Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und. Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schleiz

Ähnliche Dokumente
Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bad Salzungen vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Artern

S A T Z U N G. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kirchworbis

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Greiz.

Neubekanntmachung der Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung. für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Gemeinde

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfeund Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Stadt Leinefelde-Worbis

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Berka

Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistung

1 Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistungen

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Henfstädt.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Frankenblick

über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Hildburghausen

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Stadt Bad Sulza

Satzung (Feuerwehr - Kostenersatz - und Gebührensatzung)

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Saalburg-Ebersdorf

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

3 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Stützerbach

2 Entgeltliche Leistungen

2 Entgeltliche Leistungen

SATZUNG. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. vom 03. März 1997

1 Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistungen

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Oppurg

Satzung über die Gebührenerhebung für die Durchführung der Brandsicherheitswache und für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Herdorf. vom 18.

S a t z u n g. S a t z u n g (Feuerwehr-, Kostenersatz- und Gebührensatzung) 1 Grundsatz

Satzung über den Kostenersatz für die Hilfe- und Dienstleistung der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Hohes Kreuz [SatzKostErsFw]

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Unterwellenborn.

(3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Gemeinde Kirchheim nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Lödla

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehrgebührensatzung) 1 Grundsatz

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Harztor

Satzung der Gemeinde Am Ohmberg über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren

Satzung. 1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Meisenheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

C4 Gebührensatzung Feuerwehr Stand vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren Ilmenau (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Heringen

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung bei Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr einschließlich der Anlage 1 und Anlage 2

4 Schuldner 5 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren .../ 3

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Göpfersdorf

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bodenheim vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für die Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr (Feuerwehr-Kostenersatz- und Gebührensatzung)

über den Kostenersatz für Einsatzmaßnahmen und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Landau in der Pfalz

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Bad Ems

Grundsatz / Geltungsbereich

Satzung. Grundsatz. 2 Entgeltliche Leistungen

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Bad Sobernheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Lgl.-Niederhain, den Werner Bürgermeister. (Siegel)

Veröffentlicht im Amtsblatt der Stadt Zeulenroda-Triebes am Mittwoch, dem Jahrgang 11 - Nummer 7. Grundsatz/Geltungsbereich

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Weißenthurm unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der Allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Verbandsgemeinde Wirges vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Nieder-Olm. vom

S a t z u n g. 1 Grundsatz

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez. vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Stadt Andernach vom 30.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Saalfeld/Saale.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Verbandsgemeinde Annweiler am Trifels

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Cochem vom

SATZUNG. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Rennerod

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Freinsheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

(1) Kostenersatzpflichtig sind die in 37 Abs. 1 und 2 LBKG genannten Personen und Unternehmen.

- Neufassung - vom

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung. für Hilfs- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Verbandsgemeinde Wissen. vom 24.

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Maikammer vom 23.

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für. Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr. der Verbandsgemeinde Daun vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

1 Grundsatz. Die Gemeindeverwaltung Mutterstadt unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Lambrecht (Pfalz)

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Verbandsgemeinde Vallendar vom

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Gemeinde Großschwabhausen

Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren. vom

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Wörrstadt

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr Heukewalde vom 26.

S a t z u n g. Über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

Satzung über Aufwendung- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen gemeindlicher Feuerwehren

SATZUNG ÜBER AUFWENDUNGS- UND KOSTENERSATZ 091 b FÜR EINSÄTZE UND ANDERE LEISTUNGEN DER FEUERWEHREN DER STADT ROSENHEIM

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr

Satzung. über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen städtischer Feuerwehren (Feuerwehrgebührensatzung)

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren der Gemeinde Hohenstein

Die Große Kreisstadt Eichstätt erlässt aufgrund des Art. 28 BayFwG folgende. Satzung

1 Grundsatz. Die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren der Stadt Riedenburg

I. Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der freiwilligen Feuerwehren der Gemeinde Ichtershausen

Wie man einer Feuerwehr eine Gebühr zahlt

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Stadt Bendorf/Rhein vom 02.

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr Verbandsgemeinde Lingenfeld vom

1 Grundsatz Die Verbandsgemeinde Langenlonsheim unterhält zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Brandschutz und der allgemeinen Hilfe eine Feuerwehr.

Satzung. über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr der Verbandsgemeinde Diez. vom

N e u f a s s u n g d e r S a t z u n g

Stadt Pottenstein Forchheimer Str.1, Pottenstein, Tel.: 09243/708-0

Satzung: über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und. andere Leistungen der freiwilligen Feuerwehr Schwangau

Satzung über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren in der Gemeinde Oberschleißheim

Satzung des Marktes Oberthulba über Aufwendungs- und Kostenersatz für Einsätze und andere Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren vom

Transkript:

Satzung über den Kostenersatz und die Gebührenerhebung für Hilfe- und Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schleiz Aufgrund des 19 der Thüringer Kommunalordnung (ThürKO) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 28. Januar 2003 (GVBl. S. 41), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Oktober 2008 (GVBl. S. 134) und 14 Abs. 1 des Thüringer Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (ThürBKG) vom 21. Dezember 2006 (GVBl. Seite 369) in der Fassung der Neubekanntmachung vom 5. Februar 2008 (GVBI S. 22), sowie der 1, 2 und 12 des Thüringer Kommunalabgabengesetzes (ThürKAG) vom 19. September 2000 (GVBI. S. 301), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2004 (GVBI S. 889), erlässt die Stadt Schleiz die folgende, vom Stadtrat der Stadt Schleiz in seiner Sitzung am 28.10.2008 beschlossene Satzung (Feuerwehr-Kostenersatz- und Gebührensatzung) 1 Grundsatz (1) Bei Gefahr im Verzug ist die Feuerwehr über den Notruf oder direkt anzufordern. Andere Hilfe- und Dienstleistungen sind bei der Stadtverwaltung Schleiz, dem Stadtbrandmeister oder dem Wehrführer zu beantragen. (2) Alle Maßnahmen der Feuerwehr zur Abwehr von Brandgefahren, anderen Gefahren (Allgemeine Hilfe), im Rahmen des Katastrophenschutzes ( 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 Abs. 2 ThürBKG) und die gegenseitige Hilfe i. S. von 4 Abs. 2 ThürBKG sind grundsätzlich unentgeltlich. (3) Kostenersatz und Gebühren für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr erhebt die Stadt Schleiz nach Maßgabe folgender Vorschriften.

2 Entgeltliche Leistungen (1) Kostenersatzpflicht besteht für Einsatzmaßnahmen unter den Voraussetzungen des 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und ThürBKG. (2) Gebührenpflicht besteht für alle Leistungen der Feuerwehr, die nicht im Rahmen des 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 9 Abs. 2 ThürBKG erbracht werden und auf die kein Rechtsanspruch besteht Das sind insbesondere: 1. überwiegend im privaten Interesse durchgeführte Leistungen, wie Arbeiten auf der Einsatzstelle nach Beseitigung der allgemeinen Gefahr, das Öffnen von Türen, Fenstern und Aufzügen; 2. die vorübergehende Überlassung von feuerwehrtechnischen Geräten zum privaten Gebrauch 3. die Erteilung von Unterricht in Kaufhäusern, Krankenanstalten oder bei sonstigen Institutionen. 4. die Durchführung von Brandsicherheitswachen nach 22 Abs. 4 ThürBKG (3) Kostenersatz und Gebühren werden auch dann erhoben, wenn die angeforderten und ausgerückten Mannschaften mit ihren Fahrzeugen und Geräten wegen zwischenzeitlicher Beseitigung der Gefahr oder des Schadens oder aus sonstigen nicht von der Stadt Schleiz zu vertretenden Gründen nicht mehr tätig werden.

3 Schuldner (1) Kostenschuldner sind die in 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und ThürBKG genannten Personen und Unternehmen. (2) Gebührenschuldner ist, wer als Benutzer oder Veranstalter für die Durchführung einer Brandsicherheitswache nach 22 Abs. 1 ThürBKG und wer im ürigen die Hilfeoder Dienstleistung der Feuerwehr in Anspruch nimmt oder anfordert. Wird die Feuerwehr im Interesse eines Mieters oder Pächters in Anspruch genommen, so haften diese für die Gebührenschuld nur, wenn die Inanspruchnahme ihrem wirklichen oder mutmaßlichen Willen entspricht. (3) Mehrere Kosten- und Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner ( 48 Abs. 3 ThürBKG). 4 Berechnung des Kostenersatzes und der Gebühren (1) Der Kostenersatz und die Gebühren werden nach den bei den Hilfe- und Dienstleistungen entstehenden Personal- und Sachkosten bemessen. (2) Maßgebend für die Personalkosten sind die Zahl und die Einsatzdauer der im notwendigen Umfang eingesetzten Personen. Die Einsatzdauer beginnt: mit dem Zeitpunkt des Verlassens des Gerätehauses, in dem die erforderlichen Geräte stationiert sind, Die Einsatzdauer endet nach Rückkehr zum Gerätehaus mit dem Zeitpunkt des Abschlusses der unbedingt erforderlichen Arbeiten zur Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft, (3) Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Einsatzzeit so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert.

(4) Maßgebend für die Sachkosten ist die Benutzungsdauer der verwendeten Geräte. Als Benutzungsdauer gilt die Einsatzdauer i. S. von Abs. 2. Geht der Einsatz nicht vom Gerätehaus aus oder endet er nicht dort, so wird die Benutzungsdauer so berechnet, als wäre unter Zugrundelegung normaler Verhältnisse der Einsatz von dort ausgegangen; dies gilt auch, wenn die Rückkehr zum Gerätehaus sich außergewöhnlich verzögert. Die Benutzungsdauer wird auf volle halbe Stunden aufgerundet. Sie ist vom Einsatzleiter oder dessen Beauftragten festzustellen. (5) Die Höhe des Kostenersatzes richtet sich nach den Pauschalsätzen der Anlage 1 (Pflichtleistungen), die der Gebühren nach der Pauschalsätzen der Anlage 2 (freiwillige Leistungen). Für den Ersatz von Kosten und die Erhebung von Gebühren, die nicht in den Anlagen 1 und 2 enthalten sind, werden Pauschalsätze in Anlehnung an die für vergleichbare Leistungen festgelegten Sätze erhoben. (6) Mit den nach dem Sachkostentarif der Anlagen 1 und 2 erhobenen Pauschalsätzen sind alle durch den Betrieb der Geräte entstehenden Kosten, insbesondere Kraftstoffverbrauch, Instandhaltung und Reinigung abgegolten. Zusätzlich sind zu zahlen: a) die Selbstkosten der Stadt Schleiz für verbrauchtes Material, wie z.b. Schaummittel, Löschpulver, Kohlensäure und Ölbindemittel, zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 10 v. H.; b) die Reparatur- oder Ersatzbeschaffungskosten für die bei den Hilfe- und Dienstleistungen beschädigten oder unbrauchbar gewordenen Geräte, sofern die Beschädigungen oder die Unbrauchbarkeit nicht auf Verschleiß oder grobe Fahrlässigkeit der Feuerwehrangehörigen zurückzuführen sind;

5 Entstehung des Anspruches und Fälligkeit (1) Der Anspruch entsteht a) für den Kostenersatz i. S. 48 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Hilfe- und Dienstleistung; b) für eine Maßnahme außerhalb der Gefahrenabwehr mit der Anforderung der Hilfe- oder Dienstleistung bzw. der Anforderung der Inanspruchnahme einer Brandsicherheitswache nach 22 ThürBKG mit Abschluss der erbrachten Dienstleistung. (2) Die Kostenersatz-/Gebührenschuld ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Abgabebescheides fällig. (3) Die Stadt Schleiz ist berechtigt, vor Durchführung von gebührenpflichtigen Maßnahmen außerhalb der Gefahrenabwehr angemessene Vorauszahlungen zu fordern. 6 Inkrafttreten (1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 11.03.2002 außer Kraft. Schleiz, den 08.12.2008 Walther Bürgermeisterin Siegel

Verstöße gegen Verletzung von Verfahrens- und Formfehlern, die nicht die Ausfertigung und Bekanntmachung betreffen, können gegenüber der Stadtverwaltung der Stadt Schleiz geltend gemacht werden. Sie sind schriftlich unter Angabe der Gründe geltend zu machen. Werden solche Verstöße nicht innerhalb von einem Jahr nach dieser Bekanntmachung geltend gemacht, so sind sie unbeachtlich.

Anlage 1 Verzeichnis der Pauschalsätze für den Kostenersatz bei Pflichtleistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schleiz Der Kostenersatz für Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehr setzt sich aus dem Personalkostentarif (Nr. 1) und dem Sachkostentarif (Nr. 2) zusammen. 1. Personalkostentarif (1) Personalkosten werden nach Ausrückestunden auf der Grundlage des 4 Abs. 2 berechnet. Für die erste Einsatzstunde werden von ihrem Beginn die vollen Stundenkosten, für jede weitere angefangene Stunde bis zu 30 Minuten werden die halben, im übrigen die ganzen Stundenkosten erhoben. Personalkostenersatz für den Einsatz ehrenamtlicher Feuerwehrdienstleistender wird nur verlangt für Verdienstausfall oder fortgezahltes Arbeitsentgelt, das die Stadt Schleiz nach 14 Abs. 1 und 2 ThürBKG dem Arbeitgeber erstatten muss. (2) Für die Dauer des Einsatzes nach Absatz 1 wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied und unter Berücksichtigung freiwilliger Tätigkeit ein Stundensatz nach folgendem Tarif berechnet: Einsatzkräfte 34,-- Euro (3) Für die Abstellung von ehrenamtlichen Feuerwehrdienstleistenden zum Brandsicherheitswachdienst gemäß 22 ThürBKG werden je Stunde Wachdienst für einen Wachposten 15,-- Euro

erhoben. 2. Sachkostentarif Die Sachkosten beziehen sich auf die Benutzungsdauer je Stunde in den Kategorien Ausrückstundenkosten (2.1) und Arbeitsstundenkosten (2.2). Beim Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen werden deren Einzelgeräte nicht gesondert berechnet. 2.1 Ausrückstundenkosten Mit den Ausrückstundenkosten ist der Einsatz von Feuerwehrfahrzeugen einschließlich ihrer feuerwehrtechnischen Beladung abzugelten. Für angefangene Stunden bis zu 30 Minuten werden die halben, im übrigen die ganzen Ausrückstunden erhoben. Die Ausrückstundenkosten werden - vom Zeitpunkt des Ausrückens aus dem Feuerwehrgerätehaus bis zum Zeitpunkt des Wiedereinrückens je Stunde für die unter Ziffer 2.3.1 aufgeführten Feuerwehrfahrzeuge berechnet. 2.2 Arbeitsstundenkosten Für ein Gerät, das nicht zur feuerwehrtechnischen Beladung des eingesetzten Feuerwehrfahrzeuges gehört, werden Arbeitsstundenkosten berechnet. In die Arbeitsstunden nicht eingerechnet wird der Zeitraum, währenddessen ein Gerät am Einsatzort vorübergehend nicht in Betrieb ist. Die Arbeitsstundenkosten für Geräte der Feuerwehren werden nach den unter Ziffer 2.3.2 aufgeführten Kostensätzen berechnet.

2.3 Kostensätze 2.3.1 Ausrückstundenkosten Einsatzleitwagen (ELW) ELW1-Tr. (Siehe DIN 14 507 Teil 2) 71,00 Euro/Std. Löschfahrzeuge (LF) LF 8/6 (siehe DIN 14 530 Teil 5) LF 8/6 (siehe DIN 14 530 Teil 5 - Zusatzbeladung TH) LF 16-TS (siehe DIN 14 530 Teil 8) 89,00 Euro/Std. 102,00 Euro/Std. 267,00 Euro/Std. TLF16/25 (siehe DIN 14 530-20) 317,00 Euro/Std. Hubrettungsfahrzeuge DLK 23-12 (siehe DIN 14 701 Teil 2) 132,00 Euro/Std. Rüstwagen (RW) RW Oel RW1 (siehe DIN 14 555 Teil 2) 50,00 Euro/Std. 82,00 Euro/Std. Gerätewagen (GW) GW-Öl GW-G2 50,00 Euro/Std. 240,00 Euro/Std. Feuerwehranhänger (FwA) TSA-TS 8 Tragkraftspritzenanhänger STA Schlauchtransportanhänger 31,00 Euro/Std. 51,00 Euro/Std.

2.3.2 Arbeitstundenkosten Tragkraftspritze mit saugseitigem Zubehör Überdrucklüfter Elektrolüfter Notstromerzeuger 5 KVA Motorkettensäge Elektro-Kettensäge Motortrennschleifer (ohne Scheibe) WAP Flüssigkeitssauger Turbo 1001 AE-F Tauchpumpe FW-TP4/1 mit Zubehör Turbinen-Tauchpumpe TTP 80 Druckluftatmer (30 min.-gerät) inkl. Träger 20,00 Euro/Std. 10,00 Euro/Std. 5,00 Euro/Std. 15,00 Euro/Std. 8,00 Euro/Std. 6,00 Euro/Std. 6,00 Euro/Std. 10,00 Euro/Std. 10,00 Euro/Std. 8,00 Euro/Std. 25,00 Euro/Std. 2.4. Bereitstellungskosten Kosten für Bereitstellung von Geräten ohne Fahrzeug, für Leistungen und Tätigwerden im Rahmen eines Notdienstes bzw. für Arbeiten an fremden Geräten werden entsprechend den Ziffern 1 und 2.1 bis 2.2 berechnet. Schleiz, den 08.12.2008 Walther Siegel Bürgermeisterin

Anlage 2 Gebührenverzeichnis für freiwillige Leistungen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Schleiz Die Gebühren für freiwillige Hilfe- und Dienstleistungen der Feuerwehren setzen sich aus den Personalgebühren (Nr.1), den Sachgebühren (Nr.2) und den Pauschalen Gebühren für sonstige Leistungen (Nr.3) zusammen. 1. Personalgebühren Für die Berechnung der Personalgebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehren der Stadt Schleiz werden die Berechnungsgrundlagen der Anlage 1 Ziffer 1 (Personalkosten) zugrunde gelegt. 2. Sachgebühren Die Sachgebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehren der Stadt Schleiz beziehen sich auf die Benutzungsdauer je Stunde in den Kategorien Ausrückestundengebühren (2.1) und Arbeitsstundengebühren (2.2), sowie auf die Benutzungsdauer pro Tag in der Kategorie Gerätebenutzungsgebühren (2.3). 2.1 Ausrückstundengebühren Für die Berechnung der Ausrückstundengebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehren der Stadt Schleiz werden die Berechnungsgrundlagen der Anlage 1 Ziffer 2.1 (Ausrückstundenkosten) zugrunde gelegt.

2.1.1 Gebührensätze Fahrzeuge Einsatzleitwagen (ELW) ELW1-Tr. (Siehe DIN 14 507 Teil 2) 86,00 Euro/Std. Löschfahrzeuge (LF) LF 8/6 (siehe DIN 14 530 Teil 5) LF 8/6 (siehe DIN 14 530 Teil 5 - Zusatzbeladung TH) LF 16-TS (siehe DIN 14 530 Teil 8) 104,00 Euro/Std. 114,00 Euro/Std. 381,00 Euro/Std. TLF16/25 (siehe DIN 14 530-20) 373,00 Euro/Std. Hubrettungsfahrzeuge DLK 23-12 (siehe DIN 14 701 Teil 2) 480,00 Euro/Std. Rüstwagen (RW) RW Oel RW 1 (siehe DIN 14 555 Teil 2) 86,00 Euro/Std. 212 Euro/Std. Gerätewagen (GW) GW-Öl GW-G2 50,00 Euro/Std. 349,00 Euro/Std. Feuerwehranhänger (FwA) TSA-TS8 Tragkraftspritzenanhänger STA Schlauchtransportanhänger 31,00 Euro/Std. 51,00 Euro/Std.

2.2 Arbeitsstundengebühren Für die Berechnung der Arbeitsstundengebühren für freiwillige Leistungen der Feuerwehren der Stadt Schleiz werden die Berechnungsgrundlagen der Anlage 1 Ziffer 2.2 (Arbeitsstundenkosten) zugrunde gelegt. 3. Pauschale Gebühren für sonstige Leistungen Reinigung/Trocknung eines Druckschlauches (C oder B) bis 10 m Länge über 10 m Länge Druckprüfung eines Druckschlauches (C oder B) Einbinden einer Druckschlauchkupplung (C oder B) 3,00 Euro 4,00 Euro 1,50 Euro 4,00 Euro Füllen einer Druckluftflasche je Liter Raumvolumen 4 und 6 Liter 3,50 Euro 10 Liter 6,00 Euro Pressluftatemgerät 200 bar prüfen Pressluftatemgerät 300 bar Prüfen Atemschutzmaske reinigen, desinfizieren, trocken, prüfen. Chemiekalienschutzanzug prüfen Chemiekalienschutzanzug reinigen 8,50 Euro 9,00 Euro 6,50 Euro 8,50 Euro 16,00 Euro Reinigung, Imprägnierung von Feuerwehrschutzbekleidung Feuerwehrschutzjacke Feuerwehrschutzhose Feuerwehr-Überjacke (HuPF) Feuerwehr-Latzhose (HuPF) 4,50 Euro 3,00 Euro 8,50 Euro 5,00 Euro

Schleiz, den 08.12.2008 Walther Bürgermeisterin Siegel