Der Mindestlohn. Arbeitsrechtliche Auswirkungen und Umsetzungsmöglichkeiten
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- Matilde Wolf
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1 Der Mindestlohn Arbeitsrechtliche Auswirkungen und Umsetzungsmöglichkeiten 1
2 Quelle Bild: Schwarwel; 2
3 Umfrage des EHV über Auswirkung Mindestlohn Anzahl der Praktikanten wird fallen 26 % Anzahl der Minijobber wird fallen 30 % Aufwand für de Zeiterfassung hoch bis sehr hoch 75 % Preiserhöhung wegen Mindestlohn 16 % 3 Einzelhandelsverband Mittelrhein-Rheinhessen-Pfalz e.v.
4 Themeninhalte Mindestlohn in Europa Anwendungsbereich des MiLoG Allgemeine Hinweise Persönlicher Anwendungsbereich Praktikanten Anrechenbarkeit von Arbeitgeberleistungen Aufzeichnungspflichten / Zeiterfassung Arbeitszeitkonten Mini-Jobs (Urlaub, Entgeltfortzahlung, etc.) 4
5 Mindestlohn in Europa Angaben in Polen Portugal Spanien Deutschland Frankreich Luxenburg Stand März 2014
6 Anwendungsbereich des Mindestlohngesetztes MiLoG Allgemeine Hinweise Gesetzlicher MiLo in Höhe von 8,50 EUR brutto je Zeitstunde ab Regelungen sind unabdingbar Verzicht im gerichtlichen Vergleich möglich Verwirkung: ausgeschlossen Verjährung: 3 Jahre Kontrolle: durch Zollverwaltung 6
7 Anwendungsbereich des Mindestlohngesetztes MiLoG Allgemeine Hinweise Fälligkeit: spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde ( 2 MiLoG) Bsp.: 37,5 h/woche = 162 h Monat x 8,50 = / mtl. Durchschnittliche monatliche Vergütung, aber je nach Monatslänge und Lage der Sonn- und Werktage, überschreiten der 162 h/monat möglich. Rein aufgrund Divisor (Monatsstunden) weniger als 8,50 /h!! 7
8 Anwendungsbereich des Mindestlohngesetztes MiLoG Persönlicher Anwendungsbereich 8 Einzelhandelsverband Mittelrhein-Rheinhessen-Pfalz e.v.
9 Anwendungsbereich des Mindestlohngesetztes MiLoG Alle (!) Arbeitnehmer, d. h. Persönlicher Anwendungsbereich Jeder volljährige Arbeitnehmer Jeder jugendliche Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung Teilzeitbeschäftigte Geringfügig Beschäftigte ( Mini-Jobber ) Befristet Beschäftigte Ferienjobber, soweit über 18 Jahre Mitarbeitende Ehegatten und Kinder Rentner Flächendeckend, also keine Differenzierung nach Ost/West 9
10 Anwendungsbereich des Mindestlohngesetztes MiLoG Ausnahmen Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Berufsausbildungsverhältnisse (unabhängig vom Alter) Ehrenamtliche Tätigkeiten Zeitungszusteller (6,38 bis Ende 2015; 7,23 bis Ende 2016, 8,50 bis Ende 2017) Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten Sonderfall Praktikanten 10
11 Praktikanten Ist, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Grds.: MiLo gilt auch für den Praktikanten Ausnahmen: Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung Pflichtpraktikum im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie 11
12 Praktikanten Praktikum von max. 3 Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums Beachte: Nach Abschluss eines Bachelorstudiums sind keine Orientierungspraktika (laut Auffassung des ZOLL) mehr möglich Bachelorstudenten: Studierende die im Rahmen eines Studienabschlusses im Unternehmen ausschließlich mit der Anfertigung der wissenschaftlichen Arbeit befasst sind, fallen nicht unter das MiLoG. Sollten sie darüberhinaus noch Arbeitsleistung erbringen MiLoG 12
13 Praktikanten Praktikum von max. 3 Monaten berufsbegleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, sofern nicht bereits zuvor ein solches Praktikum beim gleichen Ausbildenden absolviert wurde Einstiegsqualifizierung nach 54a SGB III (EQJ-Programme) oder Berufsausbildungsvorbereitung nach 68 bis 70 BBiG ACHTUNG: 2 Abs. 1a NachwG: Praktikumsbedingungen müssen schriftl., vor Aufnahme der Tätigkeit festgelegt werden. Auch Vor-Praktika aus den Jahren vor dem MiLoG sind zu berücksichtigen! 13
14 Folgen bei Verstoß Wer Mindestlohn nicht, oder nicht rechtzeitig zahlt bis Geldbuße Verstoß gegen Mitwirkungspflicht bei Überprüfung bis Geldbuße (keine Auskunftserteilung, keine Vorlage Unterlagen, etc..) Verstoß gegen die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht bis Auch nichtausbezahlter Teil (unter 8,50) ist sozialversicherungspflichtig (Entstehungsprinzip) Bei Praktika Höchstdauer beachten. Bei Überschreitung -> Anspruch auf 8,50, rückwirkend ab 1. Tag der Beschäftigung! Risiken: - Unklar, ob Praktikumszeiten beim selben Unternehmen, die zusammengerechnet die 3-Monatsfrist überschreiten, den Mindestlohnanspruch auslösen; - Unklar ob unterschiedliche Praktikumsgründe (Schulpraktikum, Studienpraktikum) Mindestlohnanspruch auslösen 14
15 Anrechenbarkeit von Arbeitgeberleistungen 15
16 Anrechenbarkeit von Arbeitgeberleistungen Im Mindestlohngesetz nicht geregelt Zoll, als Überprüfungsbehörde, hat auf Grundlage Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes und des BAG Grundsätze aufgestellt. Anrechnung von Zulagen oder Zuschlägen ist möglich, wenn die Leistung des Arbeitgebers eine Entlohnung für die gewöhnliche Arbeitsleistung ist d. h.: 1. Zahlungen als Gegenleistung für Normalleistung = Mindestlohn => Anrechnung möglich 2. Zahlungen als Ausgleich für zusätzliche Leistungen Mindestlohn => keine Anrechnung möglich 16
17 Anrechenbarkeit von Arbeitgeberleistungen Nicht anrechenbar sind z. B.: Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge Überstundenzuschläge Erschwernis-, Schmutz- und Gefahrenzuschläge jeglicher Art Qualitätsprämien Vermögenswirksame Leistungen Aufwandsentschädigungen Anrechenbar sind z.b.: Differenzzahlungen, (z.b. bei Stücklohnmodellen, um 8,50 zu erreichen, oder bei Zeitungszustellern Wege-Lohn in weiten Gebieten); Provisionszahlungen Boni (Arbeitsgericht Düsseldorf, 5 Ca 1675/15, Urteil vom ) 17
18 Anrechenbarkeit von Arbeitgeberleistungen Einmalzahlungen: Weihnachts-/ Urlaubsgeld: Bisherige Auffassung: ist nur anrechenbar, wenn diese Leistung unwiderruflich und unbedingt geleistet werden soll und zum Fälligkeitszeitpunkt zur Verfügung steht Eine Einmalzahlung im Juni und November wäre NICHT anrechnungsfähig Nunmehr ArbG Berlin Urteil vom , Aktenzeichen 54 Ca 14420/14: Eine Anrechenbarkeit von Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld ist NICHT möglich! Keine Anrechnung von zusätzl. Urlaubsgeld (ArbG Bautzen Ca 1094/15) 18
19 Maßregelungsverbot 612 a BGB Keine Kündigung möglich, wenn AN Mindestlohn fordert (ArbG Berlin Ca 2405/15), oder Kündigung weil AN mindestlohnwidriges Änderungsangebot des Arbeitgebers ablehnt (Sächsisches Landesarbeitsgericht Sa 156/15) 19
20 Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungspflicht im Handel: bei der Beschäftigung von geringfügig Beschäftigten (Mini-Jobbern) Verpflichteter: Arbeitgeber Pflichten: Beginn, Ende und Dauer der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen Pausen???? Bis zum Ablauf des 7. auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages Aufzeichnungen sind min. 2 Jahre aufzubewahren Ausnahme: Keine Aufzeichnungspflicht bei GfB innerhalb der Familie 20
21 Schriftliche Vereinbarung!! Arbeitszeitkonten Monatlich max. 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit Ausgleich spätestens innerhalb von 12 Monaten nach der Erfassung im Arbeitszeitkonto, durch bezahlte Freistellung oder Auszahlung Bei Beendigung des AV hat Ausgleich im folgenden Kalendermonat zu erfolgen Beachte: Vorgaben nicht einschlägig bei Zahlung von verstetigtem Arbeitsentgelt => Schattenrechnung 21
22 Arbeitszeitkonten Beispiel,,Schattenrechnung : Die Wochenarbeitszeit beträgt 37,5 Stunden. Der monatliche durchschnittliche Divisor beträgt 163, bei einem monatlichen Entgelt von Im Monat Mai leistet der/die Arbeitnehmer/in 10 Überstunden. Nach MiLoG müssten nun 173 Std mit 8,50 vergütet werden. Dies macht einen monatlichen Gesamtbetrag von 1470, 50. Der Mindestlohnanspruch ist mit dem monatlich verstetigten Entgelt ihv 1500 übererfüllt, sodass diese 10 Überstunden nicht im mindestlohnrelevanten Teil enthalten sind und daher auch über einen längeren Zeitraum als 12 Monate bestehen bleiben können (solange kein Verstoß gegen ArbZG!). Leistet der/die Arbeitnehmer/in jedoch 20 Überstunden, so wäre der Mindestlohnanspruch in Höhe von 1555,50 entstanden. Mit dem monatlich verstetigten Einkommen sind jedoch nur 1500 und somit ~13 Überstunden abgedeckt. 7 Überstunden unterfielen demnach dem 2 MiLoG und müssten innerhalb von 12 Monaten ausgeglichen werden. 22
23 Auftraggeberhaftung Auftraggeber haftet für die Mindestlohnforderungen gegen den Auftragnehmer wie ein Bürge Voraussetzungen: 1. Unternehmer 2. Werk- oder Dienstvertrag 3. AN ist mit der Erfüllung des Auftrages befasst (str.) 4. Haftung nur für MiLo Lohnersatz, Entgeltfortzahlung??? Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer über Zahlung von Mindestlohn / Bürgschaft 23
24 Mini-Jobs 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV Regelmäßige Beschäftigung für max. 450,- / Monat Anspruch auf Mindestlohn (+) Pflicht zur Rentenversicherung, Befreiung möglich, dann 30 % Pauschalabgabe Anrecht auf Urlaub, EntgFG, etc. = Teilzeitarbeitsverhältnis Folgen, wenn durch Erhöhung des Stundenlohns GfB Grenze überschritten 24
25 Handlungsempfehlung AG müssen sämtliche bestehende Vereinbarungen überprüfen AG müssen AN, die weniger als 8,50 EUR/h verdienen, eine Anpassung des AV anbieten. Es droht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ausschlussklauseln (AGB-Kontrolle) in AVs sind zu überprüfen und ggf. anzupassen Möglichkeit der Einführung von AZ-Konten als Flexibilisierungsinstrument prüfen und ggf. umsetzen Bei Praktika Höchstdauer beachten. Bei Überschreitung -> Anspruch auf 8,50, rückwirkend ab 1. Tag der Beschäftigung! Bei Pflichtpraktika Schul-/ Ausbildungs-/ Studienordnung und Bescheinigung zu den Unterlagen nehmen. 25
26 Musterausschlussklausel Erlöschen von Ansprüchen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit diesem in Verbindung stehen, sind innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit, spätestens jedoch innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Vertragsverhältnisses schriftlich gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind verfallen. Lehnt die andere Partei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird. Der Ausschluss nach Absatz 1 und 2 gilt nicht für Ansprüche auf den Mindestlohn. Der Ausschluss nach Absätzen 1 und 2 gilt weiterhin nicht, soweit ein Anspruch auf der Haftung aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. 26
27 Einzelhandelsverband Mittelrhein-Rheinhessen-Pfalz e.v. Geschäftsstelle Koblenz: August-Thyssen-Str Koblenz Telefon: (0261) Telefax: (0261) Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Quelle Bilder: Schwarwel Dirk Meissner Roger Schmidt 27
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