Brandenburger Vergabegesetz - ausgewählte arbeitsrechtliche Aspekte
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- Ida Langenberg
- vor 8 Jahren
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1 Unternehmerseminar Brandenburger Vergabegesetz - ausgewählte arbeitsrechtliche Aspekte IHK Potsdam 21. Mai 2012 Arbeitsrechtspraxis Dr. Marc Steffek Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Potsdam & Berlin
2 Der Text: Unbeschadet weitergehender Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 wird ein Auftrag nur an einen Bieter vergeben, der sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichtet, seinen bei der Erfüllung von Leistungen des Auftrags eingesetzten Beschäftigten ein Arbeitnehmerbruttoentgelt von mindestens 8,00 Euro je Arbeitsstunde zu bezahlen. Dies muss Bestandteil des Angebots sein. Bei einer Lieferleistung gilt dies für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. 3 Abs. 3 BbGVergG
3 So weit, so gut aber: was ist gewollt? Gesetzesbegründung: Absatz 3 enthält die für das Gesetz zentrale Anforderung einer Mindesthöhe für die Bezahlung der Arbeitskräfte des Vertragspartners des öffentlichen Auftraggebers. Die Verpflichtung, den bei der Erfüllung öffentlicher Aufträge eingesetzten Beschäftigten mindestens einen Stundenlohn von brutto 7,50 (im Gesetzgebungsverfahren erhöht auf 8 ) zu zahlen, findet ihre Begründung darin, dass nur so eine Existenz sichernde Bezahlung der Arbeitskräfte gewährleistet ist. Darüber hinaus stärkt eine Mindestarbeitsentgeltvorgabe im Vergabebereich auch das Lohnniveau im Bereich niedrig qualifizierter Arbeit insgesamt, ohne dabei direkt in die Autonomie der Arbeitsvertrags- und Tarifparteien einzugreifen. Die erstmalige Festsetzung ist orientiert am Erfordernis, den Durchschnitt der Leistungen nach dem SGB II für Alleinstehende zu überschreiten und an der Pfändungsfreigrenze als Maßstab für ein existenzsicherndes Einkommen.
4 Wer muss also 8 brutto/h verdienen? Jeder Arbeitnehmer des Bieters - oder nur der im Auftrag eingesetzte Arbeitnehmer? Nach Wortlaut des Gesetzes nur der im Auftrag eingesetzte Arbeitnehmer. Die Gesetzesbegründung lässt hieran zweifeln, denn existenzsichernde Bezahlung ist gewollt. Aber: Verwaltungspraxis (vergabe.brandenburg.de; link: wonach nur der im Auftrag eingesetzte Arbeitnehmer 8 erhalten muss. Auszug aus Mustervereinbarung (siehe link): Besteht keine solche Mindestentgelt-Regelung nach dem Arbeitnehmer- Entsendegesetz oder liegt das danach zu zahlende Arbeitsentgelt unter dem Mindestarbeitsentgelt je Stunde des 3 Absatz 3 des Brandenburgischen Vergabegesetzes von zzt. 8,00 Euro brutto, so wird allen bei der Ausführung der Leistungen Beschäftigten für den Einsatz im Rahmen dieses Auftrages mindestens ein Bruttoentgelt von 8,00 Euro gerechnet auf die Arbeitsstunde bezahlt. Aber: Restrisiko bleibt wegen Gesetzesbegründung.
5 Hypothese: Nur im Auftrag eingesetzte Arbeitnehmer müssen für ihre Arbeit in diesem Auftrag 8 brutto/h erhalten (und 3 Abs. 3 ist nicht evident europarechtswidrig) Ist dann alles klar? Nein: Denn: Und: Ausserdem: Gleichbehandlungsansprüche nicht auszuschließen. Müssen z.b. die eingesetzten Mitarbeiter und deren Stundenvolumina nach sachlichen Differenzierungskriterien ausgesucht werden? Rotation? Vorsicht mit freien Mitarbeitern. Vorsicht bei der Befristung der Ergänzungsvereinbarungen.
6 Arbeitsrechtspraxis Dr. Marc Steffek Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Potsdam & Berlin "extrem durchsetzungsstark The LEGAL 500 Deutschland, 2011/2012 "liefert pragmatische Lösungen binnen kurzer Fristen The LEGAL 500 Deutschland, 2011/2012 "schnelle Bearbeitung" JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien, 2011/2012 "ehrliche Einschätzung des Prozessrisikos" JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien, 2011/2012 "sehr hohe fachliche und menschliche Kompetenz" JUVE-Handbuch Wirtschaftskanzleien, 2009/2010 "herausragender Blick für wirtschaftliche Notwendigkeiten" The LEGAL 500 Deutschland, 2010/2011
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