Mindestlohngesetz. Rechtsanwalt Florian Popella vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.
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1 Mindestlohngesetz Rechtsanwalt Florian Popella vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V.
2 Agenda Geltungsbereich Auswirkungen auf bestehende Verträge, Vertragsänderungen? Haftung des Verwalters Haftung der Eigentümer/Eigentümergemeinschaft Bußgeldvorschriften Folie 1 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
3 Das Mindestlohngesetz als Teil des Tarifautonomiestärkungsgesetzes Das Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie ist ein Artikelgesetz, das im Wesentlichen aus drei Bestandteilen besteht: Einführung eines Mindestlohngesetzes Ausweitung des Arbeitnehmerentsendegesetzes auf alle Branchen (tarifliche Branchenmindestlöhne) Erleichterung der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen nach dem Tarifvertragsgesetz Folie 2 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
4 Höhe und Geltungsbereich Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Stunde ab 01. Januar 2015 Bis 31. Dezember 2016 Öffnungsklausel für niedrigere Entgelte in Tarifverträgen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz und nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz; im Jahr 2017 mindestens 8,50 Euro; aktuell: Gebäudereinigung (Ost) Pflege (Ost) Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft Zeitarbeit (Ost) Mindestlohn gilt nur für Arbeitnehmer (nicht: Verwalter) Folie 3 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
5 Ausnahmen vom Mindestlohn Unter 18-Jährige ohne abgeschlossene Berufsausbildung (z. B. Schüleraushilfen) Auszubildende Ehrenamtlich Tätige Einstiegsqualifikanten nach 54a SGB III Zuvor Langzeitarbeitslose (für die ersten sechs Monate der Beschäftigung) Bestimmte Praktikanten Folie 4 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
6 Keine Ausnahme vom Mindestlohn Saisonkräfte (nur Erleichterung im Sozialversicherungsrecht) Sonstige befristet Beschäftigte Werkstudenten Geringfügig Beschäftigte (Mindestlohn gilt brutto aus Arbeitnehmersicht) Sonstige Teilzeitkräfte Rentner Arbeitnehmer mit Stücklohnvereinbarungen bzw. Pauschalvergütungen; Alternativmodell nicht durchgesetzt Folie 5 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
7 Fall - Pauschalvergütung Eigentümergemeinschaft hat einen Verwalter bestellt Der Verwalter ist unter anderem verpflichtet, Maßnahmen zur Instandhaltung der Anlage zu ergreifen (Beschluss der Eigentümer; 27 WEG) Hierzu beschäftigt der Verwalter eigene Arbeitnehmer; die Personen, die die die Grünanlagen pflegen sind ein mal pro Woche im Einsatz und erhalten hierfür eine Pauschalvergütung (unabhängig von der tatsächlichen Arbeitszeit) Ist eine solche Bezahlung zulässig, wenn die Arbeit von relativ langsam arbeitendem Personal so lange dauert, dass der Mindestlohn (Stundenlohn) nicht erreicht wird? Folie 6 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
8 Lösung - Pauschalvergütung Die pauschale Bezahlung ist (theoretisch) unzulässig, soweit der Mindestlohn im Hinblick auf die tatsächlich geleisteten Stunden nicht erreicht wird Anknüpfung an eine durchschnittliche Sollleistung ist im Gesetz nicht vorgesehen (in der Praxis dennoch häufig Lösung auf diesem Weg) Folie 7 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
9 Fall Abweichende Vereinbarung Arbeitsvertragliche Vereinbarung eines Stundenlohns von 7 Euro, der im Jahr 2015 nicht erhöht wird Branchenüblicher Stundenlohn: 10 Euro Wie hoch ist der Anspruch des Arbeitnehmers ab Januar 2015? Folie 8 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
10 Lösung Abweichende Vereinbarung Der Arbeitnehmer hat kraft Gesetzes einen Anspruch in Höhe von 8,50 Euro pro Stunde Niedrigere Lohnvereinbarung ist nur insoweit unwirksam, wie sie den Mindestlohn unterschreitet Keine Anhebung auf den branchenüblichen Lohn gemäß 612 BGB Vertrag muss nicht geändert werden; zur Klarstellung und zum Schutz bei Kontrollen aber sinnvoll Folie 9 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
11 Haftung beim Einsatz von Nachunternehmern Verschuldensunabhängige Haftung für die Mindestlohnzahlung (Nettoentgelt) in der gesamten Nachunternehmerkette und für von Nachunternehmern beauftragte Verleiher Unklar: Haftung auch beim Einsatz von Nachunternehmern für eigenen Betriebs- oder Geschäftsbedarf (keine Verpflichtung gegenüber einem Dritten, zu deren Erfüllung Nachunternehmer eingesetzt werden) Keine Haftung für Sozialversicherungsbeiträge Absicherung durch Vertragsstrafen möglich Zuverlässigkeitskontrolle Verbot des Einsatzes weiterer Nachunternehmer Folie 10 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
12 Fall Haftung (I) Eigentümergemeinschaft hat einen Verwalter bestellt Der Verwalter ist unter anderem verpflichtet, Maßnahmen zur Instandhaltung der Anlage zu ergreifen (Beschluss der Eigentümer; 27 WEG) Für die Pflege der Grünflächen in der Anlage beauftragt der Verwalter im eigenen Namen eine Gärtnerei Die Gärtnerei erfüllt den Auftrag mit Hilfe ihrer Arbeitnehmer Wer haftet für die Mindestlohnzahlung der Gärtnerei? Folie 11 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
13 Übersicht WEG 27 WEG; WEG-Beschluss (Instandhaltung) Verwalter Werkvertrag (Pflege Grünanlagen) Gärtnerei AN AN Folie 12 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
14 Lösung Haftung (I) Lösung ist umstritten Ziel der Haftungsregelung: Keine Auslagerung von Tätigkeiten auf unseriöse Nachunternehmer Höhe des Lohnanspruchs der Arbeitnehmer gegen die Gärtnerei egal Die Arbeitnehmer der Gärtnerei können sich (nur) wegen ihres Mindestlohns (Nettoentgelt) direkt an den Vermittler wenden Der Anspruch kann nicht bei der Eigentümergemeinschaft bzw. den einzelnen Eigentümern geltend gemacht werden Folie 13 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
15 Fall Haftung (II) Eigentümergemeinschaft hat einen Verwalter bestellt Für die Reinigung des Treppenhauses beauftragt der Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft ein Gebäudereinigungsunternehmen Das Gebäudereinigungsunternehmen erfüllt den Auftrag mit Hilfe ihrer Arbeitnehmer Wer haftet für die Mindestlohnzahlung (bereits bestehender tariflicher Branchenmindestlohn) des Gebäudereinigungsunternehmens? Folie 14 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
16 Übersicht WEG (Verwalter) Werkvertrag (Reinigung Treppenhaus) Gebäudereinigungsunternehmen AN AN Folie 15 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
17 Lösung Haftung (II) Wohl keine Haftung von Eigentümergemeinschaft und Verwalter Unternehmereigenschaft der Eigentümergemeinschaft fraglich Eigentümergemeinschaft hat keine Verpflichtung gegenüber Dritten (keine typische Nachunternehmerkonstellation; nur Verkehrssicherungspflicht) Verwalter ist nicht Vertragspartner und damit wohl auch nicht Auftraggeber im Sinne der Haftungsregelung Fazit: Beauftragung von externen Unternehmen durch den Verwalter im Namen der Eigentümergemeinschaft ist im Hinblick auf das Mindestlohngesetz die sicherste Variante Folie 16 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
18 Sanktionen Geldbuße in Höhe von bis zu Euro bei Nichtzahlung des Mindestlohns Strafbarkeit nach 266a StGB Geldbuße in Höhe von bis zu Euro bei Verletzung der Aufzeichnungs- oder Kooperationspflichten Ausschluss von öffentlichen Aufträgen Folie 17 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
19 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Florian Popella Grundsatzabteilung Recht Telefon: 089/ Telefax: 089/ vbw Die bayerische Wirtschaft Max-Joseph-Straße München Folie 18 / Mindestlohngesetz / Florian Popella
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