Aktuelles vom Mindestlohn - Was Sie noch wissen sollten. RAin Annette Hochheim

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2 Aktuelles vom Mindestlohn - Was Sie noch wissen sollten RAin Annette Hochheim Folie 2

3 Name: Annette Hochheim Beruf: Rechtsanwältin Kanzleisitz: Halle (Saale) Arbeitsort: bundesweit Tätigkeitsschwerpunkte: Sozialrecht Arbeitsrecht Mietrecht Forderungsmanagement Folie 3

4 Was Sie erwartet 1. Was bisher geschah 2. Betroffene Beschäftigtengruppen 3. Das Ganze in Zahlen / monatlich verstetigt gezahltes Mindestentgelt 4. Aufzeichnungs- bzw. Dokumentationspflichten / MiLoDokV 5. Zulagen u.ä. 6. Urlaub und Krankheit 7. Wenn der Zoll 2x klingelt Folie 4

5 Das Wichtigste vorab: mit diesem Vortrag erhalten Sie Informationen nach dem heutigen Stand der Gesetzgebung und der aktuellen rechtlichen Diskussion stets aktuelle Angaben erhalten Sie unter Folie 5

6 Was bisher geschah Inkrafttreten des Gesetzes am Mindestlohn in Höhe von 8,50 EUR/Stunde ab zu vergüten ist Arbeitszeit, einschließlich Bereitschafts- und sog. Rüstzeiten Rufbereitschaft unterfällt nicht dem Mindestlohn Folie 6

7 Beschäftigtengruppen MiLoG betrifft grundsätzlich alle Arbeitnehmer Mindestlohn auch für Minijobber / Aufzeichnungspflicht erfasst werden auch Praktikanten, wenn nicht eine der im Gesetz genannten Ausnahmen vorliegt für Familienangehörige, die sich in einem Arbeitsverhältnis befinden, gibt es keine Ausnahme Folie 7

8 Das Ganze in Zahlen 8,50 EUR je Stunde = 173,33 Stunden je Monat (40-Stunden-Woche) = 1.473,31 EUR brutto monatlich ACHTUNG: Die Arbeitsstunden variieren i.d.r. von Monat zu Monat! Sichere Lösung: 1.564,00 EUR brutto/mon. (Un-)sichere Lösung(?): Fiktives Arbeitszeitkonto Folie 8

9 Arbeitszeitkonto 2 Abs. 2 MiLoG Abweichend ( ) sind ( ) die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden und auf einem schriftlich vereinbarten Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden spätestens innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung durch bezahlte Freizeitgewährung oder Zahlung des Mindestlohns auszugleichen ( ). ( ) Die auf das Arbeitszeitkonto eingestellten Arbeitsstunden dürfen monatlich jeweils 50 Prozent der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit nicht übersteigen. Folie 9

10 Arbeitszeitkonto schriftliche Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist zwingend Aufzeichnung der Soll- und Istarbeitszeiten, Bildung der Differenz Verrechnung von Minus- und Plusstunden monatlich, so dass ersichtlich ist, wie der Kontostand ist! Das Arbeitszeitkonto muss tatsächlich geführt werden! Zeitguthaben des Arbeitnehmers sind innerhalb von zwölf Kalendermonaten nach ihrer monatlichen Erfassung, spätestens im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vergüten. ( ) Folie 10

11 Aufzeichnungspflichten für alle Minijobber, branchenunabhängig für alle Branchen nach 2a SchwarzArbG für alle Branchen nach AEntGG eingeschränkt für bestimmte mobile Tätigkeiten nach MindestlohnaufzeichnungsVO (nur Dauer) eingeschränkt nach MiLoDokV vom Folie 11

12 Branchen nach 2a SchwarzArbG 1. Baugewerbe 2. Gaststätten- Beherbergungsgewerbe 3. Personenbeförderungsgewerbe 4. Speditions-, Transport- und damit verbundenes Logistikgewerbe 5. Schaustellergewerbe 6. Unternehmen der Forstwirtschaft 7. Gebäudereinigungsgewerbe 8. Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen 9. Fleischwirtschaft Folie 12

13 Branchen nach AEntG 1. Bauhauptgewerbe und Baunebengewerbe 2. Gebäudereinigung 3. Briefdienstleistungen 4. Sicherheitsdienstleistungen 5. Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken 6. Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft 7. Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst, 8. Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach SGB II oder SGB III 9. Schlachten und Fleischverarbeitung 10. Pflege Folie 13

14 Mobile Tätigkeiten (Voraussetzungen) 1. Arbeitnehmer mit ausschließlich mobilen Tätigkeiten, 2. die keinen Vorgaben zur konkreten täglichen Arbeitszeit (Beginn und Ende) unterliegen und die sich 3. ihre tägliche Arbeitszeit eigenverantwortlich einteilen Folie 14

15 Aufzeichnungspflichten aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit weitere Angaben sind ggf. nützlich (z. B. Angaben zu Urlaub und Krankheit, insbesondere beim Minijobber) Unterschrift vom Arbeitnehmer nicht vorgeschrieben, aber ggf. sinnvoll Vorsicht vor glatten Zahlen Rüstzeiten berücksichtigt? / ArbZG beachtet? Folie 15

16 MiLoDoKV bislang: Einkommensgrenze, bei der Aufzeichnungspflicht entfallen konnte 2.958,00 EUR NEU: branchenunabhängig nicht für Arbeitsverhältnisse mit verstetigtem Einkommen von mehr als brutto/monat (MiLo-DokumentationspflichtenVO) bzw. nachweislich seit 12 Monaten mind brutto/monat! Dies gilt nicht für die Branchen des AEntG, denn für diese ergibt sich die Aufzeichnungspflicht aus dem AEntG Folie 16

17 Zulagen die Frage der Berücksichtigung von Zulagen beim Mindestlohn ist abhängig vom Einzelfall Kernfrage: Regelmäßiges Entgelt für geleistete Arbeit? derzeit ist davon auszugehen, dass alle Zahlungen für geleistete Arbeit, auf die der AN Anspruch hat, bei Mindestlohn berücksichtigt werden keine Berücksichtigung finden Zahlungen für die Altersvorsorge des AN, der Fahrtkostenzuschuss, das Trinkgeld schwierig: Erschwerniszulagen u. ä. Kost und Logis kann nicht zum Mindestlohn gerechnet werden Folie 17

18 Zulagen: TOP-aktuell ArbG Berlin, Urt. v Ca 14420/14 "Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden soll, ist unwirksam." Folie 18

19 ArbG Berlin, Urt. v Ca 2405/15 kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur weil der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindestlohn einfordert, ist die Kündigung unwirksam maßgebliche Bestimmung: 612a BGB Folie 19

20 ArbG Bautzen, Urt. v Ca 104/15 ein nach Tarifvertrag zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld findet auf den Mindestlohn keine Anrechnung. der nach dem ArbZG vorgesehene Ausgleich für Nachtarbeit hat auf der Grundlage von 8,50 EUR zu erfolgen. Folie 20

21 ArbG Herne, Urt Ca 684/15 Leistungen wie Weihnachtgeld und zusätzlich gezahltes Urlaubsgeld sind als Bestandteil des Mindestlohns zu werten, wenn diese Zahlungen monatlich und unwiderruflich ausgezahlt werden. Folie 21

22 Urlaub, Krankheit während Urlaub und Krankheit ist die (übliche) Vergütung grundsätzlich weiter zu zahlen, einschließlich etwaig variabler Vergütungsbestanteile Das gilt auch für Minijobber!!! Damit bleibt die bisherige Gesetzeslage unverändert! Folie 22

23 Fälligkeit des Mindestlohnes Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer den Mindestlohn 1. zum Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit, 2. spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, zu zahlen. verspäteter Eingang der Zahlung, wenn im AV Zeitpunkt festgelegt ist, stellt Verstoß gg. MiLoG dar Abschlagszahlungen problematisch, wenn volles Arbeitsentgelt nicht zum Fälligkeitszeitpunkt auf Konto des AN Bußgelder bis drohen Folie 23

24 Bitte beachten! es müssen grundsätzlich alle Arbeitsverträge mindestlohnkonform ausgestaltet sein! ggf. sind Änderungsvereinbarungen zu treffen die Prüfer haben zwei Möglichkeiten der Kontrolle: - die Arbeitszeitdokumentation, Stundenzettel und Arbeitszeitkonto - die schriftlichen Arbeitsverträge Folie 24

25 Schon gehört: AG schuldet AN die Vergütungsdifferenz die Beiträge zur Sozialversicherung sind nachzuzahlen Nichteinhaltung des Mindestlohnes stellt Ordnungswidrigkeit dar es wird teuer!! Formel: Zu geringes Entgelt x % (bei Vorsatz x 2) Ein Rechenbeispiel: EUR x % = EUR (bei Vorsatz EUR) Folie 25

26 Die Zollprüfung Prüfung findet während der üblichen Geschäfts- oder Arbeitszeit statt Betreten der Geschäftsräume muss gestattet werden ggfs. Überlassung eines angemessenen Arbeitsplatzes, Erteilung aller zur Ermittlung der relevanten Sachverhalte erforderlichen Auskünfte Vorlage von Unterlagen, z.b. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Meldeunterlagen, Nachweis über gezahlte Löhne und Arbeitszeitaufzeichnungen sowie andere Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen abgeleitet werden können Zoll kann Mitwirkung erzwingen Bußgelder drohen Mitarbeiter werden befragt!! Folie 26

27 Die Zollprüfung der Zoll hat angefangen zu prüfen der Zoll interessiert sich für wirklich alles! Es wird nach allem und jedem gefragt! Es geht um - Arbeitsverträge - die Vergütung - die Arbeitszeit bzw. Aufzeichnung der Arbeitszeit(en) - die Pausenzeiten - etwaig weitere Beschäftigungsverhältnisse Höchstarbeitszeiten, auch und bei mehreren Arbeitsverhältnissen (ArbZG!) Überschreitungen, auch nur um wenige Minuten, werden geahndet! Mitarbeiter werden befragt!!! Folie 27

28 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Für Ihre Fragen: Rechtsanwältin Annette Hochheim Emil-Abderhalden-Straße Halle (Saale) Telefon: 0345/ Fax: 0345/ Folie 28

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