MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3



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Transkript:

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Polizei fedpol Abteilung Ausweise und besondere Aufgaben Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik MERKBLATT ZUM VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3 Dieses Merkblatt gibt Auskunft über die Pflichten der Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien 1, 2 und 3 beim Versand. Es enthält zudem Empfehlungen zuhanden der Kantone und hält die verbindlichen Vorschriften fest. Das Merkblatt kann unter http://www.fedpol.admin.ch/ unter den Stichworten Sicherheit > pyrotechnische Gegenstände > Merkblätter und Zulassungsverfahren Pyrotechnik als PDF-Datei herunter geladen werden.

Inhaltsverzeichnis 1. Gesetzliche Grundlagen... 3 1.1 Bundesgesetze... 3 1.2 Kantonale Verordnungen (Vorbehalt zugunsten der Kantone)... 3 1.3 Merkblätter / Technische Anforderungen der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik 3 1.4 Brandschutzrichtlinie VKF... 3 2. Verkaufswerbung... 3 2.1 Allgemeines... 3 2.2 Bedingungen... 4 3. Bewilligung zum Verkauf im Inland... 4 3.1 Allgemeine Bestimmungen... 4 3.2 Bedingungen des Versandhandels... 4 3.3 Auslieferungserlaubnis anderer Kantone... 4 3.4 Einschränkungen... 4 4. Lieferung... 5 4.1 Postversand... 5 4.2 Transport auf der Strasse... 5 4.3 Aushändigung und Empfang von Warensendungen... 5 5. Strafbestimmungen... 6 6. Schlussbestimmungen... 6 VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3 Seite 2 von 6

1. Gesetzliche Grundlagen 1.1 Bundesgesetze a) Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz, SR 941.41 [SprstG]; http://www.admin.ch/opc/de/classifiedcompilation/19770064/index.html) b) Verordnung des Bundesrates vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung, SR 941.411 [SprstV]; http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20002454/index.html) c) Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (BGBM, SR 943.02; http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19950280/index.html) 1.2 Kantonale Verordnungen (Vorbehalt zugunsten der Kantone) Kantonale Verordnungen im Sinne von Artikel 44 des Sprengstoffgesetzes, die den Detailhandel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken zeitlich und auf bestimmte Anlässe beschränken, an weitere Bedingungen knüpfen und den Verkauf bestimmter pyrotechnischer Gegenstände untersagen. Die einschlägigen Verordnungen sind unter www.lexfind.ch abrufbar. 1.3 Merkblätter / Technische Anforderungen der Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen Zulassungsverfahren von pyrotechnischen Gegenständen Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Feuerwerkskörpern der Kategorien 1 3 Technische Anforderungen (für Feuerwerkskörper, die ausschliesslich in der Schweiz in Verkehr gebracht werden) Abrufbar unter http://www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/sprengstoff_pyrotechnik/pyrotechnische_geg enstaende/merkblaetter.html 1.4 Brandschutzrichtlinie VKF Brandschutzrichtlinie Gefährlichen Stoffen herausgegeben von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) Abrufbar unter http://www.praever.ch/de/bs/vs/richtlinien/seiten/default_richtlinen.aspx 2. Verkaufswerbung 2.1 Allgemeines Werbung für Feuerwerkskörper in Inseraten, Prospekten, Katalogen und im Internet ist erlaubt, sofern die Anbieter über eine gültige Verkaufsbewilligung sowohl des Kantons verfügen, in dem sie eine Geschäftsniederlassung haben, als auch eine schriftliche Auslieferungserlaubnis der Kantone verfügen, in denen die sie ihre Produkte an Endverbraucher ausliefern. Die Bestimmungen unter Punkt 4 dieses Merkblattes sind massgebend für den Verkauf von Feuerwerkskörpern. VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3 Seite 3 von 6

2.2 Bedingungen Wer Feuerwerkskörper im Versandhandel anbietet, gibt in den Werbeunterlagen sowie im Internet deutlich an, in welchen Kantonen er als Verkäufer autorisiert ist, solche Waren auszuliefern und/oder in welche nicht. 3. Bewilligung zum Verkauf im Inland 3.1 Allgemeine Bestimmungen Wer mit Feuerwerkskörpern handelt oder diese anbietet und in den Verkauf bringt, benötigt eine Bewilligung des Kantons, in dem der Verkäufer seine Geschäftsniederlassung hat. Beliefert ein Verkäufer auch Endverbraucher in anderen Kantonen benötigt er von jedem einzelnen Kanton eine schriftliche Auslieferungserlaubnis. Eine Bewilligung zum Verkauf kann für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ausgestellt werden oder für ein Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist. Eine Bewilligung zum Verkauf im Detailhandel ist nur in dem Kanton gültig, der diese ausgestellt hat (Art. 10 Abs. 3 SprstG). 3.2 Bedingungen des Versandhandels Der Vertrieb von Feuerwerkskörpern im Versandhandel ist bewilligungspflichtig. Wer einen Antrag auf Bewilligung zum Verkauf inklusive Versandhandel stellt, legt ein Versandkonzept vor, welches aufzeigt, dass die Sicherheit und die öffentliche Ordnung gewährleistet sind und die Bestimmungen der Sprengstoffgesetzgebung eingehalten werden. 3.3 Auslieferungserlaubnis anderer Kantone Verkäufer, die in mehreren Kantonen oder gesamtschweizerisch Feuerwerkskörper an Endverbraucher ausliefern möchten, benötigen eine schriftliche Auslieferungserlaubnis von jedem einzelnen Kanton. Damit die Grundsätze des Binnenmarktgesetzes (BGBM) gewahrt bleiben, gilt folgendes: Ist ein Verkäufer im Besitz einer Bewilligung zum Verkauf von Feuerwerkskörpern im Detailhandel des Kantons in welchem er seinen Geschäftssitz hat und erfüllt er die Voraussetzungen zum Vertrieb von Feuerwerkskörpern im Versandhandel, sind die anderen Kantone bestrebt, auf Antrag die für ihren Kanton geltende, schriftliche Auslieferungserlaubnis auf dem Weg eines einfachen, raschen und unentgeltlichen Verfahrens zu erteilen. 3.4 Einschränkungen Einem Verkäufer, der im Besitz einer Bewilligung zum Verkauf von Feuerwerkskörpern ist und der die Bedingungen zum Vertrieb im Versandhandel erfüllt, können die übrigen Kantone gemäss Binnenmarktgesetz (BGBM) eine Auslieferungserlaubnis für Endverbraucher auf ihrem Hoheitsgebiet nicht verweigern. Einzig Einschränkungen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 3 BGBM sind möglich. Dabei legt die zuständige Behörde genau dar, weshalb sich die Einschränkung im Interesse der Öffentlichkeit rechtfertigen lässt und trotzdem die Verhältnismässigkeit und Gleichbehandlung gewahrt bleibt. Allfällige Einschränkungen im Bereich des Zugangs zum Markt werden der Wettbewerbskommission gemeldet (Art. 10a Abs. 1 BGBM). VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3 Seite 4 von 6

4. Lieferung 4.1 Postversand Der Postversand von pyrotechnischen Gegenständen (Feuerwerkskörper) ist besonderen Vorschriften unterworfen. 4.2 Transport auf der Strasse Bei jeder Lieferung von Feuerwerkskörpern muss nach dem Versandkonzept verfahren werden, das im Hinblick auf die Erteilung der Bewilligung des Versandhandels nach Punkt 3.2 dieses Merkblattes erstellt worden ist. Bei jeder Lieferung müssen die Sicherheit und die öffentliche Ordnung gewährleistet sein. Feuerwerkskörper können unter den folgenden Bedingungen auf der Strasse an die Empfangsadresse transportiert werden: Die Verpackung für den Versand von Feuerwerkskörpern entspricht gemäss Artikel 26 Absatz 1 SprstV den SDR- und ADR- Vorschriften. Beim Transport sind die besonderen SDR- und ADR-Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter in jedem Fall zu beachten. Weitere Auskünfte über den Transport sind beim Bundesamt für Strassen, 3003 Bern, erhältlich (Tel.: 058 462 94 11, E-Mailadresse: info@astra.admin.ch). 4.3 Aushändigung und Empfang von Warensendungen Die Warensendung darf nur der Person ausgehändigt werden, die die Ware bestellt hat. Die folgenden Bestimmungen gelten: Der Besteller weist sich mit einer Fotokopie eines amtlichen Ausweises aus. Bei der Abgabe von Feuerwerkskörpern sind die Bestimmungen des Artikels 7 der Sprengstoffverordnung kategorisch einzuhalten: Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen nicht an Personen unter 12 Jahren abgegeben werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden. Bei der Aushändigung von Feuerwerkskörpern sind die jeweiligen kantonalen, für den Ort der Aushändigung geltenden Bestimmungen zu beachten. Der Lieferant prüft die Richtigkeit der vom Besteller gemachten Altersangabe anhand eines amtlichen Ausweises. Der Lieferant händigt die Warensendung nur der Person aus, die die Ware bestellt hat. Warensendungen dürfen nicht hinterlegt oder Dritten ausgehändigt werden. VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3 Seite 5 von 6

5. Strafbestimmungen Wer in einem Kanton Feuerwerkskörper an Endverbraucher ausliefert, ohne dass sich dieser schriftlich damit einverstanden erklärt hat macht sich strafbar im Sinne von Artikel 37 des Sprengstoffgesetzes. Wer die einschlägigen Sicherheitsvorschriften missachtet, macht sich im Sinne von Artikel 38 des Sprengstoffgesetzes strafbar. Die Strafbestimmungen des Strafgesetzbuches bleiben vorbehalten. 6. Schlussbestimmungen Das vorliegende Merkblatt ersetzt alle vorgängigen Ausgaben. 3003 Bern, 1. Februar 2015 Claude Muller Chef Zentralstelle Sprengstoff und Pyrotechnik VERSANDHANDEL MIT PYROTECHNISCHEN GEGENSTÄNDEN DER KATEGORIEN 1 3 Seite 6 von 6