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Transkript:

14312/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) 1 von 9 14312/AB XXIV. GP Eingelangt am 26.06.2013 BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz Anfragebeantwortung Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14629/J der Abgeordneten Dr. in Belakowitsch-Jenewein wie folgt: Die zur Unterstützung der Vermittlung von Arbeitslosen gewährte Förderung von Führerscheinausbildungen erfolgt in Form der Gewährung einer personenbezogenen Beihilfe zu den Kurskosten gemäß der AMS Bundesrichtlinie Aus- und Weiterbildungsbeihilfen. Die nachstehenden Auswertungen beziehen sich auf die als Individualförderung gewährten Beihilfen zu den Kurskosten (Kursgebühr, Lehrmittel, ärztliche Gutachten, Prüfungsgebühren). Generell gilt der Grundsatz, dass die nachvollziehbare Erhöhung der Vermittlungschancen in jedem Einzelfall zu prüfen ist. Die Regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind angehalten, die Beihilfe zu den Kurskosten für die Erlangung von Lenkerberechtigungen selektiv einzusetzen. Der Anteil von Beihilfen zu den Kurskosten für Lenkerberechtigungen an allen gewährten Beihilfen zu den Kurskosten beträgt 2,3% (2010), 1,3% (1011) und 1,6% (2012). Um ein überwiegendes Eigeninteresse auszuschließen, erfolgt im Regelfall auch eine vorangehende Abstimmung im Sinne einer schriftlichen Einstellungszusage. Die Förderung von Ergänzungsberechtigungen ist häufig auch das Ergebnis vorangehender Berufsorientierungs- und Aktivierungsmaßnahmen. Fragen 1-60: Die Beantwortung der Frage 1 bis Frage 60 erfolgt in Form einer zusammenfassenden Tabelle (siehe untenstehend Tabellen 1-4 sowie Tabelle 5: Erläuterung ). Für eine vollständige Darstellung des diesbezüglichen Fördergeschehens wurden die in der Anfrage angeführten Kombinationen von Lenkberechtigungen um weitere geförderte Kombinationen ergänzt. Entsprechend der Anfrage bezieht sich die Aufschlüsselung nach AMS Landesorganisationen (Tabelle 4) nur auf die Fragen 1, 21 und 41.

2 von 9 14312/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) Die gewünschten Auswertungen haben ergeben, dass im Zeitraum 2010 bis 2012 im Zusammenhang mit Lenkerberechtigungen insgesamt 2.663 Beihilfen zu den Kurskosten mit einem Gesamtbetrag von 2.552.439,11 genehmigt wurden. Wie den folgenden Tabellen zu entnehmen ist, handelt es sich in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle um Erweiterungen bzw. Ergänzungen einer bestehenden Lenkerberechtigung, die insbesondere zur Verbesserung der Vermittlungschancen von Berufskraftfahrer/-innen eingesetzt werden. Angesichts eines akuten Mangels an LKW-Lenkern kann zum Beispiel in Niederösterreich in Abstimmung zwischen dem Arbeitsmarktservice und der Transportwirtschaft die Absolvierung des LKW-Führerscheins für Arbeitslose unterstützt werden (Praktikum in Transportunternehmen; Weiterbildungsmodule in Fahrtechnik-Zentren). Tabelle 1: Genehmigungsjahr 2010 Anzahl Förderfälle Bewilligungsbetrag A 2 1.495,00 A + B A + C 1 1.570,71 A + C + CE 1 39,90 B 168 148.729,70 B + BE 5 5.669,10 B + BE + C + C1 + C1E 2 1.245,60 B + BE + F 1 1.550,00 B + C 8 7.156,20 B + C + C1 + F B + C + C95 3 2.694,30 B + C + CE 1 2.398,00 BE 144 51.271,80 BE + C + CE + F 3 2.055,65 BE + C1E 1 2.261,60 C 76 77.700,32 C + BE 1 1.099,00 C + C1 1 251,20 C + C1 + C95 2 733,80 C + C95 24 24.702,05 C + CE 196 235.830,86 C + CE +C95 70 99.067,14 C + CE + C1 + C1E 1 500,00 C + CE + C95 + D + DE+ D95 C + CE + C95 + D95 2 3.697,90 C + CE + D + DE C + CE + F 1 1.479,00 C + D C + D + D95 3 2.708,60

14312/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) 3 von 9 C + D +D95 + BE 1 2.645,00 C + F C 95 + E 1 2.161,10 C1E C95 36 20.366,56 C95 + D95 2 1.415,00 CE 119 109.665,48 CE + C95 18 25.661,20 CE + C95 + D CE + D 2 5.084,00 CE + DE 2 3.179,30 D 72 95.488,51 D + D1 D + D95 24 33.033,66 D + DE 1 1.480,00 D + DE + D95 4 2.710,00 D95 26 24.657,50 DE 2 2.242,00 DE + D95 2 2.422,50 F 51 23.276,49 F + BE 16 9.789,96 Zusatzausbildungen izm FS 18 14.100,60 Diverses izm FS 34 10.959,82 Gesamt 1.148 1.066.246,11 Tabelle 2: Genehmigungsjahr 2011 Anzahl Förderfälle Bewilligungsbetrag A 2 1.042,39 A + B 1 450,00 A + C 1 1.045,73 A + C + CE B 75 70.125,21 B + BE 2 1.098,00 B + BE + C + C1 + C1E B + BE + F B + C 4 5.759,50 B + C + C1 + F B + C + C95 B + C + CE 2 4.080,00 BE 74 31.528,39 BE + C + CE + F BE + C1E C 54 53.764,10 C + BE 3 2.868,00

4 von 9 14312/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) C + C1 C + C1 + C95 C + C95 17 14.750,90 C + CE 87 105.581,09 C + CE +C95 46 57.188,10 C + CE + C1 + C1E C + CE + C95 + D + DE+ D95 C + CE + C95 + D95 C + CE + D + DE C + CE + F C + D 2 4.938,50 C + D + D95 C + D +D95 + BE C + F C 95 + E C1E C95 14 7.625,20 C95 + D95 4 3.046,00 CE 53 55.054,88 CE + C95 17 21.805,30 CE + C95 + D 4 3.825,20 CE + D 1 1.110,60 CE + DE D 40 48.837,33 D + D1 2 2.704,00 D + D95 28 39.397,60 D + DE 1 4.642,20 D + DE + D95 1 2.225,00 D95 15 13.091,00 DE DE + D95 1 1.843,50 F 15 5.930,46 F + BE 8 4.498,50 Zusatzausbildungen izm FS 10 4.720,00 Diverses izm FS 18 7.693,35 Gesamt 602 582.270,03

14312/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) 5 von 9 Tabelle 3: Genehmigungsjahr 2012 Anzahl Förderfälle Bewilligungsbetrag A 5 2.766,40 A + B A + C A + C + CE 1 2.098,00 B 117 107.019,29 B + BE B + BE + C + C1 + C1E B + BE + F B + C 1 1.597,00 B + C + C1 + F 1 116,70 B + C + C95 B + C + CE 2 1.402,30 BE 88 31.489,09 BE + C + CE + F 65 62.487,55 BE + C1E C C + BE C + C1 1 735,00 C + C1 + C95 C + C95 28 33.397,67 C + CE 130 151.418,40 C + CE +C95 75 103.789,20 C + CE + C1 + C1E C + CE + C95 + D + DE+ D95 4 9.161,00 C + CE + C95 + D95 C + CE + D + DE 3 5.871,68 C + CE + F C + D 2 2.910,85 C + D + D95 C + D +D95 + BE C + F 1 579,10 C 95 + E C1E 1 290,00 C95 34 21.226,20 C95 + D95 3 2.174,80 CE 81 75.373,92 CE + C95 27 35.859,50 CE + C95 + D CE + D 4 4.406,50 CE + DE 1 795,50 D 90 111.589,58 D + D1

6 von 9 14312/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) D + D95 51 74.160,80 D + DE 3 3.088,10 D + DE + D95 4 9.443,60 D95 18 18.485,25 DE DE + D95 F 22 10.685,32 F + BE 7 3.871,40 Zusatzausbildungen izm FS 22 8.952,87 Diverses izm FS 21 6.680,40 Gesamt 913 903.922,97 Tabelle 4: zur Frage 1, 21 und 41 FS A 2010 2011 2012 Gesamt Bgld 0 Ktn 1 3 4 NÖ 0 OÖ 0 Sbg 0 Stmk 1 1 Tirol 0 Vbg 0 Wien 1 1 2 4 Gesamt 2 2 5 9 Tabelle 5: A A + C A + C + CE B Motorräder mit oder ohne Beiwagen Dreirädrige Kraftfahrzeuge (Die Klasse A umfasst außerdem auch die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1 und A2) Kombination Führerscheinausbildung A und C Kombination Führerscheinausbildung A und C und CE Kraftwagen mit nicht mehr als acht Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg Dreirädrige Kraftfahrzeuge (ab 21 Jahre) [nationale Bestimmung] Krafträder der Klasse A1, wenn der Besitzer der Lenkberechtigung für die Klasse B seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B ist, sich nicht mehr in der Probezeit gemäß 4 befindet, nachweist, eine praktische Ausbildung im Lenken von derartigen Krafträdern absolviert zu haben und der Code 111 in den Führerschein eingetragen ist [nationale Bestimmung]

14312/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) 7 von 9 BE B + BE B + BE + C + C1 + C1E B + BE + F B + C B + C + CE B + C + C95 B + C + C1 + F B + C + CE + F BE + C1E C C1 C1E CE C + BE C + C1 C + C1 + C95 C + CE + C1 + C1E C + CE C + CE + D + DE C + CE + C95 + D + DE + D95 C + C95 C + CE + C95 C + CE + C95 + D95 C + CE + F C + D C + D + D95 C + D + D95 + BE C + F Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von nicht mehr als 3500 kg hat Kombination Führerscheinausbildung B und BE Kombination Führerscheinausbildung B und BE und C und C1 und C1E Kombination Führerscheinausbildung B und BE und F Kombination Führerscheinausbildung B und C Kombination Führerscheinausbildung B und C und CE Kombination Führerscheinausbildung B und C und C95 Kombination Führerscheinausbildung B und C und C1 und F Kombination Führerscheinausbildung B und C und CE und F Kombination Führerscheinausbildung BE und C1E Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen Sonderkraftfahrzeuge Fahrzeuge der Klasse D1 oder D sofern keine Fahrgäste befördert werden innerhalb Österreichs, wenn dem Lenker die Lenkerberechtigung für die Gruppe C vor dem 1. November 1997 erteilt wurde oder wenn der Lenker das 21. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens zwei Jahren im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse C ist und es sich entweder um Überprüfungs- oder Begutachtungsfahrten zur Feststellung des technischen Zustandes des Fahrzeuges handelt oder zum Entfernen eines Busses aus der Gefahrenzone dient Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) Kraftwagen, bei denen die höchstzulässige Gesamtmasse mehr als 3500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg beträgt und die nicht unter die Klasse D1 oder D fallen Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen Ein Zugfahrzeug der Klasse C1 und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt Ein Zugfahrzeug der Klasse B und einen Anhänger oder Sattelanhänger mit einer höchsten zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg, sofern die höchste zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse C und einen Anhänger oder Sattelanhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat Kombination Führerscheinausbildung C und BE Kombination Führerscheinausbildung C und C1 Kombination Führerscheinausbildung C und C1 + C95 Kombination Führerscheinausbildung C und CE und C1 und C1E Kombination Führerscheinausbildung C und CE Kombination Führerscheinausbildung C und CE und D + DE Kombination Führerscheinausbildung C und CE und Berufskraftfahrerausbildung und D und DE und Berufskraftfahrerausbildung Kombination Führerscheinausbildung C und Berufskraftfahrerausbildung Kombination Führerscheinausbildung C und CE und Berufskraftfahrerausbildung Kombination Führerscheinausbildung C und CE und Berufskraftfahrerausbildung Kombination Führerscheinausbildung C und CE und F Kombination Führerscheinausbildung C und D und Berufskraftfahrerausbildung Kombination Führerscheinausbildung C und D und Berufskraftfahrerausbildung Kombination Führerscheinausbildung C und D und Berufskraftfahrerausbildung und BE Kombination Führerscheinausbildung C und F

8 von 9 14312/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) CE + C95 CE + D CE + DE D D + D1 D + DE D + DE + D95 D + D95 D1 DE DE + D95 F F + BE C95 C95 + E D95 FS Zusatzausbildungen Kombination Führerscheinausbildung CE und Berufskraftfahrerausbildung Kombination Führerscheinausbildung CE und D Kombination Führerscheinausbildung CE und DE Kraftwagen mit mehr als acht Plätzen für zu befördernde Personen Sonderkraftfahrzeuge Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen Kombination Führerscheinausbildung D und D1 Kombination Führerscheinausbildung D und DE Kombination Führerscheinausbildung D und DE und D95 Kombination Führerscheinausbildung D und D95 Kraftwagen mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Plätzen für beförderte Personen außer dem Lenkerplatz und mit einer höchsten Gesamtlänge von acht Metern Ziehen eines leichten Anhängers (höchste zulässige Gesamtmasse von maximal 750 kg) unter Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen Falls bei der Genehmigung der Fahrzeuge nichts anderes festgelegt worden ist, ein Zugfahrzeug der Klasse D und einen Anhänger, der eine höchste zulässige Gesamtmasse von mehr als 750 kg hat Kombination Führerscheinausbildung DE und D95 Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h Selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h Landwirtschaftliche selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h Kombination Führerscheinausbildung F und BE Fahrerqualifizierungsnachweis, der mit folgenden Fristen in den Führerschein eingetragen wird: Lenkerberechtigungen für die Klassen C / C1, die vor dem 10.09.2009 erteilt wurden, erfüllen automatisch die Grundqualifikation (FahrerInnenqualifizierungsnachweis) und müssen 35 Std. Weiterbildung bis spätestens 10.09.2014 nachweisen. Kombination Berufkraftfahrerausbildung und E Fahrerqualifizierungsnachweis, der mit folgenden Fristen in den Führerschein eingetragen wird: Lenkerberechtigungen für die Klasse D, die vor dem 10.09.2008 erteilt wurden, erfüllen automatisch die Gundqualifikation (FahrerInnenqualifizierungsnachweis) und müssen 35 Std. Weiterbildung bis spätestens 10.09.2013 nachweisen. z. B.: Gefahrengutlenker, Ausbildung zum Fahrlehrer, Ausbildung zum Pannenfahrer Diverses izm FS Sonstige, z. B.: Führerscheinattest, Führerscheinverlängerung, ärztliche Untersuchung, Nebenkosten für Fahrschulausbildung, Prüfungsgebühr, theoretischer Unterricht, Übungsund Begutachtungsfahrstunden, Führerscheinaustausch/+Ermächtigung MA65, Erste-Hilfe- Kurs, Sonderkurs Digi-Tacho, Führerscheinuntersuchung, Kostenersatz Führerscheinausfertigung, Perfektionsfahrt(en), theoretische und praktische Ausbildung für Fahrstunden, psych. Untersuchung zur Wiedererlangung des FS, Übungs-CD, Lenkerberechtigung eines vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugs, Verwaltungsgebühren Land Stmk.; Führerscheingutachten, Führerscheinüberschreibung, besondere Schulung der Ausbilder für L17 und Mehrphasen- Perfektion, Führerscheinausbildung Übungs-CD, Perfektionskurs, Umschreibung ausländischer FS

14312/AB XXIV. GP - Anfragebeantwortung (textinterpretierte Version) 9 von 9 Frage 61: Eine Auswertung der diesbezüglichen Einstellungszusagen ist EDV-mäßig nicht möglich. Aus der Sicht des AMS werden in der Regel die Einstellungszusagen von den Arbeitssuchenden wahrgenommen und von den Arbeitgebern eingehalten. Eine Auswertung des Arbeitsmarkterfolges der im Zusammenhang mit Lenkerberechtigungen geförderten Personen auf Basis der Daten des Hauptverbandes der SV ergibt, dass drei Monate (92 Tage) nach Ende der Förderung österreichweit 64% (2010), 65% (2011) und 57% (2012) der geförderten Personen in einem aufrechten vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis sind. Frage 62: Eine Auswertung des Arbeitsmarkterfolges nach Einstellungszusagen ist EDVtechnisch nicht möglich.