Interpellation Manfred Pircher, SVP: Gegen die Schliessung der Poststelle Oberwil



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Transkript:

S t a d t r a t Grosser Gemeinderat, Vorlage Nr. 2354 Interpellation Manfred Pircher, SVP: Gegen die Schliessung der Poststelle Oberwil des Stadtrats vom 2. Juni 2015 Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren Am 19. Mai 2015 hat Manfred Pircher/SVP die Interpellation Gegen die Schliessung der Poststelle Oberwil eingereicht. Er stellt darin dem Stadtrat eine Reihe von Fragen. Wortlaut und Begründung des Vorstosses sind aus dem vollständigen Interpellationstext im Anhang ersich t- lich. Vorbemerkungen Die Interpellation datiert vom 18. Mai 2015. Sie ging am 19. Mai 2015 in der Stadtkanzlei ein. Gleichentags berichtete die Neue Zuger Zeitung in einem längeren Artikel bereits über den Vorstoss. Dies führt zum Schluss, dass die Neue Zuger Zeitung noch vor Eingang der Interpellation in der Stadtkanzlei über diese informiert wurde. Der Stadtrat erlaubt sich die Festste l- lung, dass dieses Vorgehen nicht den bewährten Gepflogenheiten entspricht. Der Stadtrat ist auch weiterhin darauf bedacht, das Erstinformationsrecht des Grossen Gemeinderates zu pflegen und begrüsst es, wenn diese Grundhaltung auf Gegenseitigkeit beruht. Die Post Schweiz AG hat mit Medienmitteilung vom 22. Mai 2015 zwischenzeitlich über die geplanten Änderungen im Postangebot in der Stadt Zug informiert. Die Poststelle Oberwil bei Zug wird durch eine Postagentur und die Filiale Zug 1 Postplatz durch eine bediente Postagentur ersetzt. Der Stadtrat bedauert die Vorhaben der Post Schweiz AG sehr, sieht jedoch keine erfolgsversprechenden Möglichkeiten, sich gegen diese zur Wehr zu setzen. Frage 1 Warum werden Mitarbeitende der Post eingeschüchtert, die sich gegen eine Schliessung wehren möchten mit Androhung einer Kündigung? GGR-Vorlage Nr. 2354 www.stadtzug.ch

Gemäss 43 Abs. 1 Geschäftsordnung des Grossen Gemeinderates der Stadt Zug (GSO; SRZ 152.1) ist jedes Ratsmitglied befugt, durch eine Interpellation vom Stadtrat über einen die städtische Verwaltung betreffenden Gegenstand Auskunft zu verlangen. Im Interesse der parlamentarischen Rechte aber auch der Öffentlichkeit ist der Begriff städtische Verwaltung betreffenden Gegenstand weit zu fassen: Es gehört alles dazu, was der Stadtrat aufgrund seiner Stellung und der ihm obliegenden Aufgaben zur Kenntnis nehmen kann. Schranken können sich aus überwiegenden, schützenswerten privaten, ausnahmsweise öffentlichen Interessen ergeben (vgl. dazu HANS HAGMANN/FELIX HORBER, Die Geschäftsordnung im Parlament, Zürich 1998, S. 97 ff.). Bei der vom Interpellanten gewählten Fragestellung handelt es sich nicht um einen die städtische Verwaltung betreffenden Gegenstand. Dem Stadtrat ist zudem nicht bekannt, dass Mitarbeitende der Post eingeschüchtert werden. Aus diesen Gründen kann der Stadtrat die Frage nicht beantworten. Richtiger Adressat für die gewählte Fragestellung wäre die Schweizerische Post AG. Frage 2 Was für Motive verfolgt die Post mit der Schliessungen von rentablen Poststellen und kann diese einfach veranlassen, hat die Stadt überhaupt nichts zu sagen? Bei der Schweizerischen Post handelt es sich um eine spezialgesetzliche Aktiengesellschaft (AG) mit den drei Konzerngesellschaften Post Schweiz AG, PostFinance AG und PostAuto AG. Die Grundlagen dazu finden sich im Bundesgesetz über die Organisation der Schweizerischen Post (Postorganisationsgesetz, POG; SR 783.1). Gemäss Art. 7 Abs. 1 POG legt der Bundesrat jeweils für vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Bund als Eigner der Post erreichen will. Weitere Regelungen finden sich im Postgesetz (PG; SR 783.0) und in der dazugehörigen Postverordnung (VPG; SR 783.01). Der Versorgungsauftrag der Post ist in den Art. 13 ff. PG geregelt. Durch die Post ist demnach mittels eines landesweit flächendeckenden Poststellenund Postagenturennetzes die postalische Grundversorgung sicherzustellen (vgl. Art. 14 Abs. 5 PG). Den Gemeindebehörden kommt bezüglich der postalischen Grundversorgung nur eine sehr beschränkte Mitwirkungsmöglichkeit zu. Gemäss Art. 14 Abs. 6 PG sind vor der Schlie s- sung oder Verlegung eines bedienten Zugangspunktes die Behörden der betroffenen Gemeinden durch die Post lediglich anzuhören. Dabei ist eine einvernehmliche Lösung anzustreben. Die betroffene Gemeinde hat die Möglichkeit, bei Uneinigkeit die Postkommission (PostCom) anzurufen. Diese prüft unter anderem die Einhaltung des gesetzlichen Auftrages zur Grundversorgung und macht Empfehlungen im Falle von geplanten Schliessungen und Verlegungen bedienter Zugangspunkte (Art. 22 Abs. 2 lit. e und f PG). Die Gemeinden haben damit die theoretische Möglichkeit, einen Entscheid der Post bei der PostCom anzufechten. GGR-Vorlage Nr. 2354 www.stadtzug.ch Seite 2 von 5

Zwischen 2007 und 2014 haben dies 52 Gemeinden getan. Es waren meist kleinere Gemeinden mit rund 2 000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Von den einsprechenden Gemeinden haben nur gerade deren acht von der PostCom recht erhalten. Es ging dabei oft um Poststellenschliessungen in kleinen Gemeinden, wo die Post keine Agenturlösung präsentieren konnte und die postalische Grundversorgung durch eine Schliessung betroffen war. Die postalische Grundversorgung ist gemäss PostCom dann betroffen, wenn eine Poststelle oder Postagentur zu Fuss oder mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nicht mehr innerhalb von 20 Minuten erreichbar ist. Eine Intervention bei der PostCom erachtet der Stadtrat deshalb als au s- sichtslos. Der Stadtrat hat jedoch keine Einverständniserklärung unterzeichnet (s. unten). Frage 3 Sind es nur immer Gedanken der Maximalrendite der Post? Die Frage kann im Rahmen der Interpellation nicht beantwortet werden. Es handelt sich nicht um einen die städtische Verwaltung betreffenden Gegenstand. Wie bereits ausgeführt, legt der Bundesrat jeweils für vier Jahre fest, welche strategischen Ziele der Bund als Eigner der Post erreichen will. Frage 4 Warum haben Mitarbeiter der Stadt Zug schon andere mögliche Lokale angeschaut? Ende 2014 gelangte die Post Schweiz AG erstmals an den Stadtrat von Zug und informierte diesen in vertraulichem Rahmen über mögliche Szenarien bezüglich des Postnetzes in der Stadt Zug per 2015. Anlässlich verschiedener Treffen mit Vertretern der Post Schweiz AG hat sich der Stadtrat mit den Szenarien auseinandergesetzt und versucht, die Interessen der Einwohnerinnen und Einwohner von Oberwil und den Bewohnerinnen und Bewohnern der Al t- stadt möglichst gut zu vertreten. Der Stadtrat musste bei diesem Prozess erkennen, dass er faktisch keinen Handlungsspielraum hat und die Entscheide der Post nicht beeinflussen kann. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der zu Frage 2 verwiesen werden. Am 29. April 2015 besuchte eine Delegation des Stadtrates eine Postagentur in Zürich. Dies, um sich persönlich ein Bild zu machen, inwiefern sich verschiedene Postagenturen voneinander unterscheiden. Frage 5 Warum hat der Stadtpräsident mir nachdem ich mit ihm am Tel. gesprochen habe nichts davon erwähnt? GGR-Vorlage Nr. 2354 www.stadtzug.ch Seite 3 von 5

Der Stadtrat ist gemäss 27 Abs. 1 Gemeindeordnung der Stadt Zug (GO; SRZ 101) die oberste vollziehende Behörde der Stadt Zug (Exekutive). Er besorgt die städtischen Angelegenhe i- ten, soweit sie nicht durch Gesetz oder Gemeindebeschluss einem andern Organ zuweisen sind ( 27 Abs. 2 GO). Der Grosse Gemeinderat der Stadt Zug wiederum ist das oberste rechtssetzende Organ der Stadt Zug (Legislative; vgl. Art. 16 Abs. 1 GO). Exekutive und Legislative verfügen damit über verschiedene Aufgabenbereiche. Dies entspricht dem System der Gewaltenteilung. Dass Exekutive und Legislative damit auch über einen unterschiedlichen Wissensstand über einzelne Geschäfts- und Themenbereiche verfügen, ist systemimmanent. Im vorliegenden Fall wurden die Gespräche zwischen der Post Schweiz AG und dem Stadtrat von Zug unter dem Siegel der Vertraulichkeit geführt. Der Stadtpräsident hatte damit weder B e- rechtigung noch Anlass, den Interpellanten über den Inhalt der laufenden Gespräche und die aktuellen Bemühungen der Stadt Zug zu informieren. Frage 6 Was für ein Spiel wird da gespielt und warum wird der Stadtrat nicht offensiv und setzt sich für seine Bevölkerung nicht vehementer ein? Von einem Spiel kann keine Rede sein. Der Stadtrat hat sich bei den Gesprächen mit der Post Schweiz AG für den Erhalt der bisherigen Versorgung eingesetzt. Der Entscheid über die postalische Versorgung auf dem Gebiet der Stadt Zug liegt letztlich bei der Post Schweiz AG. Wie in der zu Frage 2 aufgezeigt verfügen die Gemeinden über einen nur sehr beschränkten Handlungsspielraum. Ein Gang durch die Instanzen wäre in den Augen des Stadtrats ein rein symbolischer Akt. Angesichts der realen rechtlichen Möglichkeiten hat der Stad t- rat entschieden, auf solche Massnahmen zu verzichten. Der Stadtrat begrüsst jedoch die von der Nachbarschaft Oberwil-Gimenen initierte Unterschriftensammlung. Allenfalls kann eine solche Bürgerinitiative die Post noch zu einem Umdenken bewegen, schliesslich handelt es sich bei den Initiantinnen und Initianten um Kunden der Post Schweiz AG. Frage 7 Der Stadtrat wird beauftrag sich gegenüber der Post vehement gegen die Schliessung der Oberwiler-Poststelle zu wehren und mit einem Brief diese abzuwenden. GGR-Vorlage Nr. 2354 www.stadtzug.ch Seite 4 von 5

Gemäss 43 Abs. 1 GSO ist jedes Ratsmitglied befugt, vom Stadtrat mittels Interpellation über irgendeinen die städtische Verwaltung betreffenden Gegenstand Auskunft zu verla n- gen. Es ist nicht möglich, den Stadtrat mittels Interpellation zu einem Handeln zu beauftr a- gen. Dies ist in beschränktem Umfange lediglich mittels einer Motion nach 41 Abs. 1 GSO möglich. Es kann jedoch festgestellt werden, dass der Stadtrat im Rahmen der Gespräche mit der Post Schweiz AG versucht hat, seinen Standpunkt einzubringen und die Post Schweiz AG zu überzeugen, von ihren Vorhaben abzusehen. Insbesondere hat der Stadtrat die gesetzlich vorgesehene Einverständniserklärung nicht unterzeichnet. Der Stadtrat nimmt mit Bedauern zu Kenntnis, dass die Post Schweiz AG diese Interventionen nicht berücksichtigt hat. Ein Verfahren vor der PostCom erachtet der Stadtrat - wie bereits ausgeführt - als aussichtslos. und Auf ein solches wurde deshalb verzichtet. Wie bereits vorstehend ausgeführt, begrüsst der Stadtrat jedoch die Initiative der Nachbarschaft Oberwil-Gimenen. Antrag Wir beantragen Ihnen, die des Stadtrats zur Kenntnis zu nehmen. Zug, 2. Juni 2015 Dolfi Müller Stadtpräsident Martin Würmli Stadtschreiber Beilage: Interpellation Manfred Pircher, SVP, vom 19. Mai 2015: Gegen die Schliessung der Posts telle Oberwil Die Vorlage wurde vom Präsidialdepartement verfasst. Weitere Auskünfte erteilt Ihnen gerne Stadtpräsident Dolfi Müller, Tel. 041 728 21 01. GGR-Vorlage Nr. 2354 www.stadtzug.ch Seite 5 von 5