Ersthelfer. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. 1 Anzahl der Ersthelfer
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- Laura Giese
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1 TK Lexikon Gesundheit im Betrieb Ersthelfer Ersthelfer HI Zusammenfassung LI Begriff Ersthelfer sind Personen, die die Erste Hilfe im Betrieb sicherstellen. Sie führen bei Unfällen, Vergiftungen und Erkrankungen im Betrieb entsprechende Maßnahmen der Ersten Hilfe durch, bis der Betroffene einer weiteren rettungsdienstlichen oder ärztlichen Versorgung zugeführt werden kann. Um dieser Aufgabe gerecht zu werden, werden Ersthelfer speziell ausgebildet. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Grundlegende Regelungen zur Thematik "betrieblicher Ersthelfer" sind enthalten in 10 Arbeitsschutzgesetz, 26 DGUV-V 1 "Grundsätze der Prävention" sowie 23 Abs. 1 SGB VII. 1 Anzahl der Ersthelfer HI Die erforderliche Anzahl der Ersthelfer richtet sich nach Art und Größe des jeweiligen Betriebs. Die Unfallversicherungsträger machen folgende Vorgaben zur Anzahl der Ersthelfer: bei 2 bis zu 20 anwesenden Mitarbeitern muss mind. ein Ersthelfer zur Verfügung stehen; bei mehr als 20 anwesenden Versicherten muss die Zahl der Ersthelfer in Verwaltungsund Handelsbetrieben 5 % und in sonstigen Betrieben 10 % der anwesenden Mitarbeiter entsprechen. Die Anzahl der Ersthelfer geht von anwesenden Mitarbeitern aus, damit auch bei Schichtbetrieb, Urlaubszeiten, Dienstreisen, zu erwartendem Krankenstand oder unterschiedlichen Verteilungen auf Filialen genügend Ersthelfer anwesend sind. Deshalb muss die Zahl der Ersthelfer größer sein, als sich allein durch die rechnerische Ermittlung aus der Gesamtbelegung ergibt. 2 Aus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer HI
2 2.1 Ausbildung HI Achtung Nur ausgebildete Ersthelfer einsetzen Als Ersthelfer dürfen nur Personen eingesetzt werden, die an einem Erste-Hilfe-Lehrgang teilgenommen haben, der bei einem durch die Berufsgenossenschaft anerkannten Bildungsträger durchgeführt wird. Die Grundausbildung in Erster Hilfe umfasst ab dem Unterrichtseinheiten und dauert in der Regel 1 Tag, wobei diese Ausbildung primär in der Arbeitszeit erfolgen soll. Dafür ist eine Abstimmung zwischen Betrieb und ausbildender Stelle erforderlich. Innerhalb dieser Grundausbildung sollen die angehenden Ersthelfer umfassende Kenntnisse und Fertigkeiten über die verschiedensten Verletzungen und Erkrankungen erhalten. Dabei sollen jedoch die praktische Anwendung und die praktische Umsetzung des Erlernten im Mittelpunkt stehen. Wird in einem Betrieb mit gefährlichen Stoffen umgegangen und ist damit zu rechnen, dass bei Arbeitsunfällen besondere Maßnahmen der Ersten Hilfe erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung sind, so ist für eine Zusatzausbildung zu sorgen. Diese Zusatzausbildung kann Aufgabe des Betriebsarztes sein. 2.2 Fortbildung HI Um eine effektive Erste Hilfe im Betrieb sicherstellen zu können, müssen die betrieblichen Ersthelfer entsprechend ihrer Tätigkeit regelmäßig fortgebildet werden. Dazu wird von den Bildungseinrichtungen ein spezielles Erste-Hilfe-Training angeboten, in dem die wichtigsten Maßnahmen (z. B. die Wiederbelebung in der Einhelfer- und der Zweihelfermethode) nochmals wiederholt und praktisch geübt werden. Dieses Erste-Hilfe-Training umfasst ab dem Unterrichtseinheiten und dauert i. d. R. einen Tag. Werden in einem Betrieb mehrere Ersthelfer fortgebildet, besteht auch die Möglichkeit, diese als eine Gruppe fortzubilden. Entsprechend können hier die Fortbildungsinhalte besser den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.
3 Die Fortbildung soll alle 2 Jahre durchgeführt werden. Zum wird eine spezielle Erste-Hilfe-Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder ebenfalls im Umfang von 9 UE eingeführt. Haben sich die Fortbildungen durch entsprechende Vorgaben der Unfallversicherungsträger in der Vergangenheit inhaltlich vor allem auf die Versorgung von erwachsenen Notfallbetroffenen konzentriert, werden in dieser neuen zielgruppenspezifischen Fortbildung besonders die Interessen von Erziehern, Betreuern, Tageseltern und Lehrern berücksichtigt, da diese berufsbedingt vor allem mit (Klein- )Kindern zu tun haben. Erstmals können dann u. a. auch folgende Themen behandelt werden: Maßnahmen zur psychischen Betreuung für Kinder Allgemeinzustand erkrankter Kinder erkennen und beurteilen Herz-Lungen-Wiederbelebung bei Säuglingen und Kindern Erkennen und Einleiten von Maßnahmen bei häufigen Kinderkrankheiten Erkennen und Versorgen von Sportverletzungen Die Erste-Hilfe-Fortbildung in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder fokussiert sich dabei auf die Sicherung der in der Grundausbildung (Erste Hilfe bei Erwachsenen) erworbenen Kompetenzen. Darauf aufbauend werden spezifische Erste-Hilfe-Maßnahmen für Kinder vermittelt und die Bewältigung von Notfallsituationen trainiert. Die Auswahl der hierfür zusätzlich optional zur Verfügung stehenden Themen erfolgt anhand des spezifischen Bedarfs bzw. der Anforderungen der Teilnehmer bzw. des Unternehmens. Eine spezielle Erste-Hilfe- Grundausbildung für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen für Kinder wird es hingegen (weiterhin) nicht geben. 2.3 Kosten der Aus- und Fortbildung HI Die Kosten der Aus- und Fortbildung der betrieblichen Ersthelfer werden von der für den Betrieb zuständigen Bezirksverwaltung der Berufsgenossenschaft getragen. Die Lehrgangsgebühren werden vom Bildungsträger mit der Berufsgenossenschaft abgerechnet. Sonstige Kosten, wie Fahrtkosten und ggf. Lohn- und Gehaltskosten werden vom Arbeitgeber getragen. 2.4 Anmeldeverfahren HI I. d. R. meldet der Unternehmer die zukünftigen Ersthelfer zur Ausbildung bei einer ermächtigten Stelle an. Dazu leitet er das ausgefüllte Anmeldeformular zur verbindlichen Anmeldung an die Ausbildungsstelle weiter. Nach erfolgreicher Teilnahme am Lehrgang muss der Unternehmer den Beschäftigten als Ersthelfer im Betrieb benennen.
4 Praxis-Tipp Ernennungsurkunde Es bietet sich an, z. B. durch Verleihung einer Ernennungsurkunde auf diese besondere Funktion deutlich hinzuweisen. 2.5 Ausbildungsstellen HI Ausbildungsstellen für die Aus- und Fortbildung von betrieblichen Ersthelfern müssen von der Berufsgenossenschaft anerkannt und zertifiziert sein. Sog. ermächtigte Stellen sind i. d. R. die 5 großen Hilfsorganisationen: Deutsches Rotes Kreuz (DRK) Malteser Hilfsdienst (MHD) Johanniter Unfallhilfe (JUH) Arbeiter Samariter Bund (ASB) Deutsche Lebensrettungsgesellschaft (DLRG) Aber auch andere Institutionen (z. B. Feuerwehren, Rettungsdienstschulen) können die Ermächtigung der Berufsgenossenschaft erhalten. Einen Überblick über die ermächtigen Stellen stellt die Berufsgenossenschaft in Form ihrer "Liste der ermächtigten Stellen" auf der Internetseite der Qualitätssicherungsstelle Erste Hilfe zur Verfügung. 3 Gewinnung von Ersthelfern HI Zu den Pflichten des Unternehmers gehört es, die Erste Hilfe im Betrieb sicherzustellen. Dieser Pflicht kann der Unternehmer jedoch nur nachkommen, wenn seine Angestellten ihn dabei unterstützen. Dazu kann den Angestellten verdeutlicht werden, wie wichtig die Aufgabe des Ersthelfers ist. Ebenfalls ist es allgemeine Pflicht, bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not Hilfe zu leisten ( 323c StGB) auch wenn man nicht gesondert als Ersthelfer ausgebildet ist. Die Ausbildung in Erster Hilfe gibt aber eine gewisse Sicherheit, in Notsituationen das "Richtige" zu tun, da die Maßnahmen der Ersten Hilfe in der Ausbildung ausführlich trainiert wurden.
5 In 28 DGUV-V 1 ist darüber hinaus die Pflicht der Mitarbeiter festgeschrieben, sich in Erster Hilfe ausbilden zu lassen. Diese Verpflichtung haben sie einerseits gegenüber der Berufsgenossenschaft, andererseits gegenüber dem Unternehmer. Sie ist Teil der Treuepflicht des Arbeitnehmers und bildet das Gegenstück zur Fürsorgepflicht des Unternehmers. 4 Ernennung als Ersthelfer HI Nach erfolgreicher Qualifizierung sind die Ersthelfer im Unternehmen öffentlich zu benennen. Am besten eignet sich dazu ein Aushang oder die Bekanntgabe auf Dienstberatungen, Mitarbeiterbesprechungen etc. Für die Bestellung gibt es keine Formvorschriften. Sie sollte allerdings schriftlich erfolgen. Sinnvoll wäre es außerdem, einen entsprechenden Vermerk in die Personalakte bzw. als Ergänzung zum Arbeitsvertrag aufzunehmen. 5 Konsequenzen bei Verstößen HI Das Nichtvorhandensein von Ersthelfern stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Im Falle einer Kontrolle durch den technischen Aufsichtsbeamten der Berufsgenossenschaften können bei Verstößen gegen die Pflicht, Ersthelfer vorzuweisen verschiedene "Sanktionen" erhoben werden. Bußgeld in Höhe von bis zu EUR Erhöhung der Beitragssätze durch den Anstieg des betrieblichen Risikos Sollte ein Beschäftigter infolge mangelhafter Erste-Hilfe-Organisation oder fehlender Erste-Hilfe- Einrichtungen einen Gesundheitsschaden erleiden oder sogar zu Tode kommen, hätte dies außerdem strafrechtliche Konsequenzen bis hin zu einer Anklage wegen Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung.
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