SchiedsamtsZeitung 41. Jahrgang 1970, Heft 02 Online-Archiv Seite 20a-25 -Organ des BDS



Ähnliche Dokumente
30. Mai 2016 Widerruf eines Testaments Wie geht das?

Das Testament. Das Testament dürfte in der Praxis die meist genutzte Form einer Weitergabe von Vermögen an Erben sein. 1.

Das wichtigste Mittel der Nachfolgeplanung ist das Testament. Das Testament ist wie der Erbvertrag rechtlich eine letztwillige Verfügung.

Testament und Berliner Testament

Vorwort 5. Inhalt des Testaments 7. Eigenhändiges Testament 9. Öffentliches Testament 10. Nottestament 13. Gemeinschaftliches Testament 16

kammergericht Wie errichte ich ein Testament?

A LLES UMS V ERERBEN H INWEISE FÜR B ETEILIGTE IM N OTARIAT

Berliner Testament und gemeinschaftliches Testament von Ehepaaren

Abschnitt 4. Erbvertrag. Überblick: 2274 Persönlicher Abschluss Der Erblasser kann einen Erbvertrag nur persönlich schließen.

Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht

Der Erbvertrag. 1. Allgemeines zum Erbvertrag

Letzter Wille als neuer Anfang Die Testaments - Spende Dr. Thomas Curdt LL.M. (Cambridge)

Erbrecht und Vorsorge. 22. Nov Volksbank Pirna eg Referent: Notar Stephan Schmidt, Pirna

Informationen, die wir für die Erstellung eines Erbscheinsantrags benötigen:

Testament schreiben & erstellen - Vorlage, Muster & Vordruck

Verhandelt. Heidi Mustermann. Nummer 000 der Urkundenrolle für das Jahr zu Musterhausen am. Vor der unterzeichnenden Notarin

Gesetzliche Erbfolge und Verfügungen von Todes wegen. 1. Einführung. Das Bürgerliche Gesetzbuch bietet im Erbrecht 2 Varianten von Erbmöglichkeiten:

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge

15. Das Erbrecht, Übungen

7. Kapitel. Die Haftung der Erben für Verbindlichkeiten. I. Allgemeines

Testamentserrichtung Stand: 1. Januar 2016

RA und Notar Thorsten Herbote , Folie 1

Testamentsgestaltung für Eheleute

15. Das Erbrecht, Übungen

Notarielle Fachprüfung 2014/I. Klausur F Dieser Aufgabentext umfasst 8 Seiten einschließlich der Anlage

Benachrichtigung in Nachlasssachen. Gemeinsame Verfügung

A LLES UM DEN E RBFALL

Wichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).

Erbvertrag. Rechtsnatur Vertragliche Verfügung von Todes wegen, die der Erblasser mit einem Dritten schließt; erbrechtlicher

Zivilrecht V (Erbrecht) Gewillkürte Erbfolge V Gemeinschaftliches Testament

Abschnitt 2. Rechtliche Stellung des Erben. Titel 1. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts

Nachlass - Testament Eröffnung nach Eintritt des Erbfalls

Notarin Sonja Egner. Erben und Vererben. Referent Name Notarin Sonja

Erbrecht unter Ehegatten

Testament und Testierfähigkeit

7 Thesen zum Testament von Katharina Winand, Rechtsanwältin und Testamentsvollstreckerin ÄRGER MIT DEM ERBEN? Ein kluges Testament beugt Ärger vor

Testament - Vorlage, Muster & Vordruck

Absicherung durch Testament, Erbvertrag oder Schenkung

28. November 2007 "Testamente und deren Gestaltung"

Pflichtteilsrecht / Erbvertrag. Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Erbscheinsantrag. Die nachfolgenden Angaben macht: Sind die Angaben unter allen Beteiligten abgestimmt? ja nein

Beck kompakt. Mein Testament. Die letzten Dinge klug und richtig regeln. Bearbeitet von Bernhard F. Klinger, Thomas Maulbetsch

Richtig vererben unter Ehegatten

Clever vererben und erben

Erbfolge. gewillkürte. gesetzliche. Erbfolge. Erbfolge. Bürgerliches Gesetzbuch

Gesetzliche Erbfolge. A. Erbrecht der Abkömmlinge

Rechtliche und praktische Hinweise rund um das Testament

Handout zum Vortrag. "Geerbt: Was nun?! Ratgeber für Erben und Hinterbliebene" am 20. September 2013 in Groß-Gerau. Dr.

2. Das Erbrecht des Ehegatten

Erben Vererben Erbschaftsteuer

Handbuch Erben und Vererben interna

DNotI. Dokumentnummer: 31wx20_10 letzte Aktualisierung: OLG M ünchen, W x 2 0/10. BGB 1945; BayAGGVG Art.

ERBEN UND VERERBEN Grundwissen

Gesetzliche Erbfolge (2)/ Testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Erbrecht Neu. u Mit dem Erbrechtsänderungsgesetz 2015 wurde das in weiten Teilen seit 200 Jahren bestehende Erbrecht in Österreich reformiert

Ein kluges Testament beugt Ärger vor 7 Thesen zum Vortrag von Katharina Winand, Rechtsanwältin und zertifizierte Testamentsvollstreckerin

Geerbt: Was nun?! Ratgeber für Erben und Hinterbliebene

Merkblatt Testamente und Erbverträge

Estland Testamentseintragung und Testamentsrecherche

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Das Nachlassgericht - Notariat ist für alle Nachlassangelegenheiten von Verstorbenen

Die erbrechtliche Lage bestimmt sich danach, welches Testament wirksam ist, da eine gewillkürte Erbeinsetzung der gesetzlichen Erbfolge vorgeht.

Gesetzliche Erbfolge. Unterhalt für die ersten 30 Tage Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Immobilien im Nachlass Geltung besonderer Rechtsvorschriften beachten

WER BRAUCHT EIN TESTAMENT? Notwendigkeit und Gestaltungsmöglichkeit bei erbrechtlichen Verfügungen

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen?

Verwahrungsbuch-Nr.:...

12 Was unbedingt zu beachten ist 12 Individuelle Entscheidungssituation 16 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

Fall 3: Guter Rat ist teuer

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Rechtliche und praktische Hinweise rund um das Testament

Richtig vererben unter Ehegatten

Gestaltungsmöglichkeiten im Erbrecht. Referent: Rechtsanwalt Patrick Bauer Fachanwalt für Familienrecht

Erbrecht - Ausschlagung der Erbschaft

BGB 2255, 2254, 2247 Widerruf eines Testaments durch Entwertungsvermerk auf Umschlag, in dem Testament aufbewahrt wurde. I.

Erbvertrag mit letztwilligen Verfügungen

Bestattungen Selb. Das Testament. Das eigenhändige Testament. Das öffentliche Testament

Aktuelles zum Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht

F R A G E B O G E N zur Vorbereitung der Beurkundung eines Antrags zur Erlangung eines Erbscheins

ERBRECHT. Arno Steinwender

Notar Prof. Dr. Christopher Keim Ingelheim am Rhein. 10 Regeln zum Unternehmertestament

Korrektur pathologischer Testamente

Ein starker Wille kann Berge versetzen. Der letzte ganz besonders.

BERLINER TESTAMENT FLUCH ODER SEGEN?

Verwandte 3. Ordnung. dem Erblasser Tochter Sohn Adoptivkind Enkelin (von Sohn und Tochter) Enkel (von Sohn und Tochter) dem Erblasser

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Schneider und Beer. Rechtsanwalt und Notar

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

Testament und Erbvertrag

Erhebung / Fragebogen

Testamente. 1. Gesetzliche Regelungen. a) gesetzliche Erbfolge

Kapitel 1: Die gesetzliche Erbfolge Wenn der Verstorbene Kinder hinterlässt Was erbt der Ehegatte? Pflegende Angehörige...

Erbscheinsantrag -an das- PLZ, Ort Datum

Karl-Heinz Gursky. Erbrecht. 5., neu bearbeitete Auflage. C.F.Müller Verlag Heidelberg

Transkript:

Aufsätze Fragen zum Erbrecht Von Justizoberamtmann a. D. Karl Drischler, Lüneburg (Fortsetzung von Heft 12/1969, S. 186) Zunächst muss ich eine kleine Ungenauigkeit in dem o. a. Aufsatz richtig stellen, auf die ich dankenswerterweise auch hingewiesen worden bin. In dem Aufsatz war ich davon ausgegangen (S. 183), dass von den drei Kindern des Vater Müller ein Sohn noch zu Lebzeiten des Vaters an den Folgen eines Verkehrsunfalls verstorben war. Dieser Sohn Friedrich hinterließ seine Ehefrau (Witwe) Martha und die beiden minderjährigen Kinder Uwe und Marion. Auf S. 1841) oben des Aufsatzes ist irrtümlich ausgeführt worden, dass diese drei Personen Erben des später verstorbenen Vater Müller an Stelle des vorverstorbenen Sohnes Friedrich geworden seien. Das trifft nicht zu. Tatsächlich sind Erben nach ihrem Großvater nur die beiden Kinder zu gleichen Teilen, also je zu 1/6 ( 1924 Abs. 3 BGB = sog. Erbfolge nach Stämmen). Die Mutter ist hiernach am Nachlass des Vater Müller unbeteiligt. An dem im Aufsatz aufgezeigten Problemen ändert sich dadurch jedoch nichts; die Witwe Martha kann nur nicht im eigenen Namen, sondern lediglich als gesetzliche Vertreterin ihrer beiden minderjährigen Kinder handeln. Die ungeteilte Erbengemeinschaft besteht also richtig nur aus Heinrich, Marie und den beiden Kindern des Friedrich. Die aufgezeigten Streitigkeiten wären unterblieben, wenn der Vater Müller noch zu seinen Lebzeiten klare Verhältnisse geschaffen hätte. Es wäre z. B. möglich gewesen, den Grundbesitz durch einen Übergabevertrag zwischen dem Vater und dem nunmehr einzigen und zugleich auch ältesten Sohn Heinrich auf diesen zu übertragen. In einem solchen Vertrage der der notariellen Beurkundung bedarf hätten Abfindungen für die Tochter Marie und die Kinder des Sohnes Friedrich festgesetzt werden können. Es hätte dann festgelegt SCHS-ZTG 41. Jg. 1970 H2 werden müssen, in welcher Weise und zu welchen Zeitpunkten Heinrich die Zahlungen zu leisten hätte, z. B. ein Jahr nach dem Tode des Vaters oder zu anderen, in ähnlicher Weise zu bestimmenden Zeitpunkten. Auch hätte etwas über die etwaige Verzinsung der Beträge bestimmt werden müssen. Vater und Sohn Heinrich hätten vereinbaren können, dass Abfindungen aus irgendwelchen Gründen nicht zu zahlen sind, z. B. weil die Geschwister durch Aussteuer oder Berufsausbildung oder in anderer Weise bereits abgefunden worden sind. Der Nachteil einer solchen Regelung besteht allerdings darin, dass der Vater das Eigentum an seinem Grundstück schon zu Lebzeiten aufgibt und sich damit in eine gewisse Abhängigkeit Seite 1/6

von seinem Sohn begibt. Der Vorteil andererseits ist, dass der Grundbesitz dann nicht mehr zum Nachlass gehört und erbrechtlichen Regelungen nicht mehr unterliegt. Dieser Weg der Übertragung im Wege der verfrühten (vorweggenommenen) Erbfolge findet sich in der Praxis häufig bei landwirtschaftlichem Besitz, der dann auf einen Erben unter Bestellung von Abfindungen für die Geschwister und eines Altenteils für die Eltern übertragen wird. Als weiterer und bei nicht landwirtschaftlichen Grundstücken gebräuchlicher Weg zur Regelung der Verhältnisse nach dem Tode bleibt der Weg der letztwilligen Verfügung, also die Errichtung eines Testaments oder der Abschluss eines Erbvertrages. 1. Das Testament in ordentlicher Form ( 2239 ff. BGB) 1. Im Testament bestimmt der Erblasser so nennt das Gesetz den Verstorbenen seinen letzten Willen; er regelt darin, was mit seinem Vermögen, dem Nachlass, nach seinem Tode geschehen soll. Wir unterscheiden a) Öffentliche Testamente und b) Privatschriftliche Testamente. 2. Ein öffentliches Testament kann nur zur Niederschrift eines Notars') errichtet werden, und zwar a) entweder durch Erklärung des letzten Willens zu Protokoll des Notars oder b) durch Übergabe einer offenen oder einer verschlossenen Schrift') an den Notar mit der Erklärung, dass diese Schrift den letzten Willen enthalte. Dabei ist es nicht notwendig, dass das ganze Schriftstück von dem Erblasser selbst geschrieben ist ( 2232 BGB n. F.), wohl seine Unterschrift. Beachte: Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat und nur durch Erklärung zu notariellem Protokoll oder durch Übergabe einer offenen Schrift (g 2229 Abs. 1, 2233 Abs. 1 n. F. BGB). 3. Ein privatschriftliches Testament muss der Erblasser dagegen ganz selbst schreiben und unterschreiben, und zwar mit Vor- und Familiennamen; er soll auch Ort und Datum der Niederschrift angeben (g 2247 BGB). Fehlen Ort und Datum ausnahmsweise, so ist das Testament zwar nicht unbedingt ungültig, aber es sind spätere Schwierigkeiten nicht auszuschließen. Auch Unterschriften wie z. B. Euer Vater oder Eure Mutter haben nicht unbedingt eine Ungültigkeit zur Folge, können aber gleichwohl zu Weiterungen führen. Auf jeden Fall unwirksam ist ein von einem Dritten oder ein mit der Schreibmaschine geschriebenes, lediglich in der Unterschrift handgeschriebenes Testament! Fragen zum Erbrecht 4. Grundsätzlich besteht zwischen dem öffentlichen und dem privatschriftlichen Testament hinsichtlich der Wirksamkeit kein Unterschied. Dennoch kann aber u. U. die Errichtung eines öffentlichen Testaments den Vorzug verdienen. Das gilt insbesondere dann, wenn z. B. Grundbesitz, Besitz von Hypotheken oder größeren Seite 2/6

Bankguthaben zum Nachlass gehören. In allen diesen Fällen müssen sich nämlich die Erben dem Grundbuchamt oder den Geldinstituten gegenüber durch ein amtliches Zeugnis den sog. Erbschein ( 2353 ff.bgb) über ihr Erbrecht ausweisen. Ein öffentliches Testament macht einen solchen Erbschein in aller Regel entbehrlich: Das Testament als solches in Verbindung mit dem Eröffnungsprotokoll stellt eine solche Urkunde dar. Ganz anders dagegen das privatschriftliche Testament, dessen Inhalt zwar die Grundlage des Erbscheins bildet, das Testament selbst stellt aber kein Zeugnis über das Erbrecht dar4). Zur Kostenfrage ist zu sagen, dass die Kosten für die Errichtung eines öffentlichen Testaments und die für die Erteilung eines Erbscheins gleich hoch sind. Der Unterschied besteht nur darin, dass die Testamentskosten dem Erblasser noch zu seinen Lebzeiten selbst zur Last fallen, während die Kosten des Erbscheins die Erben treffen. 5. Was geschieht mit dem Testament? a) Das vor einem Notar errichtete Testament (vgl. oben zu 2) wird von diesem in Gegenwart des Erblassers in einen besonders für die Verwahrung von Testamenten bestimmten Umschlag gesteckt, mit dem Notariatssiegel (Abdruck in Siegellack) versiegelt und von dem Notar an das Amtsgericht, in dessen Bezirk er seinen Sitz hat, zur amtlichen Verwahrung abgeliefert. Das Amtsgericht verwahrt solche Testamente in einem Tresor oder Panzerschrank unter gemeinsamen Verschluss von zwei Justizbeamten, den sog. Verwahrungsbeamten, und erteilt dem Erblasser über die Annahme zur Verwahrung eine Quittung in Form eines von diesen beiden Beamten unterschriebenen sog. Hinterlegungsscheins. b) Während das notarielle also öffentliche Testament von dem amtierenden Notar in amtliche Verwahrung gegeben werden muss, ist dies für privat-schriftliche Testamente nicht vorgeschrieben. Der Erblasser kann also ein solches Testament zu Hause aufbewahren oder auch dritten Personen (z. B. Freunden) in Verwahrung geben. Er kann aber auch und das ist in aller Regel anzuraten ein privatschriftliches Testament beim Amtsgericht zur amtlichen Verwahrung abliefern. Die Versiegelung erfolgt durch das Amtsgericht, und er bekommt gleichfalls einen Hinterlegungsschein. Die geringen Kosten der amtlichen Verwahrung, deren Zeit unbegrenzt) ist, stehen in keinem Verhältnis zu der erhöhten Sicherheit. 6. Ist sichergestellt, dass der letzte Wille auch bekannt wird? a) Für das in gerichtlicher Verwahrung befindliche Testament kann diese Frage uneingeschränkt bejaht werden. Sobald ein Testament sei es ein notarielles oder ein privatschriftliches in amtliche Verwahrung genommen wird, erhält das Standesamt des Geburtsortes des Erblassers Nachricht von der Verwahrung. Tritt der Todesfall ein und dabei ist unerheblich, an welchem Ort das ge schieht, erhält das Standesamt des Geburtsortes Nachricht von dieser Tatsache. Seite 3/6

Dieses Standesamt benachrichtigt dann das Amtsgericht, bei dem das Testament verwahrt wird, vom Ableben des Erblassers, damit wegen der Eröffnung des Testaments das Nötige veranlasst werden kann. b) Bei einem nicht in amtlicher Verwahrung befindlichen Testament ist dieser Weg naturgemäß nicht gegeben. Vielmehr kommt es in diesen Fällen darauf an, dass derjenige, der das Testament vorfindet, diese Urkunde auch an das Amtsgericht abliefert. Jeder, der ein Testament in Besitz hat, ist hierzu allerdings gesetzlich verpflichtet, sobald er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt ( 2259 BGB). Das Nachlassgericht kann gegen den, der ein Testament besitzt, Zwangsmaßnahmen nach 83 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) anwenden, wenn es glaubhaft Kenntnis vom Besitz eines ablieferungspflichtigen Testaments erlangt. Gegen die Vernichtung eines Testaments ist außerdem strafrechtlicher Schutz gegeben ( 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB). 7. Nach dem Tode des Erblassers ist das Testament vom Nachlassgericht in vorgeschriebener Form zu eröffnen, d. h. der Inhalt ist in Gegenwart der von dem Termin benachrichtigten gesetzlichen Erben zu verkünden. Nachlassgericht ist das Gericht, in dessen Bezirk der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte (das muss nicht der Sterbeort sein). Befindet sich das Testament in der Verwahrung eines anderen Gerichts, so wird es bei diesem Gericht eröffnet und an das Nachlassgericht nach Eröffnung übersandt ( 2260, 2261 BGB). 8. Ein Testament ist nicht unabänderlich. Es kann vielmehr zu jeder Zeit von dem Erblasser vollinhaltlich oder in einzelnen Teilen widerrufen werden (SS 2253 ff. BGB). In erster Linie erfolgt der Widerruf durch ein späteres Testament. Steht dieses spätere Testament nur teilweise mit dem früheren in Widerspruch, so gelten nur diese Teile als aufgehoben. Wird das spätere Testament (= das mit dem Widerruf) seinerseits widerrufen, so gilt in aller Regel das erste Testament in der Weise, als wenn nie sein Widerruf erfolgt wäre. Naturgemäß können sich in solchen Fällen Erbstreitigkeiten ergeben. Deshalb muss geraten werden, etwaige Widerrufe oder Abänderungen in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu formulieren. Erbstreitigkeiten sind stets unangenehme Prozesse, zumal die Hauptperson, der Erblasser, sich zu den Zweifelsfragen nicht mehr äußern kann. Ein in amtlicher Verwahrung befindliches Testament (vgl. oben zu 5) kann sich der Erblasser zu jeder Zeit aus der Verwahrung zurückgeben lassen. Für die Gültigkeit eines privatschriftlichen Testaments ist diese Rücknahme ohne Einfluss auf seine Gültigkeit; der Erblasser kann also ein solches aus der Verwahrung zurückgenommenes Testament z. B. selbst weiter aufbewahren. Dies gilt dagegen nicht für ein notarielles Testament. Ein solches Testament gilt kraft Gesetzes mit der Rücknahme als widerrufen. Es wird deshalb bei der Rückgabe vom Gericht mit einem entsprechenden Vermerk versehen ( 2256 BGB). Es ist also u. U. untunlich, ein Seite 4/6

notarielles Testament vor Errichtung eines neuen aus der amtlichen Verwahrung zu entnehmen. Tritt vor der Errichtung eines neuen Testaments der Erbfall ein, so ist ein Testament überhaupt nicht vorhanden, und es gilt dann die gesetzliche Erbfolge), die meistens gar nicht beabsichtigt war. Fragen zum Erbrecht 9. Besonderheiten für Eheleute Ehegatten aber auch nur diese können ein gemeinschaftliches Testament errichten ($ 2265 ff. BGB). Für die Errichtung selbst bestehen keine Besonderheiten. Jedoch genügt es bei einem privatschriftlichen Testament, wenn einer der Ehegatten das Testament ganz selbst schreibt und unterschreibt sowie mit der Angabe über Ort und Datum versieht, der andere Ehegatte dasselbe Schriftstück nur unter Angabe von Ort und Datum eigenhändig mitunterzeichnet. Er kann aber auch und in der Praxis wird meistens so verfahren noch vor seinem Datum und vor seiner Unterschrift die Worte hinzusetzen: Vorstehendes Testament soll auch mein Testament sein. Im allgemeinen werden Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen und weiter bestimmen: Nach dem Tode des Letztversterbenden soll unter Nachlass an unsere gemeinschaftlichen Kinder X, Y und Z fallen. In der Fachsprache spricht man dann vom sog. Berliner Testament. Für solche Testamente gibt 2269 BGB eine Auslegungsregel dahin, dass die Kinder den beiderseitigen Nachlass als Ganzes, und zwar als Erben des Letztversterbenden erhalten sollen. Es besteht also keine Vor- und Nacherbfolge, über deren Wesen zusammen mit anderen erbrechtlichen Fragen in einem weiteren Aufsatz berichtet werden wird. Abschließend sei nur noch erwähnt, dass jedes gemeinschaftliche wechselbezügliche Testament beide Ehegatten ganz erheblich bindet. Solange beide Ehegatten noch leben, kann nämlich ein Widerruf grundsätzlich nur durch ein neues g e - m e i n s c h a f t 1 i c h e s Testament oder durch einen Erbvertrag beider Ehegatten erfolgen, falls weiterhin eine Verfügung von Todes wegen angestrebt wird und nicht doch wieder die gesetzliche Erbfolge. Hebt dagegen ein Ehegatte seine in einem gemeinschaftlichen wechselbezüglichen Testament erklärte Verfügung einseitig, also ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten, auf (durch ein Einzeltestament oder durch einen notariellen Erbvertrag mit einem Dritten, z. B. mit einem Sohn), so wird automatisch = kraft Gesetzes 3 2270 BGB) auch die in dem gemeinschaftlichen Testament enthaltene Verfügung des anderen Ehegatten unwirksam; dieser braucht sie also nicht besonders, in einer Art Gegenzug, aufzuheben, sie wird vielmehr ohne sein Zutun gegenstandslos. Mit dem Tode eines der beiden Ehegatten ist das Widerrufsrecht des überlebenden sogar ganz ausgeschlossen; im einzelnen wird auf 2271 Abs. 2 BGB verwiesen. II. Der Erbvertrag Seite 5/6

Der Abschluss eines Erbvertrages ist neben der Errichtung eines Testamentes die weitere Möglichkeit, in der der Erblasser Erben einsetzen sowie Vermächtnisse und Auflagen anordnen kann, 1941 BGB. Auch er ist eine Verfügung von Todes wegen. In dem Ausgangsfall hätte also Vater Müller zu Lebzeiten einen Erbvertrag mit seinem Sohn Heinrich schließen können mit dem Inhalt, wie er ihn auch in die Form eines Testamentes hätte bringen können (Einsetzung dieses Sohnes als Alleinerbe mit Anordnung von Vermächtnissen und Auflagen zugunsten der übrigen gesetzlichen Erben oder Dritter). Er bedarf der Form nach 2276 BGB, d. h. er kann nur vor einem Notar bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden, wobei sich der Erblasser nicht vertreten lassen kann 3 2274 BGB). Wie bei einem Testament treten die Rechtsfolgen aus dem Erbvertrag erst mit dem Tode des Erblassers ein und nicht schon mit dem Vertrags- Abschluss, wie es bei dem o. g. Übertragsvertrag im Wege der vorweggenommenen Erbfolge der Fall ist. Er kann ebenfalls in amtliche (gerichtliche) Verwahrung genommen werden, auf Verlangen der Parteien auch privat aufbewahrt werden (5 2277 BGB). In amtlicher Verwahrung kann er 50 Jahre belassen werden, vgl. 5 2300 a BGB. Über Unterschiede zwischen Erbvertrag und Testament wird in einem besonderen Aufsatz berichtet werden. 1) Ich empfehle, im Heft 12/1969 auf S. 184 handschriftlich auf diese Richtigstellung hinzuweisen. 2) Die bisherige Möglichkeit der Errichtung eines Testaments vor einem Richter ist ab 1. 1. 1970 entfallen 3 2231 BGB i. d. F. des Beurkundungsgesetzes v. 28. B. 1969 BGBl. I 1513 ). 3) Gemeint ist ein Schriftstück z. B. in einem verschlossenen Briefumschlag. 4) Liegt kein Testament vor, so wird im allgemeinen ebenfalls ein Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge benötigt. 5) Vgl. allerdings die Frist von 30 Jahren in $ 2263a BGB. 6) Ober die gesetzliche Erbfolge folgt ein Aufsatz demnächst. Seite 6/6