Position. Wirtschaft und Umweltschutz. Stand: Juni 2016

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Transkript:

Position Wirtschaft und Umweltschutz Stand: Juni 2016 www.vbw-bayern.de

Position Wirtschaft und Umweltschutz Vorwort Vorwort Mehr Eigenverantwortung der Unternehmen, weniger bürokratische Regulierung Eine moderne Umweltpolitik steigert die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen, achtet Eigentum und setzt auf Eigenverantwortung statt auf bürokratische Regulierung. Deshalb darf der Staat nur die Rahmenbedingungen setzen. Die Kosten zusätzlicher Maßnahmen sind sorgfältig mit dem zu erwartenden Nutzen abzuwägen, da nur dauerhaft wettbewerbsfähige Unternehmen das erwirtschaften können, was notwendige umweltpolitische Maßnahmen an finanziellen Mitteln erfordern. Es zeigt sich immer mehr, dass Europa gerade in der Umweltpolitik weitgehend den Rahmen für die nationale Gesetzgebung bestimmt. Deshalb gilt es für Deutschland mehr denn je, frühzeitig die eigenen wirtschaftlichen Interessen in europäische Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Denn die Europäische Union muss bei allen umweltpolitischen Themen auch beachten, dass unsere Unternehmen Rahmenbedingungen benötigen, die Innovationen nicht behindern. Nur so können sie umweltverträgliche Produkte in umweltschonenden Produktionsverfahren wirtschaftlich herstellen, flexibel auf die Herausforderungen des internationalen Marktes reagieren und damit Arbeitsplätze sichern. Die vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. setzt sich auf bayerischer, nationaler und internationaler Ebene dafür ein, dass den Unternehmen die dafür nötigen Handlungsspielräume erhalten bleiben. Die vorliegende Broschüre bezieht Position zu aktuellen Regulierungsvorhaben, die die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen durch unverhältnismäßige Anforderungen im Umweltbereich beeinträchtigen können. Bertram Brossardt 08. Juni 2016

Position Wirtschaft und Umweltschutz Inhalt Inhalt 1 Kernforderungen... 1 2 Circular Economy Package... 3 2.1 Sachstand... 3 2.2 Inhalt... 3 2.3 Position der vbw... 3 3 EU-Initiative zu Konfliktrohstoffen... 5 3.1 Sachstand... 5 3.2 Inhalt... 5 3.3 Position der vbw... 5 4 Novellierung der NEC-Richtlinie... 7 4.1 Sachstand... 7 4.2 Inhalt... 7 4.3 Position der vbw... 7 5 Umsetzung Seveso III-Richtlinie... 9 5.1 Sachstand... 9 5.2 Inhalt... 9 5.3 Position der vbw... 9 6 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft... 11 6.1 Sachstand... 11 6.2 Inhalt... 11 6.3 Position der vbw... 11 7 Verdunstungskühlanlagenverordnung... 13 7.1 Sachstand... 13 7.2 Inhalt... 13

Inhalt Position Wirtschaft und Umweltschutz 7.3 Position der vbw... 13 8 Neue Mantelverordnung... 15 8.1 Sachstand... 15 8.2 Inhalt... 15 8.3 Position der vbw... 15 9 Biologische Vielfalt... 17 9.1 Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt... 17 9.2 Position der vbw... 17 10 Risikobewertung von IED-Anlagen... 19 10.1 Verwaltungspraxis in Bayern... 19 10.2 Position der vbw... 19 Ansprechpartner / Impressum... 21

Position Wirtschaft und Umweltschutz Kernforderungen 1 1 Kernforderungen Wirtschaftliche Effizienz umweltpolitischer Maßnahmen verbessern Umwelttechnik aus Deutschland, insbesondere Bayern, genießt weltweit einen hervorragenden Ruf, auch weil ihre Vorzüge in den Anwendungsindustrien und Wirtschaftsbranchen im eigenen Land demonstriert werden können. Dies gilt es zu stärken und auszubauen. Doch sowohl die deutsche als auch die europäische Umweltpolitik richten nach wie vor zu wenig Augenmerk auf Effizienz und Effektivität. Stattdessen nimmt staatliche Regulierung und Überwachung immer stärker zu. Freiräume für eigenverantwortliches wirtschaftliches Handeln werden damit zunehmend geringer. Einzelne Sektoren inklusive der damit verbundenen Wertschöpfungsketten durch weitere Restriktionen zu verdrängen, löst weder wirtschaftliche noch ökologische Probleme. Denn dies würde allein den Export von Wirtschaftskraft und Arbeitsplätzen bewirken. Moderne Umweltschutzpolitik muss sich an folgenden Leitlinien orientieren: Umweltschutz muss bezahlbar sein. Überzogene Vorreiterrollen sind zu vermeiden. Unternehmerische Eigenverantwortung ist zu stärken. Innovationen müssen durch praxisgerechtere Umsetzbarkeit von Umweltvorschriften erleichtert werden. Freiwillige Kooperationen zwischen Staat und Wirtschaft sind zu verstärken. Maßnahmen müssen einen angemessenen Ausgleich zwischen ökonomischen und ökologischen Interessen sicherstellen. EU-Recht ist Eins-zu-Eins umzusetzen ohne zusätzliche Standards, unter Ausschöpfung vorhandener Bandbreiten und mit Fokus auf Praxisnähe. Der Verwaltungsvollzug muss vereinfacht werden. Wie diese Leitlinien umzusetzen sind, wird in den folgenden Kapiteln anhand konkreter Regulierungsvorhaben erläutert.

Position Wirtschaft und Umweltschutz Circular Economy Package 3 2 Circular Economy Package Mehr Ressourceneffizienz nicht nur durch Regulierung erreichbar 2.1 Sachstand Unter dem Dach von Ressourcenschonendes Europa - eine Leitinitiative innerhalb der Strategie Europa 2020 hat die Europäische Kommission am 20. September 2011 einen Fahrplan veröffentlicht. Im April 2012 wurde er durch das EU-Parlament bestätigt. Die Europäische Kommission hatte in ihrer Mitteilung vom 02. Juli 2014 empfohlen, ein Ziel zur Steigerung der Ressourceneffizienz aufzunehmen. Vorgeschlagen wurden 30 Prozent bis zum Jahre 2030 im Vergleich zum Vorkrisenniveau vor dem Jahr 2008. Maßstab sollte das Verhältnis von Bruttoinlandsprodukt zur sogenannten Raw Material Consumption (BIP/RMC) sein. Bei den EU-Mitgliedstaaten fand sich keine Mehrheit für den Vorschlag eines genauen Ziels zur Steigerung der Ressourceneffizienz. Ein neuer übergreifender Ansatz folgte mit dem Circular Economy Package der Europäischen Kommission vom 02. Dezember 2015. 2.2 Inhalt Der EU-Fahrplan beinhaltet Rahmenbedingungen, die mehr Innovationen für eine ressourceneffizientere Wirtschaft ermöglichen und mit zusätzlichen Wachstumschancen einhergehen sollen. Wichtigste Ansatzpunkte: verbessertes Recycling, nachhaltiges Management von umweltbezogenen Ressourcen, Substitution ausgewählter Materialien und Ressourceneinsparung. Im neuen Circular Economy Package werden die Themen Produktdesign, Ressourceneffizienz und Ressourcenschonung sowie Abfall und Recycling unter dem Dach der circular economy zusammengeführt und auf diese ausgerichtet. Es soll mehr Gewicht gelegt werden auf ressourcenbezogene Kriterien wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Recycelfähigkeit bei der Umsetzung der Ökodesign-Richtlinie. Hierfür sollen Standards durch die europäischen Normungsinstitutionen entwickelt werden. Im Fokus stehen vor allem elektrische und elektronische Produkte. 2.3 Position der vbw Das Ziel, eine nachhaltige Nutzung von natürlichen Ressourcen unter Minimierung der schädlichen Umwelt- und Klimaauswirkungen politisch zu fördern, wird unterstützt. Es sind jedoch folgende Punkte zu beachten:

4 Circular Economy Package Position Wirtschaft und Umweltschutz Indikatoren für Ressourceneffizienz, die sich nur an Rohstoffeinsatz und BIP orientieren, werden dem komplexen Zusammenspiel von Lebensstandard, Schutz- und Sicherheitsniveau von Produkten, ökologischen Auswirkungen und Wachstum sowie Beschäftigung nicht gerecht. In Deutschland ist die Effizienz bereits sehr hoch. Daher wären hohe Einsparziele nur mit geringerer Produktion möglich. Die Kreislaufwirtschaft kann durch die Betrachtung des gesamten Lebenszyklus die effiziente Nutzung von Ressourcen fördern. Allerdings nur, wenn europäische Vorgaben und Gesetze in den Mitgliedstaaten auch umgesetzt werden. Tatsächlich landen aber Abfälle in vielen Ländern nach wie vor hauptsächlich auf Deponien. Bei den abfallrelevanten Aspekten des vorliegenden Kreislaufwirtschaftspaketes ist darauf zu achten, dass primär die bewährten, aktuell geltenden Regelungen erhalten bleiben und zunächst in geeigneter Weise in allen Mitgliedsstaaten, in denen dies noch nicht erfolgt ist, implementiert und auch vollzogen werden. Denn die Umsetzungsunterschiede zwischen den Mitgliedsstaaten mit etabliertem Abfallmanagement und denjenigen mit in Entwicklung befindlichem Abfallmanagement dürfen durch Neuregelungen nicht weiter vergrößert werden. Die im neuen Circular Economy Package vorgegebene Priorisierung der Recycling- und Ressourcenaspekte auch beim Produkt-Design kann im Einzelfall dazu führen, dass die Umweltauswirkungen von Produkten, die in den Geltungsbereich der Ökodesign-Richtlinie fallen, nicht unbedingt minimiert werden. Die Forschung nach Substitutionsmöglichkeiten durch nachwachsende Rohstoffe ist zu verstärken.

Position Wirtschaft und Umweltschutz EU-Initiative zu Konfliktrohstoffen 5 3 EU-Initiative zu Konfliktrohstoffen Freiwilligkeitsprinzip bei Herkunftsnachweis für Konfliktmineralien beachten 3.1 Sachstand Die EU-Kommission hat am 05. März 2014 die EU-Initiative zu Konfliktrohstoffen vorgestellt. Aktuell läuft ein Trilogverfahren. 3.2 Inhalt Kern der Verordnung ist die Schaffung eines EU-weiten Systems zur freiwilligen Selbstzertifizierung als responsible importer von Zinn, Wolfram, Koltan und Gold (sogenannte 3TG-Rohstoffe). Wenn sich Unternehmen freiwillig für diese Zertifizierung entscheiden, verpflichten sie sich damit, die von der EU-Kommission festgelegten Sorgfalts- und Berichtspflichten im Zusammenhang mit dem Bezug dieser Rohstoffe umzusetzen. Im Fokus der Initiative stehen damit die EU-Schmelzen und Raffinerien sowie die Erst-Importeure von Mineralien/Metallen, nicht jedoch Importeure von metallhaltigen Produkten/Komponenten. Die Sorgfaltspflicht beim Bezug von 3TG-Rohstoffen gilt für alle Konfliktregionen weltweit. Die Regelung betrifft in Europa circa 420 Unternehmen. 3.3 Position der vbw Hintergrund der EU-Initiative ist der sog. Dodd-Frank Act in den USA. Dieser verpflichtet alle Unternehmen, deren Aktien an US-amerikanischen Börsen notiert sind und gehandelt werden, Informationen über ihren Verbrauch von sogenannten Konfliktmineralien offenzulegen. Zu diesen Mineralien zählen z. B. Coltan, Zinnerz, Gold, Wolframit oder deren Derivate. Die Unternehmen müssen offenlegen, ob diese Mineralien aus der Demokratischen Republik Kongo oder deren Nachbarländern stammen. Gegebenenfalls müssen sie einen Bericht darüber vorlegen, dass sie angemessene Sorgfalt ( due diligence ) hinsichtlich ihrer Beschaffungsquellen angewendet haben. Der Dodd-Frank Act wirkt als großes Hindernis für die Beschaffung von Rohstoffen aus dem Kongo und für Investitionen in den Rohstoffabbau im Kongo. Die Dokumentationspflichten sind einerseits umfangreich, andererseits bestehen Umgehungsmöglichkeiten, z. B. durch Schmuggel. Die tatsächliche Herkunft von Mineralien kann nur schlecht nachgewiesen werden. Die freiwillige Ausrichtung der EU-Initiative ist ebenso zu begrüßen wie der Fokus auf Mineralien und Metalle anstatt auf alle metallhaltigen Produkte. Damit wird sehr viel weiter vorne in der Wertschöpfungskette angesetzt und zielgerichteter gehandelt. Dies

6 EU-Initiative zu Konfliktrohstoffen Position Wirtschaft und Umweltschutz entspricht auch der Forderung der Wirtschaft, Maßnahmen möglichst nah an der Mine anzusetzen. Ein in der Diskussion des Öfteren geforderter allgemein verpflichtender Herkunftsnachweis für Konfliktmineralien ist abzulehnen. Denn es würde ein Zusammenhang zwischen den Produkten von Unternehmen und den Konflikten in Krisenregionen impliziert. Damit würden alle Unternehmen, die die betroffenen Rohstoffe verwenden, unter Generalverdacht gestellt. Kritisch im EU-Entwurf ist der globale Ansatz, wonach die Sorgfaltspflicht beim Bezug von 3TG-Rohstoffen für alle Konfliktregionen weltweit gilt, ohne diese genauer zu definieren. Da hier kein Bezug, beziehungsweise keine Beschränkung auf die DR Kongo und deren Nachbarländer genommen wird, muss die betroffene Industrie selbst entscheiden, was eine konfliktfreie Herkunft ist. Hält die EU an einem globalen Fokus fest, ist unbedingt eine konkrete Liste der von der EU-Kommission identifizierten Konfliktregionen zur Verfügung zu stellen. Sonst entstehen Rechtsunsicherheiten zu Lasten der Unternehmen. Zudem sind angemessene Übergangsfristen für Unternehmen zu gewähren, die durch langfristige Verträge an Partner in neu definierten Konfliktregionen gebunden sind.

Position Wirtschaft und Umweltschutz Novellierung der NEC-Richtlinie 7 4 Novellierung der NEC-Richtlinie Keine unverhältnismäßigen Emissionsbegrenzungen für Luftschadstoffe einführen 4.1 Sachstand Die EU-Kommission hat am 18. Dezember 2013 den Entwurf für eine Novellierung der EU-Richtlinie über nationale Emissionshöchstmengen für bestimmte Luftschadstoffe (National Emission Ceilings Directive, NEC-Richtlinie) vorgelegt. Derzeit läuft das Trilogverfahren. 4.2 Inhalt Die NEC-Richtlinie legt nationale Emissionsbegrenzungen für Luftschadstoffe fest. Der Entwurf der EU-Kommission sieht weitere Reduzierungen der Emissionen bei Schwefeldioxid, Stickstoffoxiden, flüchtigen organischen Verbindungen, Ammoniak, Feinstaub (PM 2,5 ) und Methan bis 2030 vor. Bei Ammoniakemissionen ist für Deutschland ein Reduktionsziel von minus 38 Prozent gegenüber 2005 vorgesehen. Der EU-Umweltrat hat sich im Dezember 2015 bei Ammoniak für ein Minderungsziel von 29 Prozent ausgesprochen. Zugleich sollen für Frankreich 13 Prozent und für Österreich 18 Prozent als nationale Minderungsvorgaben bis 2030 gelten. 4.3 Position der vbw Bei den Emissionsreduzierungen hat die Industrie bereits einen wesentlichen Beitrag geleistet durch die Verwendung der besten verfügbaren Technik (BVT). Daher darf es keine unangemessene zusätzliche Belastung geben. Ziel muss eine faire Lastenteilung innerhalb der EU sein, damit keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Bei Ammoniak bedarf es einer deutlichen Absenkung des Minderungszieles für Deutschland.

Position Wirtschaft und Umweltschutz Umsetzung Seveso III-Richtlinie 9 5 Umsetzung Seveso III-Richtlinie Wirtschaftlicher Betrieb und Ausbau an Industriestandorten muss möglich bleiben 5.1 Sachstand Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) hat am 19. Mai 2015 den Entwurf eines Gesetzes sowie den Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Richtlinie 2012/18/EU) vorgelegt. Die Wirtschaftsministerkonferenz hat am 09./10. Dezember 2015 Beschlüsse zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie gefasst. Sie lehnt zusätzliche Verschärfungen ab, die über die Regelungen der Seveso-III-Richtlinie hinausgehen und fordert somit eine klare Eins-zu-Eins-Umsetzung. Der Bestandsschutz sei zu gewährleisten. Das Bundeskabinett hat am 27. April 2016 Entwürfe zur Umsetzung der Seveso-III- Richtlinie beschlossen. 5.2 Inhalt Mit den Entwürfen werden neue umfangreiche Anforderungen an die Genehmigungen von Störfallbetrieben gestellt sowie an Betriebe bzw. Vorhaben in der Nähe von Störfallbetrieben. Es sollen das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung und das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, die Störfall- Verordnung (12. BImSchV) sowie die Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) geändert werden. Dabei sollen neue Regelungen zur Information, zur Beteiligung und über den Gerichtszugang der betroffenen Öffentlichkeit geschaffen werden sowie eine Klarstellung erfolgen, dass das Abstandsgebot zwischen Störfallbetrieben und schutzbedürftigen Nutzungen nicht nur im Rahmen von Planungen, sondern auch bei der Zulassung von Einzelvorhaben berücksichtigt werden muss, sofern es im Rahmen der vorhergehenden Planung noch nicht behandelt wurde. 5.3 Position der vbw Die Entwürfe enthalten Verschärfungen über die europäischen Vorgaben der EU- Richtlinie hinaus und hätten erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit von Industrieanlagen. Die Gefahr steigt, dass Industrieprojekte schon aufgrund der nochmals erhöhten Komplexität der Verfahren angreifbar werden und scheitern. Die Investitionen an deutschen Standorten dürfen nicht weiter erschwert werden. Zusätzliche Verpflichtungen in Genehmigungsverfahren schaffen Bürokratie, führen zu Verfahrensverzögerungen und Kostensteigerungen.

10 Umsetzung Seveso III-Richtlinie Position Wirtschaft und Umweltschutz Es muss sichergestellt werden, dass an bestehenden Industriestandorten industrielle Tätigkeit und Ausbau weiterhin möglich bleiben, auch wenn meist historisch bedingt die Nachbarschaft herangerückt ist. Ansonsten stünde der Erhalt dieser zum Teil jahrzehntealten Industriestandorte infrage. Die geplanten Änderungen dürfen nicht zu Rechtsunsicherheit bei Unternehmen und Behörden führen. Es dürfen nur die neuen Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie eingeführt und keine darüber hinausgehenden Regelungen erlassen werden. Zusammenfassend ergeben sich folgende Kernforderungen: Die bayerische Wirtschaft braucht ein rechtssicheres, effizientes und eindeutig ausgestaltetes Anlagenzulassungsrecht, das verlässliche Rahmenbedingungen für dynamisches Wachstum bietet. Es sind zusätzliche Klarstellungen im BImSchG dringend erforderlich. Betrieb und Ausbau an Industriestandorten muss im Sinne eines aktiven Bestandsschutzes weiterhin möglich sein, auch wenn der Sicherheitsabstand zwischen Betriebsbereichen und Schutzobjekten (z. B. Wohnbebauung, Verkehrswege) unterschritten wird. Die Einhaltung des Sicherheitsabstandes darf keine Betreiberpflicht und damit auch keine Genehmigungsvoraussetzung sein. Die Berücksichtigung des Abstandsgebots muss weiterhin in der Zuständigkeit der Planungsbehörde liegen. Die vorgesehene Legaldefinition des angemessenen Sicherheitsabstands im BImSchG ist daher so zu fassen, dass der im Einzelfall angemessene Sicherheitsabstand eine baurechtliche Abwägung beinhaltet. Es ist bei den neuen störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren klarzustellen, dass Genehmigungen sowie Änderungsgenehmigungen in Gemengelagen nur dann erforderlich sind, wenn der angemessene Sicherheitsabstand erstmals unterschritten wird, oder die Änderung eine nachteilige Veränderung (Erweiterung) des vorhandenen angemessenen Abstands bedeutet. Soweit die Änderung keine nachteiligen Auswirkungen auf den schon bestehenden Sicherheitsabstand hat, muss sie genehmigungsrechtlich analog des bisherigen 16 Abs. 2 BImSchG im vereinfachten Verfahren abgearbeitet werden können. Für bisher nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen sollen ein neues störfallrechtliches Anzeigeverfahren sowie ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren eingeführt werden. Dies geht über die Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie weit hinaus. Zumindest das neu eingeführte Anzeigeverfahren für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen muss daher ersatzlos gestrichen werden. Es führt zu Verfahrensverzögerungen, unnötiger Bürokratie für Behörden und Betreiber und zu zusätzlichen Kosten.

Position Wirtschaft und Umweltschutz Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft 11 6 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft darf nicht zu unverhältnismäßigen Nachrüstungsanforderungen führen 6.1 Sachstand Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) will in dieser Legislaturperiode die Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA Luft) vom 24. Juli 2002 novellieren. Bislang hat es Teilarbeitsentwürfe zur Änderung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz veröffentlicht. Ein kompletter Arbeitsentwurf zur Änderung der TA Luft liegt noch nicht vor und Begründungen für die Änderungen fehlen. Die Wirtschaftsministerkonferenz vom 9./10. Dezember 2015 hat weitere Verschärfungen abgelehnt. Es seien durch eine Ausweitung und Verschärfung von Grenzwerten sowie europarechtlich nicht geforderten Depositionswerten erhebliche zusätzliche Kosten und Aufwendungen zu erwarten. Die inhaltliche Ausdifferenzierung der Novelle müsse in enger Abstimmung mit den Ländern und der betroffenen Wirtschaft erfolgen. Für Sommer 2016 ist ein Referentenentwurf geplant. Die Novelle soll bis zum Ende der Legislaturperiode abgeschlossen sein. 6.2 Inhalt Die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) ist eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift, die für die Genehmigung von Industrieanlagen und einer Vielfalt von Betriebsstätten von sehr großer Bedeutung ist. Sie dient dem Schutz und der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen und bestimmt u. a. Emissions- und Immissionswerte für Industrieanlagen. Von der TA Luft sind mehr als 50.000 genehmigungsbedürftige Anlagen in Deutschland erfasst. Auch für die Entwicklungsmöglichkeiten der ca. 300.000 landwirtschaftlichen Betriebe ist die TA Luft von Bedeutung. 6.3 Position der vbw Bei einer Novellierung der TA Luft müssen folgende Punkte beachtet werden: Für die Anlagen der deutschen Industrie gelten bereits heute strenge Grenzwerte zur Reinhaltung der Luft. Eine umfassende Novelle der TA Luft ist nicht erforderlich. Es sollten lediglich punktuelle Anpassungen zur Umsetzung europäischen Rechts vorgenommen werden.

12 Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft Position Wirtschaft und Umweltschutz Europäische Vorgaben dürfen durch die TA Luft nicht verschärft werden. Insbesondere darf nicht im Vorgriff auf anstehende BVT-Prozesse (BVT: beste verfügbare Technik) in Europa ein neuer Stand der Technik definiert werden, der die deutsche Wirtschaft im europäischen Umfeld deutlich benachteiligen würde. In die TA Luft sollte eine Regelung aufgenommen werden, die gewährleistet, dass auch im Einzelfall die automatisierte Verknüpfung zwischen der Einstufung von Stoffen und der Festlegung von Emissionswerten in der TA Luft nicht zu unverhältnismäßigen Nachrüstungsanforderungen an Industrieanlagen führt. Pauschale Grenzwertsenkungen müssen vermieden werden. Messvorschriften dürfen nicht verschärft werden. So darf der bislang in vielen Fällen geltende dreijährige Messrhythmus nicht verkürzt werden, um unnötige Kostensteigerungen zu vermeiden. Angesichts der zahlreichen ungeklärten Fragen und Auslegungsprobleme bei der Anwendung der Geruchsimmissionsrichtlinie in Genehmigungsverfahren ist diese nicht in die TA Luft aufzunehmen. Die bisherige Praxis in Bayern, die die Einrichtung und Weiterentwicklung von Gebäuden und Anlagen zur Tierhaltung in der Landwirtschaft ermöglicht, muss unverändert fortbestehen.

Position Wirtschaft und Umweltschutz Verdunstungskühlanlagenverordnung 13 7 Verdunstungskühlanlagenverordnung Grenzwerte praxisgerecht gestalten 7.1 Sachstand Am 20. Juni 2014 legte das BMUB ein Eckpunktepapier für eine neue Bundes- Immissionsschutzverordnung über Verdunstungskühlanlagen inklusive Nassabscheider und Naturzugkühltürme vor. Am 19. Januar 2016 folgte ein Referentenentwurf der Verdunstungskühlanlagenverordnung. Für Sommer 2016 ist ein Kabinettsbeschluss geplant. 7.2 Inhalt Es sollen neue Anforderungen für die Errichtung und den Betrieb von Verdunstungskühlanlagen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Legionellen geschaffen werden. In Deutschland sind mehr als 40.000 Anlagen betroffen. 7.3 Position der vbw Bei der Verdunstungskühlanlagenverordnung müssen folgende Aspekte berücksichtigt finden. Der Anwendungsbereich ist auf relevante Anlagen zu beschränken, insbesondere dürfen Nassabscheider nicht unter den Anwendungsbereich fallen, da es bisher keine Hinweise zu negativen Vorkommnissen durch solche Anlagen gibt. Die bislang im Entwurf vorgeschlagenen Grenzwerte sind zu streng und nicht praxisgerecht. Das Untersuchungsprogramm ist unbürokratisch und nicht zu umfangreich auszugestalten. Es darf keine Fremdüberwachung erfolgen. Die Eigenüberwachung ist angemessen zu gestalten. Es darf keine Festlegung auf einzelne technische Normen erfolgen.

Position Wirtschaft und Umweltschutz Neue Mantelverordnung 15 8 Neue Mantelverordnung Detaillierte Abwägung aller Belange im jeweiligen Einzelfall erforderlich 8.1 Sachstand Aktuell läuft auf Bundesebene ein Planspiel auf Grundlage des 3. Arbeitsentwurfes zur Mantelverordnung vom 23. Juli 2015. Im Planspiel soll die gesamte Lieferkette eines Materials vom Bauherrn über Bau- und Abbruchunternehmen, Betreiber der Aufbereitungsanlagen, Baustoffhändler, Behörden und Gutachter nachverfolgt und damit die Praxistauglichkeit sowie der Erfüllungsaufwand ermittelt werden. Im Herbst 2016 soll es einen Referentenentwurf geben. Praxissituation in Bayern: In Bayern fallen jährlich ca. 40 Millionen Tonnen mineralische Bauabfälle an, von denen zwei Drittel (ca. 27 Millionen Tonnen) nach dem bayerischen Verfüllleitfaden von 2005 verwertet werden. Mittlerweile aber werden fast nur noch Verfüllungen mit unbedenklichem und unbelastetem Material genehmigt. Es besteht ein Entsorgungsengpass bei organikhaltigen Böden. 8.2 Inhalt Die Mantelverordnung soll Anforderungen für das Einbringen oder das Einleiten von Stoffen in das Grundwasser, an den Einbau von Ersatzbaustoffen und zur Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung beinhalten. Im Hinblick auf Grundwasser sollen zahlreiche Prüf-/Schwellenwerte neu aufgenommen oder verschärft werden, z. B. für Cadmium, Blei und Quecksilber. 8.3 Position der vbw Die vbw unterstützt das Ziel, den vorsorgenden Gewässer- und Grundwasserschutz stetig zu verbessern. Der Grundsatz des Vorsorgeprinzips darf aber nicht so weit gehen, dass von vornherein Projekte der Unternehmen abgelehnt werden. Es muss im jeweiligen Einzelfall eine detaillierte Abwägung sämtlicher auch wirtschaftlicher Belange erfolgen. Grundwasserverordnung (GrwV): mit der GrwV vom 16. November 2010 wurde die Grundwasserrahmenrichtlinie der EU Eins-zu-Eins umgesetzt. Eine nachvollziehbare Begründung für neue und eine Verschärfung bestehender Prüf- bzw. Schwellenwerte ist nicht ersichtlich. Bodenschutzverordnung (BBodSchV): Eine Reduzierung der Verfüllmöglichkeiten durch eine Verschärfung der Grenzwerte und Einschränkung der zulässigen Ver-

16 Neue Mantelverordnung Position Wirtschaft und Umweltschutz füllmaterialien (z. B. kein Bauschutt mehr) ist abzulehnen, insbesondere die Anwendung der Prüfwerte der GrwV in der BBodSchV. Es bedarf einer differenzierten Ausgestaltung der Prüfmaßstäbe anhand der unterschiedlichen Schutzgüter Boden und Grundwasser. Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV): Einbaumöglichkeiten von mineralischen Ersatzbaustoffen dürfen nicht weiter eingeschränkt werden. Deponieverordnung (DeponieV): Die Untersuchungsverfahren für die Einzel-Stoffe sind zwischen ErsatzbaustoffV, BBodSchV und DeponieV zu harmonisieren. Der Umgang mit mineralischen Abfällen (z. B. Bauschutt, Bodenaushub etc.) im Verwaltungsvollzug ist einheitlich zu regeln. Es darf keine Vollzugsdefizite geben. Eventuell fehlende Verwertungsmöglichkeiten in Verfüllungen oder nach der ErsatzbaustoffV dürfen zu keiner Verknappung von DK0-Deponieraum in Bayern führen. Nach der im Auftrag des Bayerischen Landesamts für Umwelt erstellten "Bedarfsprognose Deponien der Klassen 0, I und II in Bayern", von Februar 2016, könnte die künftige Mantelverordnung insbesondere bei den Deponiekapazitäten der Klasse 0 zu erheblich erhöhten Abfallmengen und zusätzlichem Bedarf an Deponievolumen noch im Prognosezeitraum bis 2025 führen. Für den Fall, dass die Mantelverordnung in der bisher vorliegenden Entwurfsfassung verabschiedet werden würde, ist ab dem Jahr 2018 mit zunehmenden Entsorgungsmengen von bis zu 8,8 Millionen m³ zu rechnen. Demzufolge würden sich die Restlaufzeiten für DK 0-Deponien bayernweit um etwa acht Jahre, bezogen auf das genehmigte Restvolumen, verkürzen. In einzelnen Regierungsbezirken kann dies zu einem relativ kurzfristigen Deponiebedarf führen. Die Genehmigung einer Aufwertung von Verfüllstandorten durch technische Maßnahmen (z. B. Sorptionsschichten) darf nicht so restriktiv gehandhabt werden wie bisher, damit gering belastetes Material in Verfüllungen verwertet werden kann, soweit es hydrogeologisch und wasserrechtlich möglich ist. Der Organikgehalt in Böden zur Verfüllung darf nicht so limitiert werden, dass große Mengen Aushubmaterial weder in Verfüllungen noch in Deponien entsorgt werden können.

Position Wirtschaft und Umweltschutz Biologische Vielfalt 17 9 Biologische Vielfalt Wirtschaftliche Leistungen anerkennen - keine unnötigen neuen rechtlichen Vorgaben 9.1 Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt In Deutschland wurde bereits 2007 vom Bundeskabinett eine Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt (NBS) beschlossen. Es läuft ein mehrjähriger dialogorientierter Umsetzungsprozess. Seit Anfang 2011 unterstützt das Bundesprogramm zur Biologischen Vielfalt die Umsetzung der NBS. Die geförderten Maßnahmen müssen dem Schutz und der nachhaltigen Nutzung sowie der Entwicklung der biologischen Vielfalt dienen und über die rechtlich geforderten Standards hinausgehen. Hohen Stellenwert haben dabei Arten, die nur in Deutschland vorkommen oder bei denen sich ein hoher Anteil der Weltpopulation in Deutschland befindet. Das Bundesumweltministerium hat hierzu eine Liste mit 40 Tier- und Pflanzenarten erarbeitet. Deren Lebensräume sollen erhalten oder renaturiert werden, um langfristig überlebensfähige Populationen zu gewährleisten. Konkrete Befürchtungen bestehen im Hinblick auf die Diskussion zu Ökosystemdienstleistungen, d. h. mögliche Steuern und Abgaben für Unternehmen wegen Nutzung der Natur. 9.2 Position der vbw Die vbw unterstützt das Ziel, die biologische Vielfalt zu schützen und zu fördern sowie ihre Bestandteile nachhaltig zu nutzen. Dem freiwilligen, flexiblen und kooperativen Naturschutz ist Vorrang einzuräumen. Stabile Ökosysteme und ihre Güter und Leistungen sind nicht nur für die ökologische, sondern auch für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung bedeutsam. Die vbw tritt jedoch auch dafür ein, den Kurs der Wirtschaftspolitik auf Wertschöpfung am Standort Bayern bzw. Deutschland auszurichten, damit die Unternehmen ihr Innovationspotenzial zugunsten der Umwelt einbringen können. Neue rechtlich verbindliche Vorgaben sind nicht notwendig. Ein verstärkter Schutz der biologischen Vielfalt kann im Rahmen des bestehenden Naturschutzrechts erfolgen. Von besonderer Bedeutung ist dabei die in Bayern neu eingeführte Ökokontoregelung im Rahmen der Bayerischen Kompensationsverordnung. Insbesondere ist im Rahmen des Verwaltungsvollzugs darauf hinzuwirken, dass Modelle wie Natur auf Zeit/Wanderbiotope ermöglicht werden. Zusätzliche rechtliche Verpflichtungen sind immer vor dem Hintergrund zu sehen, dass neue Lasten in Form von finanzpolitischen Instrumenten, Zertifikaten, technischen Nachrüstungen, Berichts- und Darlegungspflichten eine Belastungskumulation erzeugen. Sowohl auf europäischer als auch auf nationaler und regionaler Ebene existieren

18 Biologische Vielfalt Position Wirtschaft und Umweltschutz bereits zahlreiche gesetzliche Vorgaben zum Schutz der Umwelt und der nachhaltigen Nutzung von Umweltgütern und damit auch der biologischen Vielfalt. Die eigenverantwortliche Nutzung des Eigentums hat einen sehr hohen Stellenwert und ist bei Fragen der Biodiversität stets zu beachten.

Position Wirtschaft und Umweltschutz Risikobewertung von IED-Anlagen 19 10 Risikobewertung von IED-Anlagen Sicheres und zuverlässiges Betreiberverhalten stärker berücksichtigen 10.1 Verwaltungspraxis in Bayern Für die Risikobetrachtung und Festlegung des Überwachungsintervalls von IED- Anlagen (zwischen ein bis drei Jahren) sieht Artikel 23 der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED-Richtlinie) gleichlautend in 52a BImSchG umgesetzt neben der Bewertung der anlagen- und stoffspezifischen Kriterien und der Teilnahme an einem Umweltmanagementsystem wie EMAS oder ISO 14001 ff (plus) auch eine Berücksichtigung der bisherigen Einhaltung von Genehmigungsauflagen vor. In der derzeitigen Risikobetrachtung ist die bisherige Einhaltung von Genehmigungsauflagen allerdings nur dahingehend berücksichtigt, dass es bei etwaigen Verstößen zu einer Verkürzung der Überwachungsintervalle kommt. Einem sicheren und zuverlässigen Betreiberverhalten wird nicht in analoger Weise - also in Form einer Streckung von Überwachungsintervallen - Rechnung getragen. 10.2 Position der vbw Bei der Risikobetrachtung von IED-Anlagen ist zuverlässiges und sicheres Betreiberverhalten besser zu berücksichtigen: Es ist nicht nur die reine Einhaltung von Auflagen, sondern auch der Standard deren Einhaltung anhand objektivierbarer Kriterien (wie z. B. die Mangel- und Ereignisfreiheit innerhalb einer Überwachung bzw. innerhalb des letzten Überwachungsintervalls) zu bewerten. Im Spektrum des Überwachungsturnus von einem bis drei Jahren kann dem dadurch Rechnung getragen werden, dass eine Anlagenüberwachung nicht jährlich sondern alle zwei oder drei Jahre erfolgt. Es handelt sich nicht um eine Belohnung für den Betreiber, sondern um eine weiterführende Bewertung des Risikos, das von der zu überwachenden Anlage ausgeht. Aus der Risikobewertung muss sich ein angemessener Aufwand ableiten, der sowohl den Ressourceneinsatz auf Betreiber- als auch auf Behördenseite betrifft. Dies ist aus Sicht der Wirtschaft eine Frage des Verwaltungsvollzugs, bei dem Bayern eine selbständige Regelung treffen kann.

Position Wirtschaft und Umweltschutz Ansprechpartner / Impressum 21 Ansprechpartner Dr. Peter Pfleger Abteilung Wirtschaftspolitik Telefon 089-551 78-253 Telefax 089-551 78-249 peter.pfleger@vbw-bayern.de Impressum Alle Angaben dieser Publikation beziehen sich grundsätzlich sowohl auf die weibliche als auch auf die männliche Form. Zur besseren Lesbarkeit wurde meist auf die zusätzliche Bezeichnung in weiblicher Form verzichtet. Herausgeber: vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. Max-Joseph-Straße 5 80333 München www.vbw-bayern.de vbw Juni 2016