Mindestlohn Kompakt - die wichtigsten Fragen. (Stand: 5. August 2014)

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1 Mindestlohn Kompakt - die wichtigsten Fragen (Stand: 5. August 2014) 1. Ab wann gilt der Mindestlohn? Ab dem 1. Januar Für welche Betriebe gilt der Mindestlohn? Der Mindestlohn gilt für alle Betriebe, unabhängig von der Branche und der Anzahl der Mitarbeiter. 3. Wie hoch ist der Mindestlohn? 8,50 Euro brutto pro Stunde branchenunabhängig und bundesweit einheitlich in Ost und West. 4. Wie viele Beschäftigte werden vom Mindestlohn betroffen sein? Nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 3,7 Millionen Beschäftigte. 5. Wann und wie oft wird der Mindestlohn erhöht? Der Mindestlohn wird alle zwei Jahre (ursprünglich geplant: jährlich) angepasst, erstmals zum 1. Januar 2017 (ursprünglich geplant: 1. Januar 2018). 6. Wer passt den Mindestlohn an? Die sogenannte Mindestlohnkommission, die aus jeweils drei Vertretern von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite sowie einem Vorsitzenden besteht. 7. Woran hat sich die Mindestlohnkommission bei der Anpassung zu orientieren? An der Tarifentwicklung der letzten zwei Jahre. 8. Unter welchen Voraussetzungen kann vom Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro abgewichen werden? Für 2015 und 2016 sind bundesweite Tarifverträge mit Entgelten unter 8,50 Euro nach dem Mindestlohngesetz (theoretisch) möglich. Diese Tarifverträge müssen über das Arbeitnehmerentsendegesetz erstreckt werden. 1

2 Im Jahr 2017 kann (letztmalig) mit Tarifvertrag von der dann erfolgten Neufestsetzung des Mindestlohns abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag über das Arbeitnehmerentsendegesetz erstreckt ist und ein Entgelt von mindestens 8,50 Euro vorsieht. 9. Gibt es für den Bereich der (allgemeinen) Gastronomie bereits solche Tarifverträge, die den Betrag von 8,50 Euro unterschreiten? Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (dehoga), der für die traditionelle Gastronomie Tarifverträge verhandelt, hat im Juli 2014 versucht, für seine Mitglieder einen Mindestlohntarifvertrag mit einer schrittweisen Heranführung an den Mindestlohn zu verhandeln. Der dehoga und die Gewerkschaft NGG konnten sich nicht einigen, so dass der Abschluss eines Mindestlohntarifvertrages auf dieser Ebene gescheitert ist. 10. Für wen gilt der Mindestlohn? Er gilt für alle Beschäftigten sozialversicherungspflichtige und nicht sozialversicherungsplichtige Beschäftige, also auch für Minijobber (die arbeitsrechtlich gesehen, normale Beschäftigte sind). 11. Gilt der Mindestlohn auch für Aushilfen? Ja, der Mindestlohn gilt auch für Aushilfen, unabhängig von der jeweils vereinbarten Stundenzahl. Bei Minijobbern mit einer im Vertrag fest vereinbarten Stundenzahl, muss diese nach Einführung des Mindestlohns ggf. angepasst werden, damit die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro nicht überschritten wird. 12. In den Medien war häufig von Sonderregelungen für Saisonarbeit die Rede. Ist damit die sechsmonatige Saisonarbeit (ausländischer Arbeitnehmer) nach 18 Beschäftigungsverordnung gemeint, die in den Betrieben der Systemgastronomie häufig angewendet wird? Nein, damit ist nicht die Saisonarbeit nach 18 Beschäftigungsverordnung gemeint, sondern die kurzfristige Beschäftigung nach 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV. Hier wird (lediglich) die Sozialversicherungsfreiheit von 50 auf 70 Tage bzw. von zwei auf drei Monate verlängert, als Stundenlohn muss jedoch mindestens ein Betrag von 8,50 Euro gezahlt werden. 13. Gilt der Mindestlohn für Auszubildende? Nein, Auszubildende sind vom Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgenommen. 2

3 14. Gilt der Mindestlohn für Praktikanten? Grundsätzlich gilt der Mindestlohn auch für Praktikanten. Ausnahmen sind: Pflichtpraktika (unabhängig von der Dauer) Orientierungspraktika vor Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums für die Dauer von drei Monaten Freiwillige Praktika während einer Ausbildung/eines Studiums für die Dauer von drei Monaten, wenn nicht davor ein derartiges Praktikumsverhältnis mit dem selben Ausbildenden bestanden hat Praktika im Rahmen einer Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach den 68 bis 70 des Berufsausbildungsgeseztes 15. Nach 22 Absatz 1 Nr. 3 MiLoG ist ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung nur zulässig, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat. Ist nun nach der Durchführung eines Pflichtpraktikums ein freiwilliges Praktikum, begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulbildung, im selben Betrieb möglich? Ja, ein solches ist möglich. Das nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat bezieht sich nur auf das in Nr. 3 geregelte freiwillige Praktikum und nicht auf das in 22 Absatz 1 Nr. 1 MiLoG geregelte Pflichtpraktikum. 16. Wie ist ein freiwilliges Praktikum während einer Ausbildung/ eines Studiums zu vergüten, wenn es mehr als drei Monate andauert? Laut einer Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unterfallen Zeiten, die über drei Monate hinausgehen, dem Mindestlohn. Wir gehen daher davon aus, dass die ersten drei Monate eines solchen Praktikums nicht dem Mindestlohn unterfallen. 17. Was gibt es bei Praktikanten noch zu beachten? Aufgrund einer Änderung im Nachweisgesetz müssen die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich festgehalten werden: 1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien, 2. die mit dem Praktikum verfolgten Lern- und Ausbildungsziele, 3. Beginn und Dauer des Praktikums, 4. Dauer der regelmäßigen täglichen Praktikumszeit, 5. Zahlung und Höhe der Vergütung, 6. Dauer des Urlaubs, 7. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Praktikumsverhältnis anzuwenden sind. 3

4 18. Gilt der Mindestlohn für duale Studenten? Ob der Mindestlohn für duale Studiengänge gilt, ist noch nicht eindeutig. Aufgrund des Verlaufs des Gesetzgebungsverfahrens spricht viel dafür, dass der Mindestlohn hier nicht gilt. Wir werden diese Frage klären und Sie darüber informieren. 19. Gilt der Mindestlohn für Jugendliche? Der Mindestlohn gilt nicht für Jugendliche ohne Ausbildung bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs. 20. Welche Sonderregelungen zum Anwendungsbereich des Mindestlohns existieren noch? Langzeitarbeitslose (länger als ein Jahr arbeitslos) sind für die ersten sechs Monate vom Mindestlohn ausgenommen. Zeitungsausträger erhalten ab dem 1. Januar % des Mindestlohns, ab dem 1. Januar % des Mindestlohns und ab dem 1. Januar ,50 Euro. Keine Anwendung des Mindestlohns bei ehrenamtlich Beschäftigten. 21. Besteht eine Haftung für Auftraggeber? Das Gesetz beinhaltet eine Haftung des Auftraggebers, falls der Auftragnehmer seinen eigenen Arbeitnehmern keinen Mindestlohn zahlt. Für diese wird pauschal auf das Arbeitnehmerentsendegesetz AEntG ( 14) verwiesen. Die Haftung ist hier zwar auf das Nettoentgelt beschränkt, die ursprünglich vorgesehene ausdrücklich geregelte Exkulpationsmöglichkeit entfällt jedoch. Für die Reichweite der Haftung sind die Unternehmen damit auf die allgemeine Rechtsprechung zum Arbeitnehmerentsendegesetz verwiesen. Die Auslegung des 14 AEntG ist stark umstritten. Die Vorschrift greift nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht im Verhältnis Auftraggeber- Auftragnehmer, sondern nur im Verhältnis eines Generalunternehmers zu seinen Subunternehmern (BAG, Urteil vom AZR 76/06). Der Zoll vertritt jedoch die gegenteilige Auffassung, und es ist daher nicht auszuschließen bzw. sogar anzunehmen, dass auch über diesen Weg gegen den Auftraggeber (= Sie als Unternehmer) vorgegangen wird. Eine absolute Absicherung hiergegen ist schwierig; eine bestmögliche Absicherung besteht aber in einer sorgfältigen Auswahl des jeweiligen Vertragspartners nebst entsprechender vertraglicher Regelungen. 4

5 22. Gelten die tarif- oder arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen? Für den Mindestlohnbestandteil in Höhe von 8,50 Euro gelten die Ausschlussfristen nicht. Diese Regelung betrifft alle Arbeitsverhältnisse, also auch dann, wenn der Mitarbeiter mehr als 8,50 Euro verdient. Für den Mindestlohnbestandteil ist die dreijährige Verjährungsfrist maßgeblich, für Lohnbestandteile die über 8,50 Euro liegen, kommen die Ausschlussfristen zur Anwendung. 23. Ist ein Verzicht auf den Mindestlohn möglich? Ein solcher ist nur in einem gerichtlichen Vergleich möglich, d.h. ein Verzicht in einem einvernehmlichen Aufhebungsvertrag ist nicht möglich. 24. Können sonstige Leistungen angerechnet werden? Eine solche Anrechnungsmöglichkeit ist nicht im Gesetz geregelt, so dass auf die bisherige Rechtsprechung zu diesem Thema zurückgegriffen werden muss. Ob diese dann tatsächlich auf den gesetzlichen Mindestlohn umgesetzt werden kann, muss noch geklärt werden. Auf der Homepage des Zolls ist die bisherige Praxis des Zolls dargelegt: Was ist bei der Entgeltfortzahlung nach dem BdS-Manteltarifvertrag für Krankheit ( 6 MTV) und Urlaub ( 7 Ziffer 5 MTV) zu beachten? Während Krankheit und Urlaub ist das Durchschnittsentgelt der letzten zwölf Monate zu bezahlen. Durch den Verweis auf die letzten zwölf Monate (vor der Einführung des Mindestlohns) können sich rechnerisch dabei Werte von weniger als 8,50 Euro pro Stunde ergeben. In diesem Fall müssen jedoch mindestens 8,50 Euro pro Stunde an Entgeltfortzahlung geleistet werden. 26. Was muss bei der tarifvertraglichen Jahresarbeitszeit ( 4 Ziffer 3 MTV) beachtet werden? Hier muss nach dem MTV ein monatlich gleichbleibendes Entgelt für die vertraglich vereinbarte Stundenanzahl gezahlt werden, beispielsweise für einen Schichtführer in der TG 5 in Vollzeit (169 Stunden) Euro. Der sich daraus errechenbare Stundenlohn darf nicht unter 8,50 Euro liegen. Sollten darüber hinaus am Jahresende Überstunden zu vergüten sein, muss der Stundenlohn auch hier mindestens 8,50 Euro betragen. 5

6 27. Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns? Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) der Bundeszollverwaltung wird die Einhaltung des Mindestlohns kontrollieren. Hierzu sollen zusätzlich neue Stellen geschaffen werden. 28. Welche Unterlagen müssen bereit gehalten werden? Nach 17 MiLoG müssen in Branchen, die der Sofortmeldepflicht unterliegen (wie die Gastronomie), Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufgezeichnet und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufbewahrt werden. 29. Welche Strafen drohen, wenn die Zahlung des Mindestlohns nicht eingehalten wird? Wer den Mindestlohn nicht (rechtzeitig) zahlt, handelt ordnungswidrig. Dies kann mit einer Geldbuße von bis zu Euro geahndet werden. Zusätzlich ist ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen möglich. Daneben kommt eine Strafbarkeit wegen Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen in Betracht. 30. Gelten die bereits bisher im Arbeitnehmerentsendegesetz festgesetzten Mindestlöhne weiter? Die im Arbeitnehmerentsendegesetz geregelten Branchenmindestlöhne (die in der Regel über 8,50 Euro liegen) gelten uneingeschränkt weiter. Dies muss beispielsweise bei der Beauftragung von Reinigungsunternehmen beachtet werden (BdS-Rundschreiben ). 31. Es soll eine Informationsstelle zum Mindestlohn eingerichtet werden, welche Aufgabe hat diese? Einerseits können sich Beschäftigte an diese wenden, wenn der Mindestlohn nicht gezahlt wird, andererseits können sich auch Arbeitgeber mit Fragen an die Informationsstelle wenden. ***** 6

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