ANLAGE S A T Z U N G I. Firma und Sitz 1. Die Gesellschaft führt die Firma Dachmarke-Rhön GmbH 2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Oberelsbach. II. Gegenstand des Unternehmens 1. Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung des Absatzes regionaler Produkte bzw. Dienstleistungen (ausgenommen sind touristische Produkte und Dienstleistungen), nachhaltiger Wirtschaftsformen und regionaler I- dentität. Dies geschieht insbesondere durch Marketing und Öffentlichkeitsarbeit, Koordination des länderübergreifenden Netzwerkaufbaus, Qualitätsmanagement und Aufgaben, die der Gesellschafter Dachmarke Rhön e.v. zur Erfüllung des genannten Gesellschaftszwecks überträgt. 2. Die Gesellschaft kann sich unter Berücksichtigung kommunalrechtlicher Vorschriften an Unternehmen ähnlicher Art beteiligen, solche erwerben, Zweigniederlassungen errichten, überhaupt alle Geschäfte betreiben, die geeignet sind, den Zweck und die Unternehmung der Gesellschaft zu fördern.
2 III. Geschäftsjahr; Beginn der Gesellschaft Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft beginnt mit Eintragung im Handelsregister. IV. Stammkapital, Stammeinlagen 1. Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 25.000,00. 2. Die einzige Stammeinlage zu 25.000,00 übernimmt der Dachmarke Rhön e. V.. 3. Diese Stammeinlage ist sofort in voller Höhe in bar einzuzahlen. V. Geschäftsführung und Geschäftsführer 1. Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. 2. Die Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die Gesellschafterversammlung bestimmt auch die Zahl der Geschäftsführer. 3. Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführer werden in besonderen Anstellungsverträgen festgelegt.
3 VI. Vertretung 1. Die Gesellschaft wird durch den oder die Geschäftsführer vertreten. 2. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft alleine. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, wird die Gesellschaft entweder durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer zusammen mit einem Prokuristen vertreten. 3. Der Beirat kann jedem Geschäftsführer, unabhängig von der Zahl der bestellten Geschäftsführer, Einzelvertretungsbefugnis erteilen. 4. Ebenso kann der Beirat jeden Geschäftsführer von den Beschränkungen des 181 BGB befreien, so dass er befugt ist, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. VII. Beirat 1. Die Gesellschaft hat einen Beirat. Der Beirat setzt sich aus dem Vorstand des Dachmarke Rhön e. V. zusammen: a) dem jeweiligen Landrat des Landkreises Fulda, des Landkreises Rhön-Grabfeld, des Landkreises Schmalkalden-Meiningen, des Landkreises Bad Kissingen, des Wartburgkreises. b) fünf Vertretern der Markennutzer.
4 Für den Vorsitz und die Beschlussfassung in der Beiratsversammlung gelten die für den Vorstand des Dachmarke Rhön e. V. festgelegten Regelungen. Die Landräte können für die Wahrnehmung ihres Mandats in der Beiratsversammlung im Einzelfall oder auf Dauer einen Vertreter bestimmen. 2. Die Amtszeit der Mitglieder des Beirats endet mit a) Niederlegung des Amtes im Vereinsvorstand des Dachmarke Rhön e. V. b) Beendigung des Amtes oder Mandates, das die Grundlage für die Mitgliedschaft im Beirat war. 3. Soweit gesetzlich zulässig, ist der Beirat zuständig für alle Angelegenheiten, die nach dem GmbH-Gesetz der Zuständigkeit der Gesellschafterversammlung unterliegen. Dazu gehören insbesondere a) Die Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, b) Den Wirtschaftsplan und den Finanzplan, einschließlich Stellenplan, c) Bestellung des Abschlussprüfers für das laufende Geschäftsjahr und Entgegennahme des Prüfungsberichts. d) Die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer, den Abschluss, die Änderung oder Beendigung von Dienstverträgen mit Geschäftsführern, e) Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses, f) Die Überwachung des Geschäftsführers. 52 GmbH wird ausdrücklich abbedungen.
5 VIII. Zustimmungsbedürftige Geschäfte, Informationspflichten 1. Die Geschäftsführung bedarf zu folgenden Rechtsgeschäften und Maßnahmen der Zustimmung des Beirats: a) Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten; b) Abschluss von Kauf-, Miet- Pacht- oder Leasingverträgen sowie von Darlehen nach Maßgabe einer in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festzulegenden Wertgrenze; c) Anstellungsverträge. Hiervon ausgenommen sind befristete Arbeitsverträge bis zur Dauer von drei Monaten. Diese Verträge sind dem Beirat anzuzeigen. d) Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen; e) Abschluss und Änderung von Unternehmensverträgen. 2. Der Beirat kann von der Geschäftsführung jederzeit über alle Angelegenheiten der Gesellschaft Berichterstattung verlangen. IX. Gründungskosten Die Kosten der Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, der Bekanntmachung, der Anmeldung der Gesellschaft und ihrer Eintragung im Handelsregister und die Kosten der Gründungsberatung trägt die Gesellschaft bis zu einem Betrag von 1.500,00 Euro. Etwa darüber hinaus gehende Gründungskosten trägt der Gesellschafter. Ende der Anlage