Das Nachlassgericht - Notariat ist für alle Nachlassangelegenheiten von Verstorbenen

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1 Informationen zu Nachlassverfahren vor dem Nachlassgericht Das Nachlassgericht - Notariat ist für alle Nachlassangelegenheiten von Verstorbenen zuständig, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsgerichtsbezirk Bruchsal haben. Mit Wirkung vom wurde die bisherige Amtsermittlungspflicht des Nachlassgerichts aufgehoben.dies bedeutet, dass ein Erbschein nur auf Antrag der Erben erteilt wird. Einen Erbschein benötigen Sie immer, wenn der Verstorbene Allein-oder Miteigentümer von Grundbesitz war, da nach der Grundbuchordnung eine Grundbuchberichtigungspflicht besteht. Ein Erbschein wird nicht benötigt, wenn eine notariell beurkundete letztwillige Verfügung des Erblassers vorliegt, da diese den Erbschein ersetzt. Befinden sich Testamente oder Erbverträge in besonderer amtlicher Verwahrung beim Nachlassgericht, werden diese von Amtswegen eröffnet und den gesetzlichen und testamentarischen Erben übersandt. Befinden sich privatschriftliche Testamente im Besitz eines Angehörigen, so ist dieser gem BGB verpflichtet das Testament im Original unverzüglich dem Nachlassgericht abzuliefern. In der Anlage erhalten Sie eine kurze Information und einen Überblick über die Verfahren vor dem Nachlassgericht. In der Anlage sind wichtige Antragsschreiben und Formulare mit Hinweisen auf die erforderlichen Urkunden mit der Bitte um Verwendung beigefügt.

2 Aufgabe des Nachlassgerichts : Das Nachlassverfahren ist ein schriftliches Verfahren. Eine Erbenermittlung von Amts wegen erfolgt im Regelfall nicht. Bitten benutzen Sie die hier zur Verfügung gestellten Hinweise und Formulare. Die Mitarbeiter des Nachlassgerichts dürfen- außerhalb eines konkret anhängigen Verfahrens und auch nur soweit ein berechtigtes Interesse besteht, keine weitergehenden Informationen erteilen. Eine persönliche Vorsprache beim Nachlassgericht ist daher in aller Regel nicht erforderlich und - auch im Zuge eines konkret anhängigen Antragsverfahrens - grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Zur Vereinbarung von Terminen im Rahmen eines laufenden Nachlassverfahrens erreichen Sie das Nachlassgericht telefonisch wie folgt : Mo-Do von 9.00 bis Uhr Telefon : Nachlassabteilung I zuständig für Bruchsal und Ortsteile 07251/ Nachlassabteilung II zuständig für Forst, Karlsdorf-Neuthardt Kraichtal, Graben-Neudorf, Dettenheim 07251/ Nachlassabteilung III zuständig für Hambrücken, Kronau, Ubstadt-Weiher, Bad Schönborn u.östringen 07251/ Nicht Aufgabe des Nachlassgerichts ist : a) die Abwicklung des Nachlasses b) die Beantwortung von Fragen zu der Erfüllung von angeordneten Vermächtnissen und Auflagen c) die Ermittlung über die Zusammensetzung und Werthaltigkeit des Nachlasses d) allgemeine Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren f) Festsetzung und Auskünfte zur Erbschaftssteuer

3 Allgemeine Hinweise zum Nachlassverfahren 1. Testamente, Erbverträge und Testamentseröffnung Hat der Erblasser ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag hinterlassen ist in der Regel kein Erbschein erforderlich. Grundsätzlich genügt in diesen Fällen eine beglaubigte Abschrift der Verfügung von Todes wegen mit Eröffnungsprotokoll als Erbnachweis. Einen solchen Erbnachweis können Sie mit der Mustervorlage Anlage 6 beim Nachlassgericht beantragen Privatschriftliche Testamente müssen im Original beim Nachlassgericht zur Eröffnung abgegeben werden. Die in amtlicher Verwahrung des Nachlassgerichts befindlichen letztwilligen Verfügungen von Todes wegen und die abgegebenen privatschriftlichen Testamente werden vom Nachlassgericht von Amts wegen eröffnet. Im Eröffnungsverfahren benötigt das Nachlassgericht verschiedene Unterlagen und Angaben : Namen und Anschriften aller gesetzlichen und testamentarischen Erben sowie aller Vermächtnisnehmer, damit an diese eine Übersendung der eröffneten Verfügung von Todes wegen möglich ist. Sie können zur Vorlage eines in Ihrem Besitz befindlichen Testaments und für die notwendigen Angaben hierzu die beigefügte Anlage 1 im Anhang verwenden. 2.Erbschein und Erbscheinsverfahren Falls für die Grundbuchberichtigung oder die Verfügung über Nachlassgegenstände (z.b. Bankkonten, Depots, Bausparverträge, Lebensversicherungen u.a.) ein Erbschein

4 erforderlich ist, da kein Erbvertrag oder notarielles Testament vorhanden ist, kann jedermiterbe allein oder ein eventuell ernannter Testamentsvollstrecker einen Erbscheinsantrag mit Wirkung für alle Miterben stellen. Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Für die Erteilung des Erbscheins ist in der Regel die eidesstattliche Versicherung erforderlich, wenn das Nachlassgericht nicht darauf verzichtet. Die eidesstattliche Versicherung kann vor einem Nachlassgericht oder einem Notar abgegeben werden. Wenn der Erbscheinsantrag nicht von allen Erben gemeinsam gestellt wird, hat der Antragsteller anzugeben, dass alle Erben die Erbschaft angenommen haben. Es empfiehlt sich daher auch zur Beschleunigung des Verfahrens für alle Miterben eine Vollmacht zur Durchführung des Erbscheinsverfahrens vorzulegen. Ansonsten müssten alle Miterben nach Antragstellung zum Erbscheinsantrag angehört werden. Ein entspechender Vordruck für eine Vollmacht oder eine nachträgliche Zustimmung sind in der Anlage 4 und 5 beigefügt. 3. Notwendige Angaben im Erbscheinsantrag und Urkunden, die für die Erteilung des Erbscheins vorzulegen sind a) gesetzliche Erbfolge Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag) hinterlassen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Die Erben müssen das Verhältnis angeben, auf dem ihr Erbrecht beruht (verwandtschaftliche Beziehung, Familienstand, Güterstand). Diese Angaben sind durch Vorlage folgender Urkunden ( im Original oder in öffentlich beglaubigter Form, beglaubigt durch ein Standesamt oder Notar) nachzuweisen: -Sterbeurkunde des Erblassers -Familienstammbuch oder

5 -sämtliche Geburts-bzw.Abstammungsurkunden, die die Verwandtschaft der Erben mit dem Erblasser nachweisen Die Sterbeurkunden sämtlicher Personen, die als ( Mit)-Erben in Betracht gekommen wären, wenn sie den Erbfall erlebt hätten. War der Erblasser geschieden, so ist das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk vorzulegen. Für die vorstehenden Angaben und die Mitteilung der Namen und Anschriften aller Erben und Beteiligten,können Sie den anliegenden Vordruck Anlage 1 verwenden. Beachten Sie, dass nur über einen sorgfältig und gut leserlich ausgefüllter Vordruck mit den vorgenannten Standesurkunden positiv entschieden werden kann.sie beschleuningen hiermit auch die Bearbeitung Ihres Antrags. 4. Erbausschlagung Die Erbschaft fällt dem Erben bei Anwendung des deutschen Erbrechts an, ohne dass es einer ausdrücklichen Annahmeerklärung der Erben bedarf.die Erbschaft geht mit allen Aktiva und Passiva auf die Erben über. Wer eine ihm angefallene Erbschaft nicht annehmen möchte, muss sie ausdrücklich ausschlagen.die Ausschlagungserklärung ist bei dem für das Nachlassverfahren zuständigen Nachlassgericht/ Notariat oder dem Nachlassgericht/ Notariat, in dessen Bezirk der Ausschlagende seinen Wohnsitz hat, zu erklären. Die Ausschlagungserklärung ist entweder zur Niederschrift des Nachlassgerichts/ Notariats oder in öffentlich beglaubigter Form durch Unterschriftsbeglaubigung(d.h. vor einem Notar unterzeichnet) abzugeben.in Baden ist ist auch eine Unterschriftstsbeglaubigung bei einem Ratschreiber möglich. Die Ausschlagungserklärung muss binnen einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis von der Erbenstellung bei dem zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein. Die Frist beträgt 6 Monate, wenn der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt nur im Ausland hatte oder der Erbe sich bei Beginn der Frist im Ausland aufhält.

6 Nach Fristablauf gilt die Erbschaft als angenommen. Durch eine Ausschlagung fällt die Erbschaft in aller Regel den Kindern des Ausschlagenden oder mangels Kindern den sonst nächsten Verwandten an. Haben Sie minderjährige Kinder und steht Ihnen das Sorgerecht gemeinsam mit dem weiteren Elternteil zu, so müssen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern beide für diese Kinder die Erbschaft ausschlagen. Wenn Sie für ein minderjähriges Kind ausschlagen müssen, für das sie die elterliche Sorge haben und selbst nicht als Erbe in Betracht kommen, benötigen Sie für die Wirksamkeit der Erbausschlagung die familiengerichtliche Genehmigung. Als Anlage 2 und Anlage 3 sind jeweils Vordrucke für Erbausschlagungserklärungen für Unterschriftsbeglaubigungen in Standartfällen beigefügt. 5.Besondere amtliche Verwahrung der Verfügungen von Todes wegen Die besondere amtliche Verwahrung ist ein Verfahren zur Verwahrung von letztwilligen Verfügungen( Testamente/Erbverträgen) beim Nachlassgericht zum Schutz vor Verlust und Verfälschung. Bei notariellen Testamenten und bei Erbveträgen, in denen die Parteien die besondere amtliche Verwahrung vereinbart haben, veranlasst der Notar die besondere amtliche Verwahrung. Eigenhändige Testamente werden auf Antrag in besondere amtliche Verwahrung genommen. Für die Antragstellung können Sie den anliegenden Vordruck Anlage 7 verwenden Legen Sie vor : - Kopie von Ihrem gültigen Personalausweis oder Reisepasses - die Geburtsurkunden sämtlicher Testierenden zumindest in Kopie oder Kopie der Heiratsurkunde aus dem Familienstammbuch, falls vorhanden - die zu verwahrende Verfügung von Todes wegen im Original

7 Kosten : Einmalige Gebühr in Höhe von EUR 75,00 und zusätzlich erhebt das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer für die Registrierung eine weitere Gebühr in Höhe von EUR 18,00 pro Person 6.Rückgabe von Verfügungen von Todes wegen Beim Nachlassgericht verwahrte Verfügungen von Todes wegen können auf Verlangen der Parteien jederzeit aus der amtlichen Verwahrung genommen werden.jedoch nur höchstpersönlich und bei einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament nur durch die Ehegatten gemeinschaftlich auch bei vorausgegangener Ehescheidung. Alle Testierenden müssen testierfähig sein. Bringen Sie zu diesem Termin folgende Unterlagen mit: - von allen Testierenden einen gültigen Personalausweis oder Reisepass - den Hinterlegungsschein 7.Muster und Anlagen Anlage 1: Mitteilung der Personendaten aller Beteiligten an das Nachlassgericht mit Bitte um Übersendung eines Erbscheinsantrags Anlage 2: Erbausschlagung für sich selbst und nachrangig berufene Kinder Anlage 3: Erbausschlagung für mind.kinder mit erf.familiengerichtlicher Genehmigung Anlage 4: Erklärung der Zustimmung zu einem beim Nachlassgericht eingerichten Erbscheinsantrag Anlage 5: Vollmacht an Dritte zur Stellung eines Erbscheinsantrags Anlage 6: Antrag auf Erteilung einer begl. Ablichtung des notariellen Testaments/ Erbvertrages mit begl. Ablichtung des Eröffnungsprotokolls als Erbnachweis( an Stelle eines Erbscheinsantrags) Anlage 7: Antrag zur Testamentshinterlegung

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