Mindestlohn Die Neuregelungen ab dem 01.01.2015 Michael Dauer Geschäftsführer 29.01.2015 1
Übersicht Geltungsbereich und Ausnahmeregelungen des MiLoG Welche Vergütungsbestandteile zählen nicht zum Mindestlohn? Welche Aufzeichnungspflichten habe ich als Unternehmer ab dem 01.01.2015 zu beachten? Wann ist der Mindestlohn fällig? Wie wird der Mindestlohn in der Praxis überprüft? Welche Geldbußen und Strafen können gegen den Unternehmer festgesetzt werden? Auf dem Prüfstand: Vergütungssysteme in der Logistik? Haftungsfalle bei Beauftragung von Subunternehmern 29.01.2015 2
Geltungsbereich und Ausnahmeregelungen des MiLoG Geltungsbereich und Ausnahmeregelungen des MiLoG Mindestlohn: Die Neuregelungen ab dem 01.01.2015 Ab dem 01. Januar 2015 gilt flächendeckend für Ost- und Westdeutschland ein einheitlicher Mindestlohn. Verabschiedet vom Deutschen Bundestag am 03.07.2014 (MiLoG). Der Mindestlohn ab dem 01.01.2015 beträgt 8,50 brutto steht jedem volljährigem Arbeitnehmer zu, der in Deutschland tätig wird Wichtig: Er ist unabhängig davon, wo der Arbeitgeber seinen Unternehmenssitz hat. Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des Arbeitnehmers spielen ebenfalls keine Rolle. 29.01.2015 3
Achtung Ausnahmen Welche Vergütungsbestandteile zählen nicht zum Mindestlohn? Steuerfreie Vergütungen und Auslagenersatz sind zusätzlich zu zahlen und dürfen nicht eingerechnet werden. Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind nur dann in den Mindestlohn einzurechnen, soweit sie monatlich gezahlt werden und keine Rückforderungsoption seitens des Arbeitgebers besteht. 29.01.2015 4
Mindestlohn Ausnahmegruppen Ausnahmen zur Zahlung des Mindestlohns gelten für folgende Arbeitnehmergruppen: Auszubildende Pflichtpraktika gem. Studien-/Prüfungsordnung Ausbildungsbezogene Praktika Praktikanten bis max. 3 Monate bei Orientierung für eine Berufsausbildung Freiwilligendienstleistende Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten der Beschäftigung (über 12 Monate arbeitslos) Saisonarbeiter in der Landwirtschaft Zeitungszusteller Ehrenamtlich tätige Personen 29.01.2015 5
Aufzeichnungspflichten Welche Aufzeichnungspflichten habe ich als Unternehmer ab dem 01.01.2015 zu beachten? Bis 31.12.2014 Die Aufzeichnungspflicht (geregelt in 16 Arbeitszeitgesetz) verpflichtete den Arbeitgeber, die geleistete Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Zur Umgehung der Aufzeichnungspflicht wurde ein Arbeitsvertrag mit Regelung der Arbeitszeit mit dem geringfügig Beschäftigten erstellt. Die Prüfer der Deutschen Rentenversicherung Bund akzeptierten diese Arbeitsverträge (in der Regel) der Arbeitgeber sparte sich die lästige Dokumentation der Arbeitszeiten. Der Gesetzgeber unterstellt aber daß der Arbeitnehmer erheblich mehr Stunden leistet als vertraglich vereinbart. daß dadurch die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns (durch die anstehenden Überprüfungen durch den Zoll) nicht überprüft werden können. 29.01.2015 6
Aufzeichnungspflichten Welche Aufzeichnungspflichten habe ich als Unternehmer ab dem 01.01.2015 zu beachten? Neu ab 01.01.2015 Die Arbeitszeiten von geringfügig und kurzfristig Beschäftigen sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Erbringung der Arbeitsleistung schriftlich aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungspflicht kann vom Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer übertragen werden. Beginn und Ende sowie Dauer der täglichen Arbeitszeit sind zu erfassen. Diese Dokumentation der Arbeitszeiten des laufenden Monats ist bei Prüfungen durch den Zoll vor Ort unverzüglich vorzulegen. Nach Monatsende ist diese Dokumentation von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu unterzeichnen und muss zu den Abrechnungsunterlagen genommen werden. Die Dokumentation ist im Rahmen der Prüfung von der Deutschen Rentenversicherung Bund zwingend vorzulegen. Ausnahme von dieser Aufzeichnungspflicht nur für Privathaushalte! 29.01.2015 7
Prüfungen Wie wird der Mindestlohn in der Praxis überprüft? Überprüft wird der Mindestlohn ab dem 01.01.2015 vom Zoll. Eine Prüfung wird nicht angekündigt, sondern erfolgt willkürlich ohne vorherige Ankündigung. 29.01.2015 8
Wichtig! Wichtig! Bei Unternehmen, die zur Sofortmeldung verpflichtet sind, gilt die Aufzeichnungspflicht für ALLE Arbeitnehmer mit einem monatlichen Bruttolohn unter 2.958! 29.01.2015 9
Fälligkeiten Wann ist der Mindestlohn fällig? Der Mindestlohn ist am letzten Bankarbeitstag des Monats zu zahlen, der auf den Monat folgt, in welchem die zu vergütende Arbeitsleistung erbracht wurde. Ausnahme: Lebensarbeitszeitkonten (Flexi II) 29.01.2015 10
Geldbußen und Strafen Welche Geldbußen und Strafen können gegen den Unternehmer festgesetzt werden? Geldbußen bis zu 500.000 können gegen Arbeitgeber festgesetzt werden, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig den gesetzlichen Mindeslohn nicht gezahlt hat. Geldbußen bis zu 300.000 können gegen Arbeitgeber festgesetzt werden, bei Boykott der Prüfungen der Zollbehörde sowie bei Verstoß gegen die bestehenden Aufzeichnungspflichten 29.01.2015 11
Wichtig! Welche Geldbußen und Strafen können gegen den Unternehmer festgesetzt werden? Achtung Unternehmen, die mit einer Geldbuße von über 2.500 belegt wurden, sollen gem. 19 MiLoG von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrag eines öffentlichen Arbeitgebers ausgeschlossen werden. 29.01.2015 12
Besonderheiten Logistik Auf dem Prüfstand: Vergütungssysteme in der Logistik? Unterschreitung des Mindestlohn durch Nettolohnvereinbarung? Bei Speditionen kommt es oft zu sogenannten Nettolohnvereinbarungen. Aber Achtung: nicht alle Vergütungsbestandteile dürfen zum Mindestlohn gezählt werden! Nicht Bestandteile des Mindestlohns sind: Spesen VWL Steuerfreie Gehaltsbestandteile Nachtzuschläge Jährlich gezahltes Weihnachts-/Urlaubsgeld Umsatzbezogene Gehaltsbestandteile Erfolgsabhängige Gehaltsbestandteile 29.01.2015 13
Praxisbeispiel Ein Fahrer erhält ein monatliches Bruttogehalt (40 Std./Woche) i.h.v. 1.475. Zusätzlich erhält er steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen i.h.v. 240 sowie steuerfreie Nachtzuschläge i.h.v. 160. Auf Basis Steuerklasse 1 erhält er ein monatliches Nettoentgelt i.h.v. 1.480. Der Fahrer macht drei Wochen Urlaub. Somit ergibt sich folgende Berechnung: Bruttoarbeitsentgelt 1.475, Verpflegungsmehraufwendungen 60, steuerfreie Nachtzuschläge 40. Auf Basis Steuerklasse 1 erhält er ein monatliches Nettoentgelt i.h.v. 1.180. Der Fahrer verhandelt daraufhin mit dem Arbeitgeber, dass er ein regelmäßiges monatliches Nettoarbeitsentgelt i.h.v. 1.450 erhält. Ab dem 01.01.2015 ergibt sich aber folgendes Problem: 29.01.2015 14
Logistik Praxisbeispiel Monat März 2015: 22 Arbeitstage x 8 Stunden = 176 Stunden pro Monat. Der Fahrer erhält für 22 Arbeitstage steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen = 264 Für steuerfreie Nachtzuschläge erhält er = 156 Abrechnung März 2015: Bruttoarbeitsentgelt 1.390, steuerfreie Verpflegungsmehraufwendungen 264 und steuerfreie Nachtzuschläge i.h.v. 156 ergeben ein Nettoarbeitsentgelt i.h.v. 1.450. Bruttoarbeitsentgelt 1.390 bei 176 Arbeitsstunden ergibt ein Bruttoarbeitsentgelt i.h.v. 7,90 pro Zeitstunde. Somit ist der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 im Monat März 2015 um 0,60 unterschritten, da steuerfreie Gehaltsbestandteile nicht eingerechnet werden dürfen. Zu noch höheren Unterschreitungen kann es kommen, wenn sich der Fahrer um 24 Uhr im benachbarten Ausland (z.b. Belgien) befindet, da dann die höheren Verpflegungsmehraufwendungen ausgezahlt werden können. Argumentationen, dass der gesetzliche Mindestlohn bei der jährlichen Betrachtungsweise nicht unterschritten wird, bleiben unberücksichtigt!!! Zoll und die Deutschen Rentenversicherung prüfen den einzelnen Abrechnungsmonat. 29.01.2015 15
Achtung Haftungsfalle Haftungsfalle bei Beauftragung von Subunternehmern Bis 31.12.2014 Unternehmer, die sogenannte Subunternehmer für Dienst- oder Werkleistungen beauftragten, mussten sicherstellen, daß der Subunternehmer ebenfalls die geltenden Mindestlöhne zahlten. Sobald er erkennen konnte, dass die Mindestlöhne nicht gezahlt wurden, haftete er. Konnte der Unternehmer jedoch beweisen, dass er dies nicht erkennen konnte, traf ihn kein Verschulden und somit keine Haftung. Ab 01.01.2015 Das ab 01.01.2015 geltende MiLoG gibt hierzu eine klare Aussage: 13 MiLoG verweist pauschal auf 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AentG) Die sogenannte Auftraggeberhaftung nach 13 MiLoG erweitert nun die Haftung des beauftragenden Unternehmers, da nun die gesamte Nachunternehmerkette und hier insbesondere die Mindestlohnansprüche der Arbeitnehmer des Nachunternehmers sowie von Nachunternehmern entliehene Arbeitnehmer erfasst werden. 29.01.2015 16
Haftungsfalle Subunternehmer Haftungsfalle bei Beauftragung von Subunternehmern Wie kann ich mich als Unternehmer vor Nachforderungen schützen? Bei komplexen Werkleistungen oder Dienstleistungen, die von Subunternehmern ausgeführt werden, sollten zeitnah die Verträge geprüft werden. Der Subunternehmer sollte auf jeden Fall schriftlich versichern, dass er die Pflichten des MiLoG erfüllt. Je nach Risiko sollte der Subunternehmer anonymisierte Lohnjournale vorlegen, aus denen der Stundensatz der einzelnen Arbeitnehmer ersichtlich ist. 29.01.2015 17
Der Gesetzgeber hat es leider versäumt, ein Mindestlohngesetz zu erlassen, mit dem alle Praxisfälle rechtssicher beurteilt werden können. Um die Unternehmen bei der Umsetzung des Mindestlohngesetzes zu unterstützen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales daher eine Mindestlohn-Hotline eingerichtet. Telefon 030 / 60280028 E-Mail: mindestlohn@buergerservice.bund.de Sollte die Mindestlohn-Hotline den Praxisfall nicht beurteilen können oder wollen, kann man sich mit dem Problem auch direkt an das zuständige Hauptzollamt Abteilung Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) wenden, um entsprechenden Ärger bei einer willkürlichen Überprüfung durch den Zoll zu vermeiden. 29.01.2015 18
Zoll Recht Steuern Referent: Name Michael Dauer Geschäftsführer Praemium Beratungs GmbH Telefon 06772 964264 Mobil 0178 6146934 dauer@praemium-beratung.de www.zoll-recht-steuern.de in Kooperation mit der IAPA International Association of Professional Advisers (www.iapa-online.com) 29.01.2015 19