Brennpunkte Arbeitsrecht 2012 (K)eine Hoffnung für Arbeitgeber?
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- Bernt Langenberg
- vor 6 Jahren
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1 Folie 1
2 Brennpunkte Arbeitsrecht 2012 (K)eine Hoffnung für Arbeitgeber? Ihr Referent: Rechtsanwalt Dr. Uwe Schlegel Folie 2
3 Was ist so schlimm am Arbeitsrecht? Folie 3
4 Was ist so schlimm am Arbeitsrecht? Arbeitsrecht = Arbeitnehmerschutzrecht! Arbeitsgerichte wenden Arbeitsrecht an Was wirklich hilft, ist die Arbeit am Sachverhalt Folie 4
5 Urlaub ohne Ende? Folie 5
6 Urlaub ohne Ende? Grundsatz 1: Verfall von Urlaub und Urlaubsabgeltung spätestens am des Folgejahres Grundsatz 2: Urlaubsabgeltung nur im Zusammenhang mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses Sonderfall: Langzeiterkrankte Folie 6
7 Urlaub ohne Ende? EuGH, Urt. v : Kein Verfall von Urlaubsansprüchen und Urlaubsabgeltungsansprüchen bei Langzeiterkrankten EuGH, Urt. v : Europäisches Recht steht solchen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften od. Gepflogenheiten nicht entgegen, die für die Übertragung von Urlaub einen Zeitraum von max. 15 Mon. vorsehen Folie 7
8 Lauter Missverständnisse Urlaub in der Probezeit Ausscheiden in den 2. Jahreshälfte Urlaub in der Elternzeit Urlaub während des Beschäftigungsverbots Folie 8
9 Das befristete Arbeitsverhältnis Folie 9
10 Das befristete Arbeitsverhältnis Das war schon immer so: Eine Befristung ist auch ohne sachlichen Grund möglich, wenn: 1. nicht länger als 2 Jahre, 2. nicht mehr als 3 Verlängerungen* innerhalb der 2 Jahre vereinbart werden und 3. keine Vorbeschäftigung bestand * ACHTUNG: Neuabschluss Verlängerung Folie 10
11 Das befristete Arbeitsverhältnis - Das ist neu! BAG, Urt. v : Der Möglichkeit, ein Arbeitsverhältnis sachgrundlos bis zu 2 Jahre zu befristen, steht ein früheres Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers mit demselben Arbeitgeber nicht entgegen, wenn das Ende des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses mehr als 3 Jahre zurückliegt. Folie 11
12 Vorsicht Falle! Folie 12
13 Vorsicht Falle! Kündigungsfristen für arbeitgeberseitige Kündigung grds. orientiert an 622 BGB ABER: Keine Verkürzung für jüngere Beschäftigte (Diskriminierung wegen des Alters!) Der Fall: Arbeitgeber verkürzt die Kündigungsfrist zu seinen Gunsten hiermit kündige ich Ihr Arbeitsverhältnis zum. Folie 13
14 Jetzt wird es spannend! Kann die Wahl einer zu kurzen Kündigungsfrist zur Unwirksamkeit der Kündigung führen? BAG, Urt. v : Ist eine ordentliche Kündigung ohne weiteren Zusatz zu einem bestimmten Datum erklärt worden, steht das einer Auslegung der Kündigungserklärung als Kündigung zu einem anderen Termin entgegen. Folie 14
15 Und die Moral von der Geschichte? Kündigung zum falschen Termin kann Kündigung unwirksam werden lassen! Um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden, sollte formuliert werden: kündige ich hiermit zum, hilfsweise zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Folie 15
16 Gefährlicher Formularvertrag Folie 16
17 Gefährlicher Formularvertrag? Formulararbeitsverträge unterfallen grundsätzlich einer sog. Klauselkontrolle Standard sind sog. Änderungsvorbehalte, nämlich in Form des Freiwilligkeitsvorbehalts, Widerrufsvorbehalts und der Teilbefristung Folie 17
18 Übersicht: Änderungsvorbehalte Freiwilligkeitsvorbehalt Widerrufsvorbehalt Teilbefristung Soll von vornherein die Entstehung eines Anspruchs für die Zukunft unterbinden (Zunächst) unbefristeter Anspruch + Möglichkeit des Widerrufs Zeitraum, für den ein Anspruch bestehen soll, ist von vornherein festgelegt Folie 18
19 Der Fall Gratifikationen: Soweit der Arbeitgeber gesetzlich oder durch Tarifvertrag nicht vorgeschriebene Leistungen, wie Prämien, Zulagen, Urlaubsgeld, Gratifikationen, Weihnachtsgratifikationen gewährt, erfolgen sie freiwillig und ohne jede rechtliche Verpflichtung. Sie sind daher jederzeit ohne Wahrung einer besonderen Frist widerrufbar. Folie 19
20 Die (überraschende) Lösung BAG, Urt. v : Zahlt der Arbeitgeber mehrfach vorbehaltlos sog. Weihnachtsgeld, so ist er zur Fortgewähr verpflichtet, denn die Kombination aus Widerrufs- und Freiwilligkeitsvorbehalt ist intransparent und damit unwirksam Folie 20
21 So geht s richtig Sehr geehrte(r) Frau/Herr, aufgrund der guten geschäftlichen Entwicklung / Ihrer guten Leistungen im Jahr sind wir in der Lage, in diesem Jahr einmalig eine Sonderzahlung in Höhe von EUR brutto zu leisten. Diese Zahlung erfolgt freiwillig, ohne Bindung für die Zukunft. Ein Rechtsanspruch für künftige Geschäftsjahre wird ausgeschlossen.... Folie 21
22 Mindestlohn - auch wenn es nervt Folie 22
23 Anhebung Mindestlohn ab Anhebung um jeweils 0,25 EUR auf 8,75 EUR (West) bzw. 7,75 EUR (Ost) Folie 23
24 Mindestlohn und Arbeitszeitkonto 2 Pflegearbeitsbedingungenverordnung (1) Das Mindestentgelt wird für die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zum 15. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den das Mindestentgelt zu zahlen ist. Soweit die für das Arbeitsverhältnis maßgebliche Arbeitszeit überschritten wird, darf eine Obergrenze von 300 Arbeitsstunden nicht überschritten werden. Der Ausgleich kann durch Auszahlung des auf die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden entfallenden Entgeltes oder durch bezahlte Freizeit erfolgen. (2) Die Obergrenze von 300 Arbeitsstunden nach Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, wenn der Ausgleich der über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden zum Ende eines Ausgleichszeitraums mit einer Länge von höchstens 16 Monaten schriftlich vereinbart ist ( ). Folie 24
25 Mindestlohn für alle! BAG, Urt. v : Lohnwucher ist gegeben, wenn die Arbeitsvergütung nicht einmal 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblicherweise gezahlten Tariflohns erreicht; eine Entgeltvereinbarung kann auch nachträglich wucherisch werden, wenn sie nicht an die allgemeine Lohnentwicklung angepasst wird. Folie 25
26 Der Depp ist einfach zu blöd zu allem! Folie 26
27 Der Depp ist einfach zu blöd! Grundsatz 1: Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Schaden zufügt, hat er diesen zu ersetzen Grundsatz 2: Gegenüber der normalen Haftung eines Schädigers ist die des Arbeitnehmers privilegiert Folie 27
28 Übersicht: Haftung des Arbeitnehmers vorsätzliches grob fahrl. mittlere leichte Handeln Handeln Fahrl. Fahrl. des AN des AN des AN des AN volle Haftung volle Haftung Haftungs- volle Haftung AN AN teilung AG Ausnahme: Schaden höher als 3 Bruttoentgelte Beweislast trifft den Arbeitgeber! Folie 28
29 Kündigung von Auszubildenden Folie 29
30 Kündigung von Auszubildenden Kündigung in der Probezeit jederzeit und fristlos Kündigung nach der Probezeit nur fristlos mit schriftlicher Angabe sämtlicher Kündigungsgründe (Vorsicht bei Minderjährigen!) Ansonsten bleiben Gespräch mit den Eltern Gespräch mit dem Auszubildenden Kündigen und abwarten Folie 30
31 Endlich mehr Netto mehr Brutto! Folie 31
32 Endlich mehr Netto vom Brutto! Grundsatz 1: Das gibt es wirklich!!! Grundsatz 2: Das Ganze hat in der Regel eine steuerliche, eine sozialversicherungsrechtliche und Eine arbeitsrechtliche Seite Folie 32
33 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Ihr Uwe Schlegel 0163 / uwe.schlegel@etl.de Folie 33
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