Stadt Rheineck. Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli



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Transkript:

Stadt Rheineck Reglement für die Benützung des Feuerwehdepots im Städtli Vom Stadtrat genehmigt am 7. Dezember 1988

Reglement über die Benützung des Feuerwehrdepots im Städtli Grundsatz 1. Allgemeines 1.1 Die Politische Gemeinde Rheineck, vertreten durch der Gemeinderat, stellt das Gebäude für kommerzielle und nicht kommerzielle Veranstaltungen zur Verfügung. Als Veranstalter werden Einwohner und Ortsvereine zu gelassen. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen. Bewilligung 1.2 Jede Benützung ist bewilligungspflichtig. Benützungsgesuche müssen bis spätestens einen Monat vor der Veranstaltung mit Formular schriftlich der Gemeinderat eingereicht werden. Ablehnungsgründe 1.3 a) b) Der Gemeinderat kann Gesuche ablehnen: von Veranstaltern, die keine Gewähr für das Einhalten der Ordnungsbestimmungen bieten; wenn durch die Häufung von Veranstaltungen die Wohnqualität in der Umgebung des Feuerwehrdepots beeinträchtigt wird. Polizei-Bewilligung 1.4 Das Einholen erforderlicher Polizeibewilligungen, insbesondere Bewilligungen des Gemeinderates gemäss Unterhaltungswerbegesetz, ist Sache des Veranstalters. Übergabe 2. Ordnungsbestimmungen 2.1 Der Veranstalter vereinbart mit dem Vertreter der Politischen Gemeinde Rheineck mindestens 10 Tage vor dem Anlass den Termin für die Übergabe. Der Veranstalter gib dabei die verantwortliche Kontakt-Person bekannt. Das Feuerwehr-Depot darf frühestens 48 Stunden vor einer Benützung belegt werden.

Schlüssel Sorgfaltspflicht Reinigung Rücknahme 2.2 Veranstalter, welche gegen Unterschrift vom Gemeinde- Vertreter Schlüssel erhalten, sind dafür verantwortlich, dass diese sicher aufbewahrt und nur in den bewilligten Zeiten verwendet werden. Sie dürfen nicht an andere Personen weitergegeben werden. Schlüsselduplikate dürfen durch den Veranstalter nicht erstellt werden. Bei Verlust hat der Veranstalter für den Ersatz sowie eine allenfalls nötige Abänderung der Schlösser aufzukommen. 2.3 Dem Gebäude sowie den Einrichtungen sind grösstmögliche Sorgfalt zu widmen, und es ist auf Sauberkeit zu achten, auch während der Zeit der Benützung. 2.4 Nach dem Anlass ist gründlich zu reinigen: - Boden inkl. Treppen - WC-Anlagen - Buffet- und Vorratsraum 2.5 Die Rücknahme des Feuerwehrdepots nimmt der Gemeinde- Vertreter zusammen mit dem Verantwortlichen des Veranstalters spätestens zu dem in der Bewilligung festgesetzten Zeitpunkt vor. Der Gemeinde-Vertreter macht den Verantwortlichen dabei auf nicht ordnungsgemäss zurückgegebenen Räume und Einrichtungen aufmerksam und setzt ihm eine Frist zur Behebung der Mängel. Verstreicht diese Frist ungenützt oder kann mit Rücksicht auf nachfolgende Benützer keine Frist mehr gewährt werden, so sorgt der Gemeinde-Vertreter für die Behebung der Mängel auf Kosten des Veranstalters. Die Rücknahme wird in einem vom Veranstalter und dem Gemeinde-Vertreter zu unterzeichnenden Protokoll festgehalten und erfolgt spätestens 36 Stunden nach der Benützung. Schäden Eigentum Dritter Haftpflichtversicherung 3. Haftung, Versicherung 3.1 Der Veranstalter haftet für alle Beschädigungen, welche seine Benützer mutwillig oder fahrlässig verursacht haben. Entstandene Schäden an Gebäude, Installationen und Mobiliar sowie Störungen an technischen Anlagen, sind unverzüglich dem Gemeinde-Vertreter zu melden. 3.2 Die Politische Gemeinde Rheineck haftet nicht für Beschädigung oder Verlust von Eigentum des Veranstalters und der Benützer. 3.3 Der Veranstalter ist verpflichtet, vor der Veranstaltung eine Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

Benützungsgebühren 4.1 a) b) 4. Entschädigung Benützungsgebühren gemäss Tarif im Anhang sind zu entrichten: von nicht gemeinnützigen oder auswärtigen Organisatoren; für alle Veranstaltungen mit Festwirtschaftsbetrieb. Bei anderen Benützungen entscheidet der Gemeinderat. Die Benützungsgebühr schliesst den Verbrauch von WC-Papier, Papierhandtücher, elektrische Energie und Wasser ein. Die Gebühren werden dem Veranstalter mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt. Sie sind vor der Veranstaltung zahlbar. Inkrafttreten 5. Schlussbestimmungen 5.1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1989 in Kraft. 9424 Rheineck, 7. Dezember 1988 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann: H. Sulser Der Gemeinderatsschreibe: K. Lang

Beiblatt zum Reglement für die Benützung des ehemaligen Feuerwehrdepots im Städtli vom 1. Januar 1989. Der Gemeinderat hat an der Sitzung vom 16. Juni 1992 beschlossen, den Anhang gemäss Art. 4.1 des Reglements zu ändern. Anhang (Art. 4.1. des Reglements) a) Veranstaltungen ohne Festwirtschaftsbetrieb Pauschale für Wochenende ab Freitagabend Fr. 150. anschliessend pro jeden weiteren Tag Fr. 50. Für Auswärtige Veranstalter erhöhen sich die Ansätze um 50% b) Veranstaltungen mit Festwirtschaft (für Ortsvereine) Pauschale für Wochenende ab Freitagabend Fr. 300. anschliessend für jedem weiteren Tag Fr. 100. Die Heizungskosten werden separat in Rechnung gestellt. Die Änderung tritt ab sofort in Kraft. Rheineck, 16. Juni 1992 NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindammann: R. Gnägi Die Gemeinderatsschreiber-Stv.: A. Kühne-Link