Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht 16.09.2015 Mag. Wolfgang GRANIG Änderung der Bundesabgabenordnung (BAO) Einfügen des 131b BAO Erfassung der Bareinnahmen mittels Elektronischer Registrierkasse Kassensystem Sonstiges elektronisches Aufzeichnungssystem zb Kassenwaage, Fakturierungsprogramm, Taxameter Verpflichtung wenn 15.000,00 Jahresumsatz und 7.500,00 Barumsatz 2 1
Barumsätze sind Entgelte mittels Barzahlung Zahlung mittels Bankomat- oder Kreditkarte Vergleichbare Zahlungsformen zb PayPal Barschecks Ausgegebene Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen etc. 3 Anwendung der Neuregelung Änderung tritt mit 1.1.2016 in Kraft Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraumes, in dem die Grenzen erstmals überschritten wurden Noch unklar: Sind Beobachtungszeiträume bereits vor dem 1.1.2016 heranzuziehen? Wie sind die Umsatzgrenzen zu verstehen? 4 2
Beispiel: Die Umsatzgrenze von 15.000,00 wird im April 2016 überschritten auch die Barumsätze betragen zu diesem Zeitpunkt mehr als 7.500,00. Wann muss die Registrierkasse angeschafft werden? Variante 1: UVA wird monatlich abgegeben Variante 2: UVA wird quartalsmäßig abgegeben 5 Lösung Variante 1: Mit Ende April 2016 beginnt die Frist zu laufen (Ende Voranmeldungszeitraum). Ab 1.8.2016 muss eine Registrierkasse verwendet werden. Lösung Variante 2: Mit Ende Juni 2016 beginnt die Frist zu laufen (Ende Voranmeldungszeitraum). Ab 1.10.2016 muss eine Registrierkasse verwendet werden. 6 3
Wegfall der Unterschreiten im Folgejahr Umsatzgrenzen zukünftig nicht überschreiten besteht jedenfalls für mindestens 2 Jahre 7 Belegerteilungspflicht Änderung der Bundesabgabenordnung (BAO) Einfügen des 132a BAO Aushändigungspflicht eines Beleges bei Barzahlungen Elektronischer Beleg ist zulässig Barzahlungen sind Entgelte mittels Barzahlung Zahlung mittels Bankomat- oder Kreditkarte Vergleichbare Zahlungsformen zb PayPal Barschecks Ausgegebene Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen etc. 8 4
Belegerteilungspflicht Mindestangaben am Beleg Bezeichnung des liefernden oder leistenden Unternehmens Fortlaufende Nummer, welche einmalig vergeben wird Tag der Belegausstellung Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung Betrag der Barzahlung Leistungsempfänger muss den Beleg bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitführen 9 Belegerteilungspflicht Zweitschrift/Durchschrift ist aufzubewahren Speicherung (zeitgleich) auf Datenträger ist ausreichend 7 Jahre ab Schluss des Kalenderjahres, in welchem der Beleg erstellt wurde Entfall der Aufbewahrungsfrist bzw. Zweitschrift Eintrittskarten Fahrausweise 10 5
Barumsatzverordnung 2015 vereinfachte Losungsermittlung Erleichterung der Losungsermittlung (Kassasturz) Ermittlung der Losung muss nachvollziehbar dokumentiert werden Zeitpunkt Spätestens am Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages Jede Kasse gesondert Wenn vereinfachte Losungsermittlung möglich, dann Keine Keine Belegerteilungspflicht 11 Barumsatzverordnung 2015 vereinfachte Losungsermittlung Umsätze im Freien (Kalte-Hände-Regelung) Kleine Vereinsfeste Automatenerlöse mit Gegenleistung von max. 20,00 Online-Shops 12 6
Barumsatzverordnung 2015 Leistungen außerhalb der Betriebsstätte Lieferungen und Leistungen außerhalb der Betriebsstätte Verpflichtung zur Führung einer Registrierkasse Vorgehensweise Belegerteilungspflicht bei Kunden vor Ort Anfertigung einer Durch- oder Zweitschrift Erfassung der Umsätze am Abend in der Betriebsstätte Aufbewahrung der Durch- oder Zweitschrift 13 Barumsatzverordnung 2015 Verordnung tritt mit 1.1.2016 in Kraft Gleichzeitig wird die derzeitige Barbewegungs-VO außer Kraft treten 14 7
Registrierkassensicherheitsverordnung 2015 Tritt mit 1.1.2017 in Kraft Verschärfte Anforderungen an Registrierkasse Genaue Regelung der Inbetriebnahme Datenerfassungsprotokoll Summenspeicher (Monats- und Jahresbeleg) Signaturerstellung mittels Signaturerstellungseinheit Registrierung der Kasse mittels FIO Verhalten bei Ausfall der Kasse bzw. Stilllegung Problem: aktuelle Kassen können Voraussetzungen nicht erfüllen 15 DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT Mag. Wolfgang Granig ( 0463/26 36 00 E-mail: w.granig@poeschl-partner.at 16 8