Der gesetzliche Mindestlohn

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1 Der gesetzliche Mindestlohn Dr. Sören Kramer Fachanwalt für Arbeitsrecht BRANDI Rechtsanwälte - Detmold -

2 Das Wichtigste in Kürze gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 /h brutto ab dem tarifliche Ausnahmen nur für zwei Jahre zulässig bundesweite und uneingeschränkte, d.h. tariffeste Geltung ab dem Kontrolle durch Hauptzollämter

3 Mindestlohn Für wen? (persönlicher Anwendungsbereich) alle Arbeitnehmer nicht: (echte) freie Mitarbeiter oder Personen, die aufgrund von Werk- oder Dienstverträgen tätig werden schwierige und mitunter gefährliche Abgrenzung!

4 persönlicher Anwendungsbereich (2) Praktikanten erhalten Mindestlohn, wenn sie ein freiwilliges Praktikum absolvieren. Praktikanten erhalten keinen Mindestlohn in folgenden Fällen: Pflichtpraktikum Orientierungspraktikum zur Berufsausbildung bis zur Dauer von drei Monaten

5 persönlicher Anwendungsbereich (3) Praktikanten erhalten keinen Mindestlohn in folgenden weiteren Fällen: berufs- oder hochschulbegleitendes Praktikum, wenn inhaltlicher Bezug zur Ausbildung nicht länger als drei Monate und kein vorhergehendes Praktikum bei demselben Ausbilder Einstiegsqualifizierung ( EQJ ) Berufsausbildungsvorbereitung

6 persönlicher Anwendungsbereich (4) Keinen Mindestlohn erhalten Kinder und Jugendliche ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Auszubildende, im Ehrenamt tätige (auch FSJ und FÖJ) und Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit.

7 persönlicher Anwendungsbereich (5) Keine Ausnahme vom Mindestlohn gilt für : geringfügig Beschäftigte ( Mini-Jobber ), Rentner und Saisonarbeiter.

8 Wann geht es los? 1. Januar 2015 bis : tarifliche Ausnahmen zulässig ab : flächendeckend 8,50 EURO/Stunde Zeitungszusteller: 2015: 75% (6,38 EURO) 2016: 85% (7,23 EURO)

9 Wer schuldet den Mindestlohn? Arbeitgeber mit Sitz im In- und Ausland, wenn sie Arbeitnehmer im Inland beschäftigen.

10 Was ist der Inhalt des Anspruchs? Stundenlohn von 8,50 EURO brutto 1.470,50 EURO brutto mtl. bei 173 Stunden mtl. keine Differenzierung nach West und Ost

11 Andere Vergütungsformen? z.b.: Akkordlohn / Stücklohn bleibt zulässig, sofern für die geleistete Arbeit der Stundenlohn von 8,50 EURO erreicht wird.

12 Anrechnung anderer Vergütungsbestandteile Regelung im Mindestlohngesetz fehlt trotz Diskussion hierüber in Gesetzgebungsverfahren Gesetzesbegründung: Rechtsprechung zum AEntG soll gelten EuGH und BAG: Anrechnung (also Berücksichtigung für die Einhaltung des Mindestlohns) kann erfolgen, wenn die Leistung des Arbeitgebers eine Entlohnung für die gewöhnliche Arbeitsleistung ist.

13 Anrechnung anderer Vergütungsbestandteile (2) Zulagen und Zuschläge: keine Berücksichtigung, wenn Zahlung bei besonderer Erschwernis der Arbeit; nicht berücksichtigt werden können daher Sonn- und Feiertagszuschläge Schichtzulagen Nachtzuschläge Überstundenzuschläge Erschwernis-, Schmutz- und Gefahrenzuschläge jeglicher Art

14 Anrechnung anderer Vergütungsbestandteile (3) AT-Zulage auf den Stundenlohn ist anrechenbar Qualitäts- und Akkordprämien: keine Berücksichtigung

15 Anrechnung anderer Vergütungsbestandteile (4) Weihnachts- und Urlaubsgeld / 13. und 14. Gehalt: EuGH und BAG zum AEntG: nur dann anrechenbar, wenn es zum jeweiligen Fälligkeitstermin anteilig ausbezahlt wird Eine Einmalzahlung im Juni und November ist damit nicht anrechnungsfähig. Betriebstreueprämien: keine Anrechnung Boni / Tantiemen / Provisionen: keine Anrechnung

16 Anrechnung anderer Vergütungsbestandteile (5) Sachleistungen (geldwerte Vorteile): keine Anrechnung vermögenswirksame Leistungen: keine Anrechnung Entgeltumwandlung ist möglich! (betr. Nettolohn!)

17 Anrechnung anderer Vergütungsbestandteile (5) steuer- und sozialversicherungsfreie Lohnbestandteile? steuerfreie Leistungen z.b.: Übungsleiterpauschale ( 3 Nr. 26 EStG): anrechenbar, da normale Vergütung im Nebenberuf z.b.: Sachbezüge innerhalb der Freigrenze (z.b. Tankgutschein bis 44 mtl.): nicht anrechenbar sozialversicherungsfreie Leistungen SvEV: Zahlung zusätzlich zum Lohn und steuerfrei, also: nicht anrechenbar Fazit: Andere Vergütungsbestandteile sind i.d.r. nicht anrechenbar.

18 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft Vorab: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit i.s.d. ArbZG. Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit i.s.d. ArbZG. Für beides kann eine geringere Vergütung als die vereinbarte Regelvergütung vereinbart werden. 1 Abs. 2 MiLoG: geleistete (?) Die Höhe des Mindestlohns beträgt ab dem 1. Januar 2015 brutto 8,50 Euro je Zeitstunde.

19 Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft (2) Bereitschaftsdienst: FRAGE: Ist eine im Bereitschaftsdienst geleistete Zeitstunde eine volle Zeitstunde i.s.v. 1 Abs. 2 MiLoG? Rufbereitschaft: THESE: Wenn die Rufbereitschaft schon nicht als Arbeitszeit i.s.d. ArbZG gilt, kann sie auch keine volle Vergütungspflicht nach dem MiLoG auslösen.

20 Bemessungszeitraum Mindestlohn ist grds. Stundenvergütung bei monatlich verstetigter Vergütung: Monatslohn geteilt durch Stundenzahl muss in jedem Monat mind. 8,50 EURO ergeben!

21 Fälligkeit Fälligkeit nach Vereinbarung, im Zweifel am ersten des Folgemonats, spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats Arbeitszeitkonten sind möglich, wenn Überstunden (bis max. 50 % der vertragl. Arb.- zeit) nach 12 Monaten durch Freizeit ausgeglichen oder vergütet werden.

22 Durchsetzung des Mindestlohns durch den Arbeitsnehmer Regelungen sind unabdingbar! Abweichende vertragliche Regelungen sind unwirksam (keine Änderung von Arbeitsverträgen notwendig). Verzicht im gerichtlichen Vergleich ist möglich. Ausschlussfristen: Problematisch! (evtl. Folgewirkung für Vertragsgestaltung im Allgemeinen!) Verwirkung: ausgeschlossen Verjährung: drei Jahre

23 Haftung des Auftraggebers Auftraggeber haftet für die Mindestlohnforderungen gegen den Auftragnehmer wie ein Bürge. Voraussetzungen: Unternehmer Werk- oder Dienstvertrag AN ist mit der Erfüllung des Auftrages befasst (str.) Haftung nur für Mindestlohn (Lohnersatz, Urlaubsentgeld, Entgeltfortzahlung?) Vereinbarung AN/AG über Zahlung von Mindestlohn mit Freistellungsansprüchen, Vertragsstrafen und Sicherheiten

24 (künftige) Festsetzung des Mindestlohnes Mindestlohnkommission als ständiges Gremium von der Bundesregierung errichtet befindet über die Anpassung der Höhe des Mindestlohnes Umsetzung der Entscheidungen durch die Bundesregierung kraft Rechtsverordnung (fakultativ!) umfassende Besetzungs- und Verfahrensregelungen erstmalige Entscheidung: bis zum über Anpassung zum anschließend alle zwei Jahre

25 staatlicher Vollzug des Gesetzes zuständig: Zollbehörden (Hauptzollämter) Befugnisse: Betreten der Geschäftsräume während der Arbeitszeit Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen, insbesondere Arbeitsverträge, Lohnunterlagen und Zeitnachweise Einholung von Auskünften Überprüfung Personalien Besondere Meldepflichten für Arbeitgeber und Verleiher im Ausland

26 staatlicher Vollzug des Gesetzes (2) besondere Aufzeichnungspflichten bei geringfügiger Beschäftigung und in folgenden Branchen: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und Fleischwirtschaft Inhalt: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Aufbewahrung: zwei Jahre

27 Sanktionen bei Verstößen Bußgeld wg. Ordnungswidrigkeit AG selber Geschäftsführer, Vorstand, Prokuristen, Betriebsleiter, Direktoren, Generalbevollmächtigte u.a.m. Bußgeldandrohung bis zu EURO bei Auftraggebern von Werk- oder Dienstleistungen bis zu EURO Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge Voraussetzung: Bußgeld von mind EURO Dauer: angemessene Zeit (drei Jahre?) bis zur Wiederherstellung der Zuverlässigkeit Pflicht zur Einholung einer Auskunft bei Auftragsvolumen ab EURO

28 weitere gesetzliche Änderungen durch das Tarifautonomiestärkungsgesetz Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung von Tarifverträgen Erweiterung der Regelungen im Arbeitnehmerentsendegesetz

29 Allgemeinverbindlichkeitserklärung AVE ist erleichtert worden bislang: Beschäftigungsquote 50% und öffentliches Interesse künftig: im öffentlichen Interesse geboten allgemeinverbindlicher TV geht künftig Firmen-TV vor

30 Arbeitnehmerentsendegesetz nicht mehr nur für wenige ( neuralgische ) Branchen, sondern Geltung für alle Branchen Zentrales Regelungsinstrument ist künftig die Rechtsverordnung.

31 Noch Fragen? Dr. Sören Kramer BRANDI Rechtsanwälte Partnerschaft mbb Lindenweg Detmold soeren.kramer@brandi.net

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