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Transkript:

für Maßnahmen zur energetischen Sanierung von Gebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur. Mindestanforderungen Technische Anforderungen Welche technischen Mindestanforderungen sind bei Durchführung der in den Merkblättern dargestellten energetischen Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 55, 70, 85, 100 sowie Denkmal und bei Durchführung von Einzelmaßnahmen zur energetischen Sanierung zu erfüllen? Förderstufen A. bis D. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 55, 70, 85 und 100 sowie 55 (Passivhaus) und 70 (Passivhaus) Inhalte, Erläuterungen Die Anforderungen an den Primärenergiebedarf Q P und Transmissionswärmeverlust für Effizienzhäuser sind in den Programmmerkblättern beschrieben. (Hinweis: Die Berechnung des Transmissionswärmetransferkoeffizienten H T für Nichtwohngebäude ist nicht in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt, entsprechende Berechnungsformeln sind aber in allen gängigen Berechnungsprogrammen zur DIN V 18 599 enthalten). Erfolgt der Nachweis für ein EH55 (Passivhaus) bzw. ein EH70 (Passivhaus) mit dem Passivhaus-Projektierungspaketes (PHPP) des Passivhausinstituts, sind Jahres-Primärenergiebedarf, Jahres-Heizenergiebedarf Q H mit einer aktuellen Version des PHPP, welche die Anforderungen für die KfW-Förderung berücksichtigt, zu ermitteln. Die Erstellung eines Energieausweises ist entsprechend der EnEV auf Basis des berechneten Energiebedarfs nach DIN V 18599, Abschnitt 5, durchzuführen. Werden anlagentechnische Komponenten eingesetzt, für deren energetische Bewertung keine anerkannten Regeln der Technik oder gemäß EnEV 9 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 3 bekannt gemachten gesicherten Erfahrungswerte vorliegen, so können hierfür Komponenten angesetzt werden, die gleichwertige oder schlechtere energetische Eigenschaften aufweisen. Erfolgt die Wärmeversorgung über Fernwärme, gelten die entsprechenden Primärenergiefaktoren nach DIN V 18 599. Alternativ kann ein Primärenergiefaktor verwendet werden, welcher nach dem AGFW-Arbeitsblatt FW 309 durch einen zertifizierten Gutachter bestätigt und auf der Internet-Seite der AGFW Der Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e. V. veröffentlicht wurde. Der Deckungsanteil einer Solaranlage für die Heizungsunterstützung kann ohne gesonderten Nachweis maximal 10 % betragen. Beim Ansatz höherer Deckungsanteile ist eine solarthermische Simulation für das entsprechende Gebäude unter Einhaltung der EnEV-Randbedingungen für den öffentlich-rechtlichen Nachweis zu erstellen. Weitere Planungshilfsmittel, Informationen und Unterlagen sind bei der Deutschen Energie-Agentur (dena) (www.zukunft-haus.info, Rubrik: Verbraucher) erhältlich. Seite 1

Förderstufe E. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal (Baudenkmale und sonstige erhaltenswerte Bausubstanz) Ein KfW-Effizienzhaus Denkmal (Sanierung von Baudenkmalen und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz) darf den Jahres-Primärenergiebedarf (Q P ) von 160 % von Q P REF des errechneten Wertes für das entsprechende Referenzgebäude nach Tabelle 1 der Anlage 2 der EnEV nicht überschreiten. An den Transmissionswärmeverlust H T bestehen keine festen Anforderungen. Bestehen für ein Gebäude oder Teilbereiche eines Gebäudes Auflagen des Denkmalschutzes bzw. zum Schutz besonders erhaltenswerter Bausubstanz, sind in der Planung die zulässigen und durchführbaren energetischen Maßnahmen zur optimalen Reduzierung von Transmissionswärmeverlusten (H T ) nachzuweisen. Zur Reduzierung der Transmissionswärmeverluste sind an mindestens zwei unterschiedlichen Bauteilen der Gebäudehülle (Wand, Dach, Keller-/Geschossdecke oder Fenster/Fenstertüren) bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz durchzuführen. Diese Anforderung wird erfüllt, sofern eine weitere Reduzierung des Transmissionswärmeverlustes aufgrund der Auflagen nicht durchführbar ist. Darüber hinaus ist diese Anforderung bereits ausreichend erfüllt, wenn der Transmissionswärmeverlust H T 175 % des entsprechenden Referenzgebäudes nach Tabelle 1 der Anlage 2 der EnEV erreicht. Für die energetische Optimierung des Jahres-Primärenergiebedarfs (Q P ) ist der Einsatz von erneuerbaren Energien zu prüfen. Sofern bei der energetischen Sanierung von denkmalgeschützten Gebäuden oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz der Zielwert eines Jahres-Primärenergiebedarfs (Q P ) von 160 % nachweislich nicht erreicht werden kann, ist eine Antragstellung für ein KfW-Effizienzhaus Denkmal dennoch möglich. Voraussetzung dafür ist, dass mit den geplanten energetischen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Auflagen des Denkmalschutzes bzw. zum Schutz der besonders erhaltenswerten Bausubstanz eine optimale Reduzierung von Transmissionswärmeverlusten (H T) nachweislich erreicht wird. Im Übrigen gelten für Gebäudeteile ohne Auflagen des Denkmalschutzes bzw. zum Schutz besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Anforderungen der EnEV. Förderstufe F. Einzelmaßnahmen Für die Durchführung von Einzelmaßnahmen (Förderstufe F. des Merkblattes) gilt: Generelles Die Einhaltung der Anforderung an den jeweiligen Wärmedurchlasswiderstand sowie aller genannten Anforderungen für die Einzelmaßnahmen ist durch den Sachverständigen (z. B. Hochbauamt, Bauvorlagenberechtigter) zu bestätigen. Art und Aufbau der jeweiligen (baulichen) Maßnahme sind zu beschreiben. Seite 2

Die für Maßnahmen an der Gebäudehülle maßgeblichen Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten finden Sie in Tabelle 1 dieser Anlage. Die Anforderungen zur Begrenzung des Wärmedurchgangs bei erstmaligem Einbau, Ersatz oder Erneuerung von Außenbauteilen bestehender Gebäude gemäß der EnEV sind zu beachten. Bei einem Austausch der Heizungsanlage sowie bei einem Ersatz oder erstmaligem Einbau von Umwälzpumpen des Heizkreislaufs ist ein hydraulischer Abgleich durchzuführen. Dieser ist ebenfalls durchzuführen bei Dämmmaßnahmen, welche den Heizwärmebedarf Q H des sanierten Gebäudes um mehr als 25 % reduzieren. In diesem Fall ist eine rechnerische raumweise Heizlastberechnung durchzuführen. Die Anforderungen an die Dämmung beziehen sich nur auf die wärmetauschenden Umfassungsflächen. 1. Wärmedämmung der Außenwände Sofern bei zweischaligem Mauerwerk nur eine Kerndämmung nachträglich eingebaut und dabei die bestehende Außenschale nicht entfernt wird, ist eine Förderung abweichend von den technischen Anforderungen für Außenwände möglich, wenn der Hohlraum vollständig mit Dämmstoff verfüllt wird. Die Einhaltung dieser Anforderung ist durch den Fachunternehmer zu bestätigen. Art und Aufbau der Dämmung sind zu beschreiben. Ist aus Gründen des Denkmalschutzes oder zur Erhaltung besonders erhaltenswerter Bausubstanz eine Außendämmung nicht möglich, kann ersatzweise eine Innendämmung gefördert werden. Voraussetzung ist, dass durch den Sachverständigen bestätigt wird, dass aus denkmalschutz-rechtlichen, städtebaulichen oder architektonischen Gründen eine Außenwanddämmung nicht durchführbar ist. Hinweis: Die besonderen bauphysikalischen Anforderungen bei Innendämmung im Hinblick auf Feuchteschutz und Wärmebrücken sind bei Planung und Ausführung zu beachten. 2. Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke Eine Dachdämmung kann als Zwischen-, Auf- oder Untersparrendämmung sowie deren Kombination ausgeführt werden. Zu einer fachgerechten U-Wert-Berechnung gehört die Berücksichtigung des Sparrenanteils der Dachkonstruktion. Nicht dem Dach zuzurechnende Flächen von Dachgauben, die Unterseite von Vorsprüngen, etc. sind wie Außenwände zu dämmen. Die Dachdämmung ist wärmebrückenminimiert und gemäß Luftdichtheitskonzept durchzuführen. 3. Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume oder Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen Die Wärmedämmung kann auf der Warm- oder Kaltseite sowie als Kombination auf beiden Seiten des entsprechenden Bauteils angebracht werden. Bei erdreichangrenzenden Bauteilen ist bei Planung und Ausführung besonders auf den Feuchteschutz zu achten. Seite 3

4. Erneuerung der Fenster und Außentüren von beheizten Räumen Gefördert wird die Erneuerung durch Austausch oder Ertüchtigung sowie der Einbau von Fenstern und Fenstertüren von beheizten Räumen einschließlich außen liegender Sonnenschutzeinrichtungen nach DIN 4108-2. Bedingung für die Förderung von Fenstern und Fenstertüren ist, dass der U-Wert der Außenwand und des Daches kleiner ist als der UW-Wert der neu eingebauten Fenster und Fenstertüren. Auf einen wärmebrückenminimierten Einbau der Fenster und Fenstertüren ist zu achten. Bei Sanierungsmaßnahmen, die die Luftdichtheit des Gebäudes erhöhen (z. B. Fensteraustausch, Dachdämmung), sind die notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Kondenswasserbildung und Feuchteschäden zu treffen. Die ausführenden Unternehmen sind zu beauftragen, die anerkannten Regeln der Technik zu beachten und die Risiken bzw. Vermeidungsmöglichkeiten, insbesondere zur Sicherstellung eines ausreichenden Luftwechsels ggf. auch durch den Einbau einer Lüftungsanlage, zu prüfen. Die Einhaltung der Regeln der Technik und die Information des Auftraggebers sind in der Fachunternehmererklärung zu bestätigen. Die Bemessungswerte der Wärmedurchgangskoeffizienten nach der Tabelle "Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Werte) der jeweiligen Bauteile" sind einzuhalten. Ist aus Gründen des Denkmalschutzes oder des Schutzes sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Einhaltung der vorgegebenen Bemessungswerte bei der Erneuerung von Fenstern nicht möglich, können Fenster durch Ertüchtigung mit einem U-Wert von maximal 1,6 W/(m² K) (z. B. bei echten glasteilenden Sprossen) und ansonsten durch Austausch mit 1,4 W/(m 2 K) gefördert werden. Voraussetzung ist die Bestätigung des Sachverständigen, dass aus denkmalschutzrechtlichen, städtebaulichen oder architektonischen Gründen die Erneuerung von Fenstern nur durch die Ertüchtigung oder den Austausch nach diesen U-Werten möglich ist. Bei der Erneuerung barrierearmer Fenster, Balkon- und Terrassentüren müssen diese mit einem geringen Kraftaufwand bedient werden können. Beim Ver- und Entriegeln der Fenster muss das Drehmoment am Fenstergriff kleiner als 5 Nm und die auf das Hebelende aufgebrachte Kraft kleiner 30 N sein. Die Fenstergriffe dürfen nicht höher als 1,05 m über dem Fußboden angeordnet sein. Ist dies baustrukturell nicht möglich, sind automatische Öffnungs- und Schließsysteme förderfähig. Bei Balkon- und Terrassentüren darf die untere Schwelle eine Höhe von 2,0 cm nicht überschreiten. 5. Sonnenschutzeinrichtungen Gefördert wird der Ersatz von außenliegenden Sonnenschutzeinrichtungen durch solche mit Tageslichtfunktion oder der erstmalige Einbau dieser Einrichtungen. Dabei sind die Vorgaben der DIN 4108-2 einzuhalten. 6. Maßnahmen Lüftungsanlagen Finanziert werden der erstmalige Einbau einer Lüftungsanlage oder die Sanierung bestehender Lüftungsanlagen durch den Einbau von Lüftungsanlagen mit Wärmerückgewinnung mit einem Wärmerückgewinnungsgrad von mindestens 80 Prozent, bei einer spezifischen elektrischen Leistungsaufnahme von maximal P el,gerät 0,45 W/m 3 h oder gleichwertig nach DIN 1946 Teil 6 Absatz 8.4 Seite 50, Einbau von Kompaktgeräten für energieeffiziente Gebäude mit folgenden Eigenschaften: Seite 4

Kompaktgerät Luft-/Luft-Wärmeübertrager und Abluftwärmepumpe: Wärmebereitstellungsgrad: η WBG mindestens 75 Prozent, Jahresarbeitszahl: ε WP;m mindestens 3,5 und spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren P el,vent maximal 0,45 W/m³h, Kompaktgeräte mit Luft-/Luft-/Wasser-Wärmepumpe ohne Luft-/Luft-Wärmeübertrager: Jahresarbeitszahl: εwp;m mindestens 3,5 und spezifische elektrische Leistungsaufnahme der Ventilatoren P el,vent maximal 0,35 W/m³h, Einbau von Kreislaufverbundsystemen zur Wärmerückgewinnung bei raumlufttechnischen Anlagen (RLT-Anlagen) mit einer Rückwärmezahl von mindestens 60 Prozent, Einbau von Rotationswärmeüberträgern zur Wärmerückgewinnung bei RLT-Anlagen mit einer Rückwärmezahl von mindestens 74 Prozent, Einbau einer bedarfsorientierten Lüftungssteuerung (z. B. CO 2 -Sensoren), die eine spezifische elektrische Leistungsaufnahme von maximal P el,gerät 0,20 W/m³h aufweist. 7. Austausch der Beleuchtung Gefördert wird der Einbau von Leuchten mit elektronischen Vorschaltgeräten LED-Leuchten sowie der Einbau einer Tageslichtsteuerung oder Präsenzsteuerung oder Tageslicht- sowie Präsenzsteuerung oder Tageslichtregelung (Dimmer) in Kombination mit diesen Leuchten. 8. Heizung "Maßnahmen Heizung" wird als eine Einzelmaßnahme anerkannt, wenn mindestens eine der unter Ziffern 8.a bis 8.c genannten Aktivitäten durchgeführt wird. Jedoch ist bei einem Austausch der Heizungsanlage in jedem Fall der hydraulische Abgleich erforderlich. a) Austausch der Heizung Als Austausch der Heizung gilt der Einbau von Heizungstechnik auf Basis der Brennwerttechnologie, Kraft-Wärme-Kopplung oder Nah-/Fernwärme (einschließlich der unmittelbar dadurch veranlassten Maßnahmen). In diesem Zusammenhang ist durch den Fachunternehmer zu prüfen, ob die Heizungsflächen für einen dauerhaften Brennwertbetrieb geeignet sind. Gefördert wird der Einbau von: Brennwertkesseln und Brennwerttechnik nutzende Wärmepumpen (Kombination aus Brennwertkessel und Wärmepumpe mit Sorptionstechnik - sog. Gaswärmepumpe) mit Öl oder Gas als Brennstoff, Seite 5

der Einbau von wärmegeführten Anlagen zur Versorgung mit Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung auf Grundlage fossiler Energie (Blockheizkraftwerk, Brennstoffzellen) der Erstanschluss an Nah- oder Fernwärme inklusive Wärmeübergabestationen und Hausanschlussleitungen. Folgende Anlagen können bei der Erneuerung der Heizungsanlage nur mitgefördert werden, sofern dies in Ergänzung zum Einbau einer der oben genannten Heizungsanlagen erfolgt: Biomasseanlagen: automatisch beschickte Zentralheizungsanlagen, die ausschließlich mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Hierzu zählen Holzpellets, Holzhackschnitzel, Scheitholz. Es gelten die technischen Mindestanforderungen an die Emissionen und Wirkungsgrade gemäß der Richtlinie des Marktanreizprogramms. Holzvergaser-Zentralheizungen mit Leistungs- und Feuerungsregelung (Kesselwirkungsgrad unter Volllast mindestens 89 %), welche die Anforderungen der Richtlinien des Marktanreizprogramms erfüllen. Wärmepumpen, welche die Anforderungen der Richtlinien des Marktanreizprogramms erfüllen. Bei der Finanzierung von Wärmepumpen gilt: für Sole-/Wasser- und Wasser-/Wasser-Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl 1 von mindestens 3,8 für Luft-/Wasser-Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl 1 von mindestens 3,5 für gasmotorisch angetriebenen Wärmepumpen eine Jahresarbeitszahl 1 von mindestens 1,3 bei kombinierter Heizung und Warmwasserbereitung durch die Wärmepumpe verringert sich die Anforderung an die Jahresarbeitszahl 1 von Wärmepumpen um den Wert 0,2. Wärmepumpen werden nicht in Kombination mit dem Einbau einer elektrischen Warmwasserbereitung gefördert. Solarthermische Anlagen: Die Anlagen müssen, mit Ausnahme von Speichern und Luftkollektoren, mit einem geeigneten Funktionskontrollgerät bzw. einem Wärmemengenzähler ausgestattet sein. Solarkollektoren sind nur förderfähig, sofern sie das europäische Prüfzeichen Solar Keymark in der Fassung Version 8.00 - Januar 2003 tragen oder die Anforderungen des Umweltzeichens RAL-UZ 73 erfüllen. 1 Die Jahresarbeitszahl ist nach der dann geltenden Fassung der VDI 4650 (2009) unter Berücksichtigung der Jahresarbeitszahlen für Raumwärme und für Warmwasser zu bestimmen. Sie entspricht der Gesamt-Jahresarbeitszahl der VDI 4650 (2009). Der für die Berechnung der Jahresarbeitszahl elektrisch betriebener Wärmepumpen benötigte COP-Wert ist mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Ein Prüfbericht auf Grundlage der technischen Voraussetzungen des EHPA (European Quality Label for Heat Pumps)-Wärmepumpen-Gütesiegels wird als gleichwertiger Nachweis anerkannt. Der für die Berechnung der Jahresheizzahl von gasbetriebenen Wärmepumpen benötigte Normnutzungsgrad ist ebenfalls mit einem Prüfbericht eines unabhängigen Prüfinstituts nachzuweisen. Die Übereinstimmung der in dieser Berechnung verwendeten Parameter, insbesondere die angesetzten Temperaturen des Heizungssystems mit den tatsächlichen Gegebenheiten im Gebäude, ist vom Fachunternehmer zu bestätigen. Seite 6

Förderfähig sind auch die zur vollen Funktion der im Programm geförderten Anlage erforderlichen sonstigen Maßnahmen, wie die Schornsteinanpassung oder die Erneuerung von Heizkörpern und Rohrleitungen, die Dämmung von Rohrleitungen, die Entsorgung alter Heizkessel, der Einbau von Pufferspeichern, Steuerungs- und Regelungstechnik, der neue Fußbodenaufbau bei einem vorgesehenen Einsatz einer Fußbodenheizung sowie der hydraulische Abgleich der Anlage laut EnEV. b) Optimierung Wärmeverteilung bei bestehenden Heizungsanlagen Dabei sind folgende Maßnahmen durchzuführen: die Analyse des Ist-Zustandes nach DIN EN 15378 die Durchführung des hydraulischen Abgleichs die Umsetzung aller aufgrund beider Analysen erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz am gesamten Heizsystem die Einregulierung der Anlage in den Soll-Zustand Weiterhin sind förderfähig: Ersatz bestehender Pumpen durch Hocheffizienzpumpen (Effizienzklasse A), hocheffizienter Trinkwasserzirkulationspumpen (Effizienzklasse A), Einbau voreinstellbarer Heizkörperthermostate und von Strangdifferenzdruckreglern, Umbau von Ein- in Zweirohrsystemen. Weitere Einzelheiten zum hydraulischen Abgleich sowie das zu verwendende Bestätigungsformular finden Sie bei der Vereinigung der deutschen Zentralheizungswirtschaft e.v. (www.intelligentheizen.info). Dort ist auch die Fachinformation "Heizungsoptimierung mit System Energieeinsparung mit Komfort" erhältlich. Die Analyse des Ist-Zustandes sowie weitere Planungsleistungen gelten nicht als antragsrelevanter Vorhabensbeginn. c) Einbau einer Einzelraumregelung Finanziert wird der Einbau einer intelligenten zeit- oder parameterabhängigen Regelung zur raumweisen Steuerung der Raumtemperatur. Seite 7

lfd. Nr. Sanierungsmaßnahme Bauteil Maximaler U-Wert in W/(m² K) Tabelle 1 1.1 Außenwand 0,20 1.2 Kerndämmung bei zweischaligem Mauerwerk Wärmeleitfähigkeit kleiner gleich 0,035 W/(m 2 K) 1.3 Wärmedämmung der Außenwände Innendämmung an Denkmälern und sonstiger erhaltenswerter Bausubstanz 0,45 1.4 Denkmalschutzbedingte Innendämmung bei Fachwerkwänden 0,80 1.5 Vorhangfassade (Verglasung) U gesamt 1,0 und U Glas 1,1 2.1 Schrägdächer und dazugehörige Kehlbalkenlagen 0,14 2.2 Dachflächen von Gauben 0,20 2.3 Gaubenwangen 0,20 2.4 Flachdächer als Hauptdach bis 10 Dachneigung 0,14 2.5 Wärmedämmung des Daches oder von Geschossdecke Oberste Geschossdecken zu nicht ausgebauten Dachräumen 0,14 2.6 Geschossdecken gegen Außenluft nach unten 0,20 2.7 Glasdächer 1,90 2.8 Lichtbänder 1,70 2.9 Lichtkuppeln 1,90 3.1 Kellerdecken 0,25 3.2 3.3 Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume oder Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen Bodenflächen gegen Erdreich Wandflächen gegen Erdreich 0,25 0,25 3.4 Wandflächen gegen unbeheizte Räume 0,25 4.1 Fenster, Balkon- und Terrassentüren mit Mehrscheibenisolierverglasung 0,95 4.2 Erneuerung der Fenster/ Eingangstüren Ertüchtigung von Fenstern sowie Fenster mit Sonderverglasung (Schallschutzverglasungen, Isolierglas- Sonderaufbauten zur Durchschusshemmung, Durchbruchhemmung oder Sprengwirkungshemmung oder als Brandschutzglas) 1,30 Seite 8

4.3 Barrierearme Fenster, Balkon- und Terrassentüren 1,10 4.4 Dachflächenfenster 1,00 4.5 Austausch von Fenstern an Denkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz 1,40 4.6 Ertüchtigung von Fenstern an Denkmalen oder erhaltenswerter Bausubstanz 1,60 5.1 Außentüren beheizter Räume 1,30 Seite 9