IM NAMEN DER REPUBLIK



Ähnliche Dokumente
IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Im Namen der Republik! Erkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG-BN Jänner 2015

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/ER Linz, 9. Mai 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

GZ: VGW-021/035/13130/ Wien, R. H. LUS/Her K. IM NAMEN DER REPUBLIK

I M N A M E N D E R R E P U B L I K!

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

LVwG /2/Zo/JW Linz, 27. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/PY/CG Linz, 24. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

IM NAMEN DER REPUBLIK

Im Namen der Republik! Erkenntnis

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

B E S C H L U S S. I. Die Beschwerde wird gemäß 9 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /4/Kl/Rd Linz, 20. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /7/Wg Linz, 1. März 2016

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

c) die für die Begehung der Tat laut Spruchpunkt 11. verhängte Geldstrafe von Euro LVwG-2017/20/ AA, Z; Übertretungen des FSG - Beschwerde

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Gericht Entscheidungsdatum Geschäftszahl

IM NAMEN DER REPUBLIK

BESCHLUSS GZ. VH/ /2016

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /5/MB/Bb Linz, 6. September 2017 IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG /2/MS Linz, 31. Jänner 2017 I M N A M E N D E R R E P U B L I K

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Geschäftszeichen: LVwG-AV-46/ April 2014 BESCHLUSS

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Geschäftszahl: LVwG-AV-549/ St. Pölten, am 03. Juni 2016 BESCHLUSS

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

I. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

V ERWALTUNGSGERICHT WIEN

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

Geschäftszahl: LVwG-AV-795/ St. Pölten, am 07. September 2015

IM NAMEN DER REPUBLIK

IM NAMEN DER REPUBLIK

LVwG-AM Oktober 2014

Transkript:

3910 Zwettl / Am Statzenberg 2 Telefon: +43 2822 58262 / Fax: +43 2822 58262 10400 E-Mail: post-zt@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 AUSSENSTELLE ZWETTL Geschäftszahl: LVwG-S-3327/001-2015 Zwettl, am 09. Februar 2016 IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung durch Mag. Hollerer als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch ***, Rechtsanwälte GmbH in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wegen Bestrafung nach dem NÖ Polizeistrafgesetz, zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als von der Verhängung einer Geldstrafe abgesehen und eine Ermahnung erteilt wird. 2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu entrichten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: 50 und 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG 45 Verwaltungsstrafgesetz 1991 VStG 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 VwGG Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wird Herr *** für schuldig befunden, dass er am *** gegen 08:30 Uhr und gegen 09:00 Uhr im bebauten Siedlungsgebiet von ***, im Ortsbereich der öffentlichen Gemeindestraße Grundstück Nr. ***, KG ***, an der Grundstücksgrenze zu Grundstück Nr. ***, KG ***, für

- 2 - jedermann einsehbar, die Notdurft (uriniert) verrichtet und sohin den öffentlichen Anstand verletzt hat. Wegen Übertretung nach 1 lit. b NÖ Polizeistrafgesetz wurde gemäß 1 NÖ Polizeistrafgesetz eine Geldstrafe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) verhängt. Gemäß 64 Abs. 2 VStG wurden 10 Euro als Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren vorgeschrieben. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führt der Beschuldigte im Wesentlichen aus, dass er in den frühen Morgenstunden dieses Tages im Sichtschutz des Herbstlaubes einmal auf der anderen Straßenseite seines Weinkellers seine Notdurft verrichtet habe. Er bestreite aber, ein weiteres Mal seine Notdurft dort verrichtet zu haben. Das bloße urinieren im öffentlichen Raum alleine reiche nicht aus, um eine Anstandsverletzung daran festzumachen. Vielmehr müsse das Verhalten auch in einem wertenden Kontext zur Schicklichkeit gesetzt und beurteilt werden. Nach der Auffassung des VwGH werde der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang stehe und das einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten habe. Die Frage, ob ein Verhalten den Anstand verletzt oder nicht, hänge von jeweils den Einzelfall betreffenden Umständen ab. Der Beschwerdeführer habe sich zuerst vergewissert, dass ihn niemand sieht, bevor er im geschützten Grünbereich eines Weingartens seine Notdurft verrichtete. Vor ihm habe sich ein etwa 80 m langer Weingarten, der rechts an einen weiteren Weingarten und links an ein Industriegebäude angrenze, erstreckt. Die Zeugin sei für ihn nicht wahrnehmbar gewesen. Sie sei über 80 m entfernt gewesen. Aus dieser Entfernung sei ein Urinieren für die Zeugin möglicherweise erahnbar, aber ein anstößiges Bild könne aufgrund des Umstandes, dass keinerlei Details mit freiem Auge wahrnehmbar sind, nicht entstanden sein. Es habe sich dies alles an einem Samstag in der Früh in einer abgelegenen Seitenstraße abgespielt.

- 3 - Am *** wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Hiezu wurden der Beschwerdeführer und die Bezirkshauptmannschaft X als Parteien geladen. Der Beschwerdeführer hat ausgeführt, dass damals die Weinlese in vollem Gang gewesen sei. Er habe in seinem Presshaus in der Kellergasse Arbeiten durchgeführt. Das in seinem Presshaus befindliche WC sei an diesem Tag verstopft gewesen. In den angrenzenden Presshäusern sei nicht gearbeitet worden. Die Besitzer würden keine Weingärten mehr bewirtschaften. Er habe daher tatsächlich das gegenüberliegende Grundstück zur Verrichtung der kleinen Notdurft benutzt. Die Böschung sei dort ziemlich steil und sei er daher nicht in Richtung Weingarten hinuntergegangen. Das angrenzende große Gebäude sei in seinem Besitz. Es würde dort Wein abgefüllt und befinde sich mittlerweile dort auch ein WC. Zum Tatzeitpunkt sei dieses jedoch noch nicht vorhanden gewesen. Die Anzeigerin sei ihm unbekannt. Es sei nicht richtig, dass er zweimal hintereinander die Notdurft verrichtet habe. Ob zum Tatzeitpunkt noch sein Vater oder sein Sohn anwesend war, könne er nicht sagen. Andere Personen habe er nicht bewusst wahrgenommen. Er habe auch die Anzeigerin zum Zeitpunkt der Verrichtung seiner Notdurft nicht wahrgenommen. Wenn die Dame mit ihm gesprochen hätte, hätte er sich bei ihr entschuldigt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen: 1 des NÖ Polizeistrafgesetzes lautet: Wer a) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt oder b) den öffentlichen Anstand verletzt begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet der Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit einer Geldstrafe bis zu 1.000 Euro oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

- 4 - Nach der Anzeige von Frau *** hat Herr *** am *** um 08:30 Uhr in ***, ***, gegenüber seinem Weinkeller in Richtung des dort befindlichen Weingartens uriniert. Das Haus der Aufforderin ist ca. 80 m entfernt. Bei der niederschriftlichen Einvernahme am *** hat Frau *** angegeben, dass sie von ihrem Haus Herrn *** wahrnehmen konnte. Dieser habe an diesem Tag zweimal seine kleine Notdurft verrichtet. Der Vorgang sei allgemein auch von der Gemeindestraße aus wahrnehmbar gewesen. Sie habe zum Vorfallszeitpunkt auch noch eine weitere anwesende Person wahrnehmen können. Es war sohin die Möglichkeit gegeben, dass auch eine andere Person diesen Vorgang wahrgenommen habe bzw. wahrnehmen hätte können. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht in Einklang steht und das auch einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Norm des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen. Zum Tatbild der Anstandsverletzung gehört nicht, dass das Delikt an einem öffentlichen Ort begangen wird, jedoch muss die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahmen über den Kreis der Beteiligten hinaus gegeben sein. Die Zeugen einer öffentlichen Anstandsverletzung sind dabei keineswegs als Beteiligte an derselben anzusehen. Das Verrichten der kleinen Notdurft ist geeignet, den Tatbestand der Anstandsverletzung im Sinne des 1 NÖ Polizeistrafgesetz zu erfüllen (siehe auch Erkenntnis des VwGH vom 22.3.1991, Zl. 89/10/0207). Das Verrichten der kleinen Notdurft wurde an einem öffentlichen Ort begangen. Der Vorfall wurde von einer Zeugin beobachtet. Die konkrete Möglichkeit der Kenntnisnahme des verpönten Verhaltens war demnach gegeben. Für das erkennende Gericht war sohin der zur Last gelegte Tatbestand als erwiesen anzunehmen. Gemäß 45 Abs. 1 Z 4 VStG 1991 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

- 5 - die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat oder das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Verwaltungsübertretung wurde in den frühen Vormittagsstunden an einem Samstag begangen. Die Verwaltungsübertretung wurde in einer Kellergasse begangen, wo überwiegend Grünflächen vorhanden sind und wurden von dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben keine anderen Personen gesehen. Die Anzeigerin befand sich zum Vorfallszeitpunkt ca. 80 m entfernt. Es ist sohin durchaus glaubhaft, dass der Beschwerdeführer die Zeugin nicht wahrgenommen hat, wenn sich diese im Haus befunden hat und allenfalls vom Fenster aus den Vorfall beobachten konnte. Im Hinblick auf den Vorfallsort und der Entfernung zur Anzeigerin geht das erkennende Gericht von einer geringen Rechtsgutbeeinträchtigung aus. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist auch als gering einzustufen, wenn man in Anbetracht der Gegebenheiten auch davon ausgeht, dass er keinesfalls das sittliche Empfinden anderer Personen beeinträchtigen wollte und er dem Bedürfnis, die Notdurft zu verrichten, nur außerhalb des Presshauses nachkommen konnte. Es war daher von der Verhängung einer Geldstrafe abzusehen und eine Ermahnung zu erteilen, zumal der Beschwerdeführer nach wie vor für seine berufliche Tätigkeit das Presshaus benutzt und selbst das Vorhandensein einer Toilette eine Wiederholung nicht ausschließt. Da das Straferkenntnis nicht bestätigt wurde, waren gemäß 52 Abs. 8 VwGVG keine Verfahrenskosten vorzuschreiben. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof war auszuschließen, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B- VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.