Änderungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar 2015 Gesetzlicher Mindestlohn ab Januar Tarifautonomiestärkungsgesetz

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1 Änderungen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung ab Januar 2015 Gesetzlicher Mindestlohn ab Januar Tarifautonomiestärkungsgesetz Stand: Januar 2015 Gesetzliche Grundlage Am ist das Tarifautonomiestärkungsgesetz in Kraft getreten. Das Gesetz beinhaltet die Regelungen eines allgemeinen Mindestlohns und die damit verbundenen Anforderungen an eine Aufzeichnungspflicht. Hier die Eckpunkte: Ab dem gilt erstmals ein flächendeckender, gesetzlicher Mindestlohn für alle Branchen von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde, jedoch sind die allgemeinverbindlichen Tarifverträge, die für ein Gewerbe gelten, vorrangig. Alle in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf diesen Brutto-Stundenlohn. Es sind alle Arbeitgeber zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet, Kontrolliert wird die Einhaltung des Mindestlohns von der Zollverwaltung. Verstöße können mit Geldbußen von bis zu ,00 Euro geahndet werden. Auswirkungen auf die Lohnabrechnung Arbeitnehmer haben ab Januar 2015 einen gesetzlichen Anspruch auf einen allgemeinen Mindestlohn von 8,50 Je nach Arbeitnehmertyp ergeben sich daraus unterschiedliche Auswirkungen und Handlungsempfehlungen für die Lohnabrechnung. Einen Überblick finden Sie in der Anlage 1. Aufzeichnungspflicht Arbeitgeber und Entleiher sind zudem ab verpflichtet, die tägliche Arbeitszeit aufzuzeichnen und mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Dies gilt für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte (nicht für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten) und/oder für Arbeitnehmer in den in 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Wirtschaftszweigen (Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen, Fleischwirtschaft). Aufzeichnungspflichtig sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit. Hinweis: Diese Daten sind spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen. Ein Muster finden Sie in Anlage 2.

2 Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn Der Mindestlohn gilt generell nicht für: Auszubildende, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten ihrer Beschäftigung, Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum nach Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung leisten, Praktikanten, die ein Orientierungspraktikum von bis zu drei Monaten vor Berufsausbildung oder Studium leisten, Praktikanten, die ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten und Ehrenämter. Für Zeitungszusteller sieht das Mindestlohngesetz eine stufenweise Einführung vor. Ab dem 1. Januar 2015 erhalten sie mindestens 75 %, ab dem 1. Januar 2016 mindestens 85 % des geltenden Mindestlohns. Ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 sind es dann 8,50 Ab dem 1. Januar 2018 bekommen sie den dann von der Mindestlohnkommission beschlossenen Mindestlohn ohne Einschränkung. Saisonarbeiter (zum Beispiel im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft) erhalten den Mindestlohn. Allerdings wird es voraussichtlich in der Landwirtschaft einen Tarifvertrag geben, der bis 2017 noch niedrigere Löhne vorsieht. Für Zeitungszusteller sieht das Mindestlohngesetz eine stufenweise Einführung vor. Ab dem 1. Januar 2015 erhalten sie mindestens 75 %, ab dem 1. Januar 2016 mindestens 85 % des geltenden Mindestlohns. Ab dem 1. Januar bis zum 31. Dezember 2017 sind es dann 8,50 Euro, ab dem 1. Januar 2018 bekommen sie den dann von der Mindestlohnkommission beschlossenen Mindestlohn ohne Einschränkung. Saisonarbeiter (zum Beispiel im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Landwirtschaft) erhalten den Mindestlohn. Allerdings wird es voraussichtlich in der Landwirtschaft einen Tarifvertrag geben, der bis 2017 noch niedrigere Löhne vorsieht. Nach Ablauf, spätestens aber ab dem müssen Sie auf jeden Fall den gesetzlichen Mindestlohn bezahlen. Welche Branchen diese Lösung für sich nutzen werden, steht bisher nicht endgültig fest. Für kurzfristig Beschäftigte verlängert sich die Möglichkeit zur SV-freien Beschäftigung auf 70 Tage bzw. drei Monate (bisher: 50 Tage bzw. zwei Monate). Diese Regelung gilt befristet auf vier Jahre bis Auswirkungen auf Dienst- oder Werksleistungen Sorgfalt ist auch geboten, wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oder Werksleistungen beauftragen. Denn Sie stehen in der Haftung, wenn dieses seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich von allen Subunternehmern und allen Auftragnehmern eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass diese den Mindestlohn bezahlen. Wir raten Ihnen, diese Vorgaben zu beachten, da die Einhaltung des Mindestlohns von der Zollverwaltung kontrolliert wird und Verstöße mit hohen Geldbußen geahndet werden können. Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, können zudem von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden. Sozialversicherung Ab Januar 2015 gelten Neuregelungen im Versicherungs-, Melde- und Beitragsrecht der Gesetzlichen Krankenversicherung. Folgende Beitragssätze wurden für 2015 festgelegt: 14,6 % allgemein 14,0 % ermäßigt. Die Krankenkassen können per Satzung einen individuellen Beitragssatz für einkommensabhängige Arbeitnehmer-Zusatzbeiträge festlegen.

3 Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelung setzt sich der Krankenkassenbeitrag ab Januar 2015 wie folgt zusammen: 7,3 % Arbeitnehmerbeitrag + 7,3 % Arbeitgeberbeitrag + Kassenindividueller Arbeitnehmer-Zusatzbeitrag inkl. 0,9 % einkommensabhängig = Individueller Beitragssatz 2015 Besonderheiten Zusatzbeitrag Arbeitgeber bzw. Zahlstellen für Versorgungsbezüge sind verpflichtet, die arbeitnehmer-bezogenen Zusatzbeiträge zusammen mit der Lohnabrechnung zu berechnen und einzubehalten. Die Zusatzbeiträge gelten für Versorgungsbezüge mit zweimonatigem Zeitversatz. Für Arbeitnehmer, für die der Arbeitgeber die SV-Beiträge alleine trägt, ist anstatt des individuellen Zusatzbeitrages der durchschnittliche Zusatzbeitrag laut Schätzerkreis zu verwenden (2015: 0,9 %). Es handelt sich dabei um folgende Personengruppen: o o Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt. Besonderheit: Wird die Geringverdienergrenze nur durch eine Sonderzahlung überschritten, fällt auch für den übersteigenden Anteil der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz an, der vom Arbeitnehmer getragen wird. Personen, die ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr oder Bundesfreiwilligendienst leisten. Krankenkassen, die einen Zusatzbeitrag erheben, müssen ihre Mitglieder spätestens im Monat vor der Erhebung des Zusatzbeitrages schriftlich darüber informieren. Für das Mitglied besteht in diesem Falle in Sonderkündigungsrecht. Beitragssätze der Krankenkassen wurden wie folgt festgelegt: Rentenversicherung Beitragssenkung auf 18,7 % Arbeitslosenversicherung unverändert 3,0 % Geringfügig Beschäftigte und Arbeitnehmer in der Gleitzone: Ende der Übergangsregelungen Seit Januar 2013 gilt die sogenannte Minijob-Reform. Am enden alle darin enthaltenen Bestands-/Übergangsregelungen. Im Zuge der gesetzlichen Änderung wurde zum die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobber von 400,00 Euro auf 450,00 Euro angehoben. Unter die Gleitzonenregelung fallen seit diesem Zeitpunkt Entgelte von 450,01 Euro bis 850,00 Darüber hinaus gelten für Beschäftigungsverhältnisse, die bereits vor dem bestanden haben, Bestands-/ Übergangsregelungen bis zum Auswirkungen auf die Lohnabrechnungen bei Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 400,01 Euro bis 450,00 Euro, die bereits vor 2013 beschäftigt waren und für die eine Befreiung von der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bis zum nicht erfolgt ist. gelten nach den bestehenden Übergangsregelungen der Minijob-Reform auch in 2013 und 2014 als "Arbeitnehmer in der Gleitzone". Für diese Arbeitnehmer errechnet sich der Gesamtbeitrag zur Sozialversicherung gemäß der Gleitzonenformel aus der beitragspflichtigen Einnahme. Sind die betroffenen Arbeitnehmer familienversichert, sind sie zwar KV-pflichtig. Durch die Familienversicherung fallen jedoch keine (eigenen) KV-Beiträge an. In diesem Fall bleibt die Einzugsstelle für die Familienversicherung weiterhin die gesetzliche

4 Krankenkasse. Der Arbeitgeber führt für die betroffenen Arbeitnehmer pauschale KV-Beiträge an die Minijob-Zentrale (als zweite Einzugsstelle) ab. Durch das Ende der Bestands-/Übergangsregelungen müssen diese Arbeitnehmer ab dem 01. Januar 2015 sozialversicherungsrechtlich neu beurteilt werden. Überschreitet das regelmäßige monatliche Entgelt die Grenze von 450,00 Euro nicht, gelten die betroffenen Arbeitnehmer ab Januar 2015 als geringfügig Beschäftigte. Regelmäßiges monatliches Entgelt zwischen 800,01 Euro und 850,00 Euro Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt von 800,01 Euro bis 850,00 Euro, die bereits vor 2013 beschäftigt waren und die sich seit Januar 2013 bis nicht für die Anwendung der Gleitzone entschieden haben, sind sozialversicherungspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung. Für diese Zielgruppe ändert sich zum nichts. Die Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen. Die Gleitzonenregelung findet erst dann Anwendung, wenn der Arbeitnehmer dies gegenüber dem Arbeitgeber bis spätestens schriftlich beantragt. Herausgeber: Hinrichs Wiedeking Partner GbR Wirtschaftsprüfung Steuerberatung Hinweis: Alle Informationen und Angaben in diesem Merkblatt haben wir nach bestem Wissen zusammengestellt. Sie erfolgen jedoch ohne Gewähr. Die Informationen in diesem Merkblatt sind als alleinige Handlungsgrundlage nicht geeignet und können eine konkrete Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Wir bitten Sie, sich für eine verbindliche Beratung bei Bedarf direkt mit uns in Verbindung zu setzen. Allein durch dieses Merkblatt entsteht kein Mandatsverhältnis.

5 Anlage 1 Arbeitnehmertyp Auswirkungen So gehen Sie vor Stundenlohnempfänger Gehaltsempfänger Geringfügig Beschäftigte Arbeitnehmer in der Gleitzone Auszubildende Stücklohn- /Akkordlohnempfänger Es besteht kein gesetzlicher Anspruch auf den gesetzlichen Kein Handlungsbedarf. Mindestlohn(siehe 1.2). Prüfen Sie den Stundenlohn für alle Arbeitnehmer. Beachten Sie dabei die oben genannten generellen Ausnahmen und Übergangsregelungen. Prüfen Sie den Stundenlohn auf Basis des Gehaltes und der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Beachten Sie dabei die oben genannten generellen Ausnahmen und Übergangsregelungen. Beispiel: Bei einer Monatsarbeitszeit von 173,33 Stunden (40 Wochenstunden mal 52 Wochen geteilt durch 12 Monate) wäre ein Brutto-Gehalt von 1 473,31 fällig (die Berechnung der Monatsarbeitszeit kann unterschiedlich erfolgen). Arbeitsverträge. Beachten Sie dabei die individuell vereinbarte Arbeitszeit und das monatliche Entgelt. Beispiel: Ab 2015 wird es nicht mehr möglich sein, wöchentlich 15 Stunden für 450 Euro im Monat zu arbeiten, ohne in die Sozialversicherungspflicht zu rutschen. Die rechnerische regelmäßige Höchstarbeitszeit liegt ab 1.1. bei 52,9 Stunden pro Monat, 53 Stunden sind bereits zu viel (450,50 Euro). Prüfen Sie die bestehenden Arbeitsverträge. Beachten Sie dabei die individuell vereinbarte Arbeitszeit und das monatliche Entgelt. Die rechnerische regelmäßige Höchstarbeitszeit liegt bei Arbeitnehmern in der Gleitzone (max. 850 Euro monatlich, Euro jährlich) ab 1.1. bei 100 Stunden pro Monat. Damit der Stundenlohn für Prüfen Sie Ihr bisheriges Abrechnungssystem die betroffenen Arbeitnehmer und stellen Sie ggf. auf Stundenlohn um. ermittelt werden kann, muss ab 2015 neben der Arbeitsleistung auch die Arbeitszeit dokumentiert werden.

6 Anlage 2 Stundennachweis für kurzfristige / geringfügige Beschäftigung Arbeitgeber (Stempel) Name Anschrift Personal-Nr. Name: Vorname: Zeitraum Monat/Jahr Datum Wochentag Beginn Ende Pausen Anzahl Std. Unterschrift Datum Unterschrift Arbeitnehmer

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