Steuergesetz der Gemeinde Davos



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Transkript:

0 Steuergesetz der Gemeinde Davos In der Landschaftsabstimmung vom. Juni 008 angenommen (Stand am. Januar 04) Gegenstand I. Allgemeine Bestimmungen Art. Die Gemeinde Davos erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts. a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer; c) eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen; d) eine Handänderungssteuer; e) eine Liegenschaftensteuer Die Gemeinde Davos erhebt weiter eine Erbanfall- und Schenkungssteuer nach diesem Gesetz. Überdies erhebt die Gemeinde Davos folgende Steuern nach Spezialgesetzgebung: a) eine Kur- bzw. Gästetaxe ; b) eine Tourismusförderungsabgabe. Art. Gleichstellung Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich der Geschlechter auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nichts anderes ergibt. Subsidiäres Recht Art. Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern sowie des kantonalen Steuergesetzes samt deren Ausführungsbestimmungen in den jeweils geltenden Fassungen sinngemäss Anwendung. II. Materielles Recht Art. 4 a) Einkommens- Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der einfachen und Vermögens- Kantonssteuer erhoben. steuern Der Steuerfuss für das nachfolgende Steuerjahr wird jeweils mit der Be- Steuerfuss schlussfassung zum Budget gemäss den Bestimmungen der Landschaftsverfassung 4 spätestens im Dezember festgelegt. Lit. e eingefügt gemäss Nachtrag III vom. September 0; in Kraft getreten am. Januar 04; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 0. Dezember 0 genehmigt Siehe DRB Siehe DRB 6 4 DRB 0; Art. Abs. lit. c

0 Art. 5 b) Handände- Der Handänderungssteuersatz beträgt %. rungssteuer Steuersatz Verwendung Art. 6 Die Erträge aus der Handänderungssteuer werden wie folgt verwendet: a) zu 8 zur Finanzierung der Spezialfinanzierung Parkplätze ; b) zu 8 zur Finanzierung des Fonds für öffentliche und private Werke 4 ; c) zu 8 zugunsten der laufenden Rechnung des jeweiligen Kalenderjahres. Art. 6a 5 c) Liegen- Der Steuersatz der Liegenschaftensteuer beträgt, Promille des jeweiligen kanschaftensteuer tonalen Vermögensteuerwerts. Steuersatz Art. 7 d) Erbanfall- Der Erbanfall- und Schenkungssteuer unterliegt jeder Vermögensanfall, der die und Schenkungs- kantonale Nachlass- bzw. Schenkungssteuer auslöst. steuer Die der Steuer unterliegenden Vermögenswerte und die Steuerbemessung Gegenstand und richten sich nach den Vorschriften des kantonalen Rechts. Bemessung Besteht die Zuwendung in einer Nutzniessung oder in einer wiederkehrenden Leistung, ist der kapitalisierte Wert für die Besteuerung massgebend. Steuersubjekt Art. 8 Steuerpflichtig ist der Empfänger der Zuwendung, wenn a) der Erblasser bzw. Schenkungsgeber zur Zeit seines Todes bzw. der Ausrichtung der Zuwendung in der Gemeinde Davos Wohnsitz hatte; ausgenommen ist jener Teil des Vermögensanfalles, der in Grundstücken besteht, die nicht auf Gemeindegebiet liegen; b) die Zuwendung in Grundstücken auf Gemeindegebiet oder in dinglichen Rechten an solchen besteht. Art. 9 Subjektive Von der Erbanfall- und Schenkungssteuer sind befreit: Steuerbefreiung a) der überlebende Ehegatte; b) die eingetragenen Partnerinnen und Partner; Fassung gemäss Nachtrag II vom. März 0; in Kraft getreten am. Juni 0; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 4. April 0 genehmigt Fassung gemäss Nachtrag II (ersetzt Nachtrag I) vom. März 0; in Kraft getreten am. Juni 0; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 4. April 0 genehmigt Siehe DRB 56 4 Siehe DRB 64 5 Eingefügt gemäss Nachtrag III vom. September 0; in Kraft getreten am. Januar 04; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 0. Dezember 0 genehmigt

0 c) die Nachkommen, die Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder sowie deren Nachkommen; d) die nach kantonalem Recht von der Handänderungssteuer befreiten Personen; e) die Konkubinatspartner; f) die Eltern. Steuer- berechnung Art. 0 Bei der Steuerberechnung werden die gleichen Freibeträge wie vom Kanton angewendet. Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Abzüge anteilsmässig gewährt. Bei mehreren Zuwendungen an den gleichen Empfänger durch die gleiche Person kann der steuerfreie Betrag innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren nur einmal beansprucht werden. 4 Die Steuer beträgt: a) für den elterlichen Stamm %; b) für die übrigen Begünstigten 0 %. Bezug und Haftung Art. Die Erbanfallsteuer ist aus dem Nachlass vor dessen Verteilung zu bezahlen und wird für alle Erben und Vermächtnisnehmer gesamthaft bezogen. Mehrere Empfänger von Zuwendungen haften bis auf den Betrag ihrer Bereicherung solidarisch für die Steuer. Der amtlich ernannte oder von den Erben bestellte Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker haften solidarisch bis zum Betrag des reinen Nachlasses. III. Formelles Recht Art. Behörden Der Kleine Landrat entscheidet: a) Kleiner a) über Steuererleichterungsgesuche; Landrat b) über den Beitritt zu Gegenrechtsvereinbarungen des Kantons in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuern. b) Gemeinde- steueramt und Grundbuchamt Art. Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Gemeindesteueramt, soweit die Gemeinde hiefür zuständig ist. Das Gemeindesteueramt ist überdies für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig. Die Veranlagung der Handänderungssteuer erfolgt bei Handänderungen, die im Grundbuch zur Eintragung gelangen, durch das Grundbuchamt Davos.

0 Art. 4 Bezug Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden auf Ende des Steuerjahres fäla) Fälligkeit lig. Die Fälligkeit der Liegenschaftensteuer richtet sich nach den direkten Steuern, wenn sie mit diesen erhoben wird. Die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht. 4 Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen werden mit der Rechnungsstellung fällig. 5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung wird jede Steuer oder Busse sofort fällig. Art. 5 b) Zahlungsfrist Die Steuern und Ordnungsbussen sind unter Vorbehalt von Absatz innert 90 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. Es gelten folgende abweichenden Zahlungsfristen: a) Die Zahlungsfrist der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach dem kantonalen Recht; b) Die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Liegenschaftensteuer sind per Ende Januar und per Ende Mai des Folgejahres zu bezahlen. Art. 6 Steuererlass, Über Erlassgesuche und administrative Abschreibungen entscheiden: -abschreibung a) das Gemeindesteueramt bis zum Betrag von 000.- Franken pro Jahr; und -stundung b) der Kleine Landrat für darüber hinausgehende Beträge. Für Steuerstundungen ist der Leiter der Finanzverwaltung abschliessend zuständig. Steuererlass und abschreibung werden von der Gemeinde Davos in der Regel im gleichen Rahmen wie vom Kanton gewährt. Art. 7 Entschädigung Die Gemeinde Davos wird für den Steuerbezug wie folgt entschädigt: a) von den Landeskirchen und den Kirchgemeinden gemäss dem jeweiligen Maximalansatz des kantonalen Rechts; b) von den Fraktionsgemeinden mit 5 % der bezogenen Steuern. Steuerrecht der Fraktionen Art. 8 Zur Deckung der Auslagen der ihnen von der politischen Gemeinde übertragenen oder von dieser nicht beanspruchten Gemeindeaufgaben delegiert die Gemeinde Davos den Fraktionsgemeinden das Steuerrecht im Rahmen der kantonalen Bestimmungen. Abs. neu eingefügt gemäss Nachtrag III vom. September 0; in Kraft getreten am. Januar 04; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 0. Dezember 0 genehmigt Fassung von lit. b gemäss Nachtrag III vom. Januar 0; in Kraft getreten am. Januar 04; von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 0. Dezember 0 genehmigt 4

0 Den Fraktionen sind zurzeit das Begräbniswesen sowie der Mesmerdienst, soweit dieser nicht zulasten der Kirche fällt, delegiert. Genehmigung IV. Schlussbestimmungen Art. 9 Dieses Landschaftsgesetz bedarf der Genehmigung durch die Regierung des Kantons Graubünden. Art. 0 Gebühren Die Bestimmungen des Allgemeinen Gebührengesetzes der Gemeinde Davos finden bei der Anwendung dieses Gesetzes Beachtung. Art. Aufhebung oder Die aufgehobenen bzw. geänderten Erlasse ergeben sich aus dem Anhang zu Änderung bishe- diesem Landschaftsgesetz. rigen Rechts Art. In-Kraft-Treten Das vorliegende Gesetz tritt am. Januar 009 in Kraft. Von der Regierung des Kantons Graubünden mit Beschluss vom 0. September 008 genehmigt DRB Im DRB nicht veröffentlicht; in den einzelnen Erlassen direkt nachgeführt 5