IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL



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Transkript:

Ausfertigung Amtsgericht Leipzig Zivilabterlung I Aktenzeichen. 102 C 4646/14 Verkündet am: 04.03 2015 Urkundsbeamter/in der Geschåftsstelle IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL ln dem Rechtsstreit Prozessbev0Hmächt1gte Waldorf Frommer Rechtsanwälte, Beethovenstraße 12, 80336 Munchen, Gz.: gegen 01156 Dresden - Beklagte - Prozess bevollmächtigte &Partner, 01257 Dresden wegen Urheberrecht hat das Amtsgericht Leipzig durch Richter am Amtsgericht auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 05.02.2015 am 04 03 2015 Seite 1

für Recht erkannt: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.106,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit 30.08.2013 zu zahlen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin abwenden durch eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Hohe leistet. Beschluss: Der Streitwert wird auf 1.106,00 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Klägerin ist Rechteinhaberin von Filmrechten, auch zur Veroffentlichung von Filmwerken auf DVD sowie über das Internet. Am wurde der Film über einen Internetanschluss über ein F1lesharing-System mittels eines Computerprogrammes jedem Teilnehmer an den sogenannten Tauschbörsensystem über das Internet kostenlos angeboten in der Form, dass Dritte den Film als Datei im Internet herunterladen und sich abspeichern konnten. Somit wurde der Film weltweit öffentlich zugänglich gemacht. Die von der Klågerin veranlassten Ermittlungen über den Inhaber dieses Internetanschlusses ergaben, dass dieser dem Beklagten zuzuordnen sei. Seite 2

Mt Abmahnschreiben vom -wurde die Beklagte aufgefordert die Rechtsverletzung des öffentlichen Angebotes zum kostenlosen Zugriff auf diese Filmdatei zu unterlassen. Das öffentliche Angebot von Filmdateien ùber Filesharing-Systeme setzt das Vorhandensein eines entsprechenden Computerprogrammes auf dem Computer des jeweiligen Anbieters voraus. Die Klägerin träç t vor. die von ihr veranlassten Ermittlungen über die Personen des Anschlussinhabers des Internetanschlusses über welchen die Rechtsverletzungen begangen wurden, seien zutreffend Die Rechtsverletzung sei damit über den Internetanschluss der Beklagten begangen worden. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte diejenige Person gewesen ist, die den Film zum Herunterladen für Jedermann auf ihrem Computer bereitgestellt hat. Eine Tatbegehung durch weitere auch im Haushalt des Beklagten lebende Personen wird bestritten Dem Abmahnschreiben der Klågerin war ein Streitwert von 10.000 Euro zu Grunde zu legen. Der Klägerin sei darüber hinaus ein Schaden von bis zu 600,00 Euro dadurch entstanden, dass das Fílmwerk weltweit zugänglich gemacht und angeboten worden ist. o;e Klägerin beantragt, 1. einen angemessenen Schadenersatz, dessen Hohe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 600,00 betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08 2013 sowie 2. EUR 506,00 zuzüglich Zinsen in Hohe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.08.2013 zu zahlen. Seite 3

Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie tragt hierzu vor, sie habe die Rechtsverletzung selbst nicht begangen. Die Beklagte habe zum Tatzeitpunkt unter der genannten Anschrift gelebt und dort einen Internetanschluss betrieben. Auf diesem hätten auch der Lebensgefährte sowie ein volljähriger Sohn sowie eine 16jährige Tochter Zugriff gehabt Für die Beklagte habe es keine Anhaltspunkte gegeben, anzunehmen, dass der Internetanschluss für Urheberrechtsverletzungen missbraucht werde. Ihre Kinder seien bei der Überlassung des Internetanschlusses in den ordnungsgemäßen Umgang mit dem l'v1edium eingewiesen und belehrt worden Der Internetzugang sei im Übrigen kabellos, wobei die Zugangsmöglichkeit ordnungsgemäß verschlusselt sei. Wegen des v,,eiteren Sach- und Streitstandes wrd auf die in der Akte befindhchen Schriftsátze ve11mesen Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begrundet Der Klägerin steht gemäß 97 Urheberrechtsgesetz i.v.m. 823 BGB sowie 19a, 16 und 85 Urheberrechtsgesetz ein Schadensersatzanspruch in der im Tenor genannten Höhe zu für die ungenehmigte und offentlrche Verbreitung eine urheberrechthch geschützten Filmes, dessen Rechtmhaber die Klägerin ist. Seite 4

Die Beklagte war auch als Anschlussinhaber des Internetanschlusses anzusehen, über den die Rechtsverletzung erfolgt ist. Dies ergibt sich zum einen aus den vorgelegten Anlagen K2-K3. Zum anderen hat die Beklagte die Richtigkeit und die ZUverlässigke1t entsprechender Ermittlungen lediglich pauschal und,n theoretischen Fällen bestritten Bereits hier erfolgt seitens des Beklagten jedoch kein substantiierter Sachvortrag zu fehlerhaften Ermittlungen, wie in anderen vergleichbaren Fällen. Die Beklagte äußert lediglich theoretische Bedenken über die technische ZUverlässigkeit der Ermittlungen. Die Beklagte hat jedoch nicht konkret ausgeführt, in welchen anderen Fällen technische Fehler zu fehlerhaften Feststellungen gefuhrt hätten oder in welchen Fållen fvlängel der Datenermittlung bei einem solchen Verfahren belegt worden seien. Der bloße Sachvortrag, dass Ermittlungen zu technischen Vorgängen grundsätzlich die theoretische Màglichkeit der Fehlerhaftigkeit beinhalten, reicht hierzu nicht aus. Die Beklagte ist darüber hinaus nicht darauf eingegangen, inwiefern von einer fehlerhaften Ermittlung auszugehen sei, obwohl seitens der überprüfenden Beauftragten der Klägerin eine Verbindung zum Computer der Beklagten über einen längeren Zeitraum hergestellt wurde im Rahmen eines Probedownloads. Nach der herrschenden Rechtsprechung besteht eine widerlegliche Vermutung zu Gunsten der Klägerin, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich ist, der der jeweilige Internetanschluss auch zum Tatzeitpunkt zuzuordnen war (vgl. BGH, Urt. v. 12.05.2010, Az..: I ZR 121/08). Die Beklagte hat daher die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes darzulegen, der von den o.g. Erfahrungssatz der Lebenserfahrung abweicht. Der Sachvortrag der bloßen und theoretischen ZUgriffsmoglichkeit Dritter auf den genannten Internetanschluss reicht hierzu nicht aus. Vielmehr ist ein konkreter Sachvortrag, sowohl bezogen auf die genannten Tatzeitpunkte als auch bezogen auf das allgemeine Benutzerverhalten, erforderlich Hinsichtlich der stre1tgegenstándhchen Rechtsverletzungen hat die Beklagte ihre Taterschaft damit nicht hinreichend bestritten Seite 5

Der Sachvortrag der Beklagten war somit insgesamt nicht hinreichend substantiiert und auf grund des Sachvortrages aus der mündlichen Verhandlung war keine weitere Beweisaufnah- me zu veranlassen Die Beklagte konnte im Rahmen der Hauptverhandlung auf Nachfragen keine sachdienlichen Angaben machen. Auch auf die Erwiderung der Klägerin mit Schriftsatz vom 12.09.2014, der Beklagten zugestellt am 25 09.2014, erfolgte kein weiterer Sachvortrag. Die Beklagte hat somit weder zu ihrem eigenen Computer- und Internetnutzungsverhalten, noch zu dem der anderen Anschlussnutzer vorgetragen Der Sachvortrag der Beklagten genügt somit nicht den Anforderungen aus der hochstnchterlichen Rechtssprechung Auch der Sachvortrag zur Anwesenheit der Beklagten zum Tatzeitpunkt oder über die ordnungsgemàße Absicherung des Wlan-Anschlusses ist unsubstantnert Der Sachvortrag ist insgesamt unplausibel und enthält keinerlei Anhaltspunkte, die auf die Tä terschaft einer dritten Person schließen lassen. Oies hat die Beklagte selbst vielmehr ausge schlossen Insbesondere enthält der Sachvortrag der Beklagten zur Behauptung, dass überhaupt weitere Personen den Internetanschluss nutzen könnten, keinerlei Beweisangebote. Die Beklagte trägt dabei nicht die Beweislast dafür, dass sie selbst nicht Täter der Rechtsverletzung gewesen sei und auch nicht die Beweislast für die Täterschaft einer anderen Person. Die Beklagte hat jedoch den Sachverhalt nachzuweisen, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines abweichenden Geschehensablaufes ergibt. Der gesamte Sachvortrag der Beklagten aus der Klageerwiderung ist jedoch von der Klägerin bestritten worden. Somit geht das Gericht davon aus, dass andere im Haushalt lebende Personen dem Urheberrechtsverstoß nicht begangen haben. Unter Berücksichtigung der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus den Entscheidungen vom 12.05.2010 ("Sommer unseres Lebens") sowie vom 15.11.2012 ("M'Jrpheus") sowie vom 08.01.2014 ("Bearshare") ist davon auszugehen, dass die Beklagte als Anschlussinhaber die sekundäre Darlegungslast trägt Dieser entspricht sie dadurch, dass sie im Rahmen des Zumutbaren auch Nachforschungen anstellt und einen alternativen Geschehensablauf wahrscheinlich erscheinen lässt, aus dem sich ergibt, dass allein ein anderer die Rechtsverletzung begangen haben könnte. Andere Tå- Seite 6

ter, die die Rechtsverletzung begangen haben konnten, hat der Beklagte Jedoch nicht benannt und Nachforschungen über den Umstand der technischen Ermittlung ihres Internetanschlusses nicht angestellt Die Angaben der Beklagten insgesamt waren widersprüchlich und wenig glaubwürdig. Dies gilt auch über die behauptete Sicherung des Wlan-netzes, von welchem der Beklagte jedoch offenbar keine Kenntnis hat. Auf Rückfragen im Rahmen des Haupttermins konnte die Beklagte keine detaillierten und insbesondere keine gesicherten Angaben machen. Die Angaben in der Klageerwiderung waren diesbezüglich oberflachllch und wenig aussagekráftig und beschrankten sich im wesentlichen darauf, dass die Beklagte die Tat bestreite. Die rein theoretische Mogflchkeit der Rechtsverletzung durch weitere Personen genügt der sekundären Darlegungslast der Beklagten nicht. Der Beklagte muss dabei die Vorgänge im Bezug auf die Internetnutzung in seinem Haushalt schildern, die die Klägerin nicht kennen und auch nicht ermitteln kann. Ohne konkreten Sachvortrag wäre anderenfalls die Durchsetzung von Ansprüchen eines Urhebers grundsätzlich ausgeschlossen, sobald sich im Haushalt mehrere Personen befinden oder der Anschlussinhaber lediglich pauschal auf die Nutzungsmöglichkeit anderer Personen verweisen kann.konkrete Umstände, die eine Rechtsverletzung durch eine andere Person, als die Beklagte wahrscheinlich erscheinen lassen, sind dabei nicht vorgetragen (vgl OLG Köln, Urteil vom 2.8.2013 Al 6 U 10/13). Dies ergibt sich auch aus der aktuellen Rechtssprechung der örtlich zuständigen Berufungs kammer (vgl. Urteil vom 05.06.2014, h.: 05 S 620/13). Auch danach spricht eine indiz1elle Vermutung dafür, dass das streitgegenständhche Filmwerk über die genannte IP-Adresse damit über den Internetanschluss des Beklagten angeboten worden ist durch die vorliegenden Anlagen K2 - K3. Insbesondere konnte die Beklagte auf Nachfrage der mündlichen Verhandlung keinerlei verbindliche und nachvollziehbare Mgaben machen. Die Klägerin ist auch akt1vtegitimiert Dies ergibt sich aus den vorgelegten Anlage K1 und insbesondere auch aus dem Umstand, dass die Klägerin selbst auf der DVD Hülle gemäß Anlage K1 namentlich erwähnt rst. Mhaltspunkte fur eine fehlende Aktivlegitimation sind somit nicht gegeben Aus der Vermutung zu Lasten der Beklagten für ihre Taterschaft ergibt sich somit die Beweislast für die Beklagten, Tatsachen nachzuweisen, die einen anderen Gesche- Seite 7

hensablauf plausibel erscheinen lassen. Der Anscheinsbewe1s wird dabei durch den Nachweis von Tatsachen entkräftet aus denen sich ein anderer Sachablauf ergibt. Ernstliche Umstände, die die Täterschaft der Beklagten m Zweifel ziehen,wurden jedoch bereits nicht vorgetragen. Die Klage ist somit dem Grunde nach, aber auch der Höhe nach überwiegend begründet Der Klägerin steht ein Anspruch auf Kostenersatz der vorgerichtlichen Abmahnung zu. Als Gegenstands wert der Abmahnung war ein Streitwert in Höhe von 10000 EUR anzunehmen ( 3 ZPO,48 l GKG), da im vorliegenden Fall ein kompletter Film,,nicht unbedingt untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung und allgemeiner Verbreitung zum Download für Dritte angeboten wurde. lm Einklang mit der Rechtsprechung, insbesondere des OLG Dresden (Beschluss vom 5.11.13, AZ:. 14 W 348/13 betreffend ein aktuelles Musikalbum ) war daher der Streitwert in Höhe von 10000 EUR anzunehmen sowie der Ansatz einer 1,0 Geschåftsgebühr als Mttelgebühr für den Gegenstandswert einer urheberrechtlichen Abmahnung. Der Klägern steht darüber hinaus ein Schadensersatzanspruch zu, den die Klägerin im Wege der Lizenzanalogie ermittelt hat und danach steht der Klägerin ein solcher Schadensersatzanspruch zu in der Höhe eines Betrages, den die Klägerin bei redlichem Erwerb der Nutzungslizenz vom Urheberrechtverletzer erhalten hätte. lm vorliegenden Fall vertreibt die Klägerin keine Nutzungshzenzen zur Bereitstellung vollständiger Filme über das Internet zu kostenlosen Download flir Jedermann Auf der Hand liegend ist dabei aber, dass bereits beim einmaligen Verkauf einer solchen Lizenz und der sich daran anschließenden rechtmaßrgen Verbreitung eines Filmes uber das Internet, Verkaufsmågllchkeiten des entsprechenden Datenträgers gleichen Inhaltes nahezu ausgeschlossen wären. Unter Berückslchnçunq dessen, was vernúnftige Vertragspartner als Vergütung für eine unbegrenzte weltweite und kostenlose Downloadmöglrchkert für einen vollständigen Film vereinbart hätten, ist gem. 287 ZPO davon auszugehen, dass dieser Betrag nahezu den gesamten finanziellen Erfolg der Produktion erreichen musste, so dass der von der Klägerin angenommene Schadensbetrag von 600 Euro angemessen ist. Das Gericht hat somit im Wege der Lizenzanalogie die Schadenshåhe auf 600 Euro geschåtzt Seite 8

Der Klågerin steht ein weiterer.anspruch zu auf Schadensersatz in Form gesetzlicher Zinsen abverzugseintritt. Nebenentscheidung: 708 Nr.11, 711,und 91 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrungen: Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Ur teil in seinen Rechten benachteiligt ist, a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 ubersteigt oder b) wenn die Berufung durch das Amtsgericht Leipzig zugelassen worden ist Der Wert des Beschwerdegegenstandes ist glaubhaft zu machen. Die Berufung muss binnen einer Notfrist von einem M>nat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form mit einer qualifizierten Signatur im Sinne des Signatur gesetzes beim Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschnft erfolgt, binnen zwei M>naten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich oder in elektronischer Form gegenüber dem Landgericht Leipzig zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Leipzig durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen Berufungs- und Berufungsbegrundungsschnft von einem solchen unterzeichnet sein. Seite 9

Mt der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. Soweit in diesem Urteil der Streitwert festgesetzt wurde, ist gegen diesen Beschluss das Rechtsmittel der Beschwerde für jede Partei, die durch diesen Beschluss in ihren Rechten benachteiligt ist, zulässig, - wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 übersteigt oder - das Amtsgericht Leipzig die Beschwerde in diesem Beschluss zugelassen hat Die Beschwerde ist schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Gônng-Straße 64, 04275 Leipzig einzulegen Die Beschwerdeschrift ist zu unterzeichnen Die Erklärung über die Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden anderen Amtsgerichts abgegeben werden, wobei die Beschwerdefrist nur dann als gewahrt gilt, wenn die Erklärung rechtzeitig bei dem Amtsgericht Leipzig eingeht. Die Beschwerde kann auch in elektronischer Form mit einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Signaturgesetzes eingereicht werden. Eine bloße E-Mail genügt hierfür nicht. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den sie gerichtet ist, sowie die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt werde, enthalten. Die Genchtssprache ist deutsch. Beschwerdefrist: Die Beschwerde muss binnen sechs IVbnaten nach Rechtskraft der Hauptsache oder deren anderweitiger Erledigung bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein Ist der Streitwert später als einen l'vbnat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, muss sie innerhalb eines IVonats nach Zustellung oder formloser Mtteilung des Festsetzungsbeschlusses bei dem Amtsgericht Leipzig eingegangen sein. lm Fall der formlosen Mtteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. Richter am Amtsgericht Seite 10

\ ' als Urkundsbea Seite 11