Der gesetzliche Mindestlohn 09/2014

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1 Der gesetzliche Mindestlohn 09/2014 was ist ab 2015 zu beachten? Der Bundesrat hat dem Gesetzesentwurf zur Einführung des Mindestlohnes am zugestimmt. Sofern sich bis Ende des Jahres keine Änderungen ergeben, wird mit Wirkung ab dem bundesweit folgendes gelten: 1. Ab 2015 mindestens 8,50 brutto pro Stunde Im gesamten Bundesgebiet beträgt der gesetzliche Mindestlohn ab pro Zeitstunde 8,50 brutto. In Saisonbetrieben wie der Landwirtschaft und der Gastronomie gilt der Mindestlohn ebenfalls. Der Mindestlohn gilt auch für aushilfsweise beschäftigte Kräfte / Minijobber. Für Beschäftigungen in Privathaushalten ist der Mindestlohn ebenfalls zu beachten. Niedrigere Stundenlöhne werden damit kraft Gesetz angehoben. Ist Akkordarbeit vereinbart, so muss der Mindestlohn garantiert erreicht werden. Ab 2017 soll alle zwei Jahre eine Anpassung erfolgen. 2. Übergangsregelungen bis ungewiss In den ersten zwei Jahren darf durch bundesweit geltende allgemeinverbindliche Tarifverträge nach unten abgewichen werden. Im Gastgewerbe konnte zwischen den Tarifparteien bislang keine Einigung über eine stufenweise Einführung erzielt werden. 3. Festlegung von Mindeststandards vereinfacht Künftig können bundesweit in allen Branchen für alle in- und ausländischen Beschäftigten Mindeststandards leichter eingeführt werden. Bislang mussten für die Allgemeinverbindlichkeitserklärung tarifgebundene Arbeitgeber mindestens die Hälfte der vom Tarifvertrag betroffenen Arbeitnehmer beschäftigen. Künftig reicht ein konkret gefasstes öffentliches Interesse bei einem gemeinsamen Antrag der Sozialpartner aus. 4. Die Ausnahmen Das Mindestlohngesetz Gesetz gilt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Der Mindestlohn gilt nicht für: Auszubildende (unabhängig vom Alter) Jugendliche unter 18 Jahren ohne abgeschlossene Berufsausbildung Tipp: Lassen Sie sich vor Vertragsschluss bestätigen, dass keine Ausbildung abgeschlossen wurde. Langzeitarbeitslose in den ersten 6 Monaten einer Beschäftigung. Langzeitarbeitslose sind Arbeitslose, die im Sinne des SGB III ein Jahr und länger arbeitslos sind. Tipp: Lassen Sie sich eine ALG I/II Bescheinigung für die Personalakte geben, aus der die Dauer der Arbeitslosigkeit ersichtlich ist. Seite 1 von 6

2 Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne des 26 des Berufsbildungsgesetzes gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes. Hiervon ausgenommen sind: echte Praktikanten Pflicht-Praktikum auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie Orientierungs-Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat Tipp: Lassen Sie sich eine Bescheinigung der Bildungseinrichtung für die Personalakte geben. Das Mindestlohngesetz definiert Praktikanten folgendermaßen: Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Nach abgeschlossener Ausbildung/Studium sind Praktika grundsätzlich mindestens mit dem Mindestlohn zu vergüten. Ab 2015 müssen die wesentlichen Praktikumsbedingungen schriftlich festgehalten werden. Einstiegsqualifizierungen nach 54a SGB III und Berufsvorbereitungsmaßnahmen nach 68 bis 70 BBiG ehrenamtlich Tätige 5. Zeitungszusteller Für Zeitungszusteller erfolgt die Einführung stufenweise: 2015: 75%, 2016: 85 %, 2017: 100%. 6. Ausweitung von kurzfristigen Beschäftigungen Der Zeitrahmen für kurzfristige Beschäftigungen wird von 2 auf 3 Monate, und von 50 auf 70 Tage pro Kalenderjahr angehoben werden. Die Erhöhung ist auf die ersten 4 Jahren ab der Einführung des Mindestlohngesetzes befristet. Eine dauerhafte Ausweitung kurzfristiger Beschäftigungen will der Gesetzgeber vermeiden. 7. Minijobber: Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze von 450 bei 52,94 Stunden Bei geringfügig Beschäftigten, deren Verdienst derzeit knapp unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegt, kann die Einführung des Mindestlohnes zu einer Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen. Besteht bereits eine Hauptbeschäftigung, ist die ehemals geringfügige Tätigkeit künftig mit den Steuermerkmalen der Steuerklasse 6 abzurechnen; zudem scheidet aufgrund der bereits bestehenden sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit die Anwendung der Gleitzonenregelung aus. Die Nebentätigkeit verliert damit an Attraktivität. Seite 2 von 6

3 Ausgehend von einem Stundenlohn von 8,50 brutto darf eine 450 Kraft bezogen auf einen Zeitraum von einem Jahr künftig nicht mehr als ~ 52,94 Stunden pro Monat arbeiten. Tipp: Vereinbaren Sie mit Wirkung zum eine Reduzierung der Arbeitszeit, sofern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung durch Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze vermieden werden soll. 8. Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersvorsorge Eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersvorsorge, wie der hogarente, ist weiterhin möglich. 9. Sonn-, Feiertags-, Nachtzuschläge, Schmutz und Gefahrenzulagen Zuschläge für Sonn- Feiertags- und Nachtarbeit dürfen nach der Gesetzesbegründung unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteil vom 18. April 2012, 4 AZR 168/10 (A)) und des Europäischen Gerichtshofes zum Arbeitnehmerentsendegesetz (EuGH, Urteil vom C-341/02; EuGH, Urteil vom C-522/12) nicht in den Mindestlohn eingerechnet werden. Grund hierfür ist, dass die Zuschläge nicht unmittelbar für die zu vergütende Arbeitsleistung gewährt werden, sondern als Ausgleich für die besonderen Bedingungen der Arbeitsleistungen, konkret also die ungünstige Lage der Arbeitszeit. Entsprechend gilt für Zulagen, wie bspw. Schmutz- oder Gefahrenzulagen. Tarifverträge enthalten häufig eigenständige Zuschlagsregelungen. Ist ein Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis etwa aufgrund Allgemeinverbindlichkeit, betrieblicher Übung oder Vereinbarung anzuwenden, besteht ein einklagbarer Anspruch. Enthält ein anzuwendender Tarifvertrag keine Ausgleichsregelungen für Nachtarbeit, so ist nach dem Arbeitszeitgesetz Nachtarbeitnehmern eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder ein angemessener Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Nachtarbeitnehmer im Sinne des Arbeitszeitgesetzes sind jene Arbeitnehmer, die auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder die mehr als zwei Stunden in der Zeit von 23 bis 6 Uhr (in Bäckereien und Konditoreien von 22 bis 5 Uhr) an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten. Tipp: Sollen bestehende Zuschlagsregelungen geändert werden, ist die Zustimmung des Betroffenen erforderlich. Vereinbaren Sie eine Änderung der Konditionen aus Nachweisgründen schriftlich. Die Zollbehörden nennen auf der Seite im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz als Beispiele für Zulagen und Zuschläge, die nicht bei der Ermittlung des Mindestlohns berücksichtigt werden: Zuschläge und Zulagen, deren Zahlung Folgendes voraussetzt: mehr Arbeit pro Zeiteinheit (Akkordprämien), überdurchschnittliche qualitative Arbeitsergebnisse (Qualitätsprämien), Arbeit zu besonderen Zeiten (z.b. Überstunden, Sonn- oder Feiertagsarbeit), Arbeit unter erschwerten oder gefährlichen Bedingungen (z.b. Schmutzzulagen, Gefahrenzulagen). 10. Sachbezüge Nach 107 Gewerbeordnung können Arbeitgeber und Arbeitnehmer Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart Seite 3 von 6

4 des Arbeitsverhältnisses entspricht. Ob Sachbezüge wie Kost und Logis oder aber auch ein zur privaten Nutzung überlassener Dienstwagen in den Mindestlohn einbezogen werden darf, ist rechtlich nicht abschließend geklärt. Unter anderem stellt sich hier die Frage wie die Anrechnung zu erfolgen hat. Nach Mitteilung des DEHOGA plant die Bundesregierung eine Festlegung vorzunehmen. 11. Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld Nach der Gesetzesbegründung können unter Berufung auf die Rechtsprechung des EuGH Leistungen wie Weihnachtsgeld oder ein zusätzliches Urlaubsgeld nur dann als Bestandteil des Mindestlohns gewertet werden, wenn der Betrag jeweils zu dem für den Mindestlohn maßgeblichen Fälligkeitsdatum tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt wird. Ist die Sonderzahlung in einem bestimmten Monat fällig, kann eine Anrechnung auf den Mindestlohn nur in dem Monat erfolgen, in dem die Einmalzahlung fällig ist. Eine Verteilung auf das laufende Kalenderjahr scheidet damit regelmäßig aus. 12. Aufwendungsersatz Der Ersatz von Aufwendungen wie Messergeld, Wäschegeld, Fahrtkosten kann nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. Auch Mankogeld kann nicht angerechnet werden. 13. Trinkgeld Trinkgelder dürfen nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden. 14. Verzicht, Ausschlussfristen und Verjährung Der Anspruch auf den Mindestlohn unterliegt der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Kalenderjahren. Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn verwirkt zuvor weder durch Ausschlussfristen in Arbeitsverträgen noch Tarifverträgen. Selbst in allgemeinverbindlichen Tarifverträgen enthaltene Ausschlussfristen sind in Bezug auf den Mindestlohn unwirksam. Auch in einem Aufhebungsvertrag kann ein Verzicht nicht vereinbart werden, es sei denn der Arbeitnehmer hat im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf entstandene Ansprüche verzichtet. Ein Verzicht auf künftige Ansprüche ist auch durch einen gerichtlichen Vergleich nicht möglich. Tipp: 15. Arbeitszeitkonten Wollen Sie sich über streitige Vergütungsansprüche außergerichtlich einigen, prüfen Sie ob Mindestlohnansprüche betroffen sind. Gegebenenfalls sind Sie ab gehalten einen gerichtlichen Vergleich herbeizuführen. Arbeitszeitkonten sind auch weiterhin möglich. Die über die vertragliche Arbeitszeit hinausgehenden Stunden auf dem Arbeitszeitkonto dürfen monatlich nicht mehr als 50 % der vertraglichen Arbeitszeit betragen. Innerhalb von 12 Kalendermonaten müssen Überstunden entweder durch bezahlte Freizeit oder durch Auszahlung der Stunden ausgeglichen werden. Ist die 50 %- Grenze in einem Monat bereits erreicht, so ist jede weitere Arbeitsstunde bis zum letzten Bankarbeitstag des Folgemonats zu vergüten. Die im Mindestlohngesetz enthaltenen Regelungen über Arbeitszeitkonten gelten grundsätzlich auch für Arbeitszeitkonten außerhalb des Mindestlohngesetzes. Die Ausgleichsregelung gilt jedoch nur, soweit der Anspruch auf den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden nicht bereits durch Zahlung des verstetigten Arbeitsentgelts erfüllt ist. Die Ausgleichsregelung muss daher nur beachtet werden, wenn durch die Überstunden der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird. Für Wertguthaben, sog. Langzeitkonten, gilt das Mindestlohngesetz nicht. Seite 4 von 6

5 16. Erfassung der Arbeitszeiten Unabhängig von der Branchenzugehörigkeit ist künftig die tägliche Arbeitszeit von kurzfristig und geringfügig Beschäftigten von allen Betrieben zu dokumentieren. Für Branchen die der Sofortmeldepflicht unterliegen, gilt unabhängig von der Beschäftigungsform für alle Beschäftigten eine generelle Aufzeichnungspflicht. Die generelle Aufzeichnungspflicht gilt unter anderem für das gesamte Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe. Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit. Die Aufzeichnung hat spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages zu erfolgen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten. Hinweis: Korrekte Arbeitszeitaufzeichnungen sind von zentraler Bedeutung. Die Bezahlung des Mindestlohnes wird nicht allein anhand der Arbeitsverträge überprüft werden, sondern auch anhand der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Geleistete Mehrarbeit ist dabei zu berücksichtigen. 17. Haftung für Subunternehmer Nach dem Mindestlohngesetz haftet der Auftraggeber dafür, dass ein Dienstleister oder Werkvertragsunternehmer und dessen Subunternehmer dessen Arbeitnehmern den Mindestlohn zahlt. Gehaftet wird nur auf das auszuzahlende Nettoentgelt. Zahlt ihr Dienstleister seinen Arbeitnehmern den Lohn nicht oder nicht rechtzeitig, können dessen Arbeitnehmer Sie als Auftraggeber in Anspruch nehmen. Rechtlich unklar ist ob nur für den ersten Subunternehmer gehaftet wird oder für alle Nachunternehmer. Hinweis: Eine schriftliche Bestätigung Ihres Dienstleister, dass der Mindestlohn gezahlt wird, schützt Sie, anders als im ursprünglichen Gesetzesentwurf geplant, nicht vor der Haftung. Weigert sich Ihr Auftragnehmer, ist dies aber ein möglicher Anhaltspunkt sich für einen anderen Anbieter zu entscheiden. 18. Bußgelder und Kontrollen durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Die Einhaltung des Mindestlohngesetzes wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Zollbehörden überwacht werden. Mit häufigeren Kontrollen ist ausdrücklich zu rechnen. Die Zollbehörden haben weitreichende Befugnisse. So darf der Zoll Einsicht in die Geschäftsunterlagen nehmen, die Überprüfung von Personen vornehmen und Personen befragen, um die vorgefundenen schriftlichen Angaben zu überprüfen. Werden die Aufzeichnungspflichten nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder die Unterlagen nicht vollständig bereitgehalten kann ein Bußgeld je Verstoß bis zu verhängt werden. Wird der Mindestlohn nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt kann dies je Verstoß bis zu kosten. Seite 5 von 6

6 19. Hotline zum Petzen Es soll eine Whistleblower-Hotline zur anonymen Meldung von Verstößen gegen das Mindestlohngesetz geben. Die Meldungen sollen unter anderem an die Zollbehörden weitergeleitet werden. Verfasser RA Kirsten Alexander Ritz, lohn-ag.de Rechtsanwaltsgesellschaft mbh, Bitte richten Sie Fragen per direkt an unser Mindestlohnteam : mindestlohn-2015@lohn-ag.de lohn-ag.de Aktiengesellschaft Baden-Baden: Flugstraße Baden-Baden Tel Fax Frankfurt: Mergenthalerallee Eschborn Tel Fax Berlin: Möllendorffstraße Berlin Tel Fax Sömmerda: Stadtring Sömmerda Tel Fax München: Münchner Str. 41/ Dachau Tel Fax Düsseldorf: Eva-Vluyn-Str. 5a Kempen Tel Fax info@lohn-ag.de Internet: Firmensitz Baden-Baden Amtsgericht Mannheim HRB USt-ID DE Vorstandsvorsitzender: Ekkehard Herbst Vorstand: Patrick Jarlan, Alexander Allgaier, Thorsten Klein Aufsichtsratsvorsitzender: Christoph Riedel, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Aufsicht srat: Hartmut Mirau, Rechtsanwalt und Steuerberater Alfred Untch, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Seite 6 von 6

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