Handbuch Erben und Vererben interna

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1 Handbuch Erben und Vererben interna Ihr persönlicher Experte

2 Inhalt 1) Wie Sie ein Berliner Testament aufsetzen ) So setzen Sie ein Einzeltestament auf ) Alles zur Erbengemeinschaft ) Alles zur Erbschaftsteuer ) Alles zur gesetzlichen Erbfolge ) Die Vorerbschaft ) Wie Sie ein Erbe annehmen oder ausschlagen ) Alles zur Testamentsvollstreckung ) Wie Sie ein Testament anfechten ) Alles zum Vermächtnis ) Wie Sie ein Unternehmertestament aufsetzen ) Der Pflichtteilsanspruch

3 2. So setzen Sie ein Einzeltestament auf Bevor Sie ein Testament errichten, sollten Sie sich umfassend über die verschiedenen Möglichkeiten der Errichtung informiert haben. Sonst besteht die Gefahr, dass das Testament für nichtig erklärt wird und über Ihr Eigentum nicht so verfügt wird, wie Sie sich das vorgestellt haben. Sie können Ihren letzten Willen auf verschiedene Arten niederlegen. Das Einzeltestament ist eine davon. An dieser Stelle sollen zunächst die erbrechtlichen Grundsätze kurz erläutert werden. Das Erbrecht hat die Funktion, das Privateigentum als Grundlage der eigenverantwortlichen Lebensgestaltung mit dem Tod des Eigentümers nicht untergehen zu lassen. Der Fortbestand soll im Wege der Rechtsnachfolge gesichert werden. Das bedeutet: auch nach dem Tod soll mit dem Eigentum des Erblassers so umgegangen werden, wie er das möchte. Gesetzlich geregelt ist das Erbrecht in den 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Regeln der Erbfolge gibt der Klarheit, der Leichtigkeit des Rechtsverkehrs und der Überschaubarkeit Vorrang vor der Einzelfallgerechtigkeit. Mit anderen Worten: Obwohl Sie über Ihr Vermögen verfügen können, wie Sie es wünschen, müssen bestimmte Regeln eingehalten werden. Zu differenzieren ist zwischen den fünf grundsätzlichen Prinzipien, die zum Teil von der Verfassung garantiert werden: a) Privaterbfolge: Das Vermögen des Verstorbenen wird an Privatpersonen abgegeben. Nur wenn kein privater Erbe vorhanden ist, erbt der Staat ( 1936 BGB). Er beteiligt sich allerdings über die Erbschaftsteuer wertmäßig am Nachlass und beschränkt dadurch das private Erbrecht. b) Familienerbrecht: Verfügt der Erblasser nichts anderes, geht das Erbe per Gesetz auf seine Familie über, nämlich auf seinen Ehegatten bzw. seinen eingetragenen Lebenspartner und auf seine nächsten 25

4 Verwandten (Eltern, Kinder, Geschwister etc.). Der Ehegatte/eingetragene Lebenspartner erbt neben den Verwandten nach dem Prinzip der ehelichen Gemeinschaft. Dabei wird vom Teilungsprinzip ausgegangen. Zweck dieses Prinzips ist es, dass weder den Abkömmlingen (zum Erhalt des Vermögens in der Familie) noch dem Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner (zu dessen Versorgung) absoluter Vorrang eingeräumt wird. c) Gesamtrechtsnachfolge: Das Vermögen des Erblassers geht als Ganzes auf die Erben über ( 1922 BGB). Das bedeutet, dass die Erben den gesamten Nachlass inklusive eventueller Schulden annehmen oder das Erbe als solches ausschlagen müssen. Ausnahmen sind jedoch möglich. d) Testierfreiheit: Der Erblasser kann selbst durch Verfügung von Todes wegen bestimmen, wer was erbt. Diese Freiheit ist vertraglich unbeschränkbar ( 2302 BGB) und wird nur durch das Pflichtteilsrecht sowie durch das Verbot sittenwidriger Verfügungen begrenzt. e) Vonselbsterwerb: Mit dem Tod des Erblassers fällt sein Nachlass dem Erben per Gesetz zu. Eine Mitwirkung seitens des Erben ist nicht erforderlich. Er kann sogar ohne Kenntnis und gegen seinen Willen erben. Aus diesem Grund haben die Erben auch das Recht, das Erbe auszuschlagen ( 1942 Absatz 1 BGB). In Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) ist das Erbrecht als Grundrecht verankert. Garantiert wird dort das Recht des Erblassers, sein Vermögen zu vererben. Artikel 14 GG schützt aber auch das Recht des Erbanwärters vor staatlichen Maßnahmen, die seine Aussicht auf das Vermögen des Erblassers vereiteln würden. 26

5 2.1 Testierfähigkeit So setzen Sie ein Einzeltestament auf Wer darf ein Testament errichten? Grundsätzlich ist nach 2229 Absatz 1 BGB jeder testierfähig, der das 16. Lebensjahr vollendet hat. Ausgenommen ist derjenige, der wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (vgl Absatz 4 BGB). Die geistige Erkrankung muss zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehen. Eine Erkrankung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt ist nicht ausreichend! Was genau bedeutet eine Störung der Geistestätigkeit? Der Erblasser ist in diesen Fällen nicht in der Lage, den Sinn und die Tragweite seiner Äußerungen zu verstehen. Beispiel: Erblasser E enterbt seine Tochter T, weil er die Wahnvorstellung hat, dass T Mitglied in einer Sekte sei. Oder E leidet an paranoidem Verfolgungswahn bezüglich T und möchte sie deshalb enterben. Zu beachten ist jedoch, dass eine geistige Erkrankung des Erblassers der Gültigkeit des Testaments nicht entgegensteht, wenn dieses von der Erkrankung nicht beeinflusst ist. Auch schließen in der Regel Psychopathie, Rauschgiftsucht, ein abnormes Persönlichkeitsbild oder querulatorische Veranlagungen die Testierfähigkeit nicht aus. Chronischer Alkoholmissbrauch und/oder der von Tabletten führt erst dann zur Testierunfähigkeit, wenn der dadurch bedingte Abbau der Persönlichkeit den Wert einer Geisteskrankheit erreicht hat. Bestehen Zweifel an der Testierfähigkeit, sollte diese Frage unbedingt durch ein Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen geklärt werden. Oftmals ist das Verhalten in den oben genannten Fällen äußerst wechselhaft. Deshalb ist zu beachten, dass die in lichten Momenten vorgenommenen Verfügungen wirksam sind! Rechtsfolge der Testierunfähigkeit ist, dass das Testament unwirksam ist und bleibt. Es wird also auch bei späterem Eintritt der Testierfähikeit nicht wirksam, sondern muss dann formgerecht neu errichtet wer- 27

6 den! Minderjährige können das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichten. Minderjährige benötigen nicht die Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters. Dies ist gesetzlich geregelt in 2229 Absatz 2 BGB. Ist der Erblasser nach seinen Angaben oder nach der Überzeugung des Notars nicht imstande, Geschriebenes zu lesen, so kann er das Testament nur durch eine Erklärung gegenüber dem Notar errichten ( 2233 Absatz 2 BGB). Leseunfähig ist, wer nicht fähig ist, den Text einer Schrift zu entziffern. Oder der Erblasser kann den Text zwar optisch wahrnehmen, aber inhaltlich nicht verstehen und damit den Sinn des Geschriebenen nicht erfassen und kontrollieren. Beispiele: Analphabeten, Personen, die wegen einer Störung im Gehirn das Gelesene nicht umsetzen können, Blinde und unter Umständen auch hochgradig Kurzsichtige. Diese Personengruppe kann folglich nicht privatschriftlich testieren. Ein Verstoß dagegen führt zur Nichtigkeit des Testaments! 2.2 Form Wie wird ein Testament überhaupt aufgesetzt? Müssen Sie dafür zu einem Notar oder zu einem Rechtsanwalt gehen? Die Errichtung von Testamenten ist nur in den gesetzlich festgelegten Formen möglich. Zweck der strengen Formvorschriften ist es zunächst, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen. Er soll durch die Einhaltung der Form angehalten werden, sich selbst darüber klar zu werden, welchen Inhalt seine Verfügung von Todes wegen haben soll. Diesen Willen soll er so deutlich wie möglich zum Ausdruck bringen. Außerdem dienen die Formvorschriften dazu, Entwürfe und Vorüberlegungen von der maßgebenden Verfügung abzugrenzen. Schließlich soll die Echtheit der Erklärung sichergestellt und nach Möglichkeit auch die Selbstständigkeit des Willens des Erblassers verbürgt 28

7 werden. Das Gesetz stellt zwei Testamentsformen zur Verfügung, die erbrechtlich gleichwertig sind und zwischen denen der Erblasser frei wählen kann. a) Eigenhändiges oder privatschriftliches Testament: Geregelt ist dies in 2247 BGB. Dort heißt es in Absatz 1 bis 3: Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten. Der Erblasser soll in der Erklärung angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und an welchem Ort er sie niedergeschrieben hat. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen des Erblassers enthalten. Unterschreibt der Erblasser in anderer Weise und reicht diese Unterzeichnung zur Feststellung der Urheberschaft des Erblassers und der Ernstlichkeit seiner Erklärung aus, so steht eine solche Unterzeichnung der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen. Das bedeutet, dass der Erblasser das Testament handschriftlich verfassen und unterschreiben muss. Die Unterschrift muss nicht lesbar, sondern lediglich eindeutig als die des Erblassers zu identifizieren sein. Sinn und Zweck dieser Formvorschriften ist es, zu gewährleisten, dass das Testament dem freiverantwortlichen und eigenen Willen des Erblassers entspricht. Eine Beglaubigung durch Zeugen ist nicht vorgesehen, schadet aber auch nicht. Zeit und Ort sind nicht zwingend erforderlich ( soll ), empfehle ich Ihnen aber, um Beweisschwierigkeiten und damit eine Ungültigkeit des Testaments zu vermeiden. Von der Errichtung eines eigenhändigen Testaments sind Minderjährige und Leseunfähige ausgeschlossen. Der Vorteil des privatschriftlichen Testaments ist der, dass es einfacher, bequemer und ohne Kosten zu errichten ist. Es kann auch durch das öffentliche Testament geändert, ergänzt oder widerrufen werden. Nachteil der privaten Form ist, dass die Gefahr des Verlustes, der Unterdrückung (z. B. die Vernichtung durch einen Dritten) oder der Fälschung höher ist. Wo wird das privatschriftliche Testament aufbewahrt? Für die Aufbewahrung und das Auffinden des Testaments ist der Erblasser selbst 29

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