Familien- und Erbrecht. Prof. Dr. Louis Pahlow Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte
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1 Familien- und Erbrecht Prof. Dr. Louis Pahlow Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Deutsche und Europäische Rechtsgeschichte
2 2 Grundbegriffe Universalsukzession, 1922 I Nachlass (Erbschaft) geht als Ganzes auf die Erben über Aktiva und Passiva (vgl I) Erbengemeinschaft, 2032 I Vonselbsterwerb Nachlass geht ipso iure auf die Erben über Mit dem Tod ändert sich damit unmittelbar die dingliche Rechtslage
3 3 Grundbegriffe Erblasser und Erbfähigkeit Erbfall setzt Tod einer natürlichen Person voraus (Erblasser) Erbfähigkeit = Rechtsfähigkeit, also natürliche und juristische Personen! Nasciturus ist nur dann erbfähig, wenn er später auch geboren wird Erbfähigkeit endet mit dem Tod, der Erbe muss also mind. für eine Sekunde den Erblasser überleben Beachte: Kommorientenvermutung ( 11 VerschG)
4 4 Grundbegriffe Erbrecht und GG Art. 14 GG garantiert das Erbrecht Institutsgarantie Individualrechtsgarantie Privaterbfolge Testierfreiheit Pflichtteilsrecht ist immanente Schranke des Erbrechts (Art. 14 I 2 GG) Familienerbrecht
5 5 Die gesetzliche Erbfolge Grundlagen Subsidiarität der gesetzlichen Erbfolge ( ) Gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn Erblasser nicht letztwillig verfügt hat oder der Eingesetzte nicht zur Erbfolge gelangt, weil er den Erbfall nicht mehr erlebt, 1923 I vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet hat, 2346 I die Erbschaft ausschlägt, 1953 gesetzliche und gewillkürte Erbfolge können zusammenfallen, z.b I
6 6 Die gesetzliche Erbfolge Gesetzliches Erbrecht der Verwandten Grundlagen entscheidend ist immer die rechtliche Abstammung bzw. Verwandtschaft! Parentelsystem, d.h. Verwandten des Erblassers werden in Ordnungen zusammengefasst 1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, Ordnung: Urgroßeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge,
7 7 Die gesetzliche Erbfolge Gesetzliches Erbrecht der Verwandten Grundlagen Verwandte der näheren Ordnung schließen nach 1930 entferntere Ordnungen aus (Vorrang der niederen Ordnung)
8 8 Die gesetzliche Erbfolge Gesetzliches Erbrecht der Verwandten Stammes- und Liniensystem Erbfolge innerhalb der Ordnung, vgl III, 1925 III, 1926 III Stamm = Person zu ihren Abkömmlingen (Deszendenten) Linie = Beziehung einer Person zu ihren Vorfahren (Aszendenten) Ab der 4. Ordnung erben die überlebenden Urgroßeltern (Ururgroßeltern) allein, 1928 II, 1929 II, sog. Gradualsystem
9 9 Die gesetzliche Erbfolge Gesetzliches Erbrecht der Verwandten Stammes- und Liniensystem Geht das Vermögen des Erblassers mangels Erben 1. Ordnung auf seine Vorfahren über, dann Erbfolge nach Linien Ablösung durch das Gradualsystem ab der 4. Ordnung Repräsentativsystem, d.h. Abkömmlinge werden durch ihre noch lebenden Vorfahren von der Erbschaft ausgeschlossen ( repräsentiert )
10 10 Die gesetzliche Erbfolge Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, 1931, 1371 I Voraussetzungen Bestehen der Ehe kein Ausschluss des Ehegattenerbrechts, 1933 S. 1 Umfang Neben Verwandten der 1. Ordnung erbt der Ehegatte ¼, neben Verwandten der 2. Ordnung ½ Neben Großeltern erbt der Ehegatte ½ und von der anderen Hälfte den Anteil, der nach 1926 III-V an die Großeltern fallen würde, 1931 I 2
11 11 Die gesetzliche Erbfolge Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten, 1931, 1371 I Besonderheiten des Güterrechts Zugewinngemeinschaft, 1371, 1931 pauschale Erhöhung des Ehegattenerbrechts Wahlmöglichkeit, 1371 II, III: Erbschaft ausschlagen, rechnerischer Zugewinnausgleich und sog. kleiner Pflichtteil Gütertrennung, 1931, insbesondere IV! Gütergemeinschaft, 1931 Voraus, 1932 Dreißigster, 1969
12 12 Die gesetzliche Erbfolge Gesetzliches Erbrecht des Staates, 1936 Voraussetzungen weder Verwandte noch Ehegatte des Erblassers vorhanden keine gewillkürte Erbfolge Staat kann Erbschaft nicht ausschlagen, sog. gesetzlicher Zwangserbe
13 13 Testierfreiheit und Testierfähigkeit Testierfreiheit als Verfügungsfreiheit Ausfluss der Erbrechtsgarantie (Art. 14 GG) Verfügungsbegriff Verfügung von Todes wegen Letztwillige Verfügung (Testament), 1937 Erbvertrag, 1941, 2274 ff. Einzelrechtsanordnung Vermächtnis ( 1939, 2147 ff.), Auflage ( 1940, 2192 ff.) Beschränkungen und Grenzen Pflichtteilsrecht, 2303 ff. 134, 138
14 14 Testierfreiheit und Testierfähigkeit Schutz der Testierfreiheit Widerrufsfreiheit, 2253 Beschränkung beim gemeinschaftlichen Testament, 2271 II Erbvertrag, 2290 ff. Kein Zwang zur Verfügung von Todes wegen, 2302 Verwirklichung des Testierwillens, 2064 ff. Formvorschriften, 2229 ff., 2247
15 15 Testierfreiheit und Testierfähigkeit Testierfähigkeit Überblick Testierfähigkeit ( 2229) und persönliche Errichtung ( 2064 ff.) sind Wirksamkeitsvss. eines jeden Testaments Erbvertrag, 2274 ff. Sonderregeln ggü. 104 ff. Alterserfordernisse unter 16 Jahren = testierunfähig, 2229 I, d.h. selbst mit Zustimmung der Eltern! ab dem 16. Lebensjahr testierfähig, auch ohne Zustimmung der Eltern ( 2229 II), aber 2233!
16 16 Testierfreiheit und Testierfähigkeit Testierfähigkeit Testierunfähigkeit wegen Geistesstörung, 2229 IV nicht schon im Falle der Betreuung, 1896 ff.
17 17 Arten Ordentliche Testamente Eigenhändiges Testament, 2247 Öffentliches Testament, 2232 Außerordentliche Testamente Nottestamente Bürgermeistertestament, 2249 Dreizeugentestament, 2250 Seetestamente, 2251
18 18 Errichtung Formelle Höchstpersönlichkeit, 2064 Erblasser kann Testament nur persönlich errichten keine Stellvertretung Materielle Höchstpersönlichkeit, 2065 Erblasser muss Inhalt selbst bestimmen (Drittbestimmungsverbot) Potestativbedingungen für die Auswahl des Erben dagegen u.u. möglich
19 19 Errichtung Eigenhändiges Testament, 2247 eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung unzulässig sind daher technische Hilfsmittel Schreibunfähige sind auf öffentliche Testamente angewiesen Testierwille muss erkennbar sein ( 133!) Problem bei sog. Brieftestamenten Unterschrift hat Identitäts- und Abschlussfunktion Angabe von Ort und Zeit (Sollvorschrift, 2247 II)
20 20 Errichtung Öffentliches Testament ( 2232) mit amtlicher Verwahrung beim zust. AG ( 34 BeurkG) 3 Arten der Errichtung Erklärung des letzten Willens ggü. dem Notar Übergabe einer offenen Schrift Übergabe einer verschlossenen Schrift, die nur mit dem Willen des Erblassers geöffnet werden darf, 2232 S. 2, 1. Hs. Verfahren vor dem Notar, vgl. BeurkG, 19 BNotO
21 21 Außerordentliche Testamente Funktion: Abhilfe in bestimmten Notsituationen Arten Bürgermeistertestament, 2249 Dreizeugentestament, 2250 Seetestament, 2251
22 22 Widerruf Grundlagen Erblasser kann Testament jederzeit ganz oder teilweise und ohne besonderen Grund widerrufen ( 2253) Dritte haben bis zum Tod keine gesicherte Rechtsposition kein Verzicht auf Widerruf möglich (vgl. 2302) Widerruf selbst ist letztwillige Verfügung Testierfähigkeit, Form etc.
23 23 Widerruf Formen, 2254 ff. Widerruf durch Testament, 2254, 2258 auch wenn nur inhaltlich widerspricht ( 2258) formgerecht, auch wenn andere Form als das widerrufene Testament Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung, 2255 Z.B. durch Zerreißen, Verbrennen durch Erblasser selbst
24 24 Widerruf Formen, 2254 ff. Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung, 2256 Rücknahme eines öffentlichen Testaments; kein Widerruf bei Rücknahme eines eigenhändigen Testaments aus amtlicher Verwahrung unwiderlegliche Vermutung Widerruf des Widerrufs möglich, 2257, 2258 II nicht bei 2255, 2256!
25 25 Auslegung Grundsätze der erläuternden Auslegung Testamentarische Verfügungen = nicht empfangsbedürftige Willenserklärungen Auslegung muss sich ausschließlich am wirklichen Willen des Erblassers orientieren ( 133!) auch außerhalb des Testaments liegende Umstände können herangezogen werden Achtung: Auslegungsgrundsätze gelten nicht beim gemeinschaftlichen Testament ( 2265 ff.) oder beim Erbvertrag!
26 26 Auslegung Grundsätze der erläuternden Auslegung Andeutungstheorie (BGH), wonach der Erblasserwille zumindest im Testament eine Stütze findet für Feststellung der Form notwendig!
27 27 Auslegung Grundsätze der ergänzenden Auslegung irrtumsbedingte, ergänzungsbedürftige Lücke Z.B. Übersehen, Vergessen Rücksicht auf das Verbot formloser letztwilliger Verfügungen setzt ergänzender Auslegung Grenzen bei Ersatzerbeinsetzung hilft 2069!
28 28 Auslegung Gesetzliche Auslegungsregeln , gelten nur im Zweifel, Auslegung geht also vor! Grundsatz der wohlwollenden Auslegung Zuwendungen an Abkömmlinge, 2069
29 29 Auslegung Zuwendung an den Ehegatten bzw. Verlobten 2077 nicht anwendbar auf gescheiterte nichteheliche Lebensgemeinschaft Unklarheit über die Person des Bedachten ,
30 30 Auslegung Bedingte Zuwendungen, Bedachte erhält im Zweifel keine gesicherte Rechtsposition (Anwartschaftsrecht), 2074 Tun oder Unterlassen des Bedachten, 2075 im Zweifel auflösende Bedingung Sittenwidrig wären Bedingungen, die in die religiöse oder partnerschaftliche Entscheidungsfreiheit eingreifen Vorteil eines Dritten, 2076
31 31 Anfechtung, 2078 ff. Testamentsanfechtungen erst nach dem Tod des Erblassers möglich Erblasser kann widerrufen, Anfechtung wäre sinnlos Ziel: Beseitigung der Verfügung von Todes wegen, 142 I ( Die Anfechtung kassiert, sie reformiert nicht ) Beachte: Auslegung geht vor Anfechtung! auch ein Motivirrtum berechtigt zur Anfechtung ( 2078 II)
32 32 Anfechtung, 2078 ff. Anfechtungsgründe Inhalts- und Erklärungsirrtum, 2078 I Motivirrtum, 2078 II, 1. Alt. Problem 1: Nichtwissen des Erblassers BGH/Lit: Irrtum (+), aber mit unterschiedlicher Begründung! Problem 2: Irrtum über Umstände, die erst nach Tod des Erblassers eintreten (Grunewald, NJW 1991, 1208) widerrechtliche Drohung, 2078 II, 2. Alt. Übergehen eines Pflichtteilsberechtigten, 2079
33 33 Anfechtung, 2078 ff. Anfechtungsberechtigte Jeder, dem die Aufhebung der Verfügung unmittelbar zustatten kommt, 2080 I Anfechtenden muss unmittelbaren Vorteil erlangen bei mehreren Anfechtungsberechtigten hat jeder ein Anfechtungsrecht Einschränkung durch 2080 II, III
34 34 Anfechtung, 2078 ff. Anfechtungserklärung, 2081 Erklärung ggü. dem Nachlassgericht ( 72, 73 FGG) amtsempfangsbedürftige Willenserklärung ( 130 III) im Übrigen gilt 143!
35 35 Anfechtung, 2078 ff. Verlust des Anfechtungsrechts Anfechtungsfrist, 2082 Bestätigung anfechtbarer Verfügungen 144 I entsprechend Wirkung Vernichtung der Verfügung ex tunc ( 142 I) Gesamtnichtigkeit des Testaments (str.)
36 36 Gemeinschaftliches Testament, 2265 ff. Problem: wechselbezügliche Verfügungen, d.h. ein Ehegatte trifft seine Verfügung nur deshalb, weil auch der andere testiert ( 2270) Z.B. Berliner Testament: Ehegatten setzen sich ggs. zu Erben ein; nach dem Letztversterbenden erben die Kinder Überlebende kann seinen letzten Willen nicht mehr abändern, vgl II auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft, 10 IV S. LPartG,
37 37 Gemeinschaftliches Testament, 2265 ff. Errichtung nur durch Ehegatten/eingetragene Lebenspartner andernfalls Umdeutung in Einzeltestamente möglich; beachte aber Form! keine Heilung durch spätere Heirat, keine Unwirksamkeit durch spätere Scheidung ( 2268 II, 2077)! Formerleichterungen, 2267 Gemeinschaftlichkeit der Erklärung einschränkend subjektive Theorie: Wille zur Gemeinsamkeit muss aus den Urkunden erkennbar sein.
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