Mindestlohn. Michael Dauer



Ähnliche Dokumente
Mindestlohngesetz (MiLoG)

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe

MERKBLATT DER GESETZLICHE MINDESTLOHN. Auswirkungen für die Baubetriebe

Gesetzlicher Mindestlohn für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2015

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab

1 Anspruch auf Mindestlohn Ausnahmen vom Mindestlohn Berechnung des Mindestlohns... 3

Großer Wirbel um das neue Mindestlohngesetz vom 16. August 2014

Informationsblatt zur Einführung eines allgemeinen Mindestlohnes ab dem 01. Januar 2015

Mindestlohn. Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung.

Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel verrät die wichtigsten Infos zum Thema Mindestlohn. Quelle: ETL

Mandanteninformation zum Thema Mindestlohn ab 1. Januar 2015

März 2017 Lohn & Personal

Neu: Erleichterung bei den Aufzeichnungspflichten, siehe Seite 3

Der gesetzliche Mindestlohn was kommt auf die Unternehmen zu?

Mindestlohn. Inhaltsübersicht 1) 1) Der Inhalt dieser Seite/Datei ist unverbindlich. Eine Haftung für den Inhalt ist deshalb ausgeschlossen.

70 Tage Mindestlohn und jetzt? Unternehmerstammtisch. Thema: 70 Tage Mindestlohn erste Erfahrungen

Information zur Dokumentationspflicht nach dem Mindestlohngesetz

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die R+V-ProfiPolice WKV plus

Ausgewählte Rechtsprobleme

Mindestlohngesetz Deutschland (MiLoG) Kurzpräsentation der wesentlichen Inhalte

Gesetz zur Stärkung der. Tarifautonomie. Der Mindestlohn

Das Mindestlohngesetz (MiLoG) Absicherung zivilrechtlicher Ansprüche über die R+V-ProfiPolice WKV 500

Mindestlohn Beachtenswertes für Arbeitgeber. Rechtsanwältin Annette Hochheim

Die betriebswirtschaftliche Bedeutung des Mindestlohns für das Handwerk

Mindestlohn und Mindestlohngesetz

Mindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel

Checkliste zum gesetzlichen Mindestlohn ab

Persönlicher Geltungsbereich des MiLoG 22 MiLoG

Mindestlohn Kompakt - die wichtigsten Fragen. (Stand: 5. August 2014)

Mindestlohn Fragen und Antworten für das Hotel- und Gaststättengewerbe. RA Dr. Uwe Schlegel

Mindestlohn das müssen Sie beachten!

Gesetzlicher Mindestlohn seit 1. Januar und 28. Februar 2015 in Freyburg/Unstrut

Westfälische Dachtage

Der gesetzliche Mindestlohn

MERKBLATT. Der gesetzliche Mindestlohn

Mindestlohngesetz. Vortrag Alexander Schneider Vorsitzender Richter am Landesarbeitsgericht

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz. Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Mindestlohn das gilt es zu beachten!

Mindestlohn. Unternehmerstammtisch des Unternehmerverband Barnim e.v. am in Bernau

MERKBLATT Recht und Steuern

Mandanteninformationsveranstaltung Mindestlohn

M A N D A N T E N I N F O R M A T I O N

Mindestlohn? Allgemeines. Das Tarifautonomiestärkungsgesetz können Sie hier aufrufen.

Gesetzlicher Mindestlohn Fallstricke bei der Haftung für Subunternehmer nach dem MiLoG*

Merkblatt. Mindestlohn

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

DER GESETZLICHE MINDESTLOHN

Mindestlohn jetzt alles klar? RA Dr. Uwe Schlegel

Mindestlohn zum 01. Januar 2015

Der gesetzliche Mindestlohn

1. Das Mindestlohngesetz gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

DEUTSCHES MINDESTLOHNGESETZ (MILOG) WESENTLICHE INHALTE FÜR VERKEHRSWIRTSCHAFT

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Prüfung des gesetzlichen Mindestlohns durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Zolloberamtsrat Axel Osmenda Berlin, 15.

Ab 1. Januar 2015: Gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde

Praxishinweise zum Mindestlohn

Gemüsebautag Mindestlohn

Ihr Ansprechpartner Tel. Assessor Stefan Cordes

Der gesetzliche Mindestlohn: Was Arbeitgeber wissen müssen. Thomas Rudrof Rechtsabteilung

Die Einführung von Mindestlöhnen ab

Mitgliederversammlung Land- und Forstwirtschaftlicher Arbeitgeberverband Sachsen-Anhalt. am 05. September 2016

Sichere Umsetzung des Mindestlohns im eigenen Unternehmen. und. effektive Risikominimierung bei der Auftraggeberhaftung

Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

Der Mindestlohn kommt!

Der gesetzliche Mindestlohn

Mindestlohn Selbstauskunft - e-kurier.net Ausland

Was Arbeitgeber zum gesetzlichen Mindestlohn wissen müssen

MINDESTLOHN NACH DEM MINDESTLOHNGESETZ Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Der Lohn macht die Musik

Der gesetzlichen Mindestlohn Was Arbeitgeber wissen müssen

Verordnung zu den Dokumentationspflichten nach den 16 und 17 des Mindestlohngesetzes und den 18 und 19 des Arbeitnehmer-

Für wen gilt der Mindestlohn?

Mindestlohn 2.0. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie den Gesetzgeber. RA Dr. Uwe Schlegel

bpl Rundbrief Sonderrundbrief Mindestlohngesetz Juli 2015 Mindestlohngesetz Was Sie wissen sollten!

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie

Der gesetzliche Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn Baden- Württemberg Berlin- Brandenburg Schleswig- Holstein Westfalen- Lippe Rheinland- Pfalz Saarland

Der Mindestlohn kommt Mehr Lohngerechtigkeit schaffen

Der gesetzliche Mindestlohn

Wichtige Informationen zum Mindestlohn-Update 2019

Insolvenzanfechtung und Mindestlohn. Ratschläge für den Unternehmer Unternehmerfrühstück der VR Bank Glauchau eg

Mindestlohn. Allgemeines

Infobrief März Mindestlohngesetz (Milog)

Mindestlohngesetz - Information und Tipps für Handwerksbetriebe

INFORMATIONEN FÜR ARBEITGEBER

Mindestlohngesetz / Änderung kurzfristig Beschäftigter (LuF) Was kommt auf den Arbeitgeber zu?

Mindestlohn. Inhaltsverzeichnis. 1. Ziel. 2. Voraussetzung. 3. Mindestlohn: Bestimmungen. 4. Mindestlohn in Agenda LOHN. 5.

Mindestlohn (k)ein Weltuntergang! RA Dr. Uwe Schlegel

EIN JAHR MINDESTLOHN / ARBEITSZEITGESETZ EINE KURZE ZWISCHENBILANZ

Das Mindestlohngesetz

Rechtsfragen zum Mindestlohn nach dem MiLoG (Mindestlohngesetz)

Allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn

Der gesetzliche Mindestlohn 09/2014

Transkript:

Mindestlohn Die Neuregelungen ab dem 01.01.2015 Michael Dauer Geschäftsführer 29.01.2015 1

Übersicht Geltungsbereich und Ausnahmeregelungen des MiLoG Welche Vergütungsbestandteile zählen nicht zum Mindestlohn? Welche Aufzeichnungspflichten habe ich als Unternehmer ab dem 01.01.2015 zu beachten? Wann ist der Mindestlohn fällig? Wie wird der Mindestlohn in der Praxis überprüft? Welche Geldbußen und Strafen können gegen den Unternehmer festgesetzt werden? Auf dem Prüfstand: Vergütungssysteme in der Logistik? Haftungsfalle bei Beauftragung von Subunternehmern 29.01.2015 2

Geltungsbereich und Ausnahmeregelungen des MiLoG Geltungsbereich und Ausnahmeregelungen des MiLoG Mindestlohn: Die Neuregelungen ab dem 01.01.2015 Ab dem 01. Januar 2015 gilt flächendeckend für Ost- und Westdeutschland ein einheitlicher Mindestlohn. Verabschiedet vom Deutschen Bundestag am 03.07.2014 (MiLoG). Der Mindestlohn ab dem 01.01.2015 beträgt 8,50 brutto steht jedem volljährigem Arbeitnehmer zu, der in Deutschland tätig wird Wichtig: Er ist unabhängig davon, wo der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz hat. Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers spielen ebenfalls keine Rolle. 29.01.2015 3

Achtung Ausnahmen Welche Vergütungsbestandteile zählen nicht zum Mindestlohn? Steuerfreie Vergütungen und Auslagenersatz sind zusätzlich zu zahlen und dürfen nicht eingerechnet werden. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nur dann in den Mindestlohn einzurechnen, soweit sie monatlich gezahlt werden und keine Rückforderungsoption seitens des Arbeitgebers besteht. 29.01.2015 4

Mindestlohn Ausnahmegruppen Ausnahmen zur Zahlung des Mindestlohns gelten für folgende Arbeitnehmergruppen: Auszubildende Pflichtpraktika gem. Studien-/Prüfungsordnung Ausbildungsbezogene Praktika Praktikanten bis max. 3 Monate bei Orientierung für eine Berufsausbildung Freiwilligendienstleistende Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (über 12 Monate arbeitslos) Saisonarbeiter in der Landwirtschaft Zeitungszusteller Ehrenamtlich tätige Personen 29.01.2015 5

Aufzeichnungspflichten Welche Aufzeichnungspflichten habe ich als Unternehmer ab dem 01.01.2015 zu beachten? Bis 31.12.2014 Die Aufzeichnungspflicht (geregelt in 16 Arbeitszeitgesetz) verpflichtete den Arbeitgeber, die geleistete Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Zur Umgehung der Aufzeichnungspflicht wurde ein Arbeitsvertrag mit Regelung der Arbeitszeit mit dem geringfügig Beschäftigten erstellt. Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund akzeptierten diese Arbeitsverträge (in der Regel) der Arbeitgeber sparte sich die lästige Dokumentation der Arbeitszeiten. Der Gesetzgeber unterstellt aber daß der Arbeitnehmer erheblich mehr Stunden leistet als vertraglich vereinbart. daß dadurch die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns (durch die anstehenden Überprüfungen durch den Zoll) nicht überprüft werden können. 29.01.2015 6

Aufzeichnungspflichten Welche Aufzeichnungspflichten habe ich als Unternehmer ab dem 01.01.2015 zu beachten? Neu ab 01.01.2015 Die Arbeitszeiten von geringfügig und kurzfristig Beschäftigen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erbringung der Arbeitsleistung schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht kann vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen Arbeitszeit sind zu erfassen. Diese Dokumentation der Arbeitszeiten des laufenden Monats ist bei Prüfungen durch den Zoll vor Ort unverzüglich vorzulegen. Nach Monatsende ist diese Dokumentation von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu unterzeichnen und muss zu den Abrechnungsunterlagen genommen werden. Die Dokumentation ist im Rahmen der Prüfung von der Deutschen Rentenversicherung Bund zwingend vorzulegen. Ausnahme von dieser Aufzeichnungspflicht nur für Privathaushalte! 29.01.2015 7

Prüfungen Wie wird der Mindestlohn in der Praxis überprüft? Überprüft wird der Mindestlohn ab dem 01.01.2015 vom Zoll. Eine Prüfung wird nicht angekündigt, sondern erfolgt willkürlich ohne vorherige Ankündigung. 29.01.2015 8

Wichtig! Wichtig! Bei Unternehmen, die zur Sofortmeldung verpflichtet sind, gilt die Aufzeichnungspflicht für ALLE Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn unter 2.958! 29.01.2015 9

Fälligkeiten Wann ist der Mindestlohn fällig? Der Mindestlohn ist am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in welchem die zu vergütende Arbeitsleistung erbracht wurde. Ausnahme: Lebensarbeitszeitkonten (Flexi II) 29.01.2015 10

Geldbußen und Strafen Welche Geldbußen und Strafen können gegen den Unternehmer festgesetzt werden? Geldbußen bis zu 500.000 können gegen Arbeitgeber festgesetzt werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig den gesetzlichen Mindeslohn nicht gezahlt hat. Geldbußen bis zu 300.000 können gegen Arbeitgeber festgesetzt werden, bei Boykott der Prüfungen der Zollbehörde sowie bei Verstoß gegen die bestehenden Aufzeichnungspflichten 29.01.2015 11

Wichtig! Welche Geldbußen und Strafen können gegen den Unternehmer festgesetzt werden? Achtung Unternehmen, die mit einer Geldbuße von über 2.500 belegt wurden, sollen gem. 19 MiLoG von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag eines öffentlichen Arbeitgebers ausgeschlossen werden. 29.01.2015 12

Besonderheiten Logistik Auf dem Prüfstand: Vergütungssysteme in der Logistik? Unterschreitung des Mindestlohn durch Nettolohnvereinbarung? Bei Speditionen kommt es oft zu sogenannten Nettolohnvereinbarungen. Aber Achtung: nicht alle Vergütungsbestandteile dürfen zum Mindestlohn gezählt werden! Nicht Bestandteile des Mindestlohns sind: Spesen VWL Steuerfreie Gehaltsbestandteile Nachtzuschläge Jährlich gezahltes Weihnachts-/Urlaubsgeld Umsatzbezogene Gehaltsbestandteile Erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile 29.01.2015 13

Praxisbeispiel Ein Fahrer erhält ein monatliches Bruttogehalt (40 Std./Woche) i.h.v. 1.475. Zusätzlich erhält er steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen i.h.v. 240 sowie steuerfreie Nachtzuschläge i.h.v. 160. Auf Basis Steuerklasse 1 erhält er ein monatliches Nettoentgelt i.h.v. 1.480. Der Fahrer macht drei Wochen Urlaub. Somit ergibt sich folgende Berechnung: Bruttoarbeitsentgelt 1.475, Verpflegungsmehraufwendungen 60, steuerfreie Nachtzuschläge 40. Auf Basis Steuerklasse 1 erhält er ein monatliches Nettoentgelt i.h.v. 1.180. Der Fahrer verhandelt daraufhin mit dem Arbeitgeber, dass er ein regelmäßiges monatliches Nettoarbeitsentgelt i.h.v. 1.450 erhält. Ab dem 01.01.2015 ergibt sich aber folgendes Problem: 29.01.2015 14

Logistik Praxisbeispiel Monat März 2015: 22 Arbeitstage x 8 Stunden = 176 Stunden pro Monat. Der Fahrer erhält für 22 Arbeitstage steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen = 264 Für steuerfreie Nachtzuschläge erhält er = 156 Abrechnung März 2015: Bruttoarbeitsentgelt 1.390, steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen 264 und steuerfreie Nachtzuschläge i.h.v. 156 ergeben ein Nettoarbeitsentgelt i.h.v. 1.450. Bruttoarbeitsentgelt 1.390 bei 176 Arbeitsstunden ergibt ein Bruttoarbeitsentgelt i.h.v. 7,90 pro Zeitstunde. Somit ist der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 im Monat März 2015 um 0,60 unterschritten, da steuerfreie Gehaltsbestandteile nicht eingerechnet werden dürfen. Zu noch höheren Unterschreitungen kann es kommen, wenn sich der Fahrer um 24 Uhr im benachbarten Ausland (z.b. Belgien) befindet, da dann die höheren Verpflegungsmehraufwendungen ausgezahlt werden können. Argumentationen, dass der gesetzliche Mindestlohn bei der jährlichen Betrachtungsweise nicht unterschritten wird, bleiben unberücksichtigt!!! Zoll und die Deutschen Rentenversicherung prüfen den einzelnen Abrechnungsmonat. 29.01.2015 15

Achtung Haftungsfalle Haftungsfalle bei Beauftragung von Subunternehmern Bis 31.12.2014 Unternehmer, die sogenannte Subunternehmer für Dienst- oder Werkleistungen beauftragten, mussten sicherstellen, daß der Subunternehmer ebenfalls die geltenden Mindestlöhne zahlten. Sobald er erkennen konnte, dass die Mindestlöhne nicht gezahlt wurden, haftete er. Konnte der Unternehmer jedoch beweisen, dass er dies nicht erkennen konnte, traf ihn kein Verschulden und somit keine Haftung. Ab 01.01.2015 Das ab 01.01.2015 geltende MiLoG gibt hierzu eine klare Aussage: 13 MiLoG verweist pauschal auf 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) Die sogenannte Auftraggeberhaftung nach 13 MiLoG erweitert nun die Haftung des beauftragenden Unternehmers, da nun die gesamte Nachunternehmerkette und hier insbesondere die Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer des Nachunternehmers sowie von Nachunternehmern entliehene Arbeitnehmer erfasst werden. 29.01.2015 16

Haftungsfalle Subunternehmer Haftungsfalle bei Beauftragung von Subunternehmern Wie kann ich mich als Unternehmer vor Nachforderungen schützen? Bei komplexen Werkleistungen oder Dienstleistungen, die von Subunternehmern ausgeführt werden, sollten zeitnah die Verträge geprüft werden. Der Subunternehmer sollte auf jeden Fall schriftlich versichern, dass er die Pflichten des MiLoG erfüllt. Je nach Risiko sollte der Subunternehmer anonymisierte Lohnjournale vorlegen, aus denen der Stundensatz der einzelnen Arbeitnehmer ersichtlich ist. 29.01.2015 17

Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, ein Mindestlohngesetz zu erlassen, mit dem alle Praxisfälle rechtssicher beurteilt werden können. Um die Unternehmen bei der Umsetzung des Mindestlohngesetzes zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daher eine Mindestlohn-Hotline eingerichtet. Telefon 030 / 60280028 E-Mail: mindestlohn@buergerservice.bund.de Sollte die Mindestlohn-Hotline den Praxisfall nicht beurteilen können oder wollen, kann man sich mit dem Problem auch direkt an das zuständige Hauptzollamt Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) wenden, um entsprechenden Ärger bei einer willkürlichen Überprüfung durch den Zoll zu vermeiden. 29.01.2015 18

Zoll Recht Steuern Referent: Name Michael Dauer Geschäftsführer Praemium Beratungs GmbH Telefon 06772 964264 Mobil 0178 6146934 dauer@praemium-beratung.de www.zoll-recht-steuern.de in Kooperation mit der IAPA International Association of Professional Advisers (www.iapa-online.com) 29.01.2015 19