Landtag von Baden-Württemberg. Gesetzentwurf. Drucksache 14 / 6695 20. 07. 2010. 14. Wahlperiode. der Landesregierung



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Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 14. Wahlperiode Drucksache 14 / 6695 20. 07. 2010 Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes A. Zielsetzung Mit dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften, das am 1. November 2010 in Kraft tritt, hat der Bund von seiner seit dem 1. September 2006 bestehenden ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz im Ausweiswesen Gebrauch gemacht. Die landesrechtlichen Vorschriften zum Personalausweisrecht, die bislang die Rahmenbestimmungen des Bundes ausgefüllt haben, sind deshalb an das Bundesrecht anzupassen. B. Wesentlicher Inhalt Mit dem Gesetz zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes wird das Landespersonalausweisgesetz bereinigt. Der überwiegende Teil seiner Regelungen wird aufgehoben. Lediglich die bereits bestehende Zuständigkeit der Ortspolizeibehörden oder Verwaltungsgemeinschaften für die Durchführung des Personalausweisgesetzes in Baden-Württemberg und für die Verfolgung und Ahndung von ausweisrechtlichen Ordnungswidrigkeiten bleibt erhalten. C. Alternativen Keine. D. Kosten für die öffentlichen Haushalte Keine. Eingegangen: 20. 07. 2010 / Ausgegeben: 26. 07. 2010 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente 1

E. Kosten für Private Durch die vorgesehenen Regelungen entstehen keine zusätzlichen Kosten für die private Wirtschaft und private Verbraucher. 2

Staatsministerium Stuttgart, den 20. Juli 2010 Baden-Württemberg Ministerpräsident An den Präsidenten des Landtags von Baden-Württemberg Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, in der Anlage übersende ich gemäß Artikel 59 Absatz 1 der Landesverfassung den von der Landesregierung beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtags herbeizuführen. Federführend ist das Innen minis te - rium. Mit freundlichen Grüßen Mappus Ministerpräsident 3

Der Landtag wolle beschließen, dem nachstehenden Gesetzentwurf seine Zustimmung zu erteilen: Gesetz zur Änderung des Landespersonalausweisgesetzes Artikel 1 Änderung des Landespersonalausweisgesetzes Das Landespersonalausweisgesetz vom 16. März 1987 (GBl. S. 61), geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 (GBl. S. 884, 890), wird wie folgt geändert: 1. Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung: Gesetz zur Ausführung des Personalausweisgesetzes. 2. Die 1, 2 und 4 bis 10 werden aufgehoben. 3. 3 erhält folgende Fassung: 3 Personalausweisbehörden Personalausweisbehörden sind 1. die Ortspolizeibehörden, soweit in Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, 2. die Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörde erledigen oder erfüllen. Die den Verwaltungsgemeinschaften übertragenen Auf gaben sind Pflichtaufgaben nach Weisung. Das Weisungsrecht ist nicht beschränkt. 28 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit gilt entsprechend. 4. 11 erhält folgende Fassung: 11 Bußgeldbehörden (1) Verwaltungsbehörden im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind in den Fällen des 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 und 9 des Per - sonalausweisgesetzes, soweit dieses Gesetz nicht von Bundesbehörden ausgeführt wird, die Personalausweisbehörden. (2) Verwaltungsbehörde im Sinne von 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des 32 Abs. 1 Nr. 6 bis 8 und 32 Abs. 2 Nr. 2 4

und 4 des Personalausweisgesetzes, soweit dieses Gesetz nicht von Bundesbehörden ausgeführt wird, die Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Bundesdatenschutzgesetz. Artikel 2 Neubekanntmachung Das Innenministerium kann den Wortlaut des Gesetzes zur Ausführung des Personalausweisgesetzes in der am 1. November 2010 geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt machen. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. November 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Personalausweisverordnung vom 24. März 1987 (GBl. S. 96) außer Kraft. 5

Begründung A. Allgemeines I. Ausgangslage Bis zum 1. September 2006 war das Ausweiswesen Gegenstand der Rahmen - gesetzgebungskompetenz des Bundes (Artikel 75 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der alten Fassung des Grundgesetzes). Seit diesem Zeitpunkt ist die Gesetzgebungsmaterie im Zuge der Föderalismusreform in die ausschließliche Zuständigkeit des Bundes übergegangen (Artikel 73 Abs. 1 Nr. 3 des Grundgesetzes). Der Bundesgesetzgeber hat nunmehr von seiner neuen ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz mit dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) Gebrauch gemacht. Damit werden die ausweisrechtlichen Regelungen im Landespersonalausweisgesetz vom 16. März 1987 (GBl. S. 61), die bisher die Rahmenbestimmungen des Bundes ausgefüllt haben, weitgehend obsolet. Der überwiegende Teil des Landespersonalausweisgesetzes ist deshalb aufzuheben. Lediglich die Zuständigkeitsregelungen bleiben erhalten und werden an das neue Personalausweisgesetz des Bundes angepasst. II. Landesbeauftragter für den Datenschutz Der Landesbeauftragte für den Datenschutz wurde beteiligt. Er hat sich zu dem Gesetzentwurf nicht geäußert. III. Anhörungsergebnisse Die Kommunalen Landesverbände wurden zu dem Gesetzentwurf angehört. Der Städtetag (vgl. Anlage 1) ist mit dem Gesetzentwurf einverstanden. Der Gemeindetag (vgl. Anlage 2) ist ebenfalls mit der vorgesehenen Änderung des Landespersonalausweisgesetzes im Grundsatz einverstanden. Der Gemeindetag hat Einschränkungen zu 3 (Personalausweisbehörden) vorgebracht. Die Einwände werden am Ende der Begründung zu 3 aufgeführt. B. Einzelbegründung I. Artikel 1 1. Zu 1 (Ausweispflicht), 2 (Vorläufiger Personalausweis), 4 (Örtliche Zuständigkeit), 5 (Pflichten des Ausweisbewerbers), 6 (Ungültigkeit von Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen), 7 (Pflichten des Ausweisinhabers), 8 (Einziehung von Personalausweisen und vorläufigen Personalausweisen), 9 (Gebühren) und 10 (Rechtsverordnung) Bestimmungen zur Ausweispflicht, zum vorläufigen Personalausweis, zur ört - lichen Zuständigkeit, zu den Pflichten des Ausweisbewerbers, zur Ungültigkeit von Personalausweisen und von vorläufigen Personalausweisen, zu den Pflichten des Ausweisinhabers sowie zur Einziehung von Personalausweisen und vorläu - figen Personalausweisen hat der Bundesgesetzgeber im Personalausweisgesetz (PAuswG) getroffen. Die bisherigen landesrechtlichen Regelungen sind daher aufzuheben. Gleiches gilt für die Vorschrift zur Gebührenerhebung, da diese Fragen durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums des Innern näher geregelt werden. 6

Im Bundesrecht finden sich nunmehr ebenfalls Vorgaben zur Antragstellung ( 9 Abs. 3 PAuswG), zur Verlustanzeige ( 27 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG) und zu den Informationspflichten von Personalausweisbehörden und Polizeidienststellen ( 11 Abs. 5 PAuswG). Für eine landesrechtliche Verordnungsermächtigung zur Bestimmung der zu übermittelnden Daten ist daher kein Raum mehr; auch diese Regelungen im Landespersonalausweisgesetz sind aufzuheben. 2. Zu 3 (Personalausweisbehörden) Die geltende Zuständigkeitsregelung bleibt erhalten. Sie wird lediglich redaktionell an das neue Personalausweisgesetz des Bundes angepasst. Ergebnis der Anhörung: Der Gemeindetag führt aus, dass diese Vorschrift zwar an der bisherigen Zuständigkeitsregelung (Ortspolizeibehörden bzw. Verwaltungsgemeinschaften, welche die Aufgaben der Meldebehörden erledigen oder erfüllen) nichts ändert. Allerdings enthalte der neue Personalausweis neue Funktionen, die bei den Personalausweisbehörden zu wesentlich längeren Fallbearbeitungszeiten und damit höheren Kosten als dem bisherigen Personalausweis führen. Soweit diese Kosten nicht durch ausreichende Gebühren abgedeckt werden könnten, gelte die neue Konnexitätsregelung des Artikels 73 Abs. 3 Satz 3 der Landesverfassung. Sollte eine kos ten - deckende Verwaltungskostenpauschale für den neuen Personalausweis nicht erreicht werden können, behält sich der Gemeindetag insoweit eine Kostenausgleichsforderung (über die durch Gebühren nicht abgedeckten Verwaltungskosten der Kommunen) gegenüber dem Land vor. Stellungnahme der Landesregierung: Mit dem Gesetz über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) wird zum 1. November 2010 der hergebrachte Personalausweis zu einem biometriegestützten Identitätsdokument mit elektronischem Identitätsnachweis für E-Government und E-Business erweitert. Die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe für den neuen Personalausweis werden vom Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. Die Kommunen gehen davon aus, dass die durchschnittliche Bearbeitungsdauer für den (neuen) elektronischen Personalausweis deutlich über der bisherigen Bearbeitungsdauer liegt und der Verwaltungskostenanteil für die Personalausweisbehörden nicht auskömmlich ist. Belastbare Berechnungen für die Durchschnittskosten aller Personalausweisbehörden liegen jedoch nicht vor. Der Bundesrat hat deshalb in seiner Sitzung am 9. Juli 2010 dem Entwurf einer Personalausweisgebührenverordnung mit der Maßgabe zugestimmt, dass zwei Jahre nach Inkrafttreten der Gebührenverordnung der Verwaltungskostenanteil der Personalausweisbehörden unter Einbe - ziehung der Kommunalen Spitzenverbände zu evaluieren ist. Nach Auffassung der Landesregierung sollten die Erfahrungen mit dem neuen Personalausweis und das Ergebnis der Evaluierung abgewartet werden. 3. Zu 11 (Bußgeldbehörden) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind zum einen wie bisher die Personalausweisbehörden. Zum anderen wird bei Verstoß gegen datenschutzrelevante Tatbestände die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde für den Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich neu begründet. Dadurch wird den neuen Bußgeldvorschriften im Personalausweisgesetz des Bundes Rechnung getragen. 7

II. Artikel 2 Zur besseren Übersichtlichkeit soll das Gesetz zur Ausführung des Personalausweisgesetzes neu gefasst werden. III. Artikel 3 Das Gesetz tritt am 1. November 2010 in Kraft, da an diesem Tag auch das neue Personalausweisgesetz des Bundes in Kraft tritt. Die Verordnung zur Durchführung des Landespersonalausweisgesetzes ist gegenstandslos geworden, da die materiellen Regelungen durch den Bundesgesetzgeber getroffen wurden, nämlich 9 Abs. 3 PAuswG (Antragstellung), 27 Abs. 1 Nr. 3 PAuswG (Verlustanzeige) und 11 Abs. 5 PAuswG (Informationspflichten von Personalausweisbehörden und Polizeidienststellen). 8

Anlage 1 9

Anlage 2 10