Mindestlohn 2.0. Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie den Gesetzgeber. RA Dr. Uwe Schlegel
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- Uwe Roth
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1 Folie 1
2 Mindestlohn 2.0 Zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie den Gesetzgeber RA Dr. Uwe Schlegel Folie 2
3 Dr. Uwe Schlegel Beruf: Rechtsanwalt und Dozent Kanzleisitz: Köln Tätig: Bundesweit Folie 3
4 Mindestlohn eine Übersicht 1. Was bisher geschah 2. Betroffene Beschäftigtengruppen 3. Verwirrung um Tarifentgelte 4. Das Ganze in Zahlen / monatlich verstetigt gezahltes Mindestentgelt 5. Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten 6. Zulagen 7. Urlaub und Krankheit 8. Wenn der Zoll 2x klingelt Folie 4
5 GANZ WICHTIG!!! Alle Angaben geben den Stand der rechtlichen Diskussion wieder Stets aktuelle Angaben erhalten Sie unter Folie 5
6 Punkt 1: Was bisher geschah Folie 6
7 Was bisher geschah Inkrafttreten des Gesetzes am Gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR/Stunde ab Zu vergüten ist Arbeitszeit, einschl. Bereitschaftsdienstzeiten (Ausnahme: 2. PflegeArbbV!) und sog. Rüstzeiten Rufbereitschaft unterfällt nicht dem Mindestlohn Koalitionsausschuss lässt am 26./ MiLoG u. a. unverändert Folie 7
8 Punkt 2: Betroffene Beschäftigtengruppen Folie 8
9 Beschäftigtengruppen MiLoG betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer Erfasst werden auch Praktikanten, wenn nicht eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt Für Familienangehörige, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, gibt es keine Ausnahme Folie 9
10 Beschäftigtengruppen Vorsicht vor freier Mitarbeit bzw. Scheinselbständigkeit! Ggf. ist eine bislang praktizierte freie Mitarbeit zu überprüfen, so z. B. in der Physiotherapie Folie 10
11 Punkt 3: Verwirrung um Tarifentgelte Folie 11
12 Tarifentgelte Tarifentgelte, die mehr als 8,50 EUR vorsehen, behalten ihre Gültigkeit Es geht wenn überhaupt um Entgelte unterhalb von 8,50 EUR/Stunde Folie 12
13 Übersicht: Tarifentgelte unterhalb von MiLoG Fleischindustrie (West und Ost): 8,00 EUR Friseure (bis 07/2015): 8,00 EUR (West), 7,50 EUR (Ost) Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau: im Westen ab ,40 EUR, ab ,00 EUR, im Osten (einschließlich Berlin) ab ,20 EUR und ab ,90 EUR Leiharbeit/Zeitarbeit (Ost, einschl. Berlin): 7,86 EUR (bis 04/2015) Textil- und Bekleidungsindustrie (Ost): 7,50 EUR (ab ), 8,25 EUR (ab ) Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft (Ost, einschl. Berlin): 8,00 EUR (bis 07/2016) Folie 13
14 Punkt 4: Das Ganze in Zahlen Folie 14
15 Das Ganze in Zahlen 8,50 EUR je Stunde = 173,33 Stunden je Monat (40-Stunden-Woche) = 1.473,31 EUR brutto monatlich ACHTUNG: Die Arbeitsstunden variieren i.d.r. von Monat zu Monat! Sichere Lösung: 1.564,00 EUR brutto/mon. (Un-)sichere Lösung(?): Fiktives Arbeitszeitkonto Folie 15
16 Fiktives Arbeitszeitkonto (das Problem) Das Problem: 2 MiLoG - Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn 1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, 2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. Folie 16
17 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Die regelmäßige monatliche Arbeitszeit beträgt 173,33 Stunden, ausgehend von einer Arbeitszeit von acht Stunden und einer 5-Tage-Woche. (...) Folie 17
18 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, Mehr- und Überarbeit zu leisten, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich und gesetzlich zulässig ist. (...) Folie 18
19 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Der Arbeitnehmer ist nach entsprechender Anordnung des Arbeitgebers verpflichtet, die von ihm geleisteten Arbeitsstunden und Pausenzeiten unter Angabe des Arbeitsbeginns und des Arbeitsendes täglich separat aufzulisten und die von ihm einzeln gegengezeichneten Stundenzettel jeweils nach Abschluss einer Arbeitswoche, spätestens am ersten Tag der darauffolgenden Arbeitswoche, dem Arbeitgeber zu übergeben. (...) Folie 19
20 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Mehr- und Überarbeit werden grundsätzlich nicht vergütet, sondern über ein Arbeitszeitkonto durch Freizeit ausgeglichen. Der Arbeitnehmer ist mit der Einrichtung eines solchen Arbeitszeitkontos einverstanden. Im Arbeitszeitkonto werden Überschreitungen der vereinbarten monatlichen Arbeitszeit als Plus- und Unterschreitungen als Minusstunden erfasst. Folie 20
21 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Weist das Arbeitszeitkonto Minusstunden zu Lasten des Arbeitnehmers aus, stellt das negative Zeitguthaben einen Gehaltsvorschuss des Arbeitgebers dar, welchen der Arbeitnehmer spätestens bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses auszugleichen hat. Folie 21
22 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Dem Arbeitgeber ist es gestattet, bereits während des Arbeitsverhältnisses innerhalb der gesetzlichen Grenzen eine Verrechnung von Minusstunden mit den im Arbeitszeitkonto erfassten Plusstunden vornehmen. Folie 22
23 Fiktives Arbeitszeitkonto (die Lösung?) Zeitguthaben des Arbeitnehmers sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung, spätestens im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vergüten. ( ) Folie 23
24 ACHTUNG, ACHTUNG, ACHTUNG Es müssen grundsätzlich alle Arbeitsverträge mindestlohnkonform ausgestaltet sein! Ggf. sind Änderungsvereinbarungen zu treffen Die Prüfer haben drei Kontrollmöglichkeiten: - Die Arbeitszeitdokumentation (dazu nachfolgend mehr) - Die (schriftliche) Arbeitsverträge - Die ggf. (elektronisch) erfasste Arbeitszeit Folie 24
25 Punkt 5: Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten Folie 25
26 Aufzeichnungspflichten Für alle Minijobber, branchenunabhängig Für alle Branchen nach 2a SchwarzArbG Für alle Branchen nach AEntGG, einschl. Pflege Eingeschränkt für bestimmte mobile Tätigkeiten nach MindestlohnaufzeichnungsVO (nur Dauer) (Wahrscheinlich branchenunabhängig) nicht für Arbeitsverhältnisse mit verstetigtem Einkommen von mehr als 2.958,00 EUR brutto/monat (MiLo- DokumentationspflichtenVO) Folie 26
27 Branchen nach 2a SchwarzArbG 1. Baugewerbe 2. Gaststätten- Beherbergungsgewerbe 3. Personenbeförderungsgewerbe 4. Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 5. Schaustellergewerbe Folie 27
28 Branchen nach 2a SchwarzArbG (Forts.) 6. Unternehmen der Forstwirtschaft 7. Gebäudereinigungsgewerbe 8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 9. Fleischwirtschaft Folie 28
29 Branchen nach AEntG 1. Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 2. Gebäudereinigung 3. Briefdienstleistungen 4. Sicherheitsdienstleistungen 5. Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken Folie 29
30 Branchen nach AEntG (Forts.) 6. Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 7. Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, 8. Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II oder SGB III 9. Schlachten und Fleischverarbeitung 10. Pflege Folie 30
31 Mobile Tätigkeiten (Voraussetzungen) 1. Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, 2. die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und die sich 3. ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen Folie 31
32 Aufzeichnungspflichten Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit Weitere Angaben sind ggf. nützlich (z. B. Angaben zu Urlaub und Krankheit, insbesondere beim Minijobber) Unterschrift vom Arbeitnehmer nicht vorgeschrieben, aber ggf. sinnvoll Vorsicht vor glatten Zahlen! Rüstzeiten berücksichtigt? / ArbZG beachtet? Folie 32
33 Punkt 6: Zulagen Folie 33
34 Zulagen Berücksichtigung von Zulagen ist einzelfallabhängig Kernfrage: Geht es um Arbeitsentgelt? Keine Berücksichtigung finden Zahlungen für Altersvorsorge (Ausnahme: BetrAVG), der Fahrtkostenzuschuss, Trinkgeld Schwierig: Erschwerniszulagen, Provisionen u. ä. Nachtarbeitszuschlag (wahrscheinlich) zusätzlich Ungeklärt: Kost und Logis Folie 34
35 Zulagen: TOP-aktuell ArbG Berlin, Urt. v Ca 14420/14 "Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden soll, ist unwirksam." Folie 35
36 ArbG Berlin, Urt. v Ca 2405/15 Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur weil der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn einfordert, ist die Kündigung unwirksam Maßgebliche Bestimmung: 612a BGB Folie 36
37 Punkt 7: Urlaub, Krankheit... Folie 37
38 Urlaub, Krankheit Während Urlaub und Krankheit ist die übliche Vergütung - wenigstens Mindestlohn - grundsätzlich weiter zu zahlen, einschließlich etwaig variabler Vergütungsbestanteile (siehe auch BAG, Urt. v AZR 191/14) Das gilt auch für Minijobber!!! Damit bleibt die bisherige Gesetzeslage unverändert! Folie 38
39 Punkt 8: Wenn der Zoll 2x klingelt Folie 39
40 Vorweg (Teil I) Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die etwaige Vergütungsdifferenz Die Sozialversicherungsträger orientieren sich am sog. Phantomlohn! Unternehmer, die andere Unternehmer mit Werk- oder Dienstleistungen beauftragen, haften für die Verpflichtungen dieses Unternehmers zur Zahlung von Mindestlohn grundsätzlich wie ein Bürge Folie 40
41 Vorweg (Teil II) Im Falle einer Ordnungswidrigkeit wird es teuer!! Formel: Zu geringes Entgelt x % (bei Vorsatz x 2) Ein Rechenbeispiel: EUR x % = EUR (bei Vorsatz EUR) Folie 41
42 Der Zoll interessiert sich für wirklich alles! Der Zoll hat angefangen zu prüfen Es wird nach allem und jedem gefragt! Es geht um - Arbeitsverträge - die Vergütung - die Arbeitszeit bzw. Aufzeichnung der Arbeitszeit(en) - die Pausenzeiten - etwaig weitere Beschäftigungsverhältnisse Folie 42
43 Der Zoll fragt alles! Höchstarbeitszeiten, auch und bei mehreren Arbeitsverhältnissen (ArbZG!) Überschreitungen, auch nur um wenige Minuten, werden geahndet! Mitarbeiter werden befragt!!! Folie 43
44 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Uwe Schlegel Folie 44
45 Für Ihre Fragen RA Dr. Uwe Schlegel RA Dr. Stefan Müller-Thele RA Dr. Uwe Klingenberger RAin Jana Jocksch Eiler Str. 3 B Köln Tel.: / Fax: / Mail: uwe.schlegel@etl.de Internet: Folie 45
46 Folie 46
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