Türkischer Frauenverein Schweiz 1. Statuten



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Transkript:

Türkischer Frauenverein Schweiz 1 Statuten Präambel Der Türkische Frauenverein Schweiz wurde am 21. Mai 1978 nach türkischem Recht in Winterthur gegründet. Seit der Gründung des Vereins hat die Mitgliederversammlung die Vereinsstatuten vielfach abgeändert und ergänzt. Die Statuten wurden im Verlauf der Jahre dadurch unübersichtlich. Der Verein hat heute Mitglieder in der ganzen Schweiz. Die Hauptaktivitäten des Vereins finden in der Schweiz statt. Aus diesen Gründen hat die Mitgliederversammlung am 22. März 2009 beschlossen, sich neue Statuten nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zu geben. 1 Änderung des Vereinsnamens: An der Generalversammlung vom 24.03.2013 wurde der Beschluss gefasst, den Namen des Vereins von Türkischer Frauenhilfsverein Schweiz zu Türkischer Frauenverein Schweiz zu kürzen. 1

A. Name und Sitz 1. Unter dem Namen Türkischer Frauenverein Schweiz wurde ein Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB gegründet. Der Vereinssitz ist Winterthur. Für die Vereinsschulden haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen. B. Zweck 2. Der Türkische Frauenverein Schweiz (VEREIN) hat zum Zweck, die Zusammengehörigkeit und Verbundenheit unter den Mitgliedern zu fördern, namentlich Unterstützung für Mitglieder im beruflichen, sozialen und familiären Bereich sowie Förderung der Integration der türkischen Gemeinschaft in der Schweiz Organisation von gemeinsamen Festen an Feiertagen, Gemeinschaftsreisen und Unterhaltungsveranstaltungen Hilfeleistungen in der Türkei, namentlich Unterstützung von Bedürftigen, von finanzschwachen Dörfern und im Bereich der Schulbildung (Errichtung und Unterstützung von Grundschulen; Förderung von bedürftigen Schülerinnen und Schülern) Zusammenarbeit mit anderen Organisationen und Vereinen nach Massgabe des Vereinszwecks. 3. Der VEREIN ist politisch neutral und enthält sich politischer Aktivitäten. C. Mitgliedschaft 4. Der VEREIN kann als aktive Mitglieder (mit Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung) türkische Frauen aufnehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Beitrittsjahr den Mitgliederbeitrag bereits bezahlt haben. 5. Der VEREIN kann als passive Mitglieder (ohne Stimm- und Wahlrecht an der Mitgliederversammlung) Männer oder nicht türkische Frauen aufnehmen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Beitrittsjahr den Mitgliederbeitrag bereits bezahlt haben. 6. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme eines Mitglieds. 7. Der Jahresbeitrag wird auf Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er beträgt aktuell Fr. 50.00. 8. Der Austritt aus dem VEREIN kann mit schriftlicher Austrittserklärung jederzeit erfolgen. 9. Der Vorstand kann Mitglieder, die gegen den Vereinszweck verstossen oder sonstwie den Vereinsinteressen grob zuwiderhandeln, jederzeit ausschliessen. Dies gilt auch für Mitglieder, die trotz schriftlicher Mahnung den Jahresbeitrag nicht bezahlen. Der Beschluss des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes kann vom betroffenen Mitglied schriftlich an die Mitgliederversammlung zur Neubeurteilung weitergezogen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. 2

D. Vereinsorgane 10. Der VEREIN hat folgende Organe: die Mitgliederversammlung den Vorstand die Revisoren E. Die Mitgliederversammlung 11. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. 12. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre im Monat März in Winterthur statt. 13. Die Mitglieder des VEREINS werden vom Vorstand spätestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich und unter Beilage der zu behandelnden Traktanden einberufen. 14. Die ausserordentlichen Mitgliederversammlungen werden auf schriftlichen Antrag des Vorstands oder der Revisoren oder von mindestens 1/5 aller aktiven Mitglieder spätestens einen Monat nach Antragsstellung einberufen. 15. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben: Wahl der Präsidentin, der weiteren Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren Abnahme der Jahresrechnung und des Jahresberichts Festsetzung des Mitgliederbeitrages Änderung der Statuten Erarbeitung richtungsweisender Vorschläge an den Vorstand Endgültige Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern nach Einsprache gegen entsprechende Vorstandsbeschlüsse Auflösung des VEREINS 16. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin oder einem von der Präsidentin ermächtigten Mitglied des Vorstandes eröffnet. Zur Leitung der Mitgliederversammlung werden aus dem Kreis der anwesenden aktiven Mitglieder eine Vorsitzende, eine stellvertretende Vorsitzende und eine bis zwei Protokollführerinnen gewählt. 17. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens doppelt so viele aktive Mitglieder teilnehmen, als die Anzahl der Mitglieder des Vorstandes und der Revisoren zusammengerechnet. 18. Die Mitgliederversammlung beschliesst über die vom Vorstand angekündigten Traktanden. Über Gegenstände, die nicht gehörig angekündigt sind, darf ein Beschluss nur dann gefasst werden, wenn 1/5 der anwesenden aktiven Mitglieder dies beantragen. 3

19. Die Wahl der Präsidentin und alle anderen Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handaufheben der an der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder. 20. Alle aktiven Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung das gleiche Stimmrecht. Die Vereinsbeschlüsse werden mit Mehrheit der Stimmen der anwesenden aktiven Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin. F. Der Vorstand 21. Der Vorstand setzt sich zusammen aus der Präsidentin, fünf weiteren Mitgliedern sowie zwei Ersatzmitgliedern. Er konstituiert sich selbst, d. h. er bestellt aus seinen Reihen die Stellvertreterin der Präsidentin, die Vereinssekretärin, die Kassiererin und die Beisitzerinnen. 22. Scheidet ein ordentliches Mitglied vor der nächsten Mitgliederversammlung aus dem Vorstand aus, rückt das Ersatzmitglied, welches an der Mitgliederversammlung am meisten Stimmen erhalten hat, automatisch nach. Die Vereinssekretärin informiert das Ersatzmitglied über das Nachrücken in den Vorstand. 23. Die Wahl der Präsidentin und des Vorstandes erfolgt aus dem Kreis der aktiven Mitglieder für die Dauer von einer Mitgliederversammlung bis zur nächsten. Wiederwahl ist möglich. 24. Die Präsidentin bestimmt den Zeitpunkt der Vorstandssitzungen. Sie finden in der Regel spätestens alle sechs Wochen statt. Bei Dringlichkeit ist der Vorstand berechtigt, Entscheide mit Hilfe der Mittel der Telekommunikation zu fällen (Telefon, E-Mail etc.). 25. Die Beschlüsse des Vorstandes werden durch einfaches Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Präsidentin entscheidet bei Stimmengleichheit. Die Vorstandsbeschlüsse werden chronologisch in ein Beschlussbuch eingetragen und von der Präsidentin unterzeichnet. 26. Der Vorstand hat das Recht und die Pflicht, die Angelegenheiten des Vereins nach Massgabe der Statuten sorgfältig zu besorgen und den Verein zu vertreten. Es obliegen ihm folgende Aufgaben: Bezeichnung der Mitglieder des Vorstandes, welche zur Kollektivunterschrift berechtigt sind und den Verein gegen aussen vertreten. Ausarbeitung der Traktandenliste und Vorbereitung der Mitgliederversammlung Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern Führung des Mitgliederbuchs (mit Beitrittsdaten und Personalien der Mitglieder sowie Art der Mitgliedschaft) Einziehen der Mitgliederbeiträge Verwaltung der Vereinskasse und Buchführung 4

G. Die Revisoren 27. Aus dem Kreis der aktiven Mitglieder werden zwei Revisoren und zwei Ersatzrevisoren gewählt. Wählbarkeit und Amtsdauer richten sich nach Artikel 23 dieser Statuten. 28. Die Revisoren überprüfen die Jahresrechnung und das Vermögen des Vereins. Sie schlagen der Mitgliederversammlung Genehmigung oder Ablehnung der Jahresrechnung vor und stellen Antrag auf Entlastung des Vorstandes. H. Finanzielles 29. Die Einnahmen des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden und Einnahmen aus Vereinsaktivitäten. I. Revision der Statuten 30. Die Revision der Statuten erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder fünf aktiven Mitgliedern an die Mitgliederversammlung. 31. Die Mitgliederversammlung beschliesst mit zwei Drittel Mehrheit der an der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder über die Annahme der beantragten Revision. J. Vereinsauflösung 32. Die Auflösung des VEREINS kann erfolgen, wenn zwei Drittel der an der Mitgliederversammlung anwesenden aktiven Mitglieder einem solchen Auflösungsantrag zustimmen. 33. Im Falle der Auflösung des VEREINS durch die Mitgliederversammlung wird ein allfälliges Vermögen einer gemeinnützigen Organisation übergeben. Die auflösende Mitgliederversammlung bestimmt, an welche Organisation. Im Falle der gerichtlichen Auflösung wird das Vermögen dem türkischen Staat zur Verwendung für soziale Zwecke übergeben. Diese Statuten ersetzen die Gründungsstatuten vom 21. Mai 1978 und alle seitherigen Revisionen. Sie treten mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 22. März 2009 in Kraft. Türkischer Frauenverein Schweiz Die Präsidentin: Die Vereinssekretärin: 5