Aktuelles zur Besteuerung von Stiftungen. Nürnberg, 25. September 2015



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Transkript:

Aktuelles zur Besteuerung von Stiftungen Nürnberg, 25. September 2015

Agenda 1. Vergütung von Organen 2. Spenden 3. Mittelverwendung Seite 2

1. Vergütung von Organen 1.1. Satzungsrechtliche Vorgaben für Vergütungen an Organe Satzungserfordernis 670 BGB regelt bloßen Aufwandsersatz BFH: ehrenamtliche Tätigkeit bedingt nur Aufwandsersatz Zulässigkeit von Tätigkeitsvergütungen von Vorständen von Verein und Stiftung erfordert Satzungsregeln (AEAO Nr. 23 zu 55 Abs. 1 Nr. 3 AO, BMF vom 14.10.2009, BStBl. 2009 I S. 1318 ff.) ggf. Öffnungsklausel: Für Tätigkeit im satzungsgemäßen Bereich können nach (z.b. Vorstandsbeschluss, Geschäftsordnung) angemessene Vergütungen bezahlt werden. Auffassung der Finanzverwaltung entsprach auch bisher der vorherrschenden Auffassung im vereinsrechtlichen Schrifttum Seite 3

1. Vergütung von Organen 1.1. Satzungsrechtliche Vorgaben für Vergütungen an Organe 27 Abs. 3 S. 2 BGB: Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig. aber: Regelung dispositiv ( 40 Abs. 1 BGB), Öffnungsklausel in der Satzung möglich Vergütung an Vorstandsmitglieder zukünftig nur noch zulässig, sofern dies in der Vereinssatzung ausdrücklich vorgesehen ist. Betrifft über Verweis in 86 BGB auch Stiftungen Anwendung ab 01.01.2015 Sofern erforderlich kann über Öffnungsklausel anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung Beschluss gefasst werden Seite 4

1. Vergütung von Organen 1.2. Grundsatz 55 Abs. 1 Nr. 3 AO Die Körperschaft darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Problempunkte bei Vergütungen Marktumfeld Kampf ums Personal Zunehmende Professionalisierung Fehlende oder keine Vorgaben durch den Stifter Schwierige Vergleichssituation Haftung Seite 5

1. Vergütung von Organen 1.3. Höhe der Vergütung Vergleichsdaten Vorstand: - hauptamtlich Grundgehalt 50 TEUR 250 TEUR - nebenberuflich + teilweise Leistungskomponente Geschäftsführer i.d.r. hauptamtlich Grundgehalt 8 TEUR 116 TEUR + teilweise Leistungskomponente Beiratsmitglied 0 15 TEUR p.a. überwiegend ehrenamtlich geprägt Seite 6

1. Vergütung von Organen 1.4. Vermeidung von Steuerrisiken Ggf. Anpassung der Satzung Drittvergleich Hinweise zu angemessenen Vergütungen in Verwaltungsanweisungen Verbindliche Zusage auf Grund einer Außenprüfung ( 204 ff. AO) Verbindliche Auskunft ( 89 Abs. 2 AO) Seite 7

2. Spenden 2.1 Aufwandsspenden 10b Abs. 3 Satz 5 und 6 EStG lauten: Aufwendungen zugunsten einer Körperschaft, die zum Empfang steuerlich abzugsfähiger Zuwendungen berechtigt ist, können nur abgezogen werden, wenn ein Anspruch auf die Erstattung der Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf die Erstattung verzichtet worden ist. Der Anspruch darf nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein! Seite 8

2. Spenden 2.1 Aufwandsspenden ehrenamtlich tätige Person fährt behinderte Personen Anspruch auf Erstattung der Kosten (durch Satzung oder entsprechende Ordnung z.b. Reisekostenordnung) Verzicht auf Erstattung Stiftung Aufwandsspende Voraussetzung: - Anspruch auf Erstattung: durch Satzungsregelung oder Satzungsermächtigung zum Erlass einer entsprechenden Ordnung (z.b. Reisekostenordnung) Übergangsregelung: Satzungsänderung bei Vorliegen einer entsprechenden Ordnung kann unterbleiben, wenn - gemeinnützige Körperschaft vor dem 1.1.2015 bestand - keine Satzungsänderung aus anderen Gründen nach dem 1.1.2015 notwendig ist. - bedingungsloser und freiwilliger Verzicht - wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gemeinnützigen Körperschaft muss gegeben sein BMF vom 25.11.2014 (C 4 S 2223/07/0010) Seite 9

2. Spenden 2.1 Aufwandsspenden ehrenamtlich tätige Person Anspruch auf Vergütung zeitnaher Verzicht Stiftung Nachträglicher Verzicht auf Aufwandsentschädigung Spende Voraussetzungen: Verzichtserklärung muss zeitnah erfolgen bei monatlich vereinbarten Leistungen muss der Verzicht zeitnah (alle 3 Monaten) erfolgen. bei einmaligen oder jährlichen Zahlungen, muss der Verzicht drei Monate nach Auszahlung erfolgt sein. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der gemeinnützigen Organisation. Seite 10

2. Spenden 2.2 Unentgeltlichkeit FG Berlin-Brandenburg vom 19.11.2013 (9 K 9151/13), rkr. Stifter Spende Darlehen Stiftung Darlehensverwendung zu renditefähigen Anlagen durch den Stifter keine Spende Beachte: kein Vertrauensschutz beim Spendenabzug ( 10b Abs. 4 S. 1 EStG), da für den Leistenden und den Empfänger erkennbar, dass ein Gegenleistungsverhältnis vorlag Seite 11

2. Spenden 2.2 Unentgeltlichkeit BFH vom 09.12.2014 (X R 4/11) gemeinnütziger Verein Mehrheitsbeteiligung Verkauf Grundstück verbilligter Kaufpreis (festgestellt durch Bausachverständigen Finanzamt) Privatperson ggmbh Problem: Spendenhaftung? Spende als Grund für niedrigen Preis? Spende als Grund für die Vergabeentscheidung? Spende, obwohl Ausweis als Bauland erst nach dem Kauf? BFH: kein Spendenabzug Seite 12

2. Spenden 2.3 Spende zur Errichtung einer Stiftung BFH vom 11.02.2015 (X R 36/11) Stifter Stifter Stifter Stiftung Stiftungsgeschäft Dezember 2001 Anerkennung Stiftungsaufsicht Januar 2002 Spendenabzug Kläger: Vorstiftung bestand Vorziehen der ertragsteuerlichen Wirkung einer Stiftungsgründung auf den Zeitraum zwischen Stiftungsgeschäft und Genehmigung Seite 13

2. Spenden 2.3 Spende zur Errichtung einer Stiftung BFH vom 11.02.2015 (X R 36/11) BFH: Vorstiftung (vergleichbar einer Vorgesellschaft) zivilrechtlich nicht anerkannt kein spendenempfangsberechtigter Empfänger kein Vergleichsfall zur österreichischen Stiftung, da 12 Abs. 2 Nr. PSG-Ö auf GmbH-rechtliche Regelungen verweist Keine Verletzung EU-Recht keine Überbrückung durch unselbständige Stiftung, da Errichtung auf Genehmigung abstellt Hinweis: BFH sieht zur Vermögensübertragung von unselbständigen Stiftungen zur rechtsfähigen Stiftung ein dingliches Rechtsgeschäft für erforderlich (Vermögensübertragung) kein Vergleich mit Stiftung von Todes wegen (Stiftung lebt anders als im Fall Nasciturus nicht vor Anerkennung) Seite 14

2. Spenden 2.3 Spende zur Errichtung einer Stiftung Überlegung zu Alternativgestaltung Billigkeitsweg und Satzung mit Finanzverwaltung im Vorfeld abstimmen Stifter verzichtet gegenüber Anerkennungsbehörde auf sein Widerrufsrecht (Hinweis: Verzicht rechtlich nicht gesichert) Finanzverwaltung hat i.d.r. ein Billigkeitsweg Spendenabzug zugelassen nicht selbständige Stiftung als Interimslösung Vorherige Einrichtung einer unselbständigen Stiftung durch Treuhandvereinbarung mit einem Stiftungsträger und: muss Verpflichtung erhalten, dass der Stiftungsträger das Vermögen zu Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung überträgt Hinweis: Verbindliche Abstimmung mit der Finanzverwaltung jeweils zwingend zu empfehlen. vgl. Urteilsanmerkung Hüttemann, npor 2015 S. 209/210 Seite 15

3. Mittelverwendung 3.1 Arten der Mittelverwendung gemeinnützige Körperschaft Mittel eigene satzungsmäßige (unmittelbare) Tätigkeit überwiegt z.b. Führung Pflegeheim 58 Nr. 2 AO Mittelweitergabe nur in Höhe des Halbteilungsgrundsatzes Förderkörperschaft Mittelbeschaffung für steuerbegünstigte Zwecke Dritter Mittelweitergaben für Förderungen anderer überwiegen eigene Zweckumsetzung (z.b. Führung Pflegeheim) Hinweis: Zweckidentität nicht erforderlich Mittel sind nicht von vornherein zur Weitergabe bestimmt 58 Nr. 1 AO Hinweis: Zweckidentität erforderlich Seite 16

3. Mittelverwendung 3.2 Förderkörperschaft Grundsatz Mittel werden zur Verwirklichung steuerbegünstigter Projekte anderer Körperschaften beschafft Mittelweitergabe ist Satzungszweck Mittelweiterleitung an inländische steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke Weitergabe ins Ausland möglich aber: nur an Körperschaften (Rechtsformvergleich nach deutschem Recht) Projekte müssen dem Grunde nach steuerbegünstigt sein (Beispiel: Krankenhaus, Kindergärten etc.) Hinweis: BFH vom 25.06.2014 (I R 41/12) fordert Identität der Satzungszwecke Seite 17

3. Mittelverwendung 3.2 Förderkörperschaft BFH vom 25.06.2014 (I R 41/12), BFH/NV 2015, S. 235 Tatsächliche Geschäftsführung entspricht nicht den Satzungsbestimmungen ( 59, 63 Abs. 1 AO), wenn andere steuerbegünstigte Zwecke als die Satzungszwecke der fördernden Körperschaft (Geberkörperschaft) gefördert werden. Entscheidend ist allein, welcher Zweck unmittelbar gefördert wird. Mögliche Schnittmengen zwischen einzelnen gemeinnützigen Zwecken sind unerheblich. Der BFH hat eine Verknüpfung der Satzungszwecke der Förder- und Empfängerkörperschaften eine Absage erteilt (Beispiel: Förderung eines Forschungspreises auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, wird nicht unter Förderung des Gesundheitswesens subsumiert, sondern Satzungszweck muss nach Ansicht des BFH s dann Forschung sein). Bei reinen Förderkörperschaften ist der Förderzweck nur auf der Ebene der (letztlich) mittelverwendenden Körperschaft und nicht zusätzlich auf der Ebene der Förderkörperschaft zu prüfen. Seite 18

3. Mittelverwendung 3.3 Ausstattung gemeinnütziger Körperschaften mit Vermögen ggmbh Stiftung Fördererstiftung Endowment: Es dürfen keine zeitnah zu verwendende Mittel eingesetzt werden (OFD Rheinland vom 20.09.2012, DStR 2013 S. 44) Seite 19

3. Mittelverwendung 3.3 Ausstattung gemeinnütziger Körperschaften mit Vermögen 58 Nr. 3 AO n.f. lautet: Die Steuervergünstigung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Eine Körperschaft ihre Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben aus der Vermögensverwaltung, ihre Gewinne aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise und darüberhinaus höchstens 15 Prozent ihrer sonstigen nach 55 Absatz 1 Nr. 5 zeitnah zu verwendenden Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder eine juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögens-ausstattung zuwendet. Die aus den Vermögenserträgen zu verwirklichenden steuerbegünstigten Zwecke müssen den steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken der zuwendenden Körperschaft entsprechen. Die nach dieser Nummer zugewandten Mittel und deren Erträge dürfen nicht für weitere Mittelweitergaben im Sinne des ersten Satzes verwendet werden. (Ehrenamtsstärkungsgesetz vom 21.03.2001, BStBl. 2013 I 556) Anwendung ab 01.01.2014 Seite 20

3. Mittelverwendung 3.3 Ausstattung gemeinnütziger Körperschaften mit Vermögen Wesentliche Eckpunkte der Neuregelung sind: Zuführung zur Vermögensausstattung einer anderen gemeinnützigen Körperschaft Gewinne der Vermögensverwaltung Gewinne der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe 15 v.h. der sonstigen zeitnahen zu verwendenden Mittel nach 55 Abs. 1 Nr. 5 AO Satzungszwecke der Mutter- und Tochtergesellschaft müssen identisch sein Mittel dürfen nicht für Mittelweitergaben nach 58 Nr. 1, 2 AO verwendet werden Anwendung ab 01.01.2014 Seite 21

3. Mittelverwendung 3.3 Ausstattung gemeinnütziger Körperschaften mit Vermögen AEAO TZ 3 zu 58 Nr. 3 AO gibt Voraussetzungen wieder: Maßgebend für die Ermittlung der Grenzen: Verhältnisse des vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahres (Vereinfachungsregelung der Finanzverwaltung) Empfängerkörperschaft: - steuerbegünstigte Körperschaft (ggmbh, Stiftung, Verbrauchsstiftung bejahend: Buchna/Leichinger/Seeger/Brox Gemeinnützigkeit im Steuerrecht 12. Auflage S. 210) - Körperschaft des öffentlichen Rechts (Hinweis: Verwendungsauflage ggf. erforderlich) mind. ein identischer Zweck zwischen Geber- und Empfängerkörperschaft muss vorhanden sein Vertrauensschutz für gebende Körperschaft, wenn für nicht identischen Satzungszweck verwandt Keine Verwendung zu weiteren Mittelweitergaben nach 58 Nr. 3 AO zur Vermögensausstattung (keine Vermögensausstattungskaskaden) Mittel unterliegen bei der Empfängerkörperschaft der Mittelverwendungspflicht (buchhalterische Trennung) Nur Verwendung für Vermögensausstattung einer anderen Körperschaft, nicht für den Erwerb von Anteilen Keine Projektrücklagen für Endowments Streitig Vorrang des 58 Nr. 2 AO? (Augsten in npor: Lockerung des Endowment-Verbots durch das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts Heft 4/2013, S. 220f.) Seite 22

Für Ihre Fragen stehen wir gerne zur Verfügung Michael Emig Senior Manager, Steuerberater Martin Maurer Senior Manager, Rechtsanwalt, Steuerberater Baker Tilly Roelfs AG Innovum 212 - Haus A4, Fürther Str. 212 90429 Nürnberg Telefon: +49 911 65069-720 Fax: +49 911 65069-650 michael.emig@bakertilly.de Baker Tilly Roelfs Rechtsanwaltsgesellschaft mbh Calwer Straße 7 70173 Stuttgart Telefon: +49 711 933046-251 Fax: +49 711 933046-221 martin.maurer@bakertilly.de www.bakertilly.de Seite 23