Brennpunkt Steuerstrafrecht: Schwarzgeld im Nachlass. lic. iur. Martin Plüss Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte



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Transkript:

Brennpunkt Steuerstrafrecht: Schwarzgeld im Nachlass lic. iur. Martin Plüss Rechtsanwalt, dipl. Steuerexperte

Inhalt 1. Fallbeispiel 1: Klassiker Alternative Aussitzen Alternative Offenlegen 2. Fallbeispiel 2: Überraschung! 3. Ausblick 4. Fazit 2

Fallbeispiel 1: Klassiker Ehemann stirbt und hinterlässt als Erben seine Ehefrau und zwei Kinder. Die Erben entdecken in den Geschäftsunterlagen des Verstorbenen ein Bankdepot (CHF 1.5 Mio. mit steuerbaren Erträgen von CHF 30 000 p.a.), von dessen Existenz die Erben nichts wussten. Die Steuerbehörden stellen den Erben die unterjährige Steuererklärung zu (vereinfachtes Steuerinventar). Wie können sich die Erben verhalten? 3

Alternative Aussitzen Die Steuerhinterziehung des Erblassers wird zur eigenen Steuerhinterziehung der Erben. Bei Aufdeckung durch die Steuerbehörden drohen: Nachsteuern für die Steuerhinterziehung des Erblassers sowie Nachsteuern und Bussen für die eigene Steuerhinterziehung der Erben. 4

Alternative Aussitzen Steuerhinterziehung des Erblassers: Nachsteuerverfahren gegen Erben: Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Nachsteuern (Annahmen: Wohnsitz Aarau, reformiert, übriges Einkommen CHF 150 000, übriges Vermögen CHF 4 Mio.): Kantons- und Gemeindesteuern: CHF 139 000 Direkte Bundessteuer: CHF 39 000 Verzugszinsen: CHF 45 000 5

Alternative Aussitzen Steuerhinterziehung des Erblassers: Keine Haftung der Erben für Bussen, die gegen den Erblasser auszufällen gewesen wären. Erben haften nur bis zur Höhe ihrer Erbteile (inklusive Vorempfänge). Der überlebende Ehegatte haftet überdies mit dem Betrag, den er vom Vorschlag über den gesetzlichen Anteil hinaus erhält. 6

Alternative Aussitzen Eigene Steuerhinterziehung der Erben: Nachsteuerverfahren gegen Erben: Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt 10 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Festsetzung von Nachsteuern und Verzugszinsen. Ausfällung von Bussen gegen die Erben (nur für eigene Steuerhinterziehung). Bussenrahmen: 33 1/3% bis 300% der Nachsteuer (Regelbusse = 100%). Strafregistereintrag, falls Busse für direkte Bundessteuer höher als CHF 5 000. 7

Alternative Offenlegen Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen, wenn: Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist, Erben die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Faktoren unterstützen und Erben sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuern bemühen. 8

Alternative Offenlegen Vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen heisst: Nachsteuer und Verzugszinsen nur für die letzten drei Jahre vor dem Todesjahr. Nachsteuern (Wohnsitz Aarau, reformiert, übriges Einkommen CHF 150 000, übriges Vermögen CHF 4 Mio.): Kantons- und Gemeindesteuern: CHF 41 700 Direkte Bundessteuer: CHF 11 700 Verzugszinsen: CHF 4 000 9

Fazit Fallbeispiel 1 Bei Aussitzen drohen Nachsteuern und Verzugszinsen von CHF 223 000 Bussen für Erben. Bei Offenlegen betragen die Nachsteuern und Verzugszinsen CHF 57 400 werden keine Bussen ausgefällt. 10

Fallbeispiel 2: Überraschung! Witwe stirbt und hinterlässt als Erben ihre beiden Söhne. Verstorbene hinterlässt ein nicht versteuertes Bankdepot. Ein Sohn hatte Kenntnis des nicht versteuerten Bankdepots und verfügte bei der Bank über eine umfassende Vollmacht. 11

Fallbeispiel 2: Überraschung! Sohn hat die unvollständigen Steuererklärungen der letzten Jahre für seine Mutter erstellt, aber nicht unterzeichnet. Beide Söhne stellen zusammen Antrag auf vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen. 12

Fallbeispiel 2: Überraschung! Vereinfachte Nachbesteuerung möglich. Nachsteuer und Verzugszinsen nur für die letzten drei Jahre vor dem Todesjahr. Nach der Praxis der Steuerbehörden wird gegen den Sohn aber eine Busse wegen Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung seiner verstorbenen Mutter ausgefällt. Bei einem nicht versteuerten Bankdepot von CHF 1.5 Mio. mit steuerbaren Erträgen von CHF 30 000 p.a., beträgt die Busse rund CHF 10 000. 13

Fallbeispiel 2: Grundlagen Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, Hilfe leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft und haftet solidarisch für die hinterzogene Steuer. Nach der Praxis der Steuerbehörden schützt eine vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen nicht vor einer Gehilfenschaftsbusse. Ist diese Praxis tatsächlich angebracht? 14

Fallbeispiel 2: Grundlagen Praxis der Steuerbehörden umstritten - Fall vor Spezialverwaltungsgericht Steuern hängig. Sohn kann Busse in jedem Fall abwenden, wenn er seine Gehilfenschaft zur Steuerhinterziehung den Behörden selber anzeigt ( Selbstanzeige ). 15

Ausblick Vernehmlassungsverfahren des Bundesrates vom 29. Mai 2013 zur Revision des Steuerstrafrechts (Bundesgesetz über eine Vereinheitlichung des Steuerstrafrechts). Grundzüge der Revision: Einheitliche Straftatbestände: Steuerbetrug neu als qualifizierte Form der Steuerhinterziehung, so dass doppelte Bestrafung ausgeschlossen ist. Qualifizierter Steuerbetrug, wenn die nicht deklarierten Steuerfaktoren (Einkommen) mindestens CHF 600 000 betragen. 16

Ausblick Grundzüge der Revision: Steuerbehörden sollen neu bei Verdacht auf Steuerhinterziehung (neu auch im Inland) Bankauskünfte verlangen, sofern: aufgrund eines hinreichenden Verdachts einer Steuerstraftat ein Strafverfahren eingeleitet wurde; Ermächtigung des Vorstehers des Kantonalen Steueramtes vorliegt. 17

Ausblick Im Vernehmlassungsverfahren ist vor allem die Aufhebung des Bankgeheimnisses umstritten. Zeitplan der Revision noch ungewiss. 18

Fazit Bei Schwarzgeld im Nachlass sollte die vereinfachte Nachbesteuerung in Erbfällen allenfalls verbunden mit einer Selbstanzeige der Erben in Betracht gezogen werden. Die Rechtsentwicklung (Revision des Steuerstrafrechts) ist im Auge zu behalten. 19

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit. 20