I. Die gesetzliche Erbfolge
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- Hartmut Acker
- vor 10 Jahren
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1 Was Sie vom Erbrecht wissen sollten I. Die gesetzliche Erbfolge 1. Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten, insbesondere der Abkömmlinge Verwandt sind Personen, - die voneinander abstammen Verwandtschaft in gerader Linie z.b. Eltern, Kinder, Enkel, - die von derselben dritten Person abstammen z.b. Geschwister, Vetter. Seit Nichtehelichengesetz unerheblich, ob die Abstammung auf ehelicher oder nichtehelicher Geburt beruht. Das Nichtehelichengesetz ist am in Kraft getreten. 2. Gesetzliche Erben erster Ordnung Abkömmlinge des Erblassers z.b. Kinder, bei Vorversterben der Kinder die Enkel. 3. Gesetzliche Erben der weiteren Ordnungen - Gesetzliche Erben der zweiten Ordnung die Eltern des Erblassers sowie deren Abkömmlinge z.b. Geschwister sowie Nichten und Neffen. - Gesetzliche Erben der dritten Ordnung die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge z.b. Onkel und Tanten sowie Cousinen und Cousins. 4. Das gesetzliche Erbrecht der Ehegatten - Ehe muss zur Zeit des Erbfalls Bestand haben. - Bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft besteht kein Erbanspruch. Höhe des Erbteils: - Der Ehegatte erbt neben Verwandten der ersten Ordnung: ein Viertel. - Neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern: die Hälfte. - Sind weder Verwandte der ersten, der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden: Ehegatte erhält die ganze Erbschaft Erbrecht des Ehegatten ist mit dem ehelichen Güterrecht verknüpft. Bei Zugewinngemeinschaft: Erhöhung der Erbquote um ein Viertel. 5. Der Staat als gesetzlicher Erbe Staat ist gesetzlicher Erbe, - wenn der Erblasser keinen Erben durch Testament oder sonstiger Verfügung von Todes wegen eingesetzt hat und - wenn weder ein Ehegatte noch irgendein noch so entfernter Verwandter des Erblassers vorhanden ist. - Staat darf Erbschaft nicht ausschlagen ( 1942 II BGB).
2 II. Verfügungen von Todes wegen 1. Das Testament a) Errichtung eines Testaments aa) Das eigenhändige Testament Formvorschriften: - Die gesamte Niederschrift des Testaments muss eigenhändig durch Erblasser erfolgen. - Es spielt keine Rolle mit welchem Schreibgerät auch Bleistift oder Kreide unerheblich: - auf welchem Schreibmaterial - in welcher Schriftart - in welcher Sprache - Wort Testament braucht nicht vorzukommen. Ausreichend, wenn aus Text entnommen werden kann, dass eine letztwillige Verfügung getroffen werden soll. - Testament kann in besonderer Urkunde errichtet werden oder im Rahmen anderer Aufzeichnungen z.b. in einem Tagebuch oder in einem Brief. Unterschrift - Soll Vornamen und Nachnamen enthalten ( 2247 III BGB). - Unterschrift muss Testament abschließen. - Namensnennung zu Beginn der Verfügung reicht nicht. Zusätze - Zusätze sind gesondert zu unterschreiben. - Ausreichend, wenn Nachtrag durch die alte Unterschrift räumlich gedeckt ist. - Bei vollkommen neuer Verfügung ist neue Unterschrift erforderlich ebenfalls wenn der gesamte frühere Text gestrichen wurde und durch neuen Text ersetzt wurde. - Erblasser soll angeben, zu welcher Zeit ( Tag, Monat, Jahr ) und an welchem Ort die Erklärung niedergeschrieben wurde. Verwahrung des eigenhändigen Testaments - Besondere amtliche Verwahrung beim AG ( 2248 BGB) oder - an jedem beliebigen anderen Ort, es sollte aber nach dem Tode zu finden sein bzw. es sollte jemand wissen, wo dass Testament liegt. bb) Das notarielle Testament ( öffentliches Testament ) - Das notarielle Testament gelangt in die amtliche Verwahrung. - Das öffentliche Testament ersetzt in bestimmter Hinsicht den Erbschein. cc) Nottestamente Gültigkeit ist auf drei Monate begrenzt ( 2252 BGB). Fristbeginn, wenn Erblasser in der Lage ist, ein Testament vor dem Notar zu errichten ( 2252 II BGB). - Nottestament vor dem Bürgermeister ( 2249 BGB) - Dreizeugentestament ( 2250 BGB) - Seetestament ( 2252 BGB)
3 b) Inhalt eines Testaments aa) Erbeinsetzung Wichtig: Benennung eines Erben als Rechtsnachfolger. Der Erbe muss sich als Rechtsnachfolger um alle rechtlichen Belange des Verstorbenen kümmern. bb) Vermächtnis Recht auf einen Vermögensgegenstand ohne Erbeinsetzung. Gegenstand des Vermächtnisses kann jeder Vermögensvorteil sein. cc) Auflage Durch eine Auflage wird der Erbe zu einer Leistung verpflichtet. Unterschied zum Vermächtnis: Ein allenfalls Begünstigter hat kein Recht auf die Leistung ( 1940 BGB). c) Der Pflichtteil Pflichtteilsberechtigte: Abkömmlinge, Eltern, Ehegatten. Eltern und entferntere Abkömmlinge sind nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling vor ihnen pflichtteilsberechtigt ist. Der Pflichtteil kann durch Verfügung von Todes wegen nicht entzogen werden. Ausnahme: Besonders schwere Vergehen des Pflichtteilsberechtigten ( 2333 BGB). - Wenn Abkömmling dem Erblasser, dem Ehegatten oder nahen Abkömmlingen, nach dem Leben trachtet. - Körperliche Misshandlungen, Verbrechen oder vorsätzliche schwere Vergehen gegen den Erblasser oder dessen Ehegatten. - Ehrloser oder unsittlicher Lebenswandel gegen den Willen des Erblassers. Höhe des Pflichtteils: Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils ( 2303 I BGB). d) Widerruf des Testaments aa) Widerruf des eigenhändigen Testaments - Jederzeit und ohne besonderen Grund möglich. - Testamentsform für den Widerruf nicht vorgeschrieben. - Somit möglich: verbrennen, zerreißen, ausradieren, durchstreichen. bb) Widerruf des Testaments aus amtlicher Verwahrung - Eigenhändiges Testament Rücknahme führt nicht zum Widerruf des Testamentes ( 2256 III BGB). - Notarielles Testament Verlangen der Rückgabe führt zum Widerruf ( 2256 I BGB).
4 2. Das gemeinschaftliche Testament - Einheitliches Testament, das für den Tod beider Eheleute gilt. - Nur Ehegatten können ein gemeinschaftliches Testament errichten ( 2265 BGB). - Bei Ehescheidung wird das gemeinschaftliche Testament unwirksam ( 2268 II BGB). a) Form: - Für die Form gelten die allgemeinen Vorschriften für das Testament. - In einem einzigen gemeinsamen Testament - Erleichterung durch 2267 BGB: Der gemeinsame Testierwille ergibt sich, wenn der eine Ehegatte die beiderseitigen Verfügungen eigenhändig schreibt und unterzeichnet und dieses Testament von dem anderen Ehegatten nur eigenhändig mit unterzeichnet wird. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll dabei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat, Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat ( 2267 BGB). - Bei getrenntem Testieren in Form zweier einzelner privatschriftlicher Testamente muss zunächst jeder Ehegatte sein Testament zur Gänze eigenhändig schreiben und unterschreiben ( 2247 BGB). Zusätzlich erforderlich: - Der Wille beider Ehegatten zum gemeinschaftlichen Testament muss sich aus beiden Urkunden zumindest andeutungsweise ergeben. - Ausreichende Anhaltspunkte können sein: - Dass die Ehegatten in ihren Verfügungen die Worte wir oder gemeinsam verwenden oder jeweils die Verfügung des anderen mit unterzeichnen. b) Gegenseitige Erbeinsetzung Für Ehegatten, die durch erbrechtliche Verfügung sicherstellen wollen, dass nach dem Tod des ersten von ihnen das gemeinsame Vermögen zunächst dem überlebenden Teil verbleiben soll und erst nach dessen Ableben auf einen von ihnen gemeinsam bestimmten Dritten übergehen soll: Mehrere Möglichkeiten: aa) Vor- und Nacherbfolge Der überlebende Ehegatte soll hinsichtlich des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten nur Vorerbe sein und der Dritte Nacherbe. Der Dritte wird dann außerdem Erbe des überlebenden Ehegatten. Die Nachlässe der Ehegatten werden getrennt vererbt (Trennungsprinzip). Der Dritte beerbt sowohl den erstverstorbenen als auch den zweitverstorbenen Ehegatten.
5 bb) Berliner Testament, Voll- und Schlusserbfolge Der überlebende Ehegatte ist uneingeschränkter Erbe des erstverstorbenen Ehegatten, der Dritte ist nur Erbe des überlebenden Ehegatten. Die Vermögen beider Ehegatten verschmelzen in der Person des überlebenden Ehegatten zu einer Einheit. Der überlebende Ehegatte kann über den Nachlass frei verfügen. Der gesamte Nachlass geht zum Schluss als Einheit auf den Dritten über (Einheitsprinzip). Pflichtteilsrecht: Beim ersten Erbfall entsteht sofort ein Pflichtteilsrecht des Schlusserben ( 2303 BGB), da er nach dem Erstverstorbenen völlig enterbt ist. Pflichtteilsklausel: Der Schlusserbe wird, wenn er beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil bekommen. Wiederverheiratungsklausel: Der überlebende Ehegatte verliert im Fall seiner Wiederheirat das Alleinerbrecht und hat sich mit den gemeinsamen Abkömmlingen auseinander zusetzen, also den Nachlass ganz oder teilweise an diese herauszugeben. c) Weiterer Inhalt des gemeinschaftlichen Testaments Die Eheleute können alle Verfügungen treffen, die sie auch im Einzeltestament treffen würden. Besonderheit des gemeinschaftlichen Testaments liegt in der Möglichkeit zu wechselbezüglichen Verfügungen ( 2270 BGB). Hier wird jede Verfügung nicht nur mit Rücksicht auf die andere, sondern nicht ohne die andere getroffen, steht und fällt also mit ihr. Bindung des Überlebenden an die wechselbezüglichen Verfügungen. d) Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament, die nicht wechselbezüglich sind können jederzeit widerrufen werden ( 2253 BGB). Solange beide Ehegatten noch leben sind auch wechselbezügliche Verfügungen frei widerruflich. Bei gemeinschaftlichem Widerruf durch beide Ehegatten: Widerruf in allen Formen möglich Besonderheit bei einseitigem Widerruf: Bei wechselbezüglichen Verfügungen ist eine notariell beurkundete Widerrufserklärung gegenüber dem anderen Ehegatten erforderlich ( 2296 II BGB). Der andere Ehegatte erlangt dadurch zuverlässige Kenntnis vom Widerruf auch weil der Widerruf zur Unwirksamkeit der wechselbezüglichen Verfügungen des anderen Ehegatten führt ( 2270 I BGB). Verstirbt ein Ehegatte erlischt das Widerrufsrecht des anderen ( 2271 II BGB). Die wechselbezüglichen Verfügungen sind nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten für den anderen Ehegatten absolut bindend.
6 3. Der Erbvertrag Vertrag, den der Erblasser mit einer anderen Person abschließt ( 1941 I BGB). Es werden bindende Verfügungen getroffen, die der Erblasser grundsätzlich nicht mehr einseitig aufheben kann. Beliebige Personen können einen Erbvertrag miteinander abschließen a) Form: - Nur zur Niederschrift eines Notars ( 2276 I BGB). - Beide Vertragspartner müssen anwesend sein. - Der Erblasser persönlich ( 2274 BGB). - Die Vertragserklärungen können sowohl mündlich als auch durch Übergabe einer offenen oder verschlossenen Schrift abgegeben werden. b) Inhalt: Alle Verfügungen von Todes wegen die auch in einem Testament zulässig sind. III. Weitere Möglichkeiten der Vermögensübertragung 1. Lebzeitige Rechtsgeschäfte auf den Todesfall a) Erteilung einer Kontovollmacht Bis zur Testamentseröffnung und Erbscheinausstellung vergeht meist eine gewisse Zeit. Rechnungen müssen oftmals bezahlt werden. Erteilung einer Kontovollmacht an z.b. Angehörige. Möglichkeit der Erstellung einer Vollmacht, die erst mit dem Tode des Kontoinhabers wirksam wird. b) Verträge zugunsten Dritter ( 331 BGB) Sparbuch: - Für den Begünstigten wird zu Lebzeiten des Erblassers ein Sparbuch angelegt. Lebensversicherung: Ist ein Bezugsberechtigter benannt steht ihm die Versicherungssumme zu, unabhängig davon, ob er Erbe ist oder nicht. Zur Sicherheit: Dem Begünstigten die Bezugsberechtigung möglichst schriftlich mitteilen oder mit der Versicherung eine unwiderrufliche Bezugsberechtigung vereinbaren. Bausparverträge 2. Schenkungen unter Lebenden Alle zehn Jahre ist eine Übertragung steuerfrei bis zur Höhe des Steuerfreibetrages möglich.
7 IV. Die Rechtsfolgen nach dem Erbfall 1. Ist ein Testament vorhanden? Wenn die Angehörigen wissen, dass beim Amtsgericht (AG) ein Testament aufbewahrt wird ist dem AG vom Ableben Mitteilung zu machen durch Übersenden der Sterbeurkunde. Bei privater Aufbewahrung eines Testaments Nach dem Tode ist das Testament beim Nachlassgericht abzuliefern ( 2259 BGB). Zuständig ist das AG, in dessen Bezirk der letzte Wohnsitz des Erblassers liegt. 2. Die Testamentseröffnung Das AG eröffnet, wenn es von einem Todesfall erfahren hat, ein dort aufbewahrtes oder abgeliefertes Testament. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich. Die Eröffnung besteht darin, dass das Testament allen Beteiligten bekannt gegeben wird. Sie erhalten eine Abschrift oder Ablichtung des Testaments. Für die Erben ist die Abschrift eines Testaments eine wichtige Hilfe bei den weiteren Schritten. 3. Der Erbschein - Der Erbschein ist ein Verfügungsausweis der Erben ( 2353 BGB). Er wird aber nicht zwingend benötigt. Grundsätzlich ist er aber notwendig, - wenn kein Testament vorhanden ist, also gesetzliche Erbfolge eingetreten ist, - wenn ein Grundstück zum Nachlass gehört und kein notarielles Testament vorhanden ist, - wenn der Inhalt eines Testaments nicht eindeutig ist. Das AG stellt den Erbschein aus. Er muss besonders beantragt werden. Bei einem Erbschein nach gesetzlicher Erbfolge muss die Erbfolge durch Personenstandsurkunden ( Geburtsurkunden, Sterbeurkunden, Heiratsurkunden, Auszüge aus dem Familienbuch ) für alle in Betracht kommenden Angehörigen belegt werden. 4. Haftung der Erben für Schulden Erbe zu sein bedeutet nicht nur die Vermögenswerte des Verstorbenen zu übernehmen. Der Erbe haftet auch für die Schulden. Wichtig: Der Erbe haftet nicht nur mit dem ererbten Vermögen, sondern auch mit seinem übrigen Vermögen. Den Erben treffen noch weitere Verpflichtungen: - die Beerdigungskosten, - die Kosten für die Testamentseröffnung und die Erbscheinerteilung, - Aufwendungen zur Erfüllung von Vermächtnissen, Auflagen, Pflichtteilsrechten und Erbersatzansprüchen. 5. Ausschlagung der Erbschaft Überlegungen, falls die Verpflichtungen aus dem Erbe höher sind als die Vermögenswerte. Bei Ausschlagung erhält der Erbe nicht die Vermögenswerte aus dem Erbe wird aber auch nicht mit den Schulden belastet. Formvorschrift: - Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht
8 Ausschlagungsfrist: Sechs Wochen, nachdem man von seiner Berufung als Erbe erfahren hat. Nach Ablauf der Frist: Eventuell Anfechtung der Fristversäumung 1956 BGB 6. Der Testamentsvollstrecker Der Erblasser kann eine Person seines Vertrauens zum Testamentsvollstrecker ernennen, um auf diese Weise die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Verfügungen zu sichern und die gerechte Auseinandersetzung zu gewährleisten. Ernennung kann im Testament oder im Erbvertrag erfolgen. Bestimmung kann Erblasser auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht übertragen. Bei der Auswahl des Testamentsvollstreckers bestehen keine Beschränkungen z. B. auch Miterbe. Gerade bei komplizierteren Erbvorgängen ist es sinnvoll, einen Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker zu bestimmen. 7. Die Erbschaftssteuer Der Anteil vom Erbe, der als Erbschaftssteuer abgeführt werden muss, ist umso niedriger, je näher das Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser und je kleiner das durch die Erbschaft erlangte Vermögen ist. In vielen Fällen braucht überhaupt keine Steuer gezahlt zu werden. Folgende Steuerklassen sind maßgebend: ( 15 ErbStG): Steuerklasse I: 1. der Ehegatte, 2. die Kinder und Stiefkinder, 3. die Kinder verstorbener Kinder ( Enkel ) und Stiefkinder, 4. die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen Steuerklasse II: 1. die Eltern und Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören, 2. die Geschwister, 3. die Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern ( Nichten und Neffen ), 4. die Stiefeltern, 5. die Schwiegerkinder, 6. die Schwiegereltern, 7. der geschiedenen Ehegatte Steuerklasse III: alle übrigen Erwerber und die Zweckzuwendungen. Freibeträge ( 16 I ErbStG ): 1. Ehegatten i.h.v ,00 Euro 2. Kinder i.s. der Steuerklasse I Nr. 2 und Kinder verstorbener Kinder i.s. der Steuerklasse I Nr. 2 i.h.v ,00 Euro 3. die übrigen Personen der Steuerklasse I i.h.v ,00 Euro 4. Personen der Steuerklasse II i.h.v ,00 Euro 5. Personen der Steuerklasse III i.h.v ,00 Euro
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