zu den Kabinettsentwürfen eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie
|
|
- Hajo Weber
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 STELLUNGNAHME zu den Kabinettsentwürfen eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie Das Bundeskabinett hat mit Datum vom den Entwurf eines Gesetzes sowie den Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Richtlinie 2012/18/EU) beschlossen. Mit dem Gesetzes- und dem Verordnungsentwurf sollen verschiedene Gesetze und Verordnungen geändert werden, u. a. das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Es sollen neue Regelungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Gerichtszugang geschaffen sowie der Anwendungsbereich des Störfallrechts durch eine Anpassung an die Vorgaben des EU-Systems zur Einstufung gefährlicher Stoffe erweitert werden. Der BDI spricht sich dafür aus, dass die Seveso-III-Richtlinie möglichst 1:1 in deutsches Recht umgesetzt wird. Neue zusätzliche Verpflichtungen, die nicht durch die Seveso-III- Richtlinie gefordert sind, werden vom BDI abgelehnt. Mit den Entwürfen werden neue umfangreiche Anforderungen an die Genehmigung von Betrieben gestellt, die unter die Seveso-III-Richtlinie fallen. Die Entwürfe enthalten Verschärfungen über die europäischen Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus und können erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit von Industrieanlagen in Deutschland haben. Die Gefahr steigt, dass Industrieprojekte schon aufgrund der nochmals erhöhten Komplexität der Verfahren angreifbar werden und scheitern. Annette Giersch, LL.M. Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit T:
2 Investitionen an deutschen Standorten dürfen nicht weiter erschwert werden. Zusätzliche Verpflichtungen in Genehmigungsverfahren schaffen Bürokratie, führen zu Verfahrensverzögerungen und Kostensteigerungen für die Vorhabenträger. Nach Auffassung des BDI müssen die Kabinettsentwürfe zur Umsetzung der Seveso-III- Richtlinie nachgebessert werden. Der Bestandsschutz muss gewährleistet werden. An bestehenden Industriestandorten muss industrielle Tätigkeit und Ausbau weiterhin möglich sein, auch wenn meist historisch bedingt die Nachbarschaft herangerückt ist. Ansonsten stünde der Erhalt dieser zum Teil jahrzehntealten Industriestandorte infrage. Die geplanten Änderungen dürfen nicht zu Rechtsunsicherheit bei Unternehmen und Behörden führen. I. Die wichtigsten Anmerkungen im Überblick: Im Kabinettsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie sollten aus Sicht des BDI insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: Der Bestandsschutz sollte ausdrücklich geregelt werden. Wenn der angemessene Sicherheitsabstand zwischen Betriebsbereich und Schutzobjekten (z. B. öffentlich genutzte Gebäude, Hauptverkehrswege) durch die Errichtung oder Änderung einer Anlage unterschritten wird, ist künftig immer eine Genehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Genehmigung versagt wird, auch wenn sich die aktuelle Gefährdungslage nicht ändert. Es sollte daher ausdrücklich geregelt werden, dass in Gemengelagen, wenn der angemessene Sicherheitsabstand zwischen Betrieb und Schutzobjekten unterschritten ist, Genehmigungen und Änderungsgenehmigungen nur erforderlich sind, wenn der Sicherheitsabstand erstmals unterschritten wird oder der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand sich weiter verringert. ( 16 a, 19 Abs. 4, 23 a und b BImSchG) Das neu eingeführte Anzeigeverfahren für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen in 23 a BImSchG sollte gestrichen werden. Es ist europarechtlich nicht gefordert, führt zu Verfahrensverzögerungen, unnötiger Bürokratie für Behörden und Betreiber und zu zusätzlichen Kosten. ( 23 a BImSchG) 2
3 II. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): 3 Absatz 5 c BImSchG: Definition des Sicherheitsabstandes ist unklar Die neue Definition des angemessenen Sicherheitsabstandes in 3 Abs. 5 c Satz 1 BImSchG sollte gestrichen werden (insbesondere Satz 1). Im neuen 48 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG wird eine Ermächtigungsgrundlage für eine Verwaltungsvorschrift zur zukünftigen Festlegung von Maßstäben zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes geschaffen. Die entsprechenden Kriterien werden also zukünftig in der Verwaltungsvorschrift festgelegt, weshalb eine Definition des angemessenen Sicherheitsabstandes in 3 Abs. 5c BImSchG entbehrlich ist. Hinzu kommt, dass die Definition unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Es bleibt unklar, in welchen Fällen ein angemessener Sicherheitsabstand zur gebotenen Begrenzung von Auswirkungen beiträgt. 3 Absatz 5 d BImSchG: Definition der Schutzobjekte verbessern Bei der Definition der Schutzobjekte fehlt die in der Seveso-III-Richtlinie vorgegebene Einschränkung für Hauptverkehrswege soweit möglich (vgl. Artikel 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie). 16 a BImSchG: Klarstellung des Bestandsschutzes Der Bestandsschutz muss klarstellend geregelt werden. An bestehenden Industriestandorten in Gemengelagen mit Schutzobjekten muss industrielle Tätigkeit und Ausbau auch weiterhin möglich sein. Da bereits heute an einer erheblichen Anzahl von Standorten meist historisch bedingt der angemessene Abstand zu den Schutzobjekten (z. B. Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden, Hauptverkehrswege) sehr gering oder bereits unterschritten ist, ist eine Bestandsschutzregelung besonders wichtig. Weitere industrielle Entwicklungen müssen auch in diesen Gemengelagen möglich bleiben. Eine ausdrückliche Bestandsschutzregelung fehlt im Entwurf. Hier besteht Nachbesserungsbedarf. In 16 a (wie auch in den Genehmigungstatbeständen der 19 Abs. 4 und 23 a und b BImSchG) ist geregelt, dass eine Genehmigung erforderlich ist, wenn der angemessene Sicherheitsabstand durch die Änderung unterschritten wird. 3
4 Um klarzustellen, dass der Bestandsschutz hier Anwendung findet, sollte die Regelung in 16 a (sowie in 19 Abs. 4 und 23 a und b BImSchG) bestimmen, dass Genehmigungen nur erforderlich sind, wenn der angemessene Sicherheitsabstand zu Schutzobjekten durch das Vorhaben erstmals unterschritten wird oder der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand sich weiter verringert. Mit einer solchen Regelung wäre gewährleistet, dass in den Fällen von geplanten Anlagenänderungen in vorhandenen Betriebsbereichen, in denen der angemessene Abstand bereits heute unterschritten ist, alleine hierdurch keine Genehmigungen erforderlich sind soweit sich keine gegenüber dem Bestand nachteilige Auswirkung auf den Sicherheitsabstand ergibt. Damit besteht nicht das Risiko, dass bisher gebundene Genehmigungen oder bisher nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftige Vorhaben, die zu keiner Änderung des angemessenen Abstandes des Betriebsbereiches führen, versagt werden. Dies wäre mit europäischem Recht im Einklang. In 16 a sollte klargestellt werden, dass Anlagen, die unter die Ausnahmeregelung des Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen, weder Betriebsbereich noch Bestandteil eines Betriebsbereichs i. S. d. 16 a BImSchG sind oder werden können. 19 Abs. 4 BImSchG: Klarstellung für bisher im vereinfachten Verfahren zu erteilende Genehmigungen Für bisher im vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlagen mit Störfallrelevanz wird im neuen 19 Abs. 4 das umfangreiche Genehmigungsverfahren nach 10 BImSchG eingeführt. Eine Ausnahme ist lediglich hinsichtlich der Durchführung des Erörterungstermins vorgesehen. Dies geht weit über eine 1:1-Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie und auch über das in 23 b vorgeschlagene neue störfallrechtliche Genehmigungsverfahren hinaus. Zumindest folgende Ergänzungen sind erforderlich: In 19 Abs. 4 muss der Bestandsschutz klarstellend geregelt werden. Nur die erstmalige Unterschreitung oder weitere Verringerung des bereits unterschrittenen Sicherheitsabstandes sollte die weitergehenden verfahrensrechtlichen Anforderungen auslösen. [vgl. Vorschlag und Begründung zu 16 a] In 19 Abs. 4 sollte klargestellt werden, dass Anlagen, die unter die Ausnahmeregelung des Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen, weder Betriebsbereich noch Bestandteil eines Betriebsbereichs i. S. d. 19 Absatz 4 neu BImSchG sind oder werden können. Es sollte folgender Satz 5 angefügt werden: 4
5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten. 20 BImSchG: Konkretisierung der schwerwiegenden Unterlassung In 20 BImSchG wird geregelt, dass zukünftig auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf die in einem Überwachungsbericht nach 16 Absatz 5 Nummer 1 der Störfall- Verordnung festgelegten erforderlichen Folgemaßnahmen bei der Entscheidung der Behörde über eine Untersagung des Betriebs der Anlage zu berücksichtigen sind. Der Begriff schwerwiegende Unterlassung sollte aufgrund der möglichen erheblichen Konsequenzen näher konkretisiert werden. 23 a BImSchG: Streichung des neuen Vorverfahrens Das neu eingeführte Anzeigeverfahren für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen in 23 a sollte ersatzlos gestrichen werden. Für bisher nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen sollen in 23 a ein neues störfallrechtliches Anzeigeverfahren sowie ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren in 23 b eingeführt werden. Dies geht über die Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie weit hinaus. Zumindest das in 23 a geregelte Vorverfahren sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Die Seveso-III-Richtlinie führt in Artikel 15 u. a. für die Planung der Ansiedelung neuer Betriebe und wesentliche störfallrelevante Änderungen von Betrieben Vorgaben für die Öffentlichkeitsbeteiligung ein. Das Erfordernis eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens enthält die Richtlinie nicht. Die Einführung eines neuen störfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens in 23 b geht daher bereits weit über eine 1:1-Umsetzung hinaus. Die zusätzliche Einführung eines Vorverfahrens ( 23 a) wird abgelehnt. Ein solches Vorverfahren ist nicht erforderlich, da der Vorhabenträger als Adressat umweltrechtlicher Pflichten in eigener Verantwortung entscheiden muss, ob der Tatbestand einer störfallrelevanten Änderung oder störfallrelevanten Errichtung durch das Vorhaben vorliegt. Es besteht in der Praxis kein Bedürfnis, seine eigene (und darüber hinaus bußgeldbewehrte, siehe 62 Abs. 1 Nr. 4 a neu) Entscheidung durch eine Behördenentscheidung zu ersetzen. Ein zusätzliches Vorverfahren würde lediglich unnötige Bürokratie verursachen, zu zeitlichen Verzögerungen führen sowie zusätzliche Kosten verursachen. Gründe für das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens sind nicht ersichtlich. Das Anzeigeverfahren ist auch aus inhaltlichen Gründen problematisch und daher abzulehnen: 5
6 23 a Abs. 1: Wenn rechtlich noch nicht deutlich ist, auf welche Weise der Abstand bestimmt wird, kann der Betreiber auch keine Informationen vorlegen, die alle für die Prüfung nach Absatz 2 erforderlichen Informationen und Unterlagen enthalten. Eine zusätzliche Information der Öffentlichkeit im Vorverfahren ist nicht erforderlich und wird abgelehnt. Im vorgeschlagenen Vorverfahren der Absätze 1-3 ist bestimmt, dass die Entscheidung der Behörde über die Nichtdurchführung eines Genehmigungsverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist ( 23 a Abs. 2 Satz 2). Die Richtlinie macht keine Vorgaben für ein störfallrechtliches Verfahren und erst recht nicht für ein zusätzliches Vorverfahren, weshalb für ein europarechtlich nicht verpflichtendes Vorverfahren auch keine Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung besteht. Vergleichbar mit den Vorgaben der IED-Richtlinie, in der keine Bekanntmachungspflicht für die Feststellung einer nicht-wesentlichen Änderungsgenehmigung enthalten ist, ist Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie eine Verpflichtung zur Bekanntmachung der Feststellung hinsichtlich der Einhaltung bzw. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes nicht zu entnehmen. Anders ist dies beispielsweise in der UVP-Richtlinie, die eine ausdrückliche Regelung enthält (siehe Art. 4 Richtlinie 2011/92/EU). Die Seveso-III-Richtlinie bestimmt ebenfalls nicht, dass die Öffentlichkeit über Entscheidungen der Behörde zu informieren ist, wenn die Behörde die störfallrechtlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht ( 23 a Abs. 2 Satz 3). In Anlehnung an 15 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BImSchG müsste eine Freistellungsfiktion greifen, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Anzeige geäußert hat. 23 b BImSchG: Verbesserungen der Regelungen zum störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich Das in 23 b neu geschaffene störfallrechtliche Genehmigungsverfahren sollte nachgebessert werden: In 23 b muss der Bestandsschutz klarstellend geregelt werden. Nur die erstmalige Unterschreitung oder weitere Verringerung des bereits unterschrittenen Sicherheitsabstandes sollte die verfahrensrechtlichen Anforderungen auslösen. [vgl. Vorschlag und Begründung zu 16 a] 6
7 Es sollte zudem ergänzt werden, dass die Regelungen sich auf die wesentliche störfallrelevante Änderung von Anlagen beziehen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereiches sind. In 23 b Absatz 4 sollte die Frist, innerhalb derer die Behörde über den Antrag des Betreibers auf Errichtung und Änderung der Anlage entscheiden soll, auf drei bzw. zwei Monate gekürzt werden statt der vorgeschlagenen sieben bzw. sechs Monate. Die Fristen sind viel zu lang, insbesondere vor dem Hintergrund, dass kein Erörterungstermin stattfinden muss. 23 b Absatz 4 Satz 4 und Satz 5 sollten gestrichen werden. Es besteht keine Notwendigkeit, der Behörde eine Verlängerungsmöglichkeit für die Fristen einzuräumen. 25 BImSchG: Keine Betriebsuntersagung bei fehlender Anzeige Eine fehlende Anzeige im Rahmen des europarechtlich nicht erforderlichen Vorverfahrens für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen nach 23 a darf nicht zu einer Betriebsuntersagung führen. 25 Abs. 1 a Satz 3 muss gestrichen werden. Eine derartige Vorgabe wäre unverhältnismäßig. In 25 Abs. 1 BImSchG ist wie in 20 vorgesehen, dass bei der Entscheidung über eine Untersagung zukünftig auch schwerwiegende Unterlassungen zu berücksichtigen sind. Der Begriff schwerwiegende Unterlassung sollte aufgrund der möglichen erheblichen Konsequenzen näher konkretisiert werden. 48 Absatz 1 Nr. 6 BImSchG: Ermächtigungsgrundlage für TA Abstand Die in 48 BImSchG geschaffene Ermächtigungsgrundlage für eine Verwaltungsvorschrift (TA Abstand) zur zukünftigen Festlegung von Maßstäben zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes wird positiv bewertet. Es ist sinnvoll, bundeseinheitliche Vorgaben zur Ermittlung des Sicherheitsabstandes und zum Abwägungsprozess im Falle des Unterschreitens des Abstandes zu machen. Eine Konkretisierung dieser entscheidenden Regelung sollte möglichst zügig erfolgen, um Klarheit für den Vollzug zu schaffen. Problematisch ist dabei, dass die Erarbeitung der TA Abstand einige Zeit in Anspruch nehmen wird und in der Zwischenzeit den Behörden weiterhin Maßstäbe fehlen. 7
8 50 Abs. 1 BImSchG: Es ist positiv zu bewerten, dass 50 BImSchG durch die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie nicht verändert wird. Dies sollte im weiteren Verlauf des Verfahrens beibehalten werden. 62 Abs. 2 Nr. 1b BImSchG: Ordnungswidrigkeiten zu weit gefasst Der neue 62 Abs. 2 Nr. 1b BImSchG, nach dem eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige gemäß 23 a BImSchG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sollte gestrichen werden. Das neu eingeführte Anzeigeverfahren für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen geht über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus. Gleiches gilt für einen entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestand. III. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Anlage 2 UVPG: Die Änderungen für die Anlage 2 UVPG passen nicht in die Systematik des bisherigen 1.5. der Anlage 2 und gehen über eine 1:1-Umsetzung von Anhang III Nr. 1 f) der UVP-Richtlinie (2014/52/EU) hinaus. Bislang ging es nur um Unfallrisiken der Vorhaben. Zudem sollte die Betrachtung möglicher Auswirkungen beschränkt werden auf Auswirkungen benachbarter Betriebsbereiche auf das Vorhaben selber und zwar nur dann, wenn das Vorhaben innerhalb eines Sicherheitsabstandes eines benachbarten Betriebsbereiches liegt. Ansonsten ist dieser erhöhte Prüfaufwand nicht erforderlich. IV. Störfallverordnung (12. BImSchV): 2 Nr. 5 und 6 der 12. BImSchV: Vorhandensein gefährlicher Stoffe: Es sollte eine Klarstellung erfolgen, dass brandbedingte Zersetzungsprodukte bei der Bestimmung des Stoffinventars nicht zu berücksichtigen sind. 8
9 3 Abs. 5 der 12. BImSchV: Positiv zu bewerten ist, dass in 3 Abs. 5 der StörfallVO klargestellt ist, dass die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereich und benachbarten Schutzobjekten keine Betreiberpflicht darstellt. 6 Abs. 3 der 12. BImSchV: Nach 6 Abs. 3 muss der Betreiber auch in Bezug auf Nr. 3 alle zusätzlichen Informationen liefern. Dies stellt eine deutliche Verschärfung gegenüber Artikel 13 Abs. 3 der Seveso-III-Richtlinie dar, die genügend Informationen vom Betreiber fordert. 7 Abs. 1 Nr. 7 der 12. BImSchV: In 7 Abs. 1 Nr. 7 sollte der Zusatz soweit beim Betreiber verfügbar ergänzt werden. Nach der vorgeschlagenen Formulierung hat der Betreiber der Behörde vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereiches u. a. auch Einzelheiten zu benachbarten Betriebsbereichen schriftlich anzuzeigen, soweit verfügbar. Der Verfügbarkeitsbegriff wird von der Begründung (S. 47) viel zu weit interpretiert. Namentlich sollen darunter auch öffentlich verfügbare Informationen fallen und solche, die bei der Behörde erfragt werden können. Diese Informationsanforderungen decken sich schon vom Wortlaut her nicht mit dem Begriff verfügbar, da damit ggf. umfangreiche, zeit- und kostenintensive eigene Recherchetätigkeiten des Betreibers verlangt werden. Da sich die Verfügbarkeitsklausel auch an anderen Stellen des Verordnungstextes findet (z. B. Anhang II Abschnitt II. 3. verfügbarer Informationen ; Anhang II Abschnitt III. Nr. bb): verfügbarer Informationen ), sollte die vorgeschlagene Formulierung generell auch in den anderen Vorschriften verankert werden. 8 Abs. 2 der 12. BImSchV: In 8 Abs. 2 sollte zwecks 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie eine Erleichterung für Betriebe der unteren Klasse geregelt werden, sodass diese die Umsetzung des Konzeptes auch durch andere angemessene Mittel erfüllen können (siehe Artikel 8 Abs. 5 der Seveso-III- Richtlinie). 9
10 8 Abs. 4 der 12. BImSchV: Der Zusatz das Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III sollte gestrichen werden. Gemäß 8 Abs. 4 Nr. 2 ist bei Änderungen nach 7 Abs. 3 neben der Anzeige auch jeweils das Konzept und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dies bedeutet einen enormen überflüssigen Aufwand und ist europarechtlich nicht erforderlich. Die Aktualisierung des Konzepts sowie des Sicherheitsmanagement-Systems sollte auch bei Änderungen nach 7 Abs. 3 auf fünf Jahre befristet sein. 8 a Abs. 1 der 12. BImSchV: Es sollte ergänzt werden, dass die Angaben zur Information der Öffentlichkeit gegebenenfalls auf dem neuesten Stand zu halten sind. Dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie in Artikel 14. Die Pflicht, die Angaben gemäß Anhang V Teil 1 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sollte nicht auf die Betreiber übertragen werden. Die Zuständigkeit hierfür sollte bei den Behörden liegen. Die Seveso-III-Richtlinie fordert lediglich eine angemessene Frist. In der Begründung sollte ergänzt werden, dass die Verpflichtung aus 8 a mit der Veröffentlichung der Broschüre nach 11 erfüllt werden kann. 9 Abs. 1 der 12. BImSchV: In 9 werden die Anforderungen an den vom Betreiber vorzulegenden Sicherheitsbericht aufgeführt, zukünftig nach 9 Abs. 1 Nr. 2 auch die Darlegung möglicher Störfallszenarien. Diese Begriffsergänzung bedarf der Konkretisierung, um es für die verpflichteten Betreiber handhabbar zu machen oder ist zu streichen. 11 Abs. 1 und 2 der 12. BImSchV: Der Standortbericht beinhaltet keine Informationen zu Verfahren, bei denen ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird. Hier fordert Anhang V Teil 2...Einzelheiten der Hauptarten von Störfallszenarien nebst den Maßnahmen, mit denen ihnen entgegengesteuert wird. Dies ist 10
11 u. E. Bestandteil der Gefährdungsanalysen und der Anlagenberichte, die Betriebsgeheimnisse enthalten, und sollte nicht im Internet veröffentlicht werden. 20 der 12. BImSchV: Übergangsvorschriften verlängern Die von 20 vorgesehenen Übergangsvorschriften von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung sind zu kurz bemessen. Die Betreiber bedürfen zur Anpassung bzw. Aktualisierung von Unterlagen (z. B. Sicherheitsbericht) und zur Erstellung von Anzeigen in vielen Fällen die Hilfe von Gutachtern, bei denen aber aufgrund der bisher vorgesehenen kurzen Übergangsbestimmung Kapazitätsengpässe zu erwarten sind. Daher sollte generell mindestens ein Übergangszeitraum von sechs Monaten anstelle von drei Monaten vorgesehen werden. Anhang I Nr. 8 der 12. BImSchV (Begründung): Es wird begrüßt, dass zumindest in den Erläuterungen zu Nr. 8 des Anhangs I der 12. BImSchV klargestellt wird, dass bei der Einstufung von Abfällen abfalltypische Gesichtspunkte, wie z. B. eine stark wechselnde Zusammensetzung, zu berücksichtigen sind. Auch wird richtigerweise erläutert, dass zu prüfen ist, ob bei dem jeweiligen Abfall die durch die stoffrechtlichen Regelungen festgelegten Konzentrationsschwellen für relevante Inhaltsstoffe überschritten werden bzw. ob die stoffrechtliche Einstufung eines Abfalls erforderlich ist, wenn eine feste Einbindung der relevanten Inhaltsstoffe in der Matrix vorliegt. Die Klarstellung, dass die Verordnung nicht auf Abfälle bezogen werden kann, die als vormalige Erzeugnisse außerhalb des Anwendungsbereiches der Störfallverordnung lagen, wenn die Eigenschaften als Erzeugnis auch im Abfallregime erhalten bleiben, entspricht einer praxistauglichen Auslegung der Anforderungen. Abfälle sind komplexe Stoffgemische mit stark wechselnder Zusammensetzung und Schadstoffanteilen. Deshalb sind sie gesondert zu betrachten, die einschlägigen Bestimmungen des Stoffrechtes sind nicht direkt auf sie anwendbar. Die systematische Anwendung des Stoffrechts auf das Abfallrecht ist nicht praxistauglich. Anhang III Nr. 2 b der 12. BImSchV: Vergabe von Unteraufträgen: Der Verordnungsentwurf geht über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus, die Richtlinie schließt im einschlägigen Anhang (III, b) ii)) die Subunternehmen nur gegebenenfalls ein. Im Verordnungsentwurf sind die Subunternehmer demgegenüber zwingend eingeschlossen. Dies sollte geändert werden. 11
12 IV. Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV): 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 9. BImSchV: Die Verpflichtung zur Einholung von Sachverständigengutachten im Rahmen der Kosten- Nutzen-Vergleichs-Verordnung wird abgelehnt. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. (BDI) Breite Straße 29, Berlin T: Redaktion Frau Annette Giersch T: a.giersch@bdi.eu (D 0783) 12
Nach Auffassung des BDI müssen die Vorschläge zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie daher erheblich nachgebessert werden.
Stellungnahme Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit zu den Referentenentwürfen eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie Dokumenten Nr. D 0709 Das Bundesministerium für Umwelt,
MehrENTWURF. BDI-Position zu einer TA Abstand. Bundesverband der Deutschen Industrie e.v.
ENTWURF BDI-Position zu einer TA Abstand Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. Stand: 20.10.2017 ENTWURF BDI-Position TA Abstand Einleitung Der Arbeitskreis TA Abstand des Bundes und der Länder hat
MehrSeveso III was ist neu im Störfallrecht?
Seveso III was ist neu im Störfallrecht? Neue gesetzliche Regelungen in der Umwelt- und Genehmigungsplanung 2017 Dr. Sigrun Jank GICON-Workshop 16. März 2017 GICON 1 Historie Seveso-Richtlinien 1976: Unfall
MehrImmissionsschutzrechtliche Anforderungen im Genehmigungsverfahren nach BImSchG und anschließender Überwachung vor Ort
Umweltallianz Hessen Störfallverordnung Erfahrungsaustausch Immissionsschutzrechtliche Anforderungen im Genehmigungsverfahren nach BImSchG und anschließender Überwachung vor Ort Genehmigungsverfahren nach
MehrRegierungspräsidium Darmstadt
Referent: Dipl.-Ing. (FH) Helmut Wolfanger Regierungspräsidium Darmstadt Kompetenz für den Regierungsbezirk Präsentation anlässlich der Veranstaltung zur Fortbildung von Störfallbeauftragten VCI Hessen
MehrThüringer Landtag 6. Wahlperiode
Thüringer Landtag 6. Wahlperiode 12.02.2015 Gesetzentwurf der Landesregierung Zweites Gesetz zur Änderung des Thüringer UVP-Gesetzes A. Problem und Regelungsbedürfnis Ein schwerer Chemie-Unfall im italienischen
MehrBeschlussempfehlung. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs.
Niedersächsischer Landtag 17. Wahlperiode Drucksache 17/8697 Beschlussempfehlung Ausschuss für Umwelt, Energie Hannover, den 13.09.2017 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Störfallgesetzes
MehrHinweise zur direkten Anwendung der Seveso-III-Richtlinie im bauaufsichtlichen Verfahren
Hinweise zur direkten Anwendung der Seveso-III-Richtlinie im bauaufsichtlichen Verfahren Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten vom 13. März 2017 IV 281 515.131-26 Die Richtlinie
MehrSeveso III-Richtlinie Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen
Seveso III-Richtlinie Richtlinie 2012/18/EU vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen Umsetzung durch Novellierung der Störfall-Verordnung (Umsetzungsfrist
MehrBDI The Voice of German Industry. Revision der TA Luft Stand des Verfahrens. 27. September BDG-Umwelttag
BDI The Voice of German Industry Revision der TA Luft Stand des Verfahrens 27. September 2016 7. BDG-Umwelttag Annette Giersch, LL.M., Abteilung Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit BDI Mandat Interessenvertretung
MehrUmweltrecht aktuell 2017
Umweltrecht aktuell 2017 Neues aus dem Immissionsschutzrecht Ministerialrat Klaus-Michael Nernheim Niedersächsisches Ministerium Übersicht Änderungen in der 4. BImSchV Umsetzung der EU-Seveso-III-Richtlinie
MehrBundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2016 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2016 2749 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen
MehrBayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz
Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz StMUV - Postfach 81 01 40-81901 München Nur per E-Mail an poststelle@... Regierungen Bergämter nachrichtlich an LfU Ihre Nachricht Unser Zeichen
MehrDokument Nr. 4.1/ Stand:
Dokument Nr. 4.1/ 2015-07-14 Stand: 14.07.2015 Vorschläge zur Anpassung der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft TA
MehrUmweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben
Umweltprüfungen bei Infrastrukturvorhaben Einblicke in die laufende Umsetzung der UVP Änderungsrichtlinie Dr. Christof Sangenstedt, Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit,
MehrRichtlinie über Industrieemissionen (IE-R) IPPC Inspektionen, Berichtspflichten, Boden Dr. Andrea Jungwirth BMWFJ
Richtlinie über Industrieemissionen (IE-R) IPPC Inspektionen, Berichtspflichten, Boden Dr. Andrea Jungwirth BMWFJ 1 Überblick IPPC-relevante Regelungen in der IE-R IPPC-Kapitel II Inspektionen Boden Berichtspflichten
MehrAuswirkungen der Umsetzung der Industrieemissions-Richtlinie (IED)
Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU 5. Sächsisch-Thüringischen Bodenschutztage am 19./20.06.2013 in Altenburg 27.08.2013 Ref. 41, Herr Habermehl 1 Gliederung Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
MehrStellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v.
Düsseldorf, 14.03.2016 Stellungnahme der Verbraucherzentrale Nordrhein- Westfalen e.v. zum Gesetzesentwurf zur Änderung des Umweltinformationsgesetzes NRW (UIG NRW) Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen
MehrGICON Workshop 16. März Neue gesetzliche Regelungen in der Umwelt- und Genehmigungsplanung 2017
GICON Workshop 16. März 2017 Neue gesetzliche Regelungen in der Umwelt- und Genehmigungsplanung 2017 Novellierung des Gesetzes zur Umweltverträglichkeitsprüfung Doris Grahn GICON 1 UVP-ÄndRL vom 25.04.2014
MehrAuswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG
Auswirkungen des Erlasses des MLV zur landesplanerischen Behandlung von Tierhaltungsanlagen auf die Genehmigungsverfahren Allgemeines Tierhaltungsanlagen sind in der Nr. 7.1 des Anhanges zur 4. BImSchV
MehrImmissionsschutzrechtliche Überwachung
Die Störfall-Verordnung 1 Wann unterliegt eine Anlage der Störfall-VO? ( 1, Abs. 1) Vorhandensein gefährlicher Stoffe in Mengen, die die in Spalte 4 (untere Klasse) oder die in Spalte 5 (obere Klasse)
MehrRechtsanwalt Nils Fröhlich Abteilung Umweltpolitik 18. Juni 2013
IE-Richtlinie Umsetzung in Deutschland und Auswirkungen auf die Unternehmen Rechtsanwalt Nils Fröhlich Abteilung Umweltpolitik 18. Juni 2013 Spitzenverband der niedersächsischen Wirtschaft 1 1. IVU Richtlinie
MehrBremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bremisches Immissionsschutzgesetz BremImSchG)
BREMISCHE BÜRGERSCHAFT Landtag 15. Wahlperiode Drucksache 15 /691 24. 04. 01 Mitteilung des Senats vom 24. April 2001 Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bremisches Immissionsschutzgesetz
MehrPraktische Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie (IED)
ITVA Regionaltreffen Nordost Praktische Umsetzung der Industrieemissionen-Richtlinie (IED) - Vorgaben der IED zum Ausgangszustandsbericht - Rechtsanwalt Stefan Kopp-Assenmacher Köhler & Klett Rechtsanwälte
MehrAllgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung
MehrGenehmigungsbedürftigkeit und Anzeigepflicht von Tierhaltungsanlagen bei Verringerung des Tierbestandes
Genehmigungsbedürftigkeit und Anzeigepflicht von Tierhaltungsanlagen bei Verringerung des Tierbestandes 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Genehmigungsbedürftigkeit und Anzeigepflicht von Tierhaltungsanlagen
MehrErfahrungen aus der industriellen Praxis beim Betrieb mehrerer genehmigungsbedürftiger Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches der unteren Klasse
Erfahrungen aus der industriellen Praxis beim Betrieb mehrerer genehmigungsbedürftiger Anlagen innerhalb eines Betriebsbereiches der unteren Klasse Agenda 1. Vorstellung Werk Kassel 2. 12. BlmSchV am Standort
MehrBImSchG 67 A1. 67 Übergangsvorschrift
BImSchG 67 A1 67 Übergangsvorschrift (1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach 16 oder 25 Abs. 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz
MehrÜberwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung
Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung Gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und 9 Industriekläranlagen-Zulassungs-
MehrRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) im Hinblick auf den Schutz des Bodens
DECHEMA Symposium Strategien zur Boden- und Grundwassersanierung 21. November 2011 Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) im Hinblick auf den Schutz des Bodens Bisherige Rechtslage Pflichten
Mehr12. IHK-Umweltkongress. Immissionsschutzrechtliche Herausforderungen für kleine und mittlere Unternehmen
12. IHK-Umweltkongress Immissionsschutzrechtliche Herausforderungen für kleine und mittlere Unternehmen Isabell Fritsch M.Eng. GUT Unternehmens- und Umweltberatung GmbH www.gut.de Überblick 1. Pflichten
MehrDie Umweltverträglichkeitsprüfung. Seite 115
Die Umweltverträglichkeitsprüfung Seite 115 Rechtsquellen EU-Recht EG-Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 27.6.1985: Prüfung der Umweltauswirkungen von öffentlichen und privaten
MehrBerichtszeitraum: 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010
Dritter Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen,
MehrBundes- Immissionsschutzgesetz. Kommentar. unter Berücksichtigung der Bundes-Immissionsschutzverordnungen, der TA Luft sowie der TA Lärm
: Bundes- Immissionsschutzgesetz Kommentar unter Berücksichtigung der Bundes-Immissionsschutzverordnungen, der TA Luft sowie der TA Lärm Prof. Dr. Hans D. Jarass, LL. M. Direktor des Instituts für Umwelt-
MehrFünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung
Verordnungsentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte- Stoff-Verordnung A. Problem und Ziel Am 6.
MehrZur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in nationales Recht gibt es keine Alternative.
Stand: 19.05.2015 Verordnungsentwurf der Bundesregierung Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer
MehrAktueller Vollzug des BImSchG bei IE-Anlagen
Aktueller Vollzug des BImSchG bei IE-Anlagen Aktueller Vollzug des BImSchG bei IE-Anlagen EU-Richtlinie über Industrieemissionen Umsetzung der IE-RL in deutsches Recht Aufgaben der Behörden Umsetzung der
MehrLandtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/
Landtag von Sachsen-Anhalt Drucksache 7/582 15.11.2016 Gesetzentwurf Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung der Öffentlichen Feuerversicherung Sachsen-Anhalt
MehrGesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1
Gesetz zur Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes, der Bayerischen Bauordnung und der Zuständigkeitsverordnung 1 1 Änderung des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes Das Bayerische Straßen-
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Oberste Baubehörde im Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Postfach 22 12 53 80502 München Per E-Mail 1. Regierungen
Mehra) Nach Buchstabe c) wird folgender Buchstabe d) eingefügt:
Stand 7.7.2016 Entwurf zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes- Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm TA Lärm) Vom Nach Artikel 84 Absatz 2 des
Mehrungefasstem Fischmehl mit einer Kapazität von
Fall 6 Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von ungefasstem Fischmehl mit einer Kapazität von 200 Tonnen oder mehr je Tag Seite 78 Fall 6 - Lösung Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von ungefasstem
MehrDr. Anja Hentschel
Formelle Bürgerbeteiligung: Von der Planung bis zur Realisierung der Genehmigung Impulsreferat I Fachagentur Windenergie an Land Dr. Anja Hentschel Berlin, 5.12.2014 AGENDA Planung und Genehmigung von
MehrGenehmigungsbedürftige Anlagen
Genehmigungsbedürftige Anlagen 4 I S.1 BImSchG 4 I S.3 BImSchG 1 I 4.BImSchV Anhang 1 der 4.BImSchV Seite 83 Das Genehmigungsverfahren Förmliches Verfahren 10 BImSchG i.v.m. 9.BImSchV Im Anhang zur 4.BImSchV
MehrDie Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windparkvorhaben
Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windparkvorhaben 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Die Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windparkvorhaben Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 03.02.2016 Fachbereich: WD 7:
MehrRechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts
Bochumer juristische Studien Bd. 121 Rechtsprobleme der anzeigepflichtigen Anlagen des Immissionsschutzrechts Uta Becker Universitätsverlag Dr. N. Brockmeyer Bochum 1994 Gliederung Abkürzungsverzeichnis
MehrLANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode
LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/1802 7. Wahlperiode 28.02.2018 GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich der Förderung der elektronischen
MehrÜbungsfall Go-Kart-Bahn
Übungsfall Go-Kart-Bahn U plant Betrieb einer Go-Kart-Bahn und möchte hierzu eine Freiluftanlage im Gewerbegebiet errichten Einmal im Jahr soll eine Meisterschaft stattfinden. Ansonsten soll die Anlage
MehrMitteilung des Senats an die Bürgerschaft
BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 21/11557 21. Wahlperiode 09. 01. 18 Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Gesetz zur Umsetzung europarechtlicher Vorschriften im Umweltbereich
MehrÜberwachungsprogramm Stand: des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz
Überwachungsprogramm Stand: 31.07.2015 des Landratsamtes Coburg für den Bereich Immissionsschutz gemäß 52a BImSchG soll das Überwachungsprogramm eine planmäßige und nachvollziehbare Überwachung der Anlagen
MehrZur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in nationales Recht gibt es keine Alternative.
Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden
Mehrzu Punkt... der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006
Bundesrat Drucksache 642/1/06 29.09.06 Empfehlungen der Ausschüsse - AS - In - U zu Punkt der 826. Sitzung des Bundesrates am 13. Oktober 2006 Dritte Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße
MehrReferentenentwurf. der Bundesregierung
Referentenentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung
MehrBekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes
Bekanntmachung der Zuständigkeiten für Aufgaben des Immissionsschutzes Zum 26.10.2017 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe Der Senat bestimmt: 1 Der Senator für Umwelt, Bau, Verkehr und Europa
MehrNiedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464. Beschlussempfehlung. Ausschuss für Inneres und Sport. Hannover, den
Niedersächsischer Landtag 16. Wahlperiode Drucksache 16/5464 Beschlussempfehlung Ausschuss für Inneres und Sport Hannover, den 28.11.2012 Entwurf eines Gesetzes zur Katastrophenschutzgesetzes und zur Rettungsdienstgesetzes
MehrBehördliche Entscheidungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren
Behördliche Entscheidungsmöglichkeiten im Genehmigungsverfahren Genehmigung, 6 BImSchG Teilgenehmigung, 8 BImSchG 22 9.BImSchV Genehmigung für die Errichtung einer Anlage/eines Anlagenteils oder für Errichtung
MehrAnforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windenergieanlagen
Anforderungen an die Umweltverträglichkeitsprüfung bei Windenergieanlagen Expertenworkshop Das Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen Zwischen Flexibilität, Beschleunigung und Rechtssicherheit Würzburg
Mehrdes Fachverbandes Biogas e. V. gegenüber der Clearingstelle EEG zu folgenden Fragen (Verfahren 2012/11):
Fachverband Biogas e.v. Angerbrunnenstraße 12 85356 Freising Telefon +49(0)81 61/98 46 60 Telefax +49(0)81 61/98 46 70 E-Mail info@biogas.org Stellungnahme des Fachverbandes Biogas e. V. gegenüber der
MehrDie strategische Umweltprüfung: Entwicklung in Deutschland (Schwerpunkt: Raumordnungsplanung des Landes Sachsen-Anhalt)
Prof. Dr. Thomas Bunge, Dessau / Berlin Die strategische Umweltprüfung: Entwicklung in Deutschland (Schwerpunkt: Raumordnungsplanung des Landes Sachsen-Anhalt) Referat auf der Tagung SUP-Richtlinie Herausforderung
MehrGesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Seite 1 von 6 Landshut 0871/14383-51 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zu Artikel 1 (Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes) Artikel 1 wird wie folgt geändert: 1. Im Einleitungssatz
MehrPrivilegierung der Entsorgungsbranche bei der Anwendung der Störfall- Verordnung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9413 18. Wahlperiode 17.08.2016 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hubertus Zdebel, Caren Lay, Herbert Behrens, weiterer Abgeordneter
MehrÄnderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung. Dr. Christian Giesecke, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Änderungen bei der Umweltverträglichkeitsprüfung Dr. Christian Giesecke, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Umweltverträglichkeitsprüfung Überblick Einführung auf europäischer Ebene
MehrDie rechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung Konsequenzen für die Zukunft
Die rechtlichen Vorgaben der Wasserrahmenrichtlinie im Lichte der jüngsten Rechtsprechung Konsequenzen für die Zukunft Prof. Dr. Kurt Faßbender Lehrstuhl für Öffentliches Recht, insbes. Umwelt- und Planungsrecht
MehrZur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in nationales Recht gibt es keine Alternative.
Bundesrat Drucksache 238/16 06.05.16 Verordnung der Bundesregierung U - Fz - G - In - Wi Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen
MehrVerordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *)
Bonn, 17. Dezember 2012 Verordnung zur Änderung der Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung *) Vom Auf Grund des 17 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c sowie Absatz 5 des Chemikaliengesetzes in der
MehrWirtschaftsverband Erdöl- und Erdgasgewinnung e.v.
Seite 1 von 6 Vorbemerkung Die Druckbehälterverordnung (DruckbehälterV) wurde mit In-Kraft-Treten der Druckgeräteverordnung (14. GSGV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zurückgezogen. Während
MehrDeutscher Bundestag Drucksache 18/9417. Gesetzentwurf. 18. Wahlperiode der Bundesregierung
Deutscher Bundestag Drucksache 18/9417 18. Wahlperiode 17.08.2016 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU zur Beherrschung der Gefahren schwerer
MehrAnforderungen an Formaldehyd-Emissionen: Emissionswerte und Formaldehydbonus
Anforderungen an Formaldehyd-Emissionen: Emissionswerte und Formaldehydbonus 12. Biogas-Fachtagung IHK Potsdam am 6. November 2017 Dr. Karl-Heinz Grütte 1. Emissionswerte - LAI Vollzugsempfehlung Ausgangspunkt:
MehrBundesrat Drucksache 708/16. Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Bundesrat Drucksache 708/16 30.11.16 Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung U - G - Wo Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-
MehrAusgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren
Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren Dipl.-Geogr. Eila Eichhorn IDU IT+Umwelt GmbH Was ist ein AZB? Inhalt eines AZB? Wer muss einen AZB vorlegen? 01.10.2015 Ausgangszustandsbericht bei Genehmigungsverfahren
MehrÜberwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Land Brandenburg. Dipl.-Ing. Antje Wolf
Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Land Brandenburg Dipl.-Ing. Antje Wolf 1 Wahrnehmung der Überwachung Überwachung von genehmigungsbedürftigen Anlagen obliegt dem Landendesamt für Umwelt,
MehrDELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION. vom
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 26.5.2016 C(2016) 3020 final DELEGIERTE VERORDNUNG (EU).../... DER KOMMISSION vom 26.5.2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des
MehrDas Verfahren zur Stilllegung und zum Abbau aus Sicht der Atomaufsicht
Das Verfahren zur Stilllegung und zum Abbau aus Sicht der Atomaufsicht Dr. Dr. Jan Backmann Lösung: Entsorgungskonsens in SH mit Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume
MehrInformationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen
Informationsblatt HBCD-haltige Bauabfälle in Thüringen Abfallrechtliche Anforderungen zur Getrennthaltung und Entsorgung von HBCDhaltigen Abfällen sowie immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Abfallbehandlungsanlagen
Mehr2. Bewertungsschema für die routinemäßige Überwachung
Überwachungsprogramm gemäß 52a Bundes-Immissionsschutzgesetz, 9 Industriekläranlagen-Zulassungs- und -Überwachungsverordnung und 22a Deponieverordnung Ihr Ansprechpartner: Thomas Casper Durchwahl: Telefon
MehrHandel mit gebrauchten unvollständigen. Maschinen.
Handel mit gebrauchten unvollständigen www.maschinenrichtlinie.de www.maschinenbautage.eu Handel mit gebrauchten unvollständigen Der Handel mit gebrauchten unterliegt bis auf Ausnahmen nicht den Regelungen
Mehr12. Biogasfachtagung. Neue immissionsschutzrechtliche Anforderungen an den Betrieb von Biogasanlagen. Potsdam, den
12. Biogasfachtagung Neue immissionsschutzrechtliche Anforderungen an den Betrieb von Biogasanlagen Potsdam, den 06.11.2017 Rechtsanwältin Dr. Daniela Schäfrich I. Die Anpassung der TA Luft Rechtsanwältin
MehrDeutscher Industrie- und Handelskammertag
STELLUNGNAHME Brüssel, 30. September 2010 Deutscher Industrie- und Handelskammertag Zum Thema: Referentenentwurf einer Verordnung zum Schutz der Oberflächengewässer vom 1. August 2010 Grundsätzlich hält
MehrWelche Szenarien sind bei Störfall- Anlagen zu berücksichtigen
Welche Szenarien sind bei Störfall- Anlagen zu berücksichtigen - aktueller Stand 3. LfULG - Kolloquium Anlagensicherheit/Störfallvorsorge 26. 11. 2015 in Dresden Prof. Dr. Christian Jochum (chr.jochum@t-online.de)
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 162/14 23.6.2017 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/1111 R KOMMISSION vom 22. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zu den Verfahren und Formularen für die Übermittlung von Informationen
Mehr1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer Sachlicher Teilabschnitt Windenergie.
Landkreis Leer Kreisverwaltung 1. Änderung und Ergänzung des Regionalen Raumordungsprogramms für den Landkreis Leer 2006 Sachlicher Teilabschnitt Windenergie Entwurf - Teil 3 der Begründung - Teil 3 -
MehrGeänderte Anforderungen an Anlagen nach IED
Vortrag im Rahmen des DGAW-Regionaltreffens West in Bonn am 26.02.2013 von Rechtsanwalt Dr. Rainer Geesmann Köhler & Klett Rechtsanwälte Partnerschaft Köln/Berlin/München/Brüssel 2 Gliederung: 1. Einleitung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
Bundesrat Drucksache 496/16 (Beschluss) 14.10.16 Stellungnahme des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Berufszulassungsregelung für gewerbliche Immobilienmakler und Verwalter von Wohnungseigentum
MehrU M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T
U M W E L T V E R W A L T U N G S R E C H T Univ.-Ass. Dr. Simone Hauser 1 Aufgabe der nach dem ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen sowie Wechselwirkungen umweltrelevanter Vorhaben auf
MehrGenehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz
Information Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz Jedes Jahr werden in Deutschland mehrere hundert Industrieanlagen genehmigt. Um bundeseinheitliche Standards zu gewährleisten und
Mehrdes Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
Bearbeitungsstand: 10.07.2014 10:56 Uhr Verordnungsentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Übertragung der Führung des Unternehmensregisters
MehrBremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG)
Bremisches Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (Bremisches Immissionsschutzgesetz - BremImSchG) Bremisches Immissionsschutzgesetz Zum 02.02.2018 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
MehrZweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug
Bundesrat Drucksache 273/16 25.05.16 Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie Wi - AIS - G Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug A. Problem
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung
Gesetzentwurf der Bundesregierung Stand: 14. Februar 2014 Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens A. Problem und Ziel Das Gesetz zur Fortentwicklung des Meldewesens
MehrAnpassungen an die CLP-Verordnung im Genehmigungs- und Störfallrecht
Anpassungen an die CLP-Verordnung im Genehmigungs- und Störfallrecht Vortrag anlässlich der Veranstaltung der IHK Lippe zu Detmold Das neue Stoffrecht in der betrieblichen Praxis am 28.09.2017 in Detmold
Mehr1. Für wie viele Legehennen wurden die vier oben genannten Ställe beim Bau beantragt
Landtag Brandenburg 6. Wahlperiode Drucksache 6/2984 Antwort der Landesregierung auf die Kleine Anfrage 1182 der Abgeordneten Axel Vogel und Benjamin Raschke Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Drucksache 6/2775
MehrZweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in Hohenleipisch OT Dreska
Zweite (und letzte) Teilgenehmigung für eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Aufbereitung von Altholz in 04934 Hohenleipisch OT Dreska Bekanntmachung des Landesamtes für Umwelt Vom 10. Januar 2017
MehrIHK Arbeitkreis Umwelt&Sicherheit. Erfahrungsbericht IED und bayerische Überwachungsübereinkunft Martin Schilha / Sappi Stockstadt GmbH
IHK Arbeitkreis Umwelt&Sicherheit Erfahrungsbericht IED und bayerische Überwachungsübereinkunft Martin Schilha / Sappi Stockstadt GmbH Industrieemissions-Richtlinie (2010/75/EU vom 24.11.2010) Inhalt IED
MehrStärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst
25. September 2012/pr25a Stärkung der Mitbestimmung im öffentlichen Dienst Ergebnis der Gespräche von Senat und Gewerkschaften über Eckpunkte für eine Novellierung des Hamburgischen Personalvertretungsgesetzes
MehrErste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung
Verordnung der Bundesregierung Erste Verordnung zur Änderung der Betriebssicherheitsverordnung A. Problem und Ziel Nach Anhang 1 Nummer 4.4 der am 1. Juni 2015 in Kraft getretenen Betriebssicherheitsverordung
MehrRegierungspräsidium Gießen Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in der Praxis
Regierungspräsidium Gießen Immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren für Windenergieanlagen in der Praxis Regierungspräsidium Gießen, Dezernat 43.1-Immissionsschutz I Gliederung 1.1 Genehmigungsbedürftigkeit
MehrBauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB
Bauleitplanverfahren Normalverfahren Vereinfachtes Verfahren nach 13 BauGB Beschleunigtes Verfahren nach 13 a BauGB www.krautzberger.info 1 Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden Das Verfahren
MehrDr.-Ing. Konstantinos Mitropetros
Die SEVESO Richtlinie Dr.-Ing. Konstantinos Mitropetros Workshop Umsetzung der revidierten Störfallverordnung Basel,17.9.2015 europäisches not-for-profit Netzwerk für Prozesssicherheit seit 1992 heute
MehrUmsetzung der Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bergbauabfallrichtlinie)
Umsetzung der Richtlinie über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie (Bergbauabfallrichtlinie) RD Theodor Juroszek Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Maßnahmenpaket
MehrVorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 5.2.2013 COM(2013) 46 final 2013/0026 (NLE) Vorschlag für eine RICHTLINIE DES RATES zur Änderung der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks
Mehr