SITZUNG DES AUSSCHUSSES WIRTSCHAFTSPOLITIK 8. September 2015

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1 SITZUNG DES AUSSCHUSSES WIRTSCHAFTSPOLITIK 8. September 2015

2 Standortpolitik Ausschuss Wirtschaftspolitik 8. September 2015 TOP 1: Begrüßung

3 Standortpolitik Ausschuss Wirtschaftspolitik 8. September 2015 TOP 2: Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit (RD) OLIVER KURZ Leiter des Fachbereiches Marktentwicklung

4 Standortpolitik Ausschuss Wirtschaftspolitik 8. September 2015 TOP 3: Pilotprojekt zur Kompetenzerhebung von Asylsuchenden OLIVER KURZ Leiter des Fachbereiches Marktentwicklung

5 Standortpolitik Ausschuss Wirtschaftspolitik 8. September 2015 TOP 4: Auswirkungen des Mindestlohnes

6 Standortpolitik Ausschuss Wirtschaftspolitik 8. September 2015 Auswirkungen des Mindestlohnes OLIVER KURZ Leiter des Fachbereiches Marktentwicklung bei der RD BENJAMIN SIEBERNS Sachgebietsleiter der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) AXEL OSMENDA Arbeitsbereichsleiter (FKS) ANDREAS DÖHRING Referent für Arbeits- und Tarifrecht, Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen

7 I Sitzung des Ausschuss Wirtschaftspolitik der IHK TOP 4 Auswirkungen des Mindestlohns auf den Arbeitsmarkt

8 Beschäftigungsanstieg nach dem Krisenjahr 2008 Beschäftigungsentwicklung 2000 bis April Jahreswerte, jeweils Dezember, 01/ /2015 Monatswerte Datenstand Mai * Strukturindikatoren im Zeitverlauf Entwicklung der Beschäftigung 2000 zu 2014 in % Deutschland 9,2 Berlin 9, * Brandenburg 3, Entwicklung der Beschäftigung 2013 zu 2014 in %-Punkten Berlin Brandenburg Deutschland 1,9 Berlin 3,0 Brandenburg 1, Juni 2015 Jun 15 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit * Daten 2015 vorläufige Ergebnisse, auf 6-Monatswert hochgerechnet Ausschuss Wirtschaftspolitik der IHK, TOP 4 Mindestlohn Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Seite 2

9 Kontinuierliche Abnahme der Arbeitslosigkeit Entwicklung Bestand an Arbeitslosen Jahresdurchschnittswerte 2005 bis 2014 Datenstand Jahreswerte: Dezember 2014 und Monatswerte August 2015 Berlin Brandenburg zum Jahr 2005: oder -36,4% Monatswert August 2015: zum Jahr 2005: oder -48,9% Monatswert August 2015: zum Vorjahr: oder -3,4% zum Vorjahr: oder -4,0% zum Jahr 2013: zum Vorjahr: oder -5,8% oder -6,9% Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Ausschuss Wirtschaftspolitik der IHK, TOP 4 Mindestlohn Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Seite 3

10 Zugänge und Abgänge von arbeitslosen Helfern Entwicklung Zugänge und Abgänge an arbeitslosen Helfern Gleitende Jahresdurchschnittswerte, jeweils Mai bis Juni, in 2010/2011* nur 11-Monats-Schnitt von Juli 2010 bis Mai 2011 möglich Datenstand Mai 2015 Berlin Brandenburg / / / / / / / / / /15 Zugänge Abgänge Abgänge in ET am 1. Arbeitsmarkt Zugänge Abgänge Abgänge in ET am 1. Arbeitsmarkt Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit In den Monaten September 2009 bis Mai 2010 bzw. Juni 2010 können Zielberufe nur unter Ausschluss der Helfertätigkeiten ausgewiesen werden. Ausschuss Wirtschaftspolitik der IHK, TOP 4 Mindestlohn Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Seite 4

11 Geringfügige und sonstige Arbeitsstellen Entwicklung Bestände geringfügiger und sonstiger Arbeitsstellen (Praktika, Trainee) Gleitende Jahresdurchschnittswerte, jeweils Mai bis Juni Datenstand Mai 2015 Berlin Brandenburg / / / / / / / / / /15 Geringfügige Arbeitsstellen Sonstige Arbeitsstellen Geringfügige Arbeitsstellen Sonstige Arbeitsstellen Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Ausschuss Wirtschaftspolitik der IHK, TOP 4 Mindestlohn Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Seite 5

12 Entwicklung der Ergänzer Entwicklung Ergänzer im SGB II erwerbstätige Leistungsbezieher mit Einkommen aus abhängiger Erwerbstätigkeit und Entwicklung der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten Gleitende Jahresdurchschnittswerte, jeweils März bis Februar, Datenstand Juni 2015 Berlin Brandenburg / / / / / / / / / / / / / / / /15 Ergänzer svb Ergänzer svb Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Ausschuss Wirtschaftspolitik der IHK, TOP 4 Mindestlohn Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Seite 6

13 Entwicklung der Aufstocker Entwicklung Aufstocker im SGB II erwerbsfähige Personen mit parallelem Bezug von Alg I und Alg II Gleitende Jahresdurchschnittswerte, jeweils März bis Februar Datenstand Juni 2015 Berlin Brandenburg / / / / / / / / / / / / / / / /15 Quelle: Statistik der Bundesagentur für Arbeit Ausschuss Wirtschaftspolitik der IHK, TOP 4 Mindestlohn Regionaldirektion Berlin-Brandenburg Seite 7

14 Prüfung des gesetzlichen Mindestlohns durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) Mindestlohngesetz - MiLoG

15 Prüfung des gesetzlichen Mindestlohns durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollverwaltung (FKS) Mindestlohngesetz - MiLoG

16 Gliederung I. Prüfaufgaben, 2 SchwarzArbG II. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG III. OWi-Tatbestände gemäß 21 MiLoG 8

17 I. Prüfaufgaben, 2 SchwarzArbG Meldepflichten zur Sozialversicherung Unrechtmäßiger Bezug von Sozialleistungen nach SGB II und III Unrichtiges Ausstellen von Arbeits-/Verdienstbescheinigungen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne die erforderliche Erlaubnis Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare inländische Arbeitsnehmer Steuerliche Pflichten Arbeitsbedingungen nach dem MiLoG, AEntG und AÜG 9

18 II. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG 1. Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, 20 i.v.m. 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 S.1 MiLoG Fälligkeit, 2 Abs. 1 MiLoG Grundsatz: Spätestens zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats Ausnahme: Fälligkeitsregelung des 2 Abs. 1 MiLoG gilt nicht, wenn ein Arbeitszeitkonto wirksam eingerichtet ist. 10

19 II. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG 2. Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Bereitstellungspflichten, 16 Abs. 1, 3, 17 Abs. 1, 2 MiLoG Das MiLoG enthält neben der sog. Hauptpflicht, der Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns, weitere sog. Nebenpflichten, wie Melde-, Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Bereitstellungspflichten. Die Zielrichtung der im MiLoG geregelten Melde-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ist, die Einhaltung des allgemeinen Mindestlohnes wirksam prüfen zu können. 11

20 II. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG Anwendungsbereich 2 a SchwarzArbG genannte Branchen => Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen, => Baugewerbe, => Fleischwirtschaft, => Forstwirtschaft, => Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, => Gebäudereinigungsgewerbe, => Personenbeförderungsgewerbe, => Schaustellergewerbe, => Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe Branchenübergreifend für geringfügig Beschäftigte 12 (hier gilt nicht die Meldepflicht)

21 II. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG Ausnahmen aufgrund der Mindestlohndokumentationspflichten- Verordnung (MiLoDokV) - in der Fassung vom Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein verstetigtes Arbeitsentgelt von mehr als Euro brutto monatlich beziehen oder Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ein verstetigtes Arbeitsentgelt von mehr als Euro brutto monatlich beziehen und der Arbeitgeber dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt hat. Melde- Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten nach dem MilOG und dem AEntG entfallen außerdem für mitarbeitende Familienangehörige. 13

22 II. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG a. Meldepflicht, 16 Abs. 1 und 3 MiLoG Grundsatz: Arbeitgeber mit Sitz im Ausland Entsendung von Arbeitnehmern Entleiher Entleih entsandter Leiharbeitnehmer Verleiher mit Sitz im Ausland sind verpflichtet, eine schriftliche Anmeldung vor Beginn der Werkoder Dienstleistung abzugeben. 14

23 II. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG b. Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht von Arbeitszeiten, 17 Abs. 1 MiLoG Pflicht aller Arbeitgeber mit Sitz im Inland und Ausland Entleiher Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertags aufzuzeichnen! Für alle Beschäftigten in 2a SchwarzArbG-Branchen und für geringfügige Beschäftige im Sinne von 8 Abs. 1 SGB IV. Ausnahme: Privathaushalte, 8a des SGB IV. 15

24 II. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG Welche Anforderungen werden an die Aufzeichnungen gestellt? Nicht aufzuzeichnen sind bspw. Pausenzeiten, Lage der Pause oder Gründe für Arbeitsausfall Keine Formvorgaben für die Stundenaufzeichnungen, auch in elektronischer Form möglich Keine Gegenzeichnung durch Arbeitnehmer Delegation auf Arbeitnehmer ist möglich ABER: Arbeitgeber verantwortlich für Richtigkeit und Vollständigkeit der Aufzeichnung Aufbewahrungsdauer: 2 Jahre 16

25 II. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG Vereinfachungen aufgrund der Mindestlohnaufzeichnungsverordnung (MiLoAufzV) 1 MiLoAufzV: Lediglich Dauer der täglichen Arbeitszeit ist aufzuzeichnen, wenn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ausschließlich mobil ausüben, Arbeitgeber die konkrete tägliche Arbeitszeit (tatsächlichen Beginn und tatsächliches Ende) nicht vorgeben und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sich ihre tägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeit (Pausen) eigenverantwortlich einteilen können Die Arbeitsleistung muss somit lediglich in einem bestimmten Zeitkorridor erbracht werden. 17

26 II. Pflichten gemäß 16, 17, 20 MiLoG 3. Bereithaltungspflicht, 17 Abs. 2 MiLoG Welche Unterlagen sind bereitzuhalten? Arbeitsverträge Lohnabrechnungen Nachweise über Lohnzahlungen Arbeitszeitnachweise, Schichtpläne, Einsatzpläne Schriftliche Vereinbarung über Arbeitszeitkonto bei Berufung auf Arbeitszeitflexibilisierung 18

27 III. OWi-Tatbestände des MiLoG 21 MiLoG Bußgeldvorschriften Nichtzahlung/nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns Beauftragung von Nachunternehmern, die den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlen Verletzung von Duldungs-, Mitwirkungs- oder Übermittlungspflichten bei Prüfungen Verletzung der Meldepflichten bei entsandter Arbeitnehmern Verletzung der Pflichten, Arbeitszeitaufzeichnungen zu führen 19

28 III. OWi-Tatbestände des MiLoG 21 MiLoG Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 MiLoG: Nichtzahlung/nicht rechtzeitige Zahlung des Mindestlohns (Abs. 1 Nr. 9) Beauftragung von Nachunternehmern, die den Mindestlohn nicht oder nicht rechtzeitig zahlen (Abs. 2) Rechtsfolge bei Nicht- bzw. nicht rechtzeitiger Zahlung des Mindestlohns: Geldbuße von bis zu ,- 20 (für die übrigen Ordnungswidrigkeiten nach 21 MiLoG beträgt die Bußgeldobergrenze ,- )

29 21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

30 Standortpolitik Ausschuss Wirtschaftspolitik 8. September 2015 Auswirkungen des Mindestlohnes Ausgewählte Rechtsfragen und erste Lösungen durch Gesetzesänderungen und Rechtsprechung ANDREAS DÖHRING Referent für Arbeits- und Tarifrecht, Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen

31 Standortpolitik Ausschuss Wirtschaftspolitik 8. September 2015 TOP 5: Verschiedenes

32 Standortpolitik Ausschuss Wirtschaftspolitik 8. September 2015 Sitzungstermine Sitzung: 10. Februar Sitzung: 21. April 2015 Sommertreffen: 02. Juni Sitzung: 08. September Sitzung: 17. November 2015

33 Standortpolitik Ausschuss Wirtschaftspolitik 8. September 2015 GET TOGETHER

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