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Transkript:

Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 17.06.1991 VK 16/1990 Kirchengericht: Entscheidungsform: Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland Urteil Datum: 17.06.1991 Aktenzeichen: VK 16/1990 Rechtsgrundlagen: Vorinstanzen: Art. 2 Ziff. 2 Buchst. b der Noverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod; 1 Abs. 3 Ziff. 4 BhV; Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 3 WRV; Art. 3 GG; 5 Abs. 1 Sonderdienstgesetz i.v.m. 33 Abs. 2 KBG keine Leitsatz: 1. Das kirchliche Beihilferecht kann Sachleistungen, also bei stationärer Krankenbehandlung die Unterbringung in der allgemeinen Pflegeklasse einschließlich kassenärztlicher Behandlung, einer Wahlleistung im Krankenhaus unter privatärztlicher Behandlung gleichsetzen. 2. Kirchliche und staatliche Bedienstete gehören verschiedenen Rechtskreisen an, die Randbedingungen sind zu verschieden, um sie gleichsetzen zu können. Eine unterschiedliche Behandlung ist vertretbar, der Gleichheitsgrundsatz, sofern er als Grundrecht gem. Art. 3 GG die Kirche bindet, wird durch 1 Abs. 3 Ziff. 4 BhV nicht verletzt. 3. Innerhalb des kirchlichen Rechtskreises können bei der Ausgestaltung des Beihilferechts, Beihilfeberechtigte je nach ihrem staatlichen versicherungsrechtlichen Status unterschiedlich behandelt werden. 4. Soweit es den kirchlichen Bediensteten unter Berücksichtigung des auch das kirchliche Dienstrecht bestimmenden Alimentationsprinzips zumutbar ist, durch eine Versicherung das Kostenrisiko selbst zu tragen, kann der Dienstherr die Gewährung von Beihilfen ausschließen oder begrenzen. Der Antrag wird zurückgewiesen. Tenor: Die Entscheidung ergeht auslagen- und gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst. Tatbestand Der Antragsteller ist Pastor im Sonderdienst in der Evangelischen Kirchengemeinde E. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder. Seine Ehefrau ist Lehrerin bei der Stadt D. mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden. Der Antragsteller ist privat, seine Frau ist bei 1

VK 16/1990 Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 17.06.1991 der Barmer Ersatzkasse versichert. Seit 1990 hat er eine zusätzliche Versicherung abgeschlossen, die ihm bei einer monatlichen Prämie von z.z. 57,97 DM eine 100%ige Erstattung von Krankheitskosten auch für seine Ehefrau sichert. Mitte Januar 1990 wurde die Ehefrau stationär behandelt. Für die daraus entstandenen Kosten in Höhe von 2.417,74 DM beantragte der Antragsteller am 23. 3. 1990 beim Landeskirchenamt eine Beihilfe. Das Landeskirchenamt lehnte mit Bescheid vom 26. 4. 1990 den Antrag mit der Begründung ab, daß die Ehefrau einen eigenen Beihilfeanspruch gegen die Stadt D. habe und die ihr entstandenen Aufwendungen dort geltend machen müsse. Der Antragsteller erhob am 8. 5. 1990 Gegenvorstellung. Er machte geltend: der Beihilfeanspruch seiner Frau umfasse nicht die stationäre Krankenhausbehandlung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesen Fällen den Ausschluß des Beihilfeanspruchs für den öffentlichen Dienst für rechtswidrig erklärt. Der Gleichheitsgrundsatz gebiete, daß auch die Evangelische Kirche im Rheinland die Rechtsprechung für den kirchlichen Dienst übernehme. Das Landeskirchenamt wies mit Bescheid vom 25. 6. 1990 die Gegenvorstellung zurück. Im Bescheid wurde der Antragsteller davon unterrichtet, daß er gegen die Entscheidung vom 26. 4. 1990 innerhalb von 6 Monaten Widerspruch bei der Kirchenleitung einlegen könne. Der Antragsteller legte am 10. 8. 1990 Widerspruch bei der Kirchenleitung ein, der durch Beschluß der Kirchenleitung vom 10. 10. 1990 zugestellt am 23. 10. 1990 zurückgewiesen wurde. Die Kirchenleitung begründete ihre Entscheidung damit, daß dem Antragsteller gem. 1 Abs. 3 Nr. 4 der Beihilfevorschriften der EKiR (BhV) keine Beihilfe für seine Ehefrau gewährt werden könne, weil sie zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehöre. Der Antragsteller beantragte mit Schreiben vom 20. 12. 1990 am gleichen Tag bei der Geschäftsstelle der Verwaltungskammer eingegangen die Entscheidung der Kammer. Er trägt vor: Seine Ehefrau habe aus ihrem Beschäftigungsverhältnis bei der Stadt D. nur einen eingeschränkten Beihilfeanspruch. Seine Frau habe die Leistungen der Krankenkasse in vollem Umfang in Anspruch genommen. Die tatsächlichen Aufwendungen lägen aber höher. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 19. 12. 1981 (DÖD 1982, S. 231) entschieden, daß ein uneingeschränkt Beihilfeberechtigter Aufwendungen für Angehörige, die aufgrund krankenversicherungspflichtiger Beschäftigung nach dem für sie geltenden Beihilferecht auf die Sachleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung verwiesen seien, im Wege der Beihilfe geltend machen könne. Das Land NRW habe die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Nr. 4.6 VV zur Beihilfenverordnung umgesetzt. Die Antragsgegnerin verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 GG, falls sie mit der Regelung in 1 Abs. 3 Nr. 4 BhV es ablehne, ebenso zu verfahren. 2

Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 17.06.1991 VK 16/1990 Der Antragsteller beantragt, festzustellen, daß die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen wäre, aufgrund des Beihilfeantrages vom 23. 3. 1990 eine Beihilfe zu gewähren. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie macht geltend, daß das Landeskirchenamt im Jahre 1983 die Regelung des 1 Abs. 1 Nr. 4 BhV in Kenntnis des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. 12. 1981 getroffen und dabei die Rechtsprechung für den kirchlichen Bereich bewußt nicht übernommen habe. Die Kirche habe die Freiheit zu einer vom staatlichen Recht abweichenden Regelung aufgrund ihres Selbstbestimmungsrechts. Die Regelung sei nicht unbillig, weil der Antragsteller die gesetzliche Krankenversicherung seiner Ehefrau von der Vorsorge für den Krankheitsfall bei ihr weitgehend entbunden sei und ihm zuzumuten sei, daß er ein verbleibendes Kostenrisiko durch eine Zusatzversicherung decke. Das staatliche und das kirchliche Beihilfesystem wiesen auch im übrigen Unterschiede auf, durch die die kirchlichen Bediensteten teils günstiger, teils ungünstiger gestellt seien. Der Antragsteller könne nicht nur die günstigeren Regelungen für sich beanspruchen. Gründe: Der Antrag auf Entscheidung der Verwaltungskammer ist zulässig ( 2 Abs. 2, 10 VwKG). Zwar sind dem Antragsteller aus dem Krankheitsfall seiner Ehefrau, die Grundlage seines Beihilfeantrages vom 23. 3. 1990 war, keine Kosten verblieben, nachdem durch die Leistungen der Pflichtversicherung seiner Ehefrau und der Zusatzversicherung alle Behandlungskosten abgedeckt sind. Doch hat der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an der von ihm begehrten Feststellung, daß er grundsätzlich einen Beihilfeanspruch gegen die Antragsgegnerin gehabt hätte. Denn bei Bestehen eines solchen Anspruchs brauchte er die Zusatzversicherung nicht abzuschließen. Der Antrag ist als Feststellungsantrag somit gem. 31 VwKG i.v. mit 43 Verwaltungsgerichtsordnung zulässig. Der Antrag ist aber nicht begründet. Artikel 2 Ziffer 2 Buchst. b der Notverordnung über die Gewährung von Beihilfen bei Krankheit, Geburt und Tod (Beihilfevorschriften) vom 19. 6. 1975 zuletzt geändert durch die Notverordnung vom 21. 9. 1990 (KABl. S. 191) und 1 Abs. 3 Ziffer 4 der Durchführungsverordnung zu den Beihilfevorschriften vom 19. 6. 1975 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 26. 3. 1991 (KABl. S. 54) regeln übereinstimmend, daß eine Beihilfe für Krankenkosten des Ehegatten des kirchlichen Bediensteten nicht gewährt werden, wenn der Ehegatte aufgrund seiner Tätigkeit im kirchlichen oder öffentlichen Dienst zum beihilfeberechtigten Personenkreis gehört. Die Ehefrau des Antragstellers steht im Dienst der Stadt D. und ist damit aufgrund des 40 3

VK 16/1990 Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 17.06.1991 BAT i.v. mit der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburtsund Todesfällen an Angestellte, Arbeiter und Auszubildende (BVOAng) NRW vom 9. 4. 1965 zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. 2. 1990 (GV. NW. S. 118) beihilfeberechtigt. Deshalb setzt das kirchliche Beihilferecht die Sachleistungen, also bei stationärer Krankenbehandlung die Unterbringung in der allgemeinen Pflegeklasse einschließlich kassenärztlicher Behandlung, einer Wahlleistung im Krankenhaus unter privatärztlicher Behandlung gleich. Dagegen hat die Kammer aus folgenden Gründen keine rechtlichen Bedenken: Der Antragsgegnerin steht es aufgrund des Rechts zur eigenständigen Regelung des kirchlichen Dienstrechts (Art. 140 GG i.v.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) frei, das kirchliche Beihilferecht nach ihren eigenen Maßstäben auszugestalten, soweit sie nicht in Widerspruch zum allgemeinen staatlichen Recht, insbesondere von Grundrecht oder zu höherrangigem kirchlichen Recht tritt. Das kann die Kammer nicht feststellen. Inwieweit der Gleichheitsgrundsatz, auf den der Antragsteller sich beruft, als Grundrecht gem. Art. 3 GG die Kirche bindet, ist umstritten (im Schrifttum weitgehend abgelehnt, vgl. von Mangoldt-Klein-von Campenhausen: Das Bonner Grundgesetz, 3. Aufl., 1991, Bd. 14, Art. 140, RdNr. 134; Ehnes: Grundrecht in der Kirche in: Festschrift für Nikolaus Becker, 1989, S. 9 ff.) Wenn im kirchlichen Dienstrecht auch vieles für die Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes sowohl als Grundrecht als auch als innerkirchlicher Rechtsgrundsatz spricht (so auch Urteil der Verwaltungskammer vom 3. 9. 1987 VK 8/1987, S. 5), so wird der Gleichheitsgrundsatz jedoch durch 1 Abs. 3 Ziff. 4 BhV nicht verletzt. Eine unterschiedliche Behandlung von kirchlichen und staatlichen Bediensteten ist vertretbar, da sie verschiedenen Rechtskreisen angehören und die Randbedingungen zu verschieden sind, um sie gleichsetzen zu können. Aber auch innerhalb des kirchlichen Rechtskreises kann es der Antragsgegnerin bei der Ausgestaltung des Beihilferechts nicht verwehrt werden, Beihilfeberechtigte je nach ihrem staatlichen versicherungsrechtlichen Status unterschiedlich zu behandeln. Es ist nicht zu beanstanden, daß Pfarrer (gleiches gilt für Pfarrerinnen in Bezug auf die Ehemänner) und Pastoren im Hilfsdienst, deren Ehefrauen freiberuflich tätig oder Hausfrau sind, anders behandelt werden als Pfarrer, deren Ehefrauen pflichtversichert sind, denn in beiden Fällen fallen die Eigenleistungen zur Krankenversicherung (Privatversicherung gegenüber gesetzlicher Pflichtversicherung) der Ehefrauen ganz verschieden aus. Es ist nicht unbillig, wenn bei pflichtversicherten Eheleuten der beihilfeberechtigte Pfarrer auf die Pflichtversicherung des Ehegatten verwiesen wird. Die Kammer kann auch keine Verletzung dienstrechtlicher Fürsorgepflicht, die Grundlage des kirchlichen Beihilferechts ist ( 5 Abs. 1 Sonderdienstgesetz in Verbindung mit 33 Abs. 2 Kirchenbeamtengesetz), feststellen. Da das Beihilferecht im staatlichen und kirchlichen Recht immer nur eine Ergänzung der dem Beamten aus eigenen Mitteln obliegenden Eigenvorsorge für den Krankheitsfall ist (BVerfG Beschl. vom 13. 11. 1990 2 BvF 3/88 4

Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 17.06.1991 VK 16/1990, ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, jede Kostenfolge aus Krankheitsfällen abzudecken. Soweit es den kirchlichen Bediensteten unter Berücksichtigung des auch das kirchliche Dienstrecht bestimmenden Alimentationsprinzips zumutbar ist, durch eine Versicherung das Kostenrisiko selbst zu tragen, kann der Dienstherr die Gewährung von Beihilfen ausschließen oder begrenzen. Dies trifft bei der Regelung in 1 Abs. 3 Ziff. 4 BhV zu, wie die Verhältnisse des Antragstellers zeigen, der mit einer Zusatzversicherung in Höhe von monatlich 58,-- DM die Differenz zwischen der gesetzlichen Versicherungsleistung und den als Privatpatient in Anspruch genommenen Krankenhaus- und Arztleistungen deckt. Sollte die damit verbundene Belastung für kirchliche Bedienstete künftig einmal wesentlich höher werden, wird die Antragsgegnerin zu prüfen haben, ob sie die günstigere staatliche Regelung übernimmt. Die Kostenentscheidung beruht auf 29 VvKG. 5

VK 16/1990 Urteil der Verwaltungskammer der Evangelischen Kirche im Rheinland vom 17.06.1991 6