zu den Kabinettsentwürfen eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie

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1 STELLUNGNAHME zu den Kabinettsentwürfen eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie Das Bundeskabinett hat mit Datum vom den Entwurf eines Gesetzes sowie den Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie zur Beherrschung von Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen (Richtlinie 2012/18/EU) beschlossen. Mit dem Gesetzes- und dem Verordnungsentwurf sollen verschiedene Gesetze und Verordnungen geändert werden, u. a. das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) und die Störfall-Verordnung (12. BImSchV). Es sollen neue Regelungen für die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Gerichtszugang geschaffen sowie der Anwendungsbereich des Störfallrechts durch eine Anpassung an die Vorgaben des EU-Systems zur Einstufung gefährlicher Stoffe erweitert werden. Der BDI spricht sich dafür aus, dass die Seveso-III-Richtlinie möglichst 1:1 in deutsches Recht umgesetzt wird. Neue zusätzliche Verpflichtungen, die nicht durch die Seveso-III- Richtlinie gefordert sind, werden vom BDI abgelehnt. Mit den Entwürfen werden neue umfangreiche Anforderungen an die Genehmigung von Betrieben gestellt, die unter die Seveso-III-Richtlinie fallen. Die Entwürfe enthalten Verschärfungen über die europäischen Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus und können erhebliche Auswirkungen auf die Genehmigungsfähigkeit von Industrieanlagen in Deutschland haben. Die Gefahr steigt, dass Industrieprojekte schon aufgrund der nochmals erhöhten Komplexität der Verfahren angreifbar werden und scheitern. Annette Giersch, LL.M. Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit T:

2 Investitionen an deutschen Standorten dürfen nicht weiter erschwert werden. Zusätzliche Verpflichtungen in Genehmigungsverfahren schaffen Bürokratie, führen zu Verfahrensverzögerungen und Kostensteigerungen für die Vorhabenträger. Nach Auffassung des BDI müssen die Kabinettsentwürfe zur Umsetzung der Seveso-III- Richtlinie nachgebessert werden. Der Bestandsschutz muss gewährleistet werden. An bestehenden Industriestandorten muss industrielle Tätigkeit und Ausbau weiterhin möglich sein, auch wenn meist historisch bedingt die Nachbarschaft herangerückt ist. Ansonsten stünde der Erhalt dieser zum Teil jahrzehntealten Industriestandorte infrage. Die geplanten Änderungen dürfen nicht zu Rechtsunsicherheit bei Unternehmen und Behörden führen. I. Die wichtigsten Anmerkungen im Überblick: Im Kabinettsentwurf des Gesetzes zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie sollten aus Sicht des BDI insbesondere folgende Punkte berücksichtigt werden: Der Bestandsschutz sollte ausdrücklich geregelt werden. Wenn der angemessene Sicherheitsabstand zwischen Betriebsbereich und Schutzobjekten (z. B. öffentlich genutzte Gebäude, Hauptverkehrswege) durch die Errichtung oder Änderung einer Anlage unterschritten wird, ist künftig immer eine Genehmigung mit Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Genehmigung versagt wird, auch wenn sich die aktuelle Gefährdungslage nicht ändert. Es sollte daher ausdrücklich geregelt werden, dass in Gemengelagen, wenn der angemessene Sicherheitsabstand zwischen Betrieb und Schutzobjekten unterschritten ist, Genehmigungen und Änderungsgenehmigungen nur erforderlich sind, wenn der Sicherheitsabstand erstmals unterschritten wird oder der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand sich weiter verringert. ( 16 a, 19 Abs. 4, 23 a und b BImSchG) Das neu eingeführte Anzeigeverfahren für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen in 23 a BImSchG sollte gestrichen werden. Es ist europarechtlich nicht gefordert, führt zu Verfahrensverzögerungen, unnötiger Bürokratie für Behörden und Betreiber und zu zusätzlichen Kosten. ( 23 a BImSchG) 2

3 II. Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG): 3 Absatz 5 c BImSchG: Definition des Sicherheitsabstandes ist unklar Die neue Definition des angemessenen Sicherheitsabstandes in 3 Abs. 5 c Satz 1 BImSchG sollte gestrichen werden (insbesondere Satz 1). Im neuen 48 Abs. 1 Nr. 6 BImSchG wird eine Ermächtigungsgrundlage für eine Verwaltungsvorschrift zur zukünftigen Festlegung von Maßstäben zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes geschaffen. Die entsprechenden Kriterien werden also zukünftig in der Verwaltungsvorschrift festgelegt, weshalb eine Definition des angemessenen Sicherheitsabstandes in 3 Abs. 5c BImSchG entbehrlich ist. Hinzu kommt, dass die Definition unbestimmte Rechtsbegriffe enthält. Es bleibt unklar, in welchen Fällen ein angemessener Sicherheitsabstand zur gebotenen Begrenzung von Auswirkungen beiträgt. 3 Absatz 5 d BImSchG: Definition der Schutzobjekte verbessern Bei der Definition der Schutzobjekte fehlt die in der Seveso-III-Richtlinie vorgegebene Einschränkung für Hauptverkehrswege soweit möglich (vgl. Artikel 13 Abs. 2 der Seveso-III-Richtlinie). 16 a BImSchG: Klarstellung des Bestandsschutzes Der Bestandsschutz muss klarstellend geregelt werden. An bestehenden Industriestandorten in Gemengelagen mit Schutzobjekten muss industrielle Tätigkeit und Ausbau auch weiterhin möglich sein. Da bereits heute an einer erheblichen Anzahl von Standorten meist historisch bedingt der angemessene Abstand zu den Schutzobjekten (z. B. Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden, Hauptverkehrswege) sehr gering oder bereits unterschritten ist, ist eine Bestandsschutzregelung besonders wichtig. Weitere industrielle Entwicklungen müssen auch in diesen Gemengelagen möglich bleiben. Eine ausdrückliche Bestandsschutzregelung fehlt im Entwurf. Hier besteht Nachbesserungsbedarf. In 16 a (wie auch in den Genehmigungstatbeständen der 19 Abs. 4 und 23 a und b BImSchG) ist geregelt, dass eine Genehmigung erforderlich ist, wenn der angemessene Sicherheitsabstand durch die Änderung unterschritten wird. 3

4 Um klarzustellen, dass der Bestandsschutz hier Anwendung findet, sollte die Regelung in 16 a (sowie in 19 Abs. 4 und 23 a und b BImSchG) bestimmen, dass Genehmigungen nur erforderlich sind, wenn der angemessene Sicherheitsabstand zu Schutzobjekten durch das Vorhaben erstmals unterschritten wird oder der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand sich weiter verringert. Mit einer solchen Regelung wäre gewährleistet, dass in den Fällen von geplanten Anlagenänderungen in vorhandenen Betriebsbereichen, in denen der angemessene Abstand bereits heute unterschritten ist, alleine hierdurch keine Genehmigungen erforderlich sind soweit sich keine gegenüber dem Bestand nachteilige Auswirkung auf den Sicherheitsabstand ergibt. Damit besteht nicht das Risiko, dass bisher gebundene Genehmigungen oder bisher nicht nach BImSchG genehmigungsbedürftige Vorhaben, die zu keiner Änderung des angemessenen Abstandes des Betriebsbereiches führen, versagt werden. Dies wäre mit europäischem Recht im Einklang. In 16 a sollte klargestellt werden, dass Anlagen, die unter die Ausnahmeregelung des Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen, weder Betriebsbereich noch Bestandteil eines Betriebsbereichs i. S. d. 16 a BImSchG sind oder werden können. 19 Abs. 4 BImSchG: Klarstellung für bisher im vereinfachten Verfahren zu erteilende Genehmigungen Für bisher im vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlagen mit Störfallrelevanz wird im neuen 19 Abs. 4 das umfangreiche Genehmigungsverfahren nach 10 BImSchG eingeführt. Eine Ausnahme ist lediglich hinsichtlich der Durchführung des Erörterungstermins vorgesehen. Dies geht weit über eine 1:1-Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie und auch über das in 23 b vorgeschlagene neue störfallrechtliche Genehmigungsverfahren hinaus. Zumindest folgende Ergänzungen sind erforderlich: In 19 Abs. 4 muss der Bestandsschutz klarstellend geregelt werden. Nur die erstmalige Unterschreitung oder weitere Verringerung des bereits unterschrittenen Sicherheitsabstandes sollte die weitergehenden verfahrensrechtlichen Anforderungen auslösen. [vgl. Vorschlag und Begründung zu 16 a] In 19 Abs. 4 sollte klargestellt werden, dass Anlagen, die unter die Ausnahmeregelung des Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU fallen, weder Betriebsbereich noch Bestandteil eines Betriebsbereichs i. S. d. 19 Absatz 4 neu BImSchG sind oder werden können. Es sollte folgender Satz 5 angefügt werden: 4

5 Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten. 20 BImSchG: Konkretisierung der schwerwiegenden Unterlassung In 20 BImSchG wird geregelt, dass zukünftig auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf die in einem Überwachungsbericht nach 16 Absatz 5 Nummer 1 der Störfall- Verordnung festgelegten erforderlichen Folgemaßnahmen bei der Entscheidung der Behörde über eine Untersagung des Betriebs der Anlage zu berücksichtigen sind. Der Begriff schwerwiegende Unterlassung sollte aufgrund der möglichen erheblichen Konsequenzen näher konkretisiert werden. 23 a BImSchG: Streichung des neuen Vorverfahrens Das neu eingeführte Anzeigeverfahren für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen in 23 a sollte ersatzlos gestrichen werden. Für bisher nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen sollen in 23 a ein neues störfallrechtliches Anzeigeverfahren sowie ein störfallrechtliches Genehmigungsverfahren in 23 b eingeführt werden. Dies geht über die Vorgaben der Seveso-III-Richtlinie weit hinaus. Zumindest das in 23 a geregelte Vorverfahren sollte daher ersatzlos gestrichen werden. Die Seveso-III-Richtlinie führt in Artikel 15 u. a. für die Planung der Ansiedelung neuer Betriebe und wesentliche störfallrelevante Änderungen von Betrieben Vorgaben für die Öffentlichkeitsbeteiligung ein. Das Erfordernis eines Genehmigungs- oder Anzeigeverfahrens enthält die Richtlinie nicht. Die Einführung eines neuen störfallrechtlichen Genehmigungsverfahrens in 23 b geht daher bereits weit über eine 1:1-Umsetzung hinaus. Die zusätzliche Einführung eines Vorverfahrens ( 23 a) wird abgelehnt. Ein solches Vorverfahren ist nicht erforderlich, da der Vorhabenträger als Adressat umweltrechtlicher Pflichten in eigener Verantwortung entscheiden muss, ob der Tatbestand einer störfallrelevanten Änderung oder störfallrelevanten Errichtung durch das Vorhaben vorliegt. Es besteht in der Praxis kein Bedürfnis, seine eigene (und darüber hinaus bußgeldbewehrte, siehe 62 Abs. 1 Nr. 4 a neu) Entscheidung durch eine Behördenentscheidung zu ersetzen. Ein zusätzliches Vorverfahren würde lediglich unnötige Bürokratie verursachen, zu zeitlichen Verzögerungen führen sowie zusätzliche Kosten verursachen. Gründe für das Erfordernis der Durchführung eines Vorverfahrens sind nicht ersichtlich. Das Anzeigeverfahren ist auch aus inhaltlichen Gründen problematisch und daher abzulehnen: 5

6 23 a Abs. 1: Wenn rechtlich noch nicht deutlich ist, auf welche Weise der Abstand bestimmt wird, kann der Betreiber auch keine Informationen vorlegen, die alle für die Prüfung nach Absatz 2 erforderlichen Informationen und Unterlagen enthalten. Eine zusätzliche Information der Öffentlichkeit im Vorverfahren ist nicht erforderlich und wird abgelehnt. Im vorgeschlagenen Vorverfahren der Absätze 1-3 ist bestimmt, dass die Entscheidung der Behörde über die Nichtdurchführung eines Genehmigungsverfahrens der Öffentlichkeit zugänglich zu machen ist ( 23 a Abs. 2 Satz 2). Die Richtlinie macht keine Vorgaben für ein störfallrechtliches Verfahren und erst recht nicht für ein zusätzliches Vorverfahren, weshalb für ein europarechtlich nicht verpflichtendes Vorverfahren auch keine Verpflichtung zur Öffentlichkeitsbeteiligung besteht. Vergleichbar mit den Vorgaben der IED-Richtlinie, in der keine Bekanntmachungspflicht für die Feststellung einer nicht-wesentlichen Änderungsgenehmigung enthalten ist, ist Art. 15 der Seveso-III-Richtlinie eine Verpflichtung zur Bekanntmachung der Feststellung hinsichtlich der Einhaltung bzw. Nichteinhaltung des Sicherheitsabstandes nicht zu entnehmen. Anders ist dies beispielsweise in der UVP-Richtlinie, die eine ausdrückliche Regelung enthält (siehe Art. 4 Richtlinie 2011/92/EU). Die Seveso-III-Richtlinie bestimmt ebenfalls nicht, dass die Öffentlichkeit über Entscheidungen der Behörde zu informieren ist, wenn die Behörde die störfallrechtlichen Voraussetzungen nicht als gegeben ansieht ( 23 a Abs. 2 Satz 3). In Anlehnung an 15 Abs. 2 S. 2 Alt. 2 BImSchG müsste eine Freistellungsfiktion greifen, wenn sich die Behörde nicht innerhalb einer bestimmten Frist zur Anzeige geäußert hat. 23 b BImSchG: Verbesserungen der Regelungen zum störfallrechtlichen Genehmigungsverfahren erforderlich Das in 23 b neu geschaffene störfallrechtliche Genehmigungsverfahren sollte nachgebessert werden: In 23 b muss der Bestandsschutz klarstellend geregelt werden. Nur die erstmalige Unterschreitung oder weitere Verringerung des bereits unterschrittenen Sicherheitsabstandes sollte die verfahrensrechtlichen Anforderungen auslösen. [vgl. Vorschlag und Begründung zu 16 a] 6

7 Es sollte zudem ergänzt werden, dass die Regelungen sich auf die wesentliche störfallrelevante Änderung von Anlagen beziehen, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereiches sind. In 23 b Absatz 4 sollte die Frist, innerhalb derer die Behörde über den Antrag des Betreibers auf Errichtung und Änderung der Anlage entscheiden soll, auf drei bzw. zwei Monate gekürzt werden statt der vorgeschlagenen sieben bzw. sechs Monate. Die Fristen sind viel zu lang, insbesondere vor dem Hintergrund, dass kein Erörterungstermin stattfinden muss. 23 b Absatz 4 Satz 4 und Satz 5 sollten gestrichen werden. Es besteht keine Notwendigkeit, der Behörde eine Verlängerungsmöglichkeit für die Fristen einzuräumen. 25 BImSchG: Keine Betriebsuntersagung bei fehlender Anzeige Eine fehlende Anzeige im Rahmen des europarechtlich nicht erforderlichen Vorverfahrens für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen nach 23 a darf nicht zu einer Betriebsuntersagung führen. 25 Abs. 1 a Satz 3 muss gestrichen werden. Eine derartige Vorgabe wäre unverhältnismäßig. In 25 Abs. 1 BImSchG ist wie in 20 vorgesehen, dass bei der Entscheidung über eine Untersagung zukünftig auch schwerwiegende Unterlassungen zu berücksichtigen sind. Der Begriff schwerwiegende Unterlassung sollte aufgrund der möglichen erheblichen Konsequenzen näher konkretisiert werden. 48 Absatz 1 Nr. 6 BImSchG: Ermächtigungsgrundlage für TA Abstand Die in 48 BImSchG geschaffene Ermächtigungsgrundlage für eine Verwaltungsvorschrift (TA Abstand) zur zukünftigen Festlegung von Maßstäben zur Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes wird positiv bewertet. Es ist sinnvoll, bundeseinheitliche Vorgaben zur Ermittlung des Sicherheitsabstandes und zum Abwägungsprozess im Falle des Unterschreitens des Abstandes zu machen. Eine Konkretisierung dieser entscheidenden Regelung sollte möglichst zügig erfolgen, um Klarheit für den Vollzug zu schaffen. Problematisch ist dabei, dass die Erarbeitung der TA Abstand einige Zeit in Anspruch nehmen wird und in der Zwischenzeit den Behörden weiterhin Maßstäbe fehlen. 7

8 50 Abs. 1 BImSchG: Es ist positiv zu bewerten, dass 50 BImSchG durch die Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie nicht verändert wird. Dies sollte im weiteren Verlauf des Verfahrens beibehalten werden. 62 Abs. 2 Nr. 1b BImSchG: Ordnungswidrigkeiten zu weit gefasst Der neue 62 Abs. 2 Nr. 1b BImSchG, nach dem eine fehlende oder fehlerhafte Anzeige gemäß 23 a BImSchG eine Ordnungswidrigkeit darstellt, sollte gestrichen werden. Das neu eingeführte Anzeigeverfahren für nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen geht über eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie hinaus. Gleiches gilt für einen entsprechenden Ordnungswidrigkeitentatbestand. III. Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG): Anlage 2 UVPG: Die Änderungen für die Anlage 2 UVPG passen nicht in die Systematik des bisherigen 1.5. der Anlage 2 und gehen über eine 1:1-Umsetzung von Anhang III Nr. 1 f) der UVP-Richtlinie (2014/52/EU) hinaus. Bislang ging es nur um Unfallrisiken der Vorhaben. Zudem sollte die Betrachtung möglicher Auswirkungen beschränkt werden auf Auswirkungen benachbarter Betriebsbereiche auf das Vorhaben selber und zwar nur dann, wenn das Vorhaben innerhalb eines Sicherheitsabstandes eines benachbarten Betriebsbereiches liegt. Ansonsten ist dieser erhöhte Prüfaufwand nicht erforderlich. IV. Störfallverordnung (12. BImSchV): 2 Nr. 5 und 6 der 12. BImSchV: Vorhandensein gefährlicher Stoffe: Es sollte eine Klarstellung erfolgen, dass brandbedingte Zersetzungsprodukte bei der Bestimmung des Stoffinventars nicht zu berücksichtigen sind. 8

9 3 Abs. 5 der 12. BImSchV: Positiv zu bewerten ist, dass in 3 Abs. 5 der StörfallVO klargestellt ist, dass die Wahrung angemessener Sicherheitsabstände zwischen Betriebsbereich und benachbarten Schutzobjekten keine Betreiberpflicht darstellt. 6 Abs. 3 der 12. BImSchV: Nach 6 Abs. 3 muss der Betreiber auch in Bezug auf Nr. 3 alle zusätzlichen Informationen liefern. Dies stellt eine deutliche Verschärfung gegenüber Artikel 13 Abs. 3 der Seveso-III-Richtlinie dar, die genügend Informationen vom Betreiber fordert. 7 Abs. 1 Nr. 7 der 12. BImSchV: In 7 Abs. 1 Nr. 7 sollte der Zusatz soweit beim Betreiber verfügbar ergänzt werden. Nach der vorgeschlagenen Formulierung hat der Betreiber der Behörde vor Beginn der Errichtung eines Betriebsbereiches u. a. auch Einzelheiten zu benachbarten Betriebsbereichen schriftlich anzuzeigen, soweit verfügbar. Der Verfügbarkeitsbegriff wird von der Begründung (S. 47) viel zu weit interpretiert. Namentlich sollen darunter auch öffentlich verfügbare Informationen fallen und solche, die bei der Behörde erfragt werden können. Diese Informationsanforderungen decken sich schon vom Wortlaut her nicht mit dem Begriff verfügbar, da damit ggf. umfangreiche, zeit- und kostenintensive eigene Recherchetätigkeiten des Betreibers verlangt werden. Da sich die Verfügbarkeitsklausel auch an anderen Stellen des Verordnungstextes findet (z. B. Anhang II Abschnitt II. 3. verfügbarer Informationen ; Anhang II Abschnitt III. Nr. bb): verfügbarer Informationen ), sollte die vorgeschlagene Formulierung generell auch in den anderen Vorschriften verankert werden. 8 Abs. 2 der 12. BImSchV: In 8 Abs. 2 sollte zwecks 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie eine Erleichterung für Betriebe der unteren Klasse geregelt werden, sodass diese die Umsetzung des Konzeptes auch durch andere angemessene Mittel erfüllen können (siehe Artikel 8 Abs. 5 der Seveso-III- Richtlinie). 9

10 8 Abs. 4 der 12. BImSchV: Der Zusatz das Sicherheitsmanagementsystem nach Anhang III sollte gestrichen werden. Gemäß 8 Abs. 4 Nr. 2 ist bei Änderungen nach 7 Abs. 3 neben der Anzeige auch jeweils das Konzept und das Sicherheitsmanagementsystem zu überprüfen und erforderlichenfalls zu aktualisieren. Dies bedeutet einen enormen überflüssigen Aufwand und ist europarechtlich nicht erforderlich. Die Aktualisierung des Konzepts sowie des Sicherheitsmanagement-Systems sollte auch bei Änderungen nach 7 Abs. 3 auf fünf Jahre befristet sein. 8 a Abs. 1 der 12. BImSchV: Es sollte ergänzt werden, dass die Angaben zur Information der Öffentlichkeit gegebenenfalls auf dem neuesten Stand zu halten sind. Dies entspricht den Vorgaben der Richtlinie in Artikel 14. Die Pflicht, die Angaben gemäß Anhang V Teil 1 der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sollte nicht auf die Betreiber übertragen werden. Die Zuständigkeit hierfür sollte bei den Behörden liegen. Die Seveso-III-Richtlinie fordert lediglich eine angemessene Frist. In der Begründung sollte ergänzt werden, dass die Verpflichtung aus 8 a mit der Veröffentlichung der Broschüre nach 11 erfüllt werden kann. 9 Abs. 1 der 12. BImSchV: In 9 werden die Anforderungen an den vom Betreiber vorzulegenden Sicherheitsbericht aufgeführt, zukünftig nach 9 Abs. 1 Nr. 2 auch die Darlegung möglicher Störfallszenarien. Diese Begriffsergänzung bedarf der Konkretisierung, um es für die verpflichteten Betreiber handhabbar zu machen oder ist zu streichen. 11 Abs. 1 und 2 der 12. BImSchV: Der Standortbericht beinhaltet keine Informationen zu Verfahren, bei denen ein gefährlicher Stoff eingesetzt wird. Hier fordert Anhang V Teil 2...Einzelheiten der Hauptarten von Störfallszenarien nebst den Maßnahmen, mit denen ihnen entgegengesteuert wird. Dies ist 10

11 u. E. Bestandteil der Gefährdungsanalysen und der Anlagenberichte, die Betriebsgeheimnisse enthalten, und sollte nicht im Internet veröffentlicht werden. 20 der 12. BImSchV: Übergangsvorschriften verlängern Die von 20 vorgesehenen Übergangsvorschriften von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung sind zu kurz bemessen. Die Betreiber bedürfen zur Anpassung bzw. Aktualisierung von Unterlagen (z. B. Sicherheitsbericht) und zur Erstellung von Anzeigen in vielen Fällen die Hilfe von Gutachtern, bei denen aber aufgrund der bisher vorgesehenen kurzen Übergangsbestimmung Kapazitätsengpässe zu erwarten sind. Daher sollte generell mindestens ein Übergangszeitraum von sechs Monaten anstelle von drei Monaten vorgesehen werden. Anhang I Nr. 8 der 12. BImSchV (Begründung): Es wird begrüßt, dass zumindest in den Erläuterungen zu Nr. 8 des Anhangs I der 12. BImSchV klargestellt wird, dass bei der Einstufung von Abfällen abfalltypische Gesichtspunkte, wie z. B. eine stark wechselnde Zusammensetzung, zu berücksichtigen sind. Auch wird richtigerweise erläutert, dass zu prüfen ist, ob bei dem jeweiligen Abfall die durch die stoffrechtlichen Regelungen festgelegten Konzentrationsschwellen für relevante Inhaltsstoffe überschritten werden bzw. ob die stoffrechtliche Einstufung eines Abfalls erforderlich ist, wenn eine feste Einbindung der relevanten Inhaltsstoffe in der Matrix vorliegt. Die Klarstellung, dass die Verordnung nicht auf Abfälle bezogen werden kann, die als vormalige Erzeugnisse außerhalb des Anwendungsbereiches der Störfallverordnung lagen, wenn die Eigenschaften als Erzeugnis auch im Abfallregime erhalten bleiben, entspricht einer praxistauglichen Auslegung der Anforderungen. Abfälle sind komplexe Stoffgemische mit stark wechselnder Zusammensetzung und Schadstoffanteilen. Deshalb sind sie gesondert zu betrachten, die einschlägigen Bestimmungen des Stoffrechtes sind nicht direkt auf sie anwendbar. Die systematische Anwendung des Stoffrechts auf das Abfallrecht ist nicht praxistauglich. Anhang III Nr. 2 b der 12. BImSchV: Vergabe von Unteraufträgen: Der Verordnungsentwurf geht über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinaus, die Richtlinie schließt im einschlägigen Anhang (III, b) ii)) die Subunternehmen nur gegebenenfalls ein. Im Verordnungsentwurf sind die Subunternehmer demgegenüber zwingend eingeschlossen. Dies sollte geändert werden. 11

12 IV. Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV): 13 Abs. 1 Nr. 2 und 3 der 9. BImSchV: Die Verpflichtung zur Einholung von Sachverständigengutachten im Rahmen der Kosten- Nutzen-Vergleichs-Verordnung wird abgelehnt. Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.v. (BDI) Breite Straße 29, Berlin T: Redaktion Frau Annette Giersch T: a.giersch@bdi.eu (D 0783) 12

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Nach Auffassung des BDI müssen die Vorschläge zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie daher erheblich nachgebessert werden. Stellungnahme Umwelt, Technik und Nachhaltigkeit zu den Referentenentwürfen eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie Dokumenten Nr. D 0709 Das Bundesministerium für Umwelt,

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