Steuerreform Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassenund Belegerteilungspflicht
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- Gerburg Goldschmidt
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1 Steuerreform 2015 Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassenund Belegerteilungspflicht
2 Rechtsquellen Steuerreformgesetz 2015/ b BAO für Registrierkassenpflicht 132a BAO für Belegerteilungspflicht 124b EStG für Prämie Registrierkassensicherheitsverordnung (RKS-V) Barumsatzverordnung: Erleichterung und Klarstellung für bestimmte Branchen Durchführungserlass
3 Steuerreform Geplante Entlastungen von rd. 5 Mrd. Euro! Tarifreform 4,9 Mrd. Euro Begünstigungen für Familien Euro Erhöhung des Arbeitnehmerabsetzbetrages Erhöhung des Kinderfreibetrages von 220 Euro auf 440 Euro/Kind Erhöhung der Negativsteuer von 110 Euro auf 400 Euro auf für GSVG-Pflichtige und Landwirte Standortpaket Euro Erhöhung der Forschungsprämie Erhöhung der steuerfreien Mitarbeiterbeteiligung Senkung der Lohnnebenkosten ab 2018 durch Senkung des Beitrages zum FLAG KMU-Finanzierungspaket Zuzugsbegünstigung für Wissenschaftler und Forscher
4 Steuerreform Tarifreform Der neue Steuertarif stellt sich wie folgt dar: Bisheriger Steuertarif: über bis Steuersatz % ,5 % ,21 % %
5 Steuerreform Im Zuge der Tarifreform werden rund Mitgliedsunternehmen um rund 400 Mio. Euro direkt entlastet. Beispiele: ESt-pflichtiges Jahreseinkommen eines Unternehmers Entlastung (jährlich)
6 Steuerreform - Gegenfinanzierungsmaßnahmen Ab : Belegausstellungspflicht und Einzelaufzeichnungspflicht Registrierkassenpflicht (Übergangsphase bis !) Datenerfassungsprotokoll, dieses muss exportfähig sein Ab Registrierung der Registrierkasse im FinanzOnline Meldung bei Wegfall der Registrierkasse im FinanzOnline Ab Pflicht für technische Sicherheitslösung/Manipulationsschutz Technische Umsetzung bei Automaten
7 Belegerteilungspflicht Dem Barzahler ist ein Beleg zu erteilen! Papier Elektronischer Beleg (muss unmittelbar nach Zahlung zur Verfügung stehen, zb , App) Durchschrift/Zweitschrift mit Belegerteilung ist eine Durch-/Zweitschrift anzufertigen bzw. elektronische Speicherung auf Datenträger Aufbewahrung: 7 Jahre ab Ende des jeweiligen Kalenderjahres
8 Belegerteilungspflicht Notwendiger Inhalt eines Beleges Papierbeleg: Name des leistenden Unternehmens Fortlaufende Nr. zur Identifizierung des Geschäftsfalles Datum Menge sowie handelsübliche Bezeichnung der Ware oder der Dienstleistung Betrag der Barzahlung Beleg aus Registrierkasse ab zusätzlich: Kassen-Identifikations-Nr. Uhrzeit Betrag der Barzahlung nach Steuersätzen getrennt QR-Code oder alphanumerischer Code
9 Belegannahmepflicht Der Kunde hat den Beleg entgegenzunehmen und bis außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten aufzubewahren Keine sanktionierbare Finanzordnungswidrigkeit Damit soll die Belegausstellungskultur gestärkt werden.
10 Registrierkassenpflicht - Umsatzgrenzen Werden die Umsatzgrenzen (netto) überschritten Euro pro Kalenderjahr, wenn davon mehr als Euro Barumsätze besteht die Verpflichtung zur Verwendung einer elektronischen Registrierkasse oder eines sonstigen elektronischen Aufzeichnungssystems. Kassenpflicht für eigene Losungsermittlung, d.h. durchlaufende Posten, die im Namen und auf Rechnung anderer vereinnahmt werden, sind nicht relevant. z.b. Nachnahmegebühr, Ortstaxe, Kurtaxe, Kaution, u.ä.
11 Registrierkassenpflicht Barumsätze sind Umsätze, bei denen das Entgelt bar geleistet wird, aber auch Zahlungen mit Bankomat- oder Kreditkarte anderen elektronischen Zahlungsformen, wie z.b. mittels Mobiltelefon, PayLife Quick Zahlung mit Gutscheinen, Bons, Geschenkmünzen Keine Barumsätze bei E-Banking, Erlagschein, Einziehungsauftrag
12 Registrierkassenpflicht Beginn der Registrierkassenpflicht im 4. Monat nach Überschreiten der Umsatzgrenzen D.h. ab , wenn Grenzen mit überschritten sind Ende der Registrierkassenpflicht Bei Unterschreiten der Umsatzgrenzen in einem Kalenderjahr, wenn aufgrund besonderer Umstände absehbar ist, dass die Grenzen auch künftig nicht wieder überschritten werden ab Beginn des Folgejahres
13 Registrierkassenpflicht Achtung strenge Konsequenzen! Verstoß gegen Registrierkassenpflicht: Geldstrafe bis Euro Verstoß gegen Belegerteilungspflicht: Geldstrafe bis Euro Manipulation von Aufzeichnungssystemen Geldstrafe bis Euro Außerdem: Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Bücher und Aufzeichnungen - Folge: Schätzung der Besteuerungsgrundlagen durch die Finanzbehörde
14 Registrierkassenpflicht Übergangsphase 1. Quartal > Beraten statt Strafen 2. Quartal 2016: keine Strafe, wenn Unternehmer glaubhaft macht, dass zb Kasse aufgrund Lieferfristen durch Kassenhersteller nicht rechtzeitig installiert werden konnte oder Installation der notwendigen Software für das Festhalten der Umsätze noch nicht möglich war oder die erforderliche Schulung des Unternehmers und seiner Mitarbeiter nicht rechtzeitig möglich war.
15 Registrierkassenpflicht - Prämie Prämie Für die Anschaffung oder Umrüstung kann je Kassensystem eine Prämie von 200 Euro geltend gemacht werden bzw. max. 30 Euro je Erfassungseinheit. Die Investitionskosten sind im Jahr der Anschaffung voll abschreibbar. Die Investition muss bis zum getätigt werden.
16 Erleichterungen lt. Barumsatzverordnung kalte Hände Regelung Jahresumsatzgrenze Umsätze im Freien (von Haus zu Haus oder auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen) betrieblicher Gesamtumsatz (indoor und outdoor) keine Verbindung mit fest umschlossenen Räumlichkeiten fest umschlossene Räumlichkeiten dann, wenn sie auf keiner Seite vollständig offen ist, oder wenn sie eine dem Verkauf dienende Öffnung (Fenster) aufweist Geschäftslokale, Werkstätten, Lagerhallen, Verkaufsbusse etc 16
17 Erleichterungen lt. Barumsatzverordnung wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe begünstigter Körperschaften ( Feuerwehrfeste ) Warenausgaben- und Dienstleistungsautomaten Gegenleistung pro Einzelumsatz max. 20 alle 6 Wochen Aufzeichnung der verkauften Ware monatliche Kassenentleerung und Aufzeichnung der Erlöse stattfinden Webshops; keine Gegenleistung durch Bezahlung mit Bargeld Fahrausweisautomat - keine Registrierkassenpflicht 17
18 Erleichterungen lt. Barumsatzverordnung Für die Fälle 1-3 gilt auch KEINE Belegerteilungspflicht! Losungsermittlung durch Kassasturz erlaubt (spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages) Sonderfall mobile Gruppen : Erbringen Leistungen außerhalb der Betriebsstätte prinzipielle Kassen-/Aufzeichnungspflicht Beleg muss ausgestellt werden (inkl. Durchschrift) Erfassung in das System unmittelbar nach Rückkehr in Betriebsstätte 18
19 Branchenspezifische Betroffenheit Spediteure, Güterbeförderer Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen Autobus-, Schifffahrts-, Schienenbahnunternehmen Garagen, Tankstellen und Servicestationsunternehmungen
20 Spediteure, Güterbeförderer Nachnahme/Inkasso (zb Post, Spediteur, Zusteller, Kleintransporteur, Güterbeförderer) kein Barumsatz, keine Registrierkassenpflicht isd 131b BAO Beispiele für mobile Umsätze Transporteuren, Fahrradkurieren, Barumsätze eines österreichischen Unternehmers im Ausland Barumsätze, die er im Ausland verwirklicht, keine Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht Umgekehrt unterliegen ausländischer Unternehmer, der im Inland Barumsätze tätigt, unterliegt den gesetzlichen Verpflichtungen der 131b und 132a BAO. unabhängig davon, ob er in Österreich eine Betriebsstätte begründet hat.
21 Beförderungsgewerbe mit Personenkraftwagen keine Mobile Gruppe die Fahrzeuge aller Taxi- und Mietwagenunternehmen, die im gesamten Betrieb mehr als Jahresumsatz UND mehr als Jahres-Barumsatz erzielen, mit (mobilen) "Registrierkassen-Systemen" ausgestattet werden müssen! Dies kann, muss jedoch nicht in Verbindung mit einem (vorhandenen) Taxameter erfolgen.
22 Autobus-, Schifffahrts-, Schienenbahnunternehmen Fahrausweisautomat Bei Berechtigungsausweisen (zb Fahrausweise, Eintrittskarten) ist kein zusätzlicher Kassenbeleg auszustellen, wenn diese die erforderlichen Inhalte des 132a BAO enthalten. mobile Gruppe Ticketverkäufe durch Buslenker/Zugpersonal, mobile Speise- und Getränkeverkäufe in Zügen, Autobus nicht jedoch Schiffsrestaurant, Speisewagen fahrbare Räumlichkeiten Registrierkassenpflicht
23 Garagen, Tankstellen und Servicestationsunternehmungen Altautomaten Automaten die vor dem angeschafft werden, unterliegen bis 2027 nicht der Registrierkassenpflicht. Eine Registrierkassenpflicht und eine Belegerteilungspflicht besteht allerdings dann nicht, wenn die Gegenleistung für die Einzelumsätze 20 Euro nicht übersteigt.
24 Quellen und Hilfe Steuerreformgesetz 2015/2016 Registrierkassensicherheitsverordnung RKW-V Barumsatzverordnung Informationen unter Service Datenbank mit über 400 Kassen- und Softwareherstellern verfügbar Online-Ratgeber Tel:
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