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Zwischen Seniorenresidenz "Auf dem Bellem vertreten durch die MediClin Pflege GmbH Am Spitzenberg, 66440 Blieskastel (in folgendem kurz "Heim" genannt) und (in folgendem kurz "Bewohner*" genannt) vertreten durch wird hiermit der nachstehende Heimvertrag mit pflegebedürftigen Bewohnern, die Leistungen der Kurzzeitpflege nach 42 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) in Anspruch nehmen, geschlossen. I. Einleitung Das Heim führt das Haus als Dienstleistungsbetrieb unter Wahrung der Würde der Heimbewohner. Vertrauensgrundlage für eine gute Zusammenarbeit ist eine sensible und an den Bedürfnissen der Bewohner orientierte Gestaltung der Pflege. Das Heim bemüht sich, dafür zu sorgen, dass die Heimbewohner im Geiste friedlicher Nachbarschaft und gegenseitiger Rücksichtnahme zusammenleben. Der Bewohner wird in diesem Sinne sein Leben in der Heimgemeinschaft führen und die Bemühungen des Heimes nach Kräften unterstützen. Besteht eine Heimordnung, so ist diese Bestandteil des Vertrages und wird dem Bewohner ausgehändigt. Das Heim wurde durch Bestandsschutz bzw. Abschluss eines Versorgungsvertrages gemäß 72 SGB XI durch die Pflegekassen zur Erbringung vollstationärer Pflegeleistungen zugelassen. Mit dem Ziel, eine bewohnergerechte Versorgung und Pflege zu gewährleisten, werden die nachfolgenden Rechte und Pflichten zwischen dem Heim und dem Bewohner vereinbart, der Kurzzeitpflege nach 42 SGB XI in Anspruch nimmt. --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- * mit Bewohner ist sowohl die Männlichkeits- als auch die Weiblichkeitsform erfasst. Seite 1 von

Das Heim ist wie folgt ausgestattet: II. Allgemeine Ausstattung des Heimes Die Seniorenresidenz Auf dem Bellem ist seit 01.05.2004 in Betrieb und verfügt über 98 schön eingerichtete Einzelzimmer. Es ist eine private Einrichtung im Sinne des Heimgesetzes. III. Unterkunft und Verpflegung 1 Unterkunft (1) Das Heim überlässt dem Bewohner für die Vertragsdauer ( 16) im Hause einen Platz im Zimmer Nr... (2) Die Unterkunftsleistungen umfassen: a) die Bereitstellung des Pflegezimmers und der sanitären Einrichtung mit WC, Dusche und Waschbecken, b) das Recht zur Mitbenutzung der für alle Bewohner vorgesehenen Räume und Einrichtungen des Heimes, c) die regelmäßige Reinigung des Wohnbereiches, d) die Reinigung der Gemeinschaftsräume, Funktionsräume, Küche und übrigen Räume, e) Heizung, die Versorgung mit bzw. Entsorgung von Wasser und Strom sowie Abfall, f) Wartung und Unterhaltung der Gebäude, der Gebäudeausstattung, der Einrichtungsgegenstände, der technischen Anlagen und der Außenanlagen, g) die Bereitstellung von Anschlüssen für Fernsehen und Telefon. Jeder Bewohner hat die Möglichkeit, ungestört Telefongespräche zu führen. (3) Dem Bewohner werden Hausschlüssel / Zimmerschlüssel gegen Quittung übergeben. Bei grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Verlust der/des Schlüssel/s hat der Bewohner die daraus resultierenden Kosten, z. B. für den Ersatz des Schlosses, zu tragen. (4) Der Bewohner kann seinen Raum auch mit eigenen Gegenständen ausstatten. Die Gegenstände müssen in einwandfreiem Zustand sein. Bei Mehrbettzimmern sind auch die Wünsche der Mitbewohner zu beachten. In Zweifelsfällen entscheidet die Heimleitung nach pflichtgemäßer Prüfung der berechtigten Interessen der Bewohner. (5) Gegenstände, die am Heimplatz des Bewohners nicht untergebracht werden können, dürfen im Heim nicht verbleiben, sofern ihre Unterbringung nicht in einem Abstellraum erfolgen kann. (6) Die Aufstellung und Benutzung elektrischer Heiz- und Kochgeräte sowie sonstiger elektrischer Geräte, die eine Brandgefahr darstellen können, bedürfen einer besonderen, jederzeit widerruflichen Zustimmung des Heimes.

(7) Der Bewohner ist ohne Zustimmung des Heimes nicht berechtigt, innerhalb seiner Räume an baulichen oder technischen Einrichtungen wie Klingel, Telefon, Lichtstrom, Gemeinschaftsantenne usw. sowie an Geräten Änderungen vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. (1) Das Heim stellt dem Bewohner Bettwäsche Handtücher 2 Wäscheversorgung zur Verfügung. Die persönliche Wäsche, die der Bewohner mitbringt, muss mit dem Namen des Bewohners und des Heims gekennzeichnet sein. (2) Die Art und der Inhalt der Leistungen bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß 75 SGB XI, siehe Anlage Nr. 1. 3 Verpflegung (1) Die Speise- und Getränkeversorgung umfasst die Zubereitung und die Bereitstellung von Speisen und Getränken. (2) Ein altersgerechtes, abwechslungsreiches und vielseitiges Speisenangebot wird zur Verfügung gestellt. Kalt- und Warmgetränke stehen den Bewohnern in einem ausreichenden Umfang zur Verfügung. Die Art und der Inhalt der Leistungen bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß 75 SGB XI, siehe Anlage Nr. 1. (3) Lebensmittel, Krankenkost- und Diätpräparate, die nach den Arzneimittelrichtlinien Leistungen nach dem SGB V darstellen, fallen nicht unter Abs. 2. 4 Gemeinschaftsveranstaltungen Der Bewohner kann an Gemeinschaftsveranstaltungen des Heimes teilnehmen. Bei diesen handelt es sich um Veranstaltungen zur Förderung des Gemeinschaftslebens und Angebote zur Tagesgestaltung. 5 Kulturelle Veranstaltungen Für kulturelle und gesellschaftliche Veranstaltungen kann ein Kostenbeitrag erhoben werden, der zusammen mit dem Veranstaltungshinweis bekannt gegeben wird.

IV. Leistungen der allgemeinen Pflege, der sozialen Betreuung und der medizinischen Behandlungspflege 6 Leistungen der Pflege (1) Dem Bewohner werden die im Einzelfall erforderlichen Hilfen bei den Verrichtungen des täglichen Lebens mit dem Ziel einer selbständigen Lebensführung angeboten. Diese Hilfen können Anleitung, Unterstützung, Beaufsichtigung und teilweise oder vollständige Übernahme der Verrichtungen sein. Zu den Leistungen der Pflege gehören Hilfen bei der Körperpflege, Hilfen bei der Ernährung, Hilfen bei der Mobilität. (2) Die Art und der Inhalt der Leistungen bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß 75 SGB XI, siehe Anlage Nr. 1. 7 Leistungen der sozialen Betreuung Durch Leistungen der sozialen Betreuung soll der Hilfebedarf bei der persönlichen Lebensführung und bei der Gestaltung des Alltages ausgeglichen werden, soweit dies nicht durch das soziale Umfeld (z.b. Angehörige und Betreuer) geschehen kann. Das Heim unterstützt den Bewohner im Bedarfsfall bei Inanspruchnahme ärztlicher, therapeutischer oder rehabilitativer Maßnahmen auch außerhalb der Pflegeeinrichtung (z.b. durch die Planung eines Arztbesuches). Es fördert den Kontakt des Bewohners zu den ihm nahestehenden Personen sowie seine soziale Integration. Das Heim bietet Unterstützung im Umgang mit Ämtern und Behörden an. Die Art und der Inhalt der Leistungen bestimmen sich nach den leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß 75 SGB XI, siehe Anlage Nr. 1. 8 Leistungen der medizinischen Behandlungspflege (1) Das Heim unterstützt unter Wahrung der freien Arztwahl die ärztliche Betreuung und die medizinische Behandlungspflege des Bewohners. (2) Bei den Leistungen der medizinischen Behandlungspflege handelt es sich um pflegerische Verrichtungen im Zusammenhang mit ärztlicher Therapie und Diagnostik, für deren Veranlassung und Verordnung der jeweils behandelnde Arzt des Bewohners zuständig ist. Die ärztlichen Leistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. (3) Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege werden unter der Voraussetzung angeboten, dass sie vom behandelnden Arzt veranlasst und in der Dokumentation von ihm abgezeichnet wurden, die persönliche Durchführung durch den behandelnden Arzt nicht erforderlich ist, für die Durchführung der speziellen Pflege entsprechend qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung stehen und der Bewohner mit der Durchführung der ärztlichen Maßnahmen durch die Mitarbeiter des Heimes einverstanden ist. (4) Die Leistungen der medizinischen Behandlungspflege im Rahmen der allgemeinen Pflegeleistungen werden bis zum 31.12.2004 erbracht, und zwar dem bisherigen Leistungsinhalt entsprechend.

9 Abschluss und Änderung von Leistungs- und Qualitätsvereinbarungen (1) Das Heim ist gehalten, bis spätestens zum 01.01.2004 eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung mit den Kostenträgern abzuschließen. Das Heim wird den Bewohner unverzüglich über die Inhalte der Leistungsbeschreibung der abgeschlossenen Leistungs- und Qualitätsvereinbarung informieren. (2) Tritt eine Leistungs- und Qualitätsvereinbarung erstmalig oder neu in Kraft und entsprechen ihr Art, Inhalt und / oder Umfang der Leistungen nach diesem Vertrag nicht, so besteht für das Heim eine gesetzliche Pflicht zur Anpassung dieses Vertrages an die Inhalte der Leistungsbeschreibung der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung. (3) Der Anspruch auf Anpassung nach Abs. 2 kann sowohl vom Bewohner als auch vom Heim durch einseitige schriftliche Erklärung geltend gemacht werden. V. Zusatzleistungen 10 Definition von Zusatzleistungen / Mitteilung Als Zusatzleistung im Sinne des 88 SGB XI können besondere Komfortleistungen bei Unterkunft und Verpflegung sowie zusätzliche pflegerisch-betreuende Leistungen gesondert gegen Entgelt vereinbart werden. Die Zusatzleistungen werden schriftlich mit konkretem Leistungsinhalt und Leistungsumfang sowie dem Preis zwischen dem Bewohner und dem Heim vereinbart. Das Heim teilt die angebotenen Zusatzleistungen und die Leistungsbedingungen den Landesverbänden der Pflegekassen und dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe vor Leistungsbeginn schriftlich mit. VI. Investitionskosten 11 Berechnung der Investitionskosten Das Heim stellt seine betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen, soweit sie nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind, dem Bewohner anteilig in Rechnung. VII. Entgelte 12 Entgelte für die einzelnen Leistungen (1) Das Entgelt für Unterkunft und Verpflegung beträgt täglich 22,62. (2) Der Pflegesatz (allgemeine Pflege, soziale Betreuung und medizinische Behandlungspflege) richtet

sich nach dem Versorgungsaufwand, den der Bewohner nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt. Bei der Zuordnung des Bewohners zu der Pflegeklasse ist die Pflegestufe gemäß 15 SGB XI zugrunde zu legen, soweit nicht nach der gemeinsamen Beurteilung des Medizinischen Dienstes und der Pflegeleitung des Heimes die Zuordnung zu einer anderen Pflegeklasse notwendig oder ausreichend ist. Der Pflegesatz für allgemeine Pflegeleistungen beträgt täglich - in der Pflegeklasse I 44,38 /Tag - in der Pflegeklasse II 60,62 /Tag - in der Pflegeklasse III 80,24 /Tag - im Härtefall /Tag Nach der Einstufung in die Pflegestufe und der Zuordnung zur Pflegeklasse beträgt das Entgelt zur Zeit monatlich. Bei einer Einstufung in eine niedrigere oder höhere Pflegestufe ändert sich die Zuordnung in die Pflegeklasse entsprechend. (3) Das Entgelt für die nicht geförderten Investitionskosten beträgt täglich 14,95. Erhält der Bewohner Sozialhilfe, tritt für deren Dauer der mit dem Sozialhilfeträger vereinbarte bzw. von der Schiedsstelle festgesetzte Investitionskostensatz an die Stelle des vertraglichen Investitionskostensatzes. (4) Die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, nicht geförderte Investitionskosten sowie die Zusatzleistungen trägt der Bewohner selbst, soweit diese nicht von anderen Kostenträgern übernommen werden. (5) Die Pflegesätze werden in Höhe des Leistungsbetrages der Pflegekasse unmittelbar mit dieser abgerechnet. Der Pflegesatzanteil, der von der Pflegekasse nicht getragen wird, wird dem Bewohner in Rechnung gestellt. (6) Werden die Kosten vom öffentlichen Leistungsträger übernommen, so kann das Heim - sofern eine Vereinbarung geschlossen ist - direkt mit diesem abrechnen. (7) Bei Versicherten der privaten Pflegeversicherung, bei denen an die Stelle der Sachleistungen die Kostenerstattung in gleicher Höhe tritt, rechnet das Heim die Pflegeleistung mit dem Bewohner selbst ab. Der Bewohner kann seine Versicherung anweisen, unmittelbar an das Heim zu zahlen. 13 Gesamtentgelt (1) Das Gesamtentgelt setzt sich aus den einzelnen Entgeltbestandteilen nach 12 zusammen. Es beträgt derzeit täglich.... (2) Das vom Bewohner zu tragende Entgelt ist auf das Konto Commerzbank in Frankfurt, BLZ 50080000, Kontonummer: 93928600 zu überweisen. Es ist jeweils am 10. eines Monats fällig. (3) Ansprüche, die der Bewohner gegenüber anderen Leistungsträgern oder gegenüber Dritten hat, wird er vorrangig geltend machen. Das Heim wird ihn dabei unterstützen. (4) Die Vergütungsregelung bei vorübergehender Abwesenheit des Bewohners bestimmt sich nach der maßgeblichen Regelung des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß 75 SGB XI, siehe Anlage Nr. 1.

VIII. Sonstige Regelungen 14 Datenschutz / Schweigepflicht (1) Das Heim und seine Mitarbeiter verpflichten sich zur Diskretion und zu einem vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Informationen des Bewohners. (2) Der Bewohner willigt ein, dass der behandelnde Arzt die für die Pflege erforderlichen Informationen den Mitarbeitern des Heimes zur Verfügung stellt. Er willigt ebenfalls ein, dass dem Heim die vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen erstellten Gutachten zur Kenntnis gegeben werden. (3) Der Bewohner oder ein von ihm Bevollmächtigter ist zur Einsichtnahme in die über ihn geführte Pflegedokumentation berechtigt. 15 Haftung (1) Das Heim übernimmt keine Verantwortung für das Verhalten oder das Wohlergehen des Bewohners, wenn dieser das Heimgrundstück unbeaufsichtigt verlässt. (2) Das Heim haftet gegenüber dem Bewohner im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere für einwandfreie und verkehrssichere Beschaffenheit aller Einrichtungen des Heimes sowie für einwandfreie Leistungen aus diesem Vertrage. Das Heim haftet nicht für Fälle höhere Gewalt, insbesondere, wenn dadurch die Versorgung und Pflege des Bewohners nicht oder nur teilweise gewährleistet werden kann. (3) Die vom Bewohner eingebrachten Gegenstände bleiben sein Eigentum; ihm wird eine Versicherung gegen Schäden aller Art (Einbruchdiebstahl, Feuer, Leitungswasser) empfohlen. (4) Der Bewohner haftet für alle von ihm vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Sach- und Personenschäden im Heim. IX. Vertragsdauer, Beendigung 16 Vertragsdauer Der Vertrag wird für den Zeitraum vom bis geschlossen. 17 Kündigung durch den Bewohner Der Bewohner kann den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen.

18 Kündigung durch das Heim (1) Das Heim kann den Heimvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 1. der Gesundheitszustand des Bewohners sich so verändert hat, dass seine fachgerechte Betreuung in dem Heim nicht mehr möglich ist oder 2. der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Heim die Fortsetzung des Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann. (2) Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist zu begründen. 19 Tod des Bewohners Bei Tod des Bewohners endet der Vertrag ohne Kündigung mit dem Todestag. 20 Vertragsende (1) Der dem Bewohner überlassene Heimplatz ist bei Beendigung des Vertrages in ordnungsgemäßem Zustand zurückzugeben. Bei schuldhafter, vertragswidriger Abnutzung des Platzes durch den Bewohner trägt er die Kosten der dadurch bedingten Instandsetzung. (2) Wird der dem Bewohner überlassene Heimplatz nach Beendigung des Vertrages nicht geräumt, ist das Heim berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist die Räumung vorzunehmen und die eingebrachten Gegenstände auf Kosten des Bewohners bzw. seines Nachlasses einzulagern. (3) Wird der Vertrag durch einen Umstand beendet, den der Bewohner zu vertreten hat, so haftet dieser für den Ausfall der Heimkosten und sonst noch geschuldeter Entgelte dem Heim bis zur Höhe des Betrages, der bei Anwendung des 13 Abs. 4 zu zahlen wäre. (4) Bei Vertragsende kann das Heim die zurückgelassenen Gegenstände des Bewohners ohne besondere erbrechtliche Legitimation an folgende Person(en) aushändigen, mit der / denen auch die Endabrechnung aus dem Vertrag vorgenommen werden darf (Name, Anschrift, Telefon): Sind mehrere Personen benannt, ist jede von ihnen dem Heim gegenüber zur Entgegennahme der Gegenstände und Vornahme der Endabrechnung berechtigt. 21 Schlussbestimmungen (1) Eine etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrages berührt die Rechtswirksamkeit im übrigen nicht. (2) Als Anlage sind die leistungsbezogenen Regelungen des jeweils gültigen Landesrahmenvertrages gemäß 75 SGB XI sowie - soweit vorhanden - die Inhalte der Leistungsbeschreibung der Leistungsvereinbarung beigefügt. (3) Anregungen und Beschwerden der Bewohner und ihrer Angehörigen sind wichtige Hinweise für eine Verbesserung der Qualität in der Einrichtung. Hier stehen den Bewohnern sowohl der Heimträger als auch

der Heimleiter als Ansprechpartner zur Verfügung. Darüber hinaus kann sich der Bewohner an die Heimaufsicht und die Arbeitsgemeinschaft gemäß 20 HeimG wenden, sich dort beraten lassen bzw. sich dort beschweren. Die Adressen dieser Institutionen sind in Anlage 2 aufgeführt, die Bestandteil des Heimvertrags ist. Blieskastel, den (Bewohner) (Heim) (Mitunterzeichner und Funktion)