Registrierkassenpflicht
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- Sara Wagner
- vor 9 Jahren
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1 Sonderdruck ÖÄZ Nr. 23/24a 15. Dezember 2015 Die Zeitschrift der Ärztinnen und Ärzte service Registrierkassenpflicht
2 Registrierkassenpflicht Das Finanzministerium hat einen Erlass zur Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungsund Belegerteilungspflicht am Freitag, dem 13. November 2015, kundgemacht. Schon der Umfang des Erlasses - 62 Seiten - zeigt die Komplexität der Materie. Die wichtigsten Einzelheiten - aus der Sicht der Ärzte - sollen im Folgenden wiedergegeben werden. Von Herbert Emberger und Markus Metzl* 1. Einzelaufzeichnungspflicht 1.1. Bareingänge und Barausgänge sind einzeln laufend zu erfassen und täglich einzeln aufzuzeichnen. Das gilt nicht nur für Vorgänge aus der ärztlichen freiberuflichen Tätigkeit, sondern auch für die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und für die sonstigen Einkünfte (zum Beispiel Besteuerung der privaten Grundstücksveräußerung). Die Bareinnahmen sind bei betrieblichen Einkunftsarten, also auch bei Einkünften aus der freiberuflichen ärztlichen Tätigkeit, bei Überschreiten der Grenzen ( Euro Jahresumsatz, über Euro Barumsätze) ab 1. Jänner 2016 mit elektronischer Registrierkasse, elektronischem Kassensystem oder sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystemen einzeln zu erfassen. Die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gilt für Unternehmer und zwar unabhängig davon, ob die Umsätze umsatzsteuerpflichtig oder von der Umsatzsteuer befreit sind Barentnahmen, Bareinlagen: All diese Vorgänge unterliegen der Aufzeichnungspflicht Durchlaufende Posten: Sowohl die Vereinnahmung als auch die Verausgabung muss in fremdem Namen und auf fremde Rechnung erfolgen und es muss dies auch gegenüber dem Kunden (Patienten) ausdrücklich offengelegt sein. Solche durchlaufenden Posten sind die Rezeptgebühren bei hausapothekenführenden Ärzten und die Portogebühren, die ein Arzt für die Versendung von Befunden an die Patienten einhebt. Die durchlaufenden Posten zählen nicht zum Barumsatz. Sie sind bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zu berücksichtigen, allerdings als Bareingang (auch in der allfälligen Registrierkasse) einzeln zu erfassen. Wenn die Belege mittels Registrierkasse ausgestellt werden, müssen auch die durchlaufenden Posten den Anforderungen an Registrierkassenbelege entsprechen; sie sind allerdings als nicht umsatzsteuerrelevant zu kennzeichnen Barumsätze: Als Barzahlung gilt auch die Zahlung mit Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere vergleichbare elektronische Zahlungsformen, die Hingabe von Barschecks sowie vom Unternehmer ausgegebene und von ihm an Geldes statt angenommene Gutscheine, Bons, Geschenkmünzen und dergleichen. Der Begriff Barumsatz orientiert sich an den umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen. Bei Zahlungen mit Erlagschein, online-banking-überweisungen und Einziehungsaufträgen handelt es sich demnach nicht um Barumsätze. Barzahlungen sind neben der Bezahlung des Gesamtpreises auch allfällige Anzahlungen, Ratenzahlungen, Teilzahlungen und Restzahlungen. Eine Barzahlung liegt auch vor, wenn der Unternehmer eine Rechnung mit Erlagschein übergibt, der Leistungsempfänger aber diesen Betrag dennoch bar einzahlt. 2. Registrierkassenpflicht 2.1. Registrierkassenpflicht ist die Verpflichtung, alle Bareinnahmen mit einer elektronischen Registrierkasse (einem elektronischen Aufzeichnungssystem) einzeln zu erfassen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Barzahlung und nicht, wann die Lieferung oder Leistung erbracht wird. Daher sind beispielsweise Anzahlungen ebenfalls elektronisch zu erfassen Begriff Registrierkasse : Unter Registrierkasse versteht man jedes elektronische Aufzeichnungssystem, das zur Losungsermittlung beziehungsweise für die Dokumentation einzelner Bareinnahmen eingesetzt wird. Als Registrierkasse können zum Beispiel auch serverbasierte Aufzeichnungssysteme dienen. Jede Registrierkasse hat über ein Datenerfassungsprotokoll (Kassenjournal) zu verfügen. Sie kann mit einer oder mehreren Eingabestationen verbunden sein und muss ab 1. Jänner 2017 auf eine Signaturerstellungseinheit, die ein dem Unternehmer zugeordnetes Zertifikat besitzt, zugreifen sowie die Erstellung von Belegen auslösen können Ordinationsgemeinschaften: Mehrere (getrennte) Unternehmer können eine Registrierkasse verwenden, egal welche Umsätze zu welchem Unternehmer gehören. Als Beispiel wird im Erlass ausdrücklich die Ordinations-/Apparategemeinschaft von Ärzten angeführt. Das heißt: Auch diese rein organisatorischen Zusammenarbeitsformen (ohne eigene Rechtspersönlichkeit) können gemeinsam eine Registrierkasse verwenden. 2 ÖÄZ Sonderdruck 23/24a 15. Dezember 2015
3 registrierkassenpflicht 2.4. Verpflichtung zur Registrierkasse: Die Verpflichtung zur Verwendung der Registrierkasse pro Betrieb besteht mit Beginn des viertfolgenden Monats nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Grenzen, das sind also Barumsätze über Euro und Euro Jahresumsatz je Betrieb, erstmalig überschritten werden. Umsatz ist der jeweilige Jahresumsatz (ohne USt). Die Beurteilung, ob ein einheitlicher Betrieb vorliegt oder mehrere Betriebe vorliegen, ist anhand der organisatorisch-wirtschaftlichen Verflechtung vorzunehmen. Der Erlass verweist hier ausdrücklich auf die Bestimmungen des Einkommensteuerrechts beziehungsweise auf die Einkommensteuerrichtlinien. Das heißt: Die jeweilige konkrete einkommensteuerliche Behandlung als ein Betrieb oder als mehrere Betriebe wird für die Registrierkassenpflicht- Grenzen entscheidend sein. Das gilt auch für die Zweitordination niedergelassener Ärzte, für die Gruppenpraxen (OG oder GmbH), auch für solche mit mehreren Standorten beziehungsweise für den Fall, dass einzelne Gesellschafter zusätzlich eigene Praxen führen. Der Voranmeldungszeitraum des Überschreitens beider Betragsgrenzen ist der Monat beziehungsweise das Vierteljahr. Bei Kleinunternehmen, die von der Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung befreit sind, wird das Quartal als jeweiliger Voranmeldungszeitraum heranzuziehen sein. Für die Registrierkassenpflicht sind allerdings auch Zeiträume vor dem 1. Jänner 2016 heranzuziehen, wenn beispielsweise die Umsatzgrenzen im Juni 2015 erstmalig überschritten werden, besteht ab 1. Jänner 2016 Registrierkassenpflicht Ausfall der Registrierkasse: Bei jedem Ausfall sind die Barumsätze auf anderen Registrierkassen zu erfassen. Ist das nicht möglich, sind sie händisch zu erfassen; Zweitschriften der Belege sind aufzubewahren. Nach Fehlerbehebung sind die Einzelumsätze anhand der Zweitschriften nachzuerfassen (siehe dazu auch den Abschnitt Technische Einzelheiten für die Sicherheitseinrichtungen in Registrierkassen ) Wegfall der Registrierkassenpflicht: Wenn keine Barumsätze in Betrieben erzielt werden - beispielsweise als Folge einer Betriebsaufgabe - ist die Registrierkassenpflicht weggefallen, allerdings nicht die Aufbewahrungspflicht für einschlägige Unterlagen und Rechnungen. Wenn die Umsatzgrenzen im Folgejahr nicht überschritten werden und es absehbar ist, dass diese Grenzen auch künftig nicht überschritten werden, so fällt die Verpflichtung der Registrierkassenverwendung mit Beginn des nächsten Kalenderjahres weg. Verrechnung ärztlicher Leistungen im niedergelassenen Bereich ÖÄZ Sonderdruck 23/24a 15. Dezember
4 Medikamentenverkauf bei Hausapotheken-führenden Ärzten Für Unternehmer, die beabsichtigen, noch im Jahr 2016 ihre betriebliche Tätigkeit einzustellen etwa wegen Pensionierung im Jahr ist die Anschaffung beziehungsweise Umrüstung einer Registrierkasse nicht notwendig, wenn der Unternehmer der ab 1. Jänner 2016 geltenden Belegerteilungspflicht nachkommt. Das gilt auch, wenn beispielsweise ein Unternehmer plant, auf Erlagscheinzahlungen umzustellen, die Umstellung unmittelbar durchführt und es daher absehbar ist, dass die Barumsatzgrenzen nicht überschritten werden. Ebenso entfällt die Registrierkassenpflicht mit technischer Sicherheitseinrichtung ab 2017, wenn der Unternehmer, ab dem Jahr 2017, keine Barumsätze über Euro erzielt Förderung der Anschaffung: Bei Anschaffung/Umrüstung nach dem 28. Februar 2015 und vor dem 1. Jänner 2017 kann einmal eine Prämie von 200 Euro mit der jährlichen Einkommensteuererklärung beantragt werden. Die Prämie ist keine Betriebseinnahme. Darüber hinaus besteht unbegrenzte Absetzbarkeit der Kosten im Jahr der Anschaffung. 3. Belegerteilungspflicht 3.1. Der Unternehmer hat dem die Barzahlung Leistenden einen Beleg über empfangene Barzahlungen für Lieferungen und sonstige Leistungen zu erteilen. Entscheidend ist der Zeitpunkt der Barzahlung und nicht, wann die Leistung oder Lieferung erbracht wird. Daher sind auch Anzahlungen oder auch nachträgliche Barzahlungen belegerteilungspflichtig. Diese Bestimmung deckt sich mit jener der Registrierkassenpflicht. Der Beleg enthält: Name, fortlaufende Nummer, Datum, Betrag, Menge und handelsübliche Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung; zusätzlich ab 1. Jänner 2017 bei Registrierkassenbelegen: die Kassenidentifikationsnummer, Uhrzeit, Aufsplittung des Betrags nach Steuersätzen sowie ein QR-Code. Alternativ zum QR-Code sind auch andere maschinenlesbare Codes zulässig Wen trifft die Belegerteilungspflicht? Sie trifft nur Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Sie besteht auch, wenn die Umsätze umsatzsteuerfrei sind oder wenn sie unter der Kleinunternehmergrenze liegen. Sie besteht nicht nur für betriebliche Einkünfte, sondern auch für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie für sonstige Einkünfte (also zum Beispiel auch bei Grundstücksveräußerungen) Vereinfachte Belegerstellung: Wenn im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit gleiche hohe Einzelumsätze getätigt werden, kann eine Zusammenrechnung dieser Umsätze erfolgen und diese können jeweils in einem Betrag in der Registrierkasse erfasst 4 ÖÄZ Sonderdruck 23/24a 15. Dezember 2015
5 registrierkassenpflicht werden, sofern damit die vollständige Erfassung gewährleistet wird - beispielsweise durch Durchnummerierung der ausgestellten Belege. Das gilt auch für Leistungen der Ärzte beziehungsweise besonders für Leistungen außerhalb der Betriebsstätte Nummerierung der Belege: Die Belege müssen fortlaufend nummeriert werden. Dies ist allerdings auch mit einer oder mehreren Zahlenreihen möglich. Es sind verschiedene Rechnungskreise zulässig; beispielsweise bei Filialen, Zweitordinationen oder Verwendung mehrerer Registrierkassen usw. Lediglich die Zuordnung muss eindeutig sein Menge und handelsübliche Bezeichnung: Die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder der Leistungen ist jene, die allgemein im Geschäftsleben verwendet wird. Der Begriff handelsübliche Bezeichnung ist nicht streng auszulegen. Pauschale Hinweise werden allerdings nicht genügen, ebenso wenig Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen wie zum Beispiel ärztliche Behandlung. Eine Differenzierung, wie sie ja bei ärztlichen Honorarnoten ohnedies üblich ist, wird wohl ausreichen. Die Angabe von Symbolen oder Schlüsselzahlen auf den Rechnungen reicht aus, wenn eine eindeutige Bestimmung aus dem Beleg oder anderen Unterlagen gewährleistet ist. Schlüsselzahlen können beispielsweise Preislistennummern, Katalognummern, Tarifposten und ähnliches sein Durchschrift/Zweitschrift: Es besteht die Verpflichtung zur Anfertigung von Durchschriften beziehungsweise Zweitschriften des Belegs. Die Aufbewahrungsfrist beträgt sieben Jahre. Als Zweitschrift gilt auch die Speicherung im Datenerfassungsprotokoll Belegentgegennahmepflicht: Der Leistungsempfänger hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten mitzunehmen. Eine Verweigerung der Belegannahme hat keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. Außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten heißt, dass der Leistungsempfänger den Beleg erst nach Verlassen der Geschäftsräume entsorgen sollte. 4. Ärzte Der Erlass geht auf einige besondere Berufe ein, u.a. auch auf die Ärzteschaft Einkünfte selbstständiger Ärzte fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten und somit auch unter die Bestimmungen über die Registrierkassenpflicht. Die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungsregeln gelten grundsätzlich auch für Ärzte. Für Leistungen außerhalb der Betriebsstätte - beispielsweise Hausbesuche des Arztes - sind Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Es ist ein Beleg vor Ort auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist. Leistungen auf Kosten der Krankenkasse sind keine Barumsätze und nicht auf die Umsatzgrenze für die Registrierkassenpflicht anzurechnen; sehr wohl aber Barzahlungen für Leistungen von Ärzten wie beispielsweise Privathonorare. Spätere Überweisungen per Erlagschein sind keine Barumsätze. Im Beleg reicht ein Verweis auf die Honorarnote, die Art und Umfang der ärztlichen Leistung beschreibt, aus. Im Hinblick auf die ärztliche Verschwiegenheitspflicht ist festzuhalten, dass Personen-bezogende Daten weder auf den Belegen noch in die Registrierkasse aufzunehmen beziehungsweise abzuspeichern sind Rezeptgebühren, Portogebühren: Rezeptgebühren sind wie Portogebühren zur Befundübermittlung durchlaufende Posten, zählen nicht zum Barumsatz und sind daher bei der Berechnung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zu berücksichtigen. Einzelaufzeichnungspflicht besteht Barumsatzverordnung - Hausbesuche: Die Barumsatzverordnung sieht einige Vereinfachungen vor: Leistungen außerhalb der Betriebsstätte (Ordination) wie beispielsweise bei Hausbesuchen. Der händische Beleg ist vor Ort auszustellen und unverzüglich in der elektronischen Registrierkasse zu erfassen, wobei eine Durchschrift des händischen Belegs aufzubewahren ist. Ein Zusammenhang mit dem nacherfassten Barumsatz ist herzustellen. Wenn dieser Zusammenhang vorhanden ist, ist ein gesonderter Ausdruck des Belegs aus der Registrierkasse nicht erforderlich. Es ist zulässig, auf die Paragondurchschrift - also den Beleg, der vor Ort ausgestellt wird - beziehungsweise auf eine Paragonnummer - zu verweisen. Die Beleginhalte müssen nicht einzeln eingegeben werden. Der Rechnungskreis des Paragons kann unter bestimmten Voraussetzungen von der Nummerierung in der Registrierkasse abweichen. Die Nacherfassung in der Form, dass ganze Tagessummen nachgetragen werden, ist nicht zulässig. Wenn allerdings im Rahmen einer betrieblichen Tätigkeit gleich hohe Einzelumsätze getätigt werden, können diese auch im Fall der Leistungen außer Haus zusammengerechnet und jeweils in einem Betrag in der Registrierkasse erfasst werden, sofern die vollständige Erfassung gewährleistet wird - beispielsweise durch Durchnummerieren der ausgestellten Belege. Das ist die gleiche Vereinfachung wie für die Umsätze, die im Betrieb selbst getätigt werden. Die Notwendigkeit, Rechnungen vor Ort auszustellen, bezieht sich nur auf Umsätze außerhalb einer Betriebsstätte. Wenn ein Unternehmer zwei Betriebsstätten hat beispielsweise ein Arzt mit einer Zweitordination sind die Umsätze in der jeweils anderen Betriebsstätte jeweils keine mobilen Umsätze. Der Arzt kann daher diese Umsätze in der anderen Betriebsstätte nicht nacherfassen, sondern muss sie für die Betriebsstätte, in der der Barumsatz getätigt wird, direkt in der Registrierkasse erfassen. 5. Sanktionen Die vorsätzliche Verfälschung von Büchern, Aufzeichnungen oder Aufzeichnungssystemen, die automationsunterstützt geführt werden, durch entsprechende Programmgestaltung ist eine ÖÄZ Sonderdruck 23/24a 15. Dezember
6 Finanzordnungswidrigkeit (Geldstrafe bis Euro), da eine Abgabenverkürzung vorliegt. Einnahmen aus Impfhonoraren Die Nichtbeachtung der Registrierkassenpflicht ist, wenn kein Steuerverkürzungstatbestand vorliegt, eine Finanzordnungswidrigkeit per se (bis Euro strafbar). Die Nichtverwendung einer der Manipulationssicherheit dienenden Sicherheitseinrichtung führt außerdem zum Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der geführten Bücher und Aufzeichnungen, was wiederum die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Folge hat. Die Verletzung der Belegausstellungspflicht ist als Finanzordnungswidrigkeit mit Geldstrafen bis Euro zu bestrafen. Der Verstoß gegen die Belegannahmepflicht und Belegmitnahmepflicht hat an sich keine finanzstrafrechtlichen Konsequenzen. Der Erlass führt allerdings ziemlich kryptisch aus, dass, wenn im Rahmen einer durchgeführten Kontrolle eine Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers besteht, deren Nichterfüllung eine Finanzordnungswidrigkeit sein kann. Als Beispiel wird die Verweigerung der Auskunft darüber, ob ein Beleg ausgestellt wurde, angeführt. 6. Übergangsphase bzw. Nichtanwendung der Sanktionen Im ersten Quartal 2016 werden von den Abgabenbehörden und deren Organen keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen oder Bestrafungen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht gesetzt. Die Organe der Finanzverwaltung werden in diesem Bereich die Unternehmer durch Beauskunftung proaktiv unterstützen (die Einforderung von Auskünften der Finanzverwaltung ist damit auch offiziell bestätigt). Im zweiten Quartal, also von 1. April bis 30. Juni 2016, werden von den Abgabenbehörden und deren Organen bei bloßer Nichterfüllung der Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht keine finanzstrafrechtlichen Verfolgungen und Bestrafungen gesetzt, wenn die Betroffenen besondere Gründe für die Nichterfüllung dieser Pflicht glaubhaft machen können: Wenn beispielsweise die Anschaffung einer Registrierkasse aufgrund der Lieferfrist durch den Kassenhersteller nicht möglich war oder die Installation der notwendigen Software für die elektronische Festhaltung der Umsätze mangels fachlicher Beratung durch den IT-Servicefachmann nicht rechtzeitig möglich war oder die erforderliche Einschulung des Unternehmers und seiner Erfüllungsgehilfen nicht zeitgerecht durchführbar war. 7. Technische Einzelheiten für Registrierkassen Aufgrund der in der BAO in den Paragrafen 131b und 132a normierten technischen Vorschriften muss jede Registrierkasse ab 1. Jänner 2016 folgende Erfordernisse erfüllen: Datenerfassungsprotokoll zur Erfassung und Abspeicherung jedes einzelnen Barumsatzes ( 7 Abs. 1 RKS-V) mit den Belegdaten gemäß 132a Abs. 3 BAO (Belegerteilungspflicht); Drucker für Barbelege oder Vorrichtung zur elektronischen Übermittlung von Zahlungsbelegen. Achtung: Der Drucker muss in der Lage sein, QR-Code oder Hashwerte zu drucken. Billigdrucker können nur bis maximal 9.999,99 Zeichen andrucken! Schnittstelle zu einer Sicherheitseinrichtung mit einer Signaturerstellungseinheit; Verschlüsselungsalgorithmus, um die für den maschinenlesbaren Code erforderlichen Verschlüsselungen durchführen zu können; Jede Kasse muss einer eindeutigen Kassenidentifikationsnummer im Unternehmen zugeordnet werden können. Die Nutzung einer Registrierkasse durch mehrere Ärzte beispielsweise in einer Ordinationsgemeinschaft ist nur unter der Voraussetzung zulässig, dass jeder Arzt ein ihm zugeordnetes Signaturzertifikat verwendet und das Kassensystem für jeden Benutzer ein gesondertes Datenerfassungsprotokoll führt. Da ab alle Kassensysteme zusätzlich über einen 6 ÖÄZ Sonderdruck 23/24a 15. Dezember 2015
7 registrierkassenpflicht Manipulationsschutz gemäß 131b Abs. 2 BAO verfügen müssen, treten mit folgende Bestimmungen in Kraft: Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung für die Registrierkasse ( 6 RKS-V); Beschaffung der Signaturerstellungseinheit ( 15 RKS-V); Registrierung der Signaturerstellungseinheit ( 16 RKS-V) via Anmeldung über FinanzOnline; Datenbank über Sicherheitseinrichtungen für die Registrierkassen ( 18 RKS-V); Sachverständige Begutachtung bei geschlossenen Gesamtsystemen ( 21 RKS-V); Feststellungsbescheid über ein geschlossenes Gesamtsystem ( 22 RKS-V). Erste manuelle Schritte Die Inbetriebnahme und Registrierung muss über FinanzOnline vor dem erfolgen. Nach dem neu angeschaffte Kassensysteme müssen innerhalb einer Woche registriert werden. Das Signaturzertifikat muss bei einem der Anbieter, die auf der Homepage des Finanzministeriums eingesehen werden können, gekauft werden. In Österreich sind dies A-Trust und Global Trust. Das Zertifikat beinhaltet folgende Angaben: Nummer des Unternehmens Wert des Österreichischen Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber Seriennummer des Signaturzertifikats Beginn und Ende der Gültigkeit Nach Erhalt des Signaturzertifikats ist der Startbeleg zu drucken. Bei einem positiv bestätigten Beleg besteht die gesetzliche Vermutung der Ordnungsmäßigkeit des Kassensystems. Dieser Startbeleg ist sieben Jahre lang aufzubewahren. Durch das System übernommene Prozesse gemäß der RKS-V Die Daten aus der Registrierkasse gemäß 9 Abs 2 RKS-V, bestehen aus sieben Teilen: Kassenidentifikationsnummer fortlaufende Nummer des Barumsatzes Datum und Uhrzeit der Belegausstellung Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt Umsatzzähler (verschlüsselt nach AES 256) Seriennummer des Signaturzertifikats Signaturwert des vorhergehenden Barumsatzes Diese sieben Merkmale werden an die Signaturerstellungseinheit vom Kassensystem gesendet, um danach mit einer Signaturverschlüsselung wieder zurück in das Kassensystem transferiert zu werden. Danach wird der verschlüsselte Signaturwert in einen maschinenlesbaren Code transferiert, gespeichert und auf dem Beleg angedruckt. Das Datenerfassungsprotokoll DEP muss jederzeit auf einen externen Datenträger kopiert werden können. Die Datensicherung hat jedenfalls vierteljährlich auf einem elektronischen externen Medium (zum Beispiel USB, DVD) mit einem bestimmten Format zu erfolgen. Meldungen der Summenspeicher Zu jedem Monatsende sind die Zwischenstände des Umsatzzählers zu ermitteln (Monatszähler) und im Datenerfassungsprotokoll (als Barumsatz mit Betrag Null und elektronischer Signatur, Monatsbeleg) zu speichern. Am Jahresende muss dieser auch geprüft werden (Meldung an FinanzOnline). Der Jahresbeleg (Monatsbeleg, der den Zählerstand zum Jahresende enthält) ist auszudrucken, zu prüfen und aufzubewahren. Hinweis: Bei einem Systemausfall gibt es drei Möglichkeiten, einen Barumsatz festzuhalten: Erfassung über eine andere Registrierkasse Erfassung ohne Sicherheitseinrichtung mit dem Hinweis auf dem Bon Sicherheitseinrichtung ausgefallen ; bei Wiederinbetriebnahme ist ein signierter Sammelbeleg zu erstellen. Erfassung auf einem Papierbeleg. Dieser muss bei Wiederinbetriebnahme nacherfasst werden. Bei einem längeren Systemausfall (>48 Stunden) ist ohne unnötigen Aufschub das Finanzamt mittels FinanzOnline zu informieren. Nachtrag zu Cloud-Lösungen Diese müssen über ein Hardware Security Module (HSM) verfügen (HSM ist ein internes oder externes Peripheriegerät für die effiziente und sichere Ausführung kryptographischer Operationen). Der Datenexport muss jederzeit über eine (ständige) Internetverbindung möglich sein. Ab 2017 müssen auch alle Cloudlösungen die in diesem Artikel erwähnten technischen Vorschriften erfüllen. Daher ist bei der Anschaffung eine Garantie vom Softwareanbieter für die korrekte Umsetzung der RKS-V ab 2017 unverzichtbar. Diese durchaus umfassende Aufzählung der mit der Registrierkassen-, Einzelaufzeichnungs-, und Belegerteilungspflicht verbundenen rechtlichen und technischen Fragen ist wahrscheinlich nicht vollständig. Es wird daher empfohlen, bezüglich der Umstellungsmaßnahmen, den Steuerberater zu kontaktieren. Ebenso wird empfohlen, eine Garantieerklärung der EDV-Firmen einzuholen. Das gilt sowohl für die Erfordernisse der Registrierkasse per als auch für die Manipulationssicherheitserfordernisse per *) HR Dr. Herbert Emberger ist Steuerkonsulent der ÖÄK; Dr. Markus Metzl ist Bereichsleiter Finanzen in der ÖÄK ÖÄZ Sonderdruck 23/24a 15. Dezember
8 senpflicht sonderdruck registrierkassenpflicht sonderdruck IMPRESSUM registrierkassenpflicht sonderdruck registrierkass cht sonderdruck Medieninhaber registrierkassenpflicht und Verleger: Verlagshaus der Ärzte GmbH-Gesellschaft sonderdruck für Medienproduktion registrierkassenpflicht und Kommunikationsberatung sonderdruck GmbH, 1010 Wien, registrierkassenpflic Nibelungeng. 13; Herausgeber: Österreichische Ärztekammer; Hersteller: Druckerei Berger, Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., A-3580 Horn, Wienerstraße 80; Coverfoto: Shutterstock
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