STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA

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Transkript:

70.00 STEUERGESETZ DER GEMEINDE AROSA

70.00 Steuergesetz der Gemeinde Arosa I. Allgemeine Bestimmungen Art. Gegenstand Die Gemeinde Arosa erhebt folgende Steuern nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts: a) eine Einkommens- und Vermögenssteuer; b) eine Grundstückgewinnsteuer; c) eine Nach- und Strafsteuer sowie Ordnungsbussen; d) eine Handänderungssteuer; e) eine Liegenschaftensteuer. Überdies erhebt die Gemeinde Arosa folgende Steuern nach Spezialgesetzgebung: a) eine Gäste- und Sporttaxe; b) eine Tourismusförderungsabgabe c) eine Hundesteuer. Art. Subsidiäres Recht Soweit dieses Gesetz keine Regelung enthält, finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Gemeinde- und Kirchensteuern sowie des kantonalen Steuergesetzes sinngemäss Anwendung. II. Materielles Recht. EINKOMMENS- UND VERMÖGENSSTEUER Art. Steuerfuss Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden in Prozenten der einfachen Kantonssteuer erhoben. Das Gemeindeparlament legt den Steuerfuss für das nachfolgende Steuerjahr spätestens im Dezember fest. Der Steuerfuss beträgt bei der Einführung dieses Gesetzes am. Januar 0 90%. Danach wird der Ansatz für das nachfolgende Steuerjahr jeweils durch das Gemeindeparlament bis spätestens im Dezember festgelegt. Vom 0. Januar 0, Stand. Januar 0

Steuergesetz der Gemeinde Arosa 70.00. HANDÄNDERUNGSSTEUER Art. 4 Die Handänderungssteuer beträgt Prozent. Steuersatz. LIEGENSCHAFTENSTEUER Art. 5 Die Liegenschaftensteuer beträgt maximal des Vermögenssteuerwerts. Der Ansatz für das nachfolgende Steuerjahr wird jeweils durch das Gemeindeparlament bis spätestens im Dezember festgelegt. Steuersatz Der Ansatz beträgt bei Einführung dieses Gesetzes am. Januar 0 0.5 des Vermögenssteuerwertes. Danach wird der Ansatz für das nachfolgende Steuerjahr jeweils durch das Gemeindeparlament bis spätestens im Dezember festgelegt. III. Formelles Recht. BEHÖRDEN Art. 6 Der Gemeindevorstand entscheidet über Steuererleichterungsgesuche Art. 7 Der Vollzug dieses Gesetzes obliegt dem Gemeindesteueramt, soweit die Gemeinde hiefür zuständig ist. Gemeindevorstand Gemeindesteueramt Das Gemeindesteueramt ist überdies für den Vollzug der den Gemeinden durch das kantonale Steuergesetz übertragenen Aufgaben zuständig. Die Gemeinde kann ihre Aufgaben gemäss Absatz und an Dritte. delegieren.. BEZUG Art. 8 Die Einkommens- und Vermögenssteuern werden auf Ende des Steuerjahres fällig. Fälligkeit Vom 0. Januar 0, Stand 0. Januar 0

70.00 Steuergesetz der Gemeinde Arosa Die Fälligkeit der Liegenschaftensteuer richtet sich nach den direkten Steuern, wenn sie mit diesen erhoben wird. Die Fälligkeit der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht. 4 Die übrigen Steuern sowie Ordnungsbussen werden mit der Rechnungsstellung fällig. 5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung wird jede Steuer oder Busse sofort fällig. Art. 9 Zahlungsfrist Die Steuern und Ordnungsbussen sind unter Vorbehalt von Absatz innert 90 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. Die Zahlungsfrist der Grundstückgewinnsteuer richtet sich nach kantonalem Recht. Die separat erhobene Liegenschaftensteuer ist innert 0 Tagen seit Eintritt der Fälligkeit zu bezahlen. 4 Für die Einkommens- und Vermögenssteuern sowie die mit diesen erhobene Liegenschaftensteuer kann der Gemeindevorstand die Bezahlung in zwei Raten in dem dem Steuerjahr folgenden Jahr vorsehen. 5 Mit der Beendigung der Steuerpflicht in der Schweiz oder mit der Konkurseröffnung ist jede Steuer oder Busse sofort zu bezahlen. Art. 0 Steuererlass Über Erlassgesuche entscheidet der Gemeindevorstand.. ENTSCHÄDIGUNGEN Art. Kirchensteuer Die Gemeinde Arosa wird von den Landeskirchen und den Kirchengemeinden mit Prozent der bezogenen Steuern entschädigt. IV. Schlussbestimmungen Art. Inkrafttreten Das vorliegende Gesetz wurde am 04. November 0 durch die Urnengemeinde angenommen. Es tritt am. Januar 0 in Kraft. 4 Vom 0. Januar 0, Stand. Januar 0

Steuergesetz der Gemeinde Arosa 70.00 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die damit in Widerspruch stehenden Bestimmungen anderer Erlasse aufgehoben. Durch die Urnengemeinde beschlossen am 04. November 0 Von der Regierung des Kantons Graubünden genehmigt gemäss Beschluss Nr. 09 vom 0. November 0. NAMENS DES ÜBERGANGSVORSTANDS Mitglied : Mitglied : Lorenzo Schmid Peter Bircher Vom 0. Januar 0, Stand 0. Januar 0 5