Produktanhang Grunddienstleistungen



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Transkript:

Produktanhang Grunddienstleistungen Stand: 23 September 2013 Stand: 23 September 2013 1

Inhaltsverzeichnis Abschnitt I.: Giroverkehr und Kontoführung Artikel 1: Leistungsumfang 3 Artikel 2: Kontoführung 3 Artikel 2a Entgeltpflicht überschüssiger Guthaben ( negative Verzinsung ) 4 Artikel 3: Entgegennahme, Deckung und Ausführung von Überweisungen 4 Artikel 4: Widerruf des Überweisungsauftrags; Ablehnung der Ausführung durch die Bank 6 Artikel 5: Besondere Haftungsregeln 7 Abschnitt II.: Effektengiro und Depotführung Artikel 6: Leistungsumfang 7 Artikel 7: Verfügungen über das Depot 8 Artikel 8: Eigentum des Kunden an inländischen Wertpapieren, Erwerb ausländischer Wertpapiere über die Wertpapierrechnung 9 Artikel 9: Sonderregeln für die Haftung bei Drittverwahrung 9 Artikel 10: Depotführung, Eigenerklärung 10 Artikel 11: Depotauszüge 10 Artikel 12: Weitergabe von Nachrichten, Einlösung von Wertpapieren 10 Stand: 23 September 2013 2

Produktanhang zu den Besonderen Bedingungen über die Erbringung bestimmter Dienstleistungen für ausländische Notenbanken, Währungsbehörden oder internationale Organisationen (inkl. EU- Institutionen) Grunddienstleistungen Abschnitt I. Giroverkehr und Kontoführung Artikel 1 Leistungsumfang Die Bank führt für Kunden auf Euro lautende Girokonten. Sie wickelt für die Kunden im Rahmen der Besonderen Bedingungen und Produktanhänge als kontoführendes Institut Überweisungen in das Inland und in das Ausland ab. Sie stellt dafür dem Kunden Entgelte nach Maßgabe des Zins- und Preisverzeichnisses in Rechnung. Artikel 2 Kontoführung (1) Die Girokonten werden nicht als Kontokorrentkonto geführt. (2) Die Girokonten werden auf Guthabenbasis geführt, vorbehaltlich der Ausnahmen im Produktanhang für Anlagedienstleistungen. Guthaben werden nach Maßgabe des Produktanhangs für Anlagedienstleistungen und des Zins- und Preisverzeichnisses verzinst. (3) Alle Überweisungen im Verkehr zwischen der Bank und dem Kunden werden (soweit im Einzelfall nicht anders vereinbart) auf dem Girokonto gebucht. Die Bank kann Beträge, die der Kunde ihr schuldet, dem Girokonto belasten. (4) Die Bank schreibt eingehende Überweisungen dem Konto des Kunden gut. Der Kunde darf die Gutschrift nicht zurückweisen oder im Voraus untersagen. Ist der Begünstigte ungenau bezeichnet, behält sich die Bank vor, den Betrag zurück zu überweisen. Im Übrigen unternimmt Stand: 23 September 2013 3

die Bank zumutbare Maßnahmen, um Fehlleitungen infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben zu vermeiden. (5) Gutschriften, die ohne eine entsprechende Verpflichtung gebucht wurden (z. B. wegen Irrtums, Eingabefehlers), darf die Bank durch einfache Buchung rückgängig machen (stornieren), soweit ihr ein Rückforderungsanspruch zusteht. (6) Über alle Buchungen auf dem Konto und über den Kontostand wird der Kontoinhaber durch einen Kontoauszug (per SWIFT MT 950, ersatzweise per Post) unterrichtet. Artikel 2a Entgeltpflicht überschüssiger Guthaben ( negative Verzinsung ) Beträgt der Zinssatz des Eurosystems für die geldpolitische Einlagefazilität weniger als 0% p.a., erhebt die Bank auf Guthaben, die der Kunde nicht im Rahmen des Produktanhangs für Anlagedienstleistungen angelegt hat (überschüssige Guthaben), ein Entgelt in Höhe des jeweils aktuellen Satzes der geldpolitischen Einlagefazilität abzüglich 15 Basispunkten. Vom Kunden zu entrichtende Entgelte werden dem Konto des Kunden am ersten Geschäftstag des Folgemonats belastet. Artikel 3 Entgegennahme, Deckung und Ausführung von Überweisungen (1) Die Bank nimmt von Kunden auf Euro und auf Fremdwährung lautende Überweisungen zur Ausführung in das Inland oder in das Ausland entgegen. Zugelassen sind die im Merkblatt für das Devisengeschäft der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank aufgeführten Fremdwährungen. (2) Euro- und Fremdwährungsüberweisungen können via SWIFT von montags bis sonntags von 0 Uhr bis 24 Uhr eingeliefert werden. Für die taggleiche Bearbeitung an einem Zahlungsverkehrsgeschäftstag müssen die Überweisungen bis zu folgenden Annahmeschlusszeiten 1 bei der Bank eingereicht sein: a) Euro-Überweisungen SWIFT MT 103 / MT 103+ 16.45 Uhr SWIFT MT 200 / MT 201 / MT 202 / MT 202 COV / MT 203 17.45 Uhr 1 Ortszeit Frankfurt am Main Stand: 23 September 2013 4

b) Fremdwährungsüberweisungen 13.30 Uhr Einreichungen nach diesen Zeitpunkten gelten als Einreichung für den folgenden Zahlungsverkehrsgeschäftstag. (3) Sofern die Deckung vor Ablauf der Deckungsschlusszeit bereitsteht, kann davon ausgegangen werden, dass taggleich mit der Bearbeitung begonnen wird und die Überweisung taggleich ((2) a)) bzw. usancegemäß, d. h. zwei Zahlungsverkehrsgeschäftstage nach Einreichung ((2) b)) ausgeführt wird. Folgende Deckungsschlusszeiten sind zu beachten: a) Euro-Überweisungen SWIFT MT 103 / MT 103+ SWIFT MT 200 / MT 201 / MT 202 / MT 202 COV/ MT 203 16.55 Uhr 17.55 Uhr b) Fremdwährungsüberweisungen am Ausführungstag 16.55 Uhr (i. d. R. zwei Zahlungsverkehrsgeschäftstage nach Einlieferung, siehe hierzu (4)) Nicht gedeckte Überweisungen verbleiben bis zum Eingang der Deckung in einer Warteschlange. Falls sie sich zum jeweiligen Deckungsschluss noch in der Warteschlange befinden, werden sie automatisch gelöscht. Die Einlieferer erhalten hierüber eine gesonderte Mitteilung per SWIFT MT n99. (4) Für die Entgegennahme, Deckung und Ausführung der Überweisungen gelten - soweit anwendbar - die entsprechenden Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank (Abschnitt IV. C. und D., siehe auch Hinweise im Technischen Handbuch) mit folgenden Besonderheiten: - Festlegungen zum Einreichungstag Einreichungstag ist der Zahlungsverkehrsgeschäftstag, an dem die Überweisung bei der Bank bis zur festgesetzten Annahmeschlusszeit nach (2) eingeht oder der folgende Zahlungsverkehrsgeschäftstag, wenn die Überweisung auf diesen nach (2) übergelegt wird ( Einreichungstag ). - Festlegungen zum Ausführungstag Ausführungstag ist der Zahlungsverkehrsgeschäftstag, an dem die Bank den Gegenwert für die Überweisung weiterleitet ( Ausführungstag ). Bei Überweisungen, die über SWIFT eingereicht werden, ist in Feld 32A der SWIFT- Nachricht ein Ausführungstag (der ein Zahlungsverkehrsgeschäftstag sein muss) vorzugeben, welcher bis zu 9 Zahlungsverkehrsgeschäftstage nach dem Einreichungstag liegen Stand: 23 September 2013 5

kann ( vorgegebener Ausführungstag ). Liegt der Ausführungstag mehr als 9 Zahlungsverkehrsgeschäftstage in der Zukunft, wird die Überweisung storniert und mittels MT n99 an den Einreicher zurückgegeben. Für Euro-Überweisungen: o o ist der Ausführungstag der in der Überweisung vorgegebene Ausführungstag, ist der Ausführungstag der Einreichungstag, wenn der vorgegebene Ausführungstag bereits zurückliegt. Die Überweisung wird nicht zurückgewiesen, sondern mit dem Einreichungstag versehen und weiterverarbeitet. Fremdwährungsüberweisungen: o Ausführungstag ist der in der Überweisung vorgegebene Ausführungstag, ausgenommen in Fällen des folgenden Unterabsatzes. Ausführungstag ist der zweite Zahlungsverkehrsgeschäftstag nach dem Einreichungstag, wenn der Einreichungstag weniger als zwei Zahlungsverkehrsgeschäftstage vor dem in der Überweisung vorgegebenen Ausführungstag liegt; die Überweisung wird nicht zurückgewiesen, sondern mit dem Einreichungstag versehen und weiterverarbeitet. o Dabei wird der Umrechnungskurs zwei Zahlungsverkehrsgeschäftstage vor dem Ausführungstag zu Grunde gelegt. - Bei Überweisungen zur Ausführung in das Inland kann statt des BIC (Business Identifier Code) auch die Bankleitzahl des Kreditinstituts des Begünstigten angegeben werden, bei grenzüberschreitenden Überweisungen in einen EU-/EWR-Staat ist die Angabe von BIC und IBAN (International Bank Account Number) hingegen zwingend erforderlich. Bei Überweisungen in Drittstaaten ist die Angabe der Kontonummer, des vollständigen Namens und der Anschrift des Überweisenden zwingend erforderlich. - Die Bank führt die Überweisung aus, wenn die für ihre Ausführung erforderlichen Daten und ein ausreichendes Guthaben vorhanden sind, vorbehaltlich der Ausnahmen im Produktanhang für Anlagedienstleistungen. Artikel 4 Widerruf des Überweisungsauftrags; Ablehnung der Ausführung durch die Bank (1) Nach dem Zugang des Überweisungsauftrags bei der Bank kann der Kunde diesen nicht mehr widerrufen. Stand: 23 September 2013 6

Haben Bank und Kontoinhaber einen bestimmten Termin für die Ausführung des Überweisungsauftrages vereinbart, kann der Kontoinhaber den Überweisungsauftrag bis zum Ende des vor dem vereinbarten Tag liegenden Geschäftstags der Bank widerrufen. (2) Die Bank kann ihrerseits die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen, sofern die Voraussetzungen für die Ausführung nicht erfüllt sind. Artikel 5 Besondere Haftungsregeln Die Haftung der Bank im Rahmen der Ausführung von Überweisungen richtet sich nach den Besonderen Bedingungen. Abschnitt II Effektengiro und Depotführung Artikel 6 Leistungsumfang (1) Die Bank nimmt für Kunden marktfähige, auf Euro (oder eine ehemalige Währung eines Staates, der den Euro eingeführt hat) lautende, von staatlichen Stellen oder Banken mit Sitz im EWR und G10 Staaten, die nicht Teil des EWR sind, begebene Schuldverschreibungen, die zur Besicherung geldpolitischer Geschäfte mit der Bank im Rahmen des einheitlichen Sicherheitenverzeichnisses zugelassen sind (im Folgenden Wertpapiere ), in Verwahrung und Verwaltung. Ausgenommen sind Schuldverschreibungen der Emittentenklasse 3 (Schuldtitel von Unternehmen und sonstigen Emittenten) und Schuldverschreibungen der Liquiditätsklasse 5 (ABS-Schuldverschreibungen; Suchpfad: https://www.mfi-assets.ecb.int/dla_ea.htm). (2) Zusätzlich nimmt die Bank für Kunden Aktien/Anteilsrechte von Emittenten mit Sitz in der Europäischen Union sowie auf besondere Anfrage auch andere Wertpapiere in Verwahrung und Verwaltung, wenn diese Wertpapiere direkt beim deutschen Zentralverwahrer Clearstream Banking Frankfurt oder über dessen Verbindungen zu anderen Wertpapiersammelbanken verwahrt werden können. (3) Für ihre Dienstleistungen stellt die Bank dem Kunden ein Depotführungsentgelt nach Maßgabe des Zins- und Preisverzeichnisses in Rechnung. Stand: 23 September 2013 7

Artikel 7 Verfügungen über das Depot (a) Einlieferungen (1) Die Bank wird Aufträge für Wertpapiere, die gegen Zahlung oder ohne Gegenwertverrechnung in das Depotkonto des Kunden eingeliefert werden sollen, am festgelegten Liefertermin ausführen, sofern sie der Bank spätestens einen Depotgeschäftstag vor dem Liefertermin zugehen. Die Ausführung eines Auftrags zur Einlieferung gegen Zahlung ist darüber hinaus davon abhängig, dass der Kunde am Liefertermin Deckung auf seinem Girokonto bei der Bank angeschafft sowie den Zahlungsbetrag in Euro angegeben und der Handelspartner des Kunden eine entsprechende Lieferinstruktion bei dem eingeschalteten Zentralverwahrer eingestellt hat. (2) Im Falle fehlender Deckung auf dem Girokonto des Kunden ist die Bank im Einzelfall berechtigt, eine Überziehung zuzulassen, sofern die im Übrigen bei der Bank unterhaltenen Vermögenswerte eine ausreichende Sicherheit bieten. Verbleibt die Überziehung übernacht, ist der Betrag der Überziehung zum Spitzenrefinanzierungssatz des Eurosystems zu verzinsen. (3) Die Bank behält sich vor, vom Kunden im Einzelfall die Anschaffung der Deckung auf seinem Girokonto am Liefertermin zu einem bestimmten Zeitpunkt zu verlangen. Der Auftrag wird nicht ausgeführt, wenn der Zahlungsbetrag der Erhaltsinstruktion von dem der Lieferinstruktion um mehr als 25 abweicht. Bei geringeren Abweichungen wird der Auftrag mit dem Zahlungsbetrag der Lieferinstruktion ausgeführt. (b) Auslieferungen (1) Die Bank wird Aufträge zur Auslieferung von Wertpapieren am festgelegten Liefertermin ausführen, sofern sie der Bank spätestens einen Depotgeschäftstag vor dem Liefertermin zugehen. (2) Das Depotkonto muss am Depotgeschäftstag vor dem Liefertermin einen ausreichenden Bestand aufweisen. Andernfalls führt die Bank den Auftrag erst nach Erhalt der Wertpapiere aus. Die Ausführung eines Auftrags zur Auslieferung gegen Zahlung ist darüber hinaus davon abhängig, dass der Zahlungsbetrag in Euro angegeben ist und der Handelspartner des Kunden eine entsprechende Erhaltsinstruktion bei dem eingeschalteten Zentralverwahrer eingestellt hat. Erhält die Bank mehr als einen Auftrag des Kunden für dieselbe Wertpapiergattung mit demselben Wertstellungsdatum und sind nicht alle Aufträge durch Wertpapiere gedeckt, werden die Aufträge erst nach Rücksprache mit dem Kunden ausgeführt. (c) gemeinsame Bestimmungen für Aus- und Einlieferungen (1) Die Bank nimmt Aufträge (sofern nicht anderweitig vereinbart) ausschließlich in Form einer authentisierten SWIFT-Nachricht entgegen. Stand: 23 September 2013 8

(2) Alle Wertpapiere in Giro-Sammelverwahrung sind in das Wertpapierkonto 7073 der Bank bei der CBF einzuliefern. (3) Papiere in Wertpapierrechnung sind in das Wertpapierkonto 67073 der Bank bei der CBF, das von Clearstream Banking Luxembourg (CBL) verwaltet wird, einzuliefern. (4) Wertpapiere oder Dokumente, die nur als effektive Stücke eingeliefert werden können, sind zu senden an: Deutsche Bundesbank Z 512 Taunusanlage 5 D 60329 Frankfurt am Main (5) Bei Einreichung von Wertpapieren in Streifbandverwahrung veranlasst die Bank eine Umwandlung in GS-Stücke. Artikel 8 Eigentum des Kunden an inländischen Wertpapieren, Erwerb ausländischer Wertpapiere über die Wertpapierrechnung Die Rechtsposition des Kunden in Bezug auf bestimmte erworbene Wertpapiere ist davon abhängig, ob es sich um inländische oder ausländische Wertpapiere handelt und wie in Abschnitt IX Nummer 10 und 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank beschrieben. Artikel 9 Sonderregeln für die Haftung bei Drittverwahrung (1) Bedient sich die Bank für die Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren eines Dritten (Abschnitt IX Nr. 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank), gilt für ihre Haftung Art. 4 Abs. 4 der Besonderen Bedingungen. (2) Im Falle einer Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren durch die Clearstream Banking AG (Abschnitt IX Nr. 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank), haftet die Bank entsprechend Art. 4 Abs. 5 der Besonderen Bedingungen. Stand: 23 September 2013 9

(3) Dritter im Sinne des Abs. 1 kann eine andere Zentralbank des Eurosystems, ein anderer nationaler Zentralverwahrer eines Mitgliedstaates der EU, ein internationaler Zentralverwahrer oder Clearstream Banking AG sein. Hierbei können jene sich ihrerseits einer Verbindung zu einem anderen nationalen oder internationalen Zentralverwahrer in der EU bedienen, ohne dass diese Verbindung für geldpolitische Geschäfte des Eurosystems zugelassen ist. Artikel 10 Depotführung, Eigenerklärung (1) Depotbuchungen, die infolge eines Irrtums, eines Schreibfehlers oder aus anderen Gründen vorgenommen wurden, ohne dass ein entsprechender Auftrag vorliegt, darf die Bank durch einfache Buchung rückgängig machen (stornieren). (2) Der Kunde erklärt bei jeder Einlieferung von Wertpapieren in sein Depot stillschweigend, dass die Wertpapiere sein Eigentum sind oder er befugt ist, über diese Wertpapiere wirksam verfügen zu dürfen. Artikel 11 Depotauszüge (1) Der Kunde erhält am Ende eines jeweiligen Monats einen Depotauszug; darüber hinaus erhält der Kunde einen Depotauszug im Einzelfall auf besonderen Wunsch. (2) Die Form der Übermittlung richtet sich nach Artikel 8 der Besonderen Bedingungen. Artikel 12 Weitergabe von Nachrichten, Einlösung von Wertpapieren Die Weitergabe von Nachrichten sowie die Einlösung von Wertpapieren erfolgen nach Maßgabe des Abschnitts IX Nr. 13 und 15 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Stand: 23 September 2013 10