Mindestlohn. PAYCHEX Deutschland GmbH. Steuerberaterabend 27. Januar 2015 in Berlin. Katja Hinz Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht

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1 Mindestlohn PAYCHEX Deutschland GmbH Steuerberaterabend 27. Januar 2015 in Berlin Katja Hinz Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht

2 Seite 2 Inhalt I. Anwendungsbereich II. III. IV. Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns Vertragsanpassung Dokumentationspflichten V. Unabdingbarkeit und Ausschlussfristen VI. VII. VIII. Klage des Arbeitnehmers auf Mindestlohn Haftung des Subunternehmers Sonstige Konsequenzen und Sanktionen bei Verstößen

3 I. Anwendungsbereich 1. Persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich 2. Ausnahme: Praktikanten

4 Seite 4 I. Anwendungsbereich 1. Persönlicher und räumlicher Anwendungsbereich Erfasste Personengruppen Der Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer Nicht erfasste Personengruppen Kinder/Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung Praktikanten Auszubildende Ehrenamtlich Tätige Langzeitarbeitslose

5 Seite 5 I. Anwendungsbereich 2. Ausnahme: Praktikanten Grundsatz: Praktikanten sind Arbeitnehmer im Sinne des MiLoG außer bei: Pflichtpraktikum Einstiegspraktikum Orientierungspraktikum Begleitpraktikum Bis zu 3 Monate zur Orientierung vor Berufsausbildung oder Studium Bis zu 3 Monate begleitend zu Berufs-/Hochschulausbildung wenn zuvor kein PKV mit demselben Arbeitgeber Verpflichtend aufgrund Schulrechtvorschriften Einstiegsqualifizierung oder Berufsausbildungsvorbereitung, 54a SGB III, BBiG

6 II. Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns 1. Grundsatz 2. Zeitstunde 3. Praxisproblem: Einmalzahlungen 4. Praxisproblem: Zulagen/Zuschläge 5. Praxisproblem: Variable Vergütung 6. Fälligkeit des Mindestlohns 7. Arbeitszeitkonten

7 Seite 7 II. Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns 1. Grundsatz brutto EUR 8,50 je Zeitstunde

8 Seite 8 II. Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns 2. Zeitstunde Zeitstunde = Arbeitszeit im Sinne des ArbZG ArbZG Bereitschaftszeit Rufbereitschaft Pausen MiLo (+) MiLo (+) MiLo (-) MiLo (-)

9 Seite 9 II. Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns 2. Zeitstunde Stundenbezug und Durchschnittsberechnung Gesetzeszweck Einem alleinstehenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer soll es ermöglicht werden, bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit ein Monatseinkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze zu erzielen. (S. 33 d. Gesetzesbegründung) Trotz des Wortlauts sprechen gute Argumente für die Zulässigkeit einer Durchschnittsbetrachtung zum Fälligkeitszeitpunkt. Aber: Es ist darauf zu achten, dass die Zahlungen jeweils auch monatlich erfolgen, so dass jedenfalls im Monatsdurchschnitt EUR 8,50 pro Stunde gezahlt werden.

10 Seite 10 II. Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns 3. Praxisproblem: Einmalzahlungen Nicht auf MiLo anrechenbar: Weihnachtsgeld Urlaubsgeld Sonderzahlung / Gratifikation

11 Seite 11 II. Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns 4. Praxisproblem: Zulagen / Zuschläge Anrechenbarkeit auf MiLo sehr umstritten Nach h.m. wohl keine Anrechenbarkeit von Zulagen für: Mehrarbeit Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Wechselschicht Belastungen wie Schmutz vermögenswirksame Leistungen

12 Seite 12 II. Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns 5. Praxisproblem: Variable Vergütung Provision Individueller Bonus / Zielvereinbarung Umsatzabhängiger Bonus Anrechnung grds. wohl (+) aber: Problem Fälligkeitszeitpunkt Keine Umlage auf andere als den Auszahlungsmonat Anrechnung grds. wohl (+) Nur bei unbedingter Gewährung ohne Widerrufsoder Freiwilligkeitsvorbehalt Keine Umlage auf andere als den Auszahlungsmonat Anrechnung grds. wohl (+) (aber str.) Nur bei unbedingter Gewährung ohne Widerrufsoder Freiwilligkeitsvorbehalt Keine Umlage auf andere als den Auszahlungsmonat

13 Seite 13 II. Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns 6. Fälligkeit des Mindestlohns Mindestlohn wird fällig Bei vereinbarter Fälligkeit Ohne Fälligkeitsvereinbarung Nach Individualvereinbarung, TV oder BV Nach erfolgter Arbeitsleistung, 614 BGB ABER: Mindestlohn nie später als am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt a.m.) des Monats, der auf den Monat der Arbeitsleistung folgt.

14 Seite 14 II. Berechnung und Fälligkeit des Mindestlohns 7. Arbeitszeitkonten 2 Abs. 2 MiLoG Arbeitszeitkonten bleiben auch unter dem MiLoG zulässig, ABER: Schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitkonten Pflicht zum Abbau des Zeitguthabens innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns und Eingestellte Arbeitsstunden dürfen monatlich 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Dies soll wohl wie folgt verstanden werden: Vertragsarbeitszeit bei 8 Std.-Tag: 160 h/monat Einstellung (siehe Gesetzesbegründung) auf Arbeitszeitkonto: max. 80 h Bei Beendigung müssen die eingestellten Arbeitsstunden spätestens in dem auf die Beendigung folgenden Monat ausgeglichen werden.

15 III. Vertragsanpassung

16 Seite 16 III. Vertragsanpassung Grundsatz: Anspruch auf MiLo aus Gesetz, Vertragsanpassung nach oben nicht erforderlich. Vertragsanpassung zur Umlage anderer Vergütungsbestandteile? Einvernehmliche Vertragsänderung Anpassung BVen und TVe Einseitige Anpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage Kündigung Erfordert die Zustimmung des einzelnen AN Einhaltung von Kündigungsfristen Ggf. weitere Verzögerung durch Nachwirkung Nur unter äußerst engen rechtl. Voraussetzung zulässig Wegen MiLo wohl eher (-) Betriebsbedingte (Änd.-)Kündigung zur Gehaltsreduzierung nur im äußersten Ausnahmefall

17 IV. Dokumentationspflichten

18 Seite 18 IV. Dokumentationspflichten AG hat die Pflicht zum Erstellen und Bereithalten von Dokumenten Umfang der Pflicht: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit Aufbewahrungspflicht: 2 Jahre maximal Betroffene Gruppe - Geringfügig Beschäftigte ( 450,00-Euro-Job ) - In 2 a SchwarzArbG genannte Branchen: Baugewerbe Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe Personenbeförderungsgewerbe Speditions-, Transport- und damit verbundene Logistikgewerbe Schaustellergewerbe Unternehmer der Forstwirtschaft Gebäudereinigungsgewerbe Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen Fleischwirtschaft

19 V. Unabdingbarkeit und Ausschlussfristen 1. Unwirksame Vereinbarungen 2. Auswirkungen auf Verfallfristen

20 Seite 20 V. Unabdingbarkeit und Ausschlussfristen 1. Unwirksame Vereinbarungen Unwirksame Vereinbarungen, wenn hierdurch der Anspruch auf Mindestlohn unterschritten wird: Vereinbarung einer unter Mindestlohnniveau liegenden Vergütung Vereinbarung der Unentgeltlichkeit des Arbeitsverhältnisses Vereinbarung der Unentgeltlichkeit bestimmter Arbeitsstunden (Bereitschaftszeiten, Wartezeiten, Überstunden, Vor- und Nacharbeiten, Rüstzeiten) Vereinbarung einer zum Nachteil des Arbeitnehmers von 2 abweichenden Regelung der Fälligkeit

21 Seite 21 V. Unabdingbarkeit und Ausschlussfristen 2. Unwirksame Vereinbarungen Verfall-/Ausschlussfristen dürfen Mindestlohn(anteil) nicht erfassen. Mindestlohn(anteil) unterliegt nur der allgemeinen Verjährung ( 195, 199 BGB) Problem: Rechtsfolge, falls uneingeschränkt formulierte Verfallklausel? AGB-Rechtsprechung: keine geltungserhaltende Reduktion Aber Wortlaut des Gesetzes: insoweit unwirksam Argumentation des BAG zu unverzichtbaren Ansprüchen wohl übertragbar (vgl. BAG v AZR 280/12)

22 VI. Klage des Arbeitnehmers auf Mindestlohn

23 Seite 23 VI. Klage des Arbeitnehmers auf Mindestlohn Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen MiLoG Unwirksamkeit der Vergütungsabrede Rechtsfolge: mind. Anspruch auf gesetzlichen Mindestlohn Streitig, ob Anspruch auf übliche Vergütung gem. 612 Abs. 2 BGB (möglicherweise deutlich höher) Klage AN Beweislast für erbrachte Arbeitszeit: AN Mögliche Beweislastumkehr? Verzicht auf gesetzlichen Mindestlohn durch Vergleich zulässig, 3 S. 2 MiLoG

24 VII. Haftung für Subunternehmer 1. Auftraggeberhaftung 2. Haftungskette

25 Seite 25 VII. Haftung für Subunternehmer 1. Auftraggeberhaftung Auftraggeber haftet für Verstöße durch Subunternehmer und deren Nachunternehmer 13 MiLoG i.v.m. 14 AEntG: Zivilrechtliche verschuldensunabhängige Haftung des Auftraggebers für Mindestlohnansprüche von Arbeitnehmern des Subunternehmers / von Nachunternehmern wie ein Bürge 21 Abs. 2 MiLoG: Ordnungswidrigkeit (Geldbuße bis zu EUR ) bei Einschaltung eines Subunternehmers, von dem der Auftraggeber weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser oder von diesem eingesetzte Nachunternehmer den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt

26 Seite 26 VII. Haftung für Subunternehmer 2. Haftungskette Unternehmer Subunternehmer Sub-Subunternehmer Verleiher Verleiher

27 VIII. Sonstige Konsequenzen und Sanktionen bei Verstößen 1. Ahndung als Ordnungswidrigkeit 2. Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge 3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit

28 Seite 28 VIII. Sonstige Konsequenzen und Sanktionen bei Verstößen 1. Ahndung als Ordnungswidrigkeit Ordnungswidrig handelt u.a. wer vorsätzlich oder fahrlässig den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt; wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von der er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser bei der Erfüllung dieses Auftrags den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt oder einen Nachunternehmer einsetzt oder zulässt, dass ein Nachunternehmer tätig wird, der den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlt; Wer seine Dokumentationspflichten verletzt etc. Kontrollbehörde Zoll, Finanzkontrolle Schwarzarbeit Geldbuße bis zu EUR Eintrag ins Gewerbezentralregister bei Buße von mehr als EUR 200,00 Ausschluss von Vergabe öffentlicher Aufträge

29 Seite 29 VIII. Sonstige Konsequenzen und Sanktionen bei Verstößen 2. Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge Sozialversicherungsrecht Steuerrecht Der Arbeitgeber haftet rückwirkend für den Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben (KV, RV, Arbeitslosenversicherung) Meldepflichten Der Arbeitgeber haftet (neben) dem Arbeitnehmer rückwirkend für die Lohnsteuer

30 Seite 30 VIII. Sonstige Konsequenzen und Sanktionen bei Verstößen 3. Strafrechtliche Verantwortlichkeit Strafrechtliche Verantwortlichkeit der gesetzlichen Vertreter des AG: Strafbarkeit gem. 266 a StGB wg. Nichtabführung von SozVersBeiträgen Strafbarkeit gem. 370 AO wg. Steuerhinterziehung Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren, in besonders schweren Fällen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren

31 Seite 31 Zur Referentin Katja Hinz Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht Kurfürstenstraße Berlin Tel.: Fax: Praxisgruppe Arbeitsrecht Spezialgebiete Beratung und Vertretung in allen Bereichen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts Prozessführung insbesondere in Verfahren zu den Themenkomplexen Mobbing und sexuelle Belästigung sowie in Bestandsschutzstreitigkeiten Restrukturierung von Unternehmen, Beratung in damit einhergehenden betriebsverfassungs- und tarifrechtlichen Fragestellungen, Führung notwendiger Verhandlungen mit Betriebsräten über Interessenausgleich und Sozialplan sowie gerichtliche Verteidigung der Maßnahmen und deren Umsetzung Status Salary Partnerin Karriere Sprachen Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg Kliemt & Vollstädt, Fachanwälte für Arbeitsrecht, Berlin Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Russisch

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