Erste Hilfe Ersthelfer im Betrieb GUV-VA1 Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern Bierstadter Straße 45 65189 Wiesbaden Telefon 0611 136-112 Telefax 0611 136-120 info@handwerk-hessen.de www.handwerk-hessen.de
Impressum Diese Information wird kostenlos, unregelmäßig und in erster Linie bedarfsgerecht von der Informations- und Beratungsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsförderung der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern erarbeitet. Die Informationen werden aufgrund von individuellen Nachfragen bei der Informations- und Beratungsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsförderung bearbeitet und dem Nachfrager zur Verfügung gestellt. Die Informationen werden immer wieder ergänzt und dem Bedarf der nachfragenden Handwerksbetriebe und dem der Berater der Handwerksorganisation - wie Kammern, Innungen oder Fachverbände - angepasst. So ist es möglich, dass der Nutzer dieser Information bestimmt, welche Fragen und Themen bearbeitet werden. Verantwortlich für die Zusammenstellung, nicht aber für den Inhalt der verschiedensten Forderungen und angebotenen Lösungsmöglichkeiten, ist die Informations- und Beratungsstelle für Arbeitssicherheit und Gesundheitsförderung der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern. Herausgeber: Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern Bierstadter Straße 45 65189 Wiesbaden Ansprechpartner: Dipl.-Ing. (FH) Holger Jensen Berater für Arbeitssicherheit und Gesundheitsförderung Telefon 0611 136-169 Telefax 0611 136-8169 holger.jensen@handwerk-hessen.de www.arbeitssicherheit-hessen.de Index: 3 Stand: Oktober 2013 Die Beratungsstelle wird in erheblichem Umfang vom Hessischen Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung sowie aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gefördert. Seite 2 von 5
Bei Notfällen im Betrieb spielt der Ersthelfer bis zum Eintreffen der professionellen Helfer (Rettungsdienst, Notarzt) eine entscheidende Rolle. Sein schnelles und sachgerechtes Handeln ist für den Verletzten lebenswichtig! Definition Erste Hilfe Erste Hilfsmaßnahmen, die verhindern sollen, dass bis zum Eintreffen ausgebildeter Helfer oder des Arztes eine Verschlechterung im Zustand des Verletzten oder gar der Tod eintritt. Sofortmaßnahmen am Unfallort (sogenannte Führerscheinbedingungen) nach 8a StVZO sind hier nicht ausreichend! Was ist zu tun? Der Unternehmer hat gemäß der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) DGUV VA1 Grundsätze der Prävention für die ausreichende Organisation und ausgebildete Ersthelfer und die notwendigen Materialien zu sorgen! Anzahl der Ersthelfer? Bei bis zu 20 anwesenden Mitarbeitern an einem Arbeitsplatz muss mindestens ein Ersthelfer zur Verfügung stehen. (Arbeitsplatz = Arbeitsraum/Baustelle/Betriebsstelle) Bei mehr als 20 anwesenden Mitarbeitern muss die Zahl der Ersthelfer in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 Prozent in sonstigen Betrieben 10 Prozent der anwesenden Mitarbeiter entsprechen. Bei Schichtbetrieb ist entsprechend zu verfahren. Aus- und Fortbildung? Die Ausbildung zum betrieblichen Ersthelfer erfolgt in einem Erste-Hilfe-Lehrgang (8 Doppelstunden). Die Unterweisung in den Sofortmaßnahmen am Unfallort nach 8 der Straßenverkehrszulassungsverordnung reicht hier nicht aus! (4 Doppelstunden) Alle zwei Jahre ist das gelernte in einem Erste-Hilfe-Training (4 Doppelstunden) wieder aufzufrischen. Seite 3 von 5
Wer bildet Ersthelfer aus? Bei einer der anerkannten Organisationen können Mitarbeiter zum Erste-Hilfe-Lehrgang oder dem Erste-Hilfe- Training angemeldet werden. Weitere anerkannte ermächtigte Organisationen in Ihrer Nähe können Sie in einer aktuellen Liste unter www.bg-qseh.de finden. Kosten? Für den Betrieb und den Lehrgangsteilnehmer entstehen keine Kosten, da diese vom Lehrgangsträger mit der zuständigen Berufsgenossenschaft abgerechnet werden. Alle übrigen Kosten wie Fahrt-, Lohn- und Gehaltskosten sind allerdings vom Unternehmer zu tragen. Hinweis zur Frühdefibrillation: Die Qualifizierung und Auffrischung am Automatischen Defibrillator (AED) zählt nicht zur Erste-Hilfe-Aus- und Fortbildung und ist vom Unternehmer zu tragen. Wie gewinnt man Mitarbeiter als Ersthelfer? Jeder Mitarbeiter sollte überzeugt werden, dass die Aufgabe zur ersten Hilfe jeden betrifft, ob ausgebildet oder nicht. Ein ausgebildeter Ersthelfer wird in Notsituationen aber weniger überfordert sein und weiß, was zu tun ist. Als Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist die Mitwirkung des Mitarbeiters hier eine Treuepflicht, die auch in der UVV DGUV -V A1 festgelegt ist. Erste Hilfe auf Baustellen? Auf Baustellen gelten die gleichen Regeln wie in der Werkstatt. Hier hat der Unternehmer zu berücksichtigen, dass pro Baustelle die Anzahl der Ersthelfer anzunehmen ist; es sei denn, es gibt über einen Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator (SiGEKO) auf Großbaustellen eingeteilte Ersthelfer, die auf der Baustelle auch für benachbarte Gewerke die Aufgaben übernehmen. Seite 4 von 5
Über die Erste-Hilfe-Einrichtungen auf Baustellen informiert die nachfolgende Tabelle. Tipp! Mitarbeiter, die in einer freiwilligen Feuerwehr tätig sind, haben bereits die Ausbildung zum Ersthelfer und können nach Einwilligung die Aufgaben für den Betrieb diese Funktion direkt übernehmen. Auszubildende, die noch keinen Führerschein besitzen und im Begriff sind, diesen zu machen, können sich die Kosten für die Sofortmaßnahmen am Unfallort (4 Doppelstunden) sparen und gleich an einem Erst-Hilfe- Lehrgang (8 Doppelstunden) teilnehmen. Somit ist dem Betrieb und dem Auszubildenden gleichermaßen geholfen. Weiterführender Link Erste-Hilfe Online - www.bereitschaften.brk.de/fuerth/stein/ehonline_neu/eh01/eh01.shtml Seite 5 von 5