Anlage 4 Sprachanforderungen für das Lehramt an Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien



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Transkript:

Anlage 4 Sprachanforderungen für das Lehramt an Realschulen und für das Lehramt an Gymnasien Lehramt an Realschulen Evangelische Religion Nachweis fachbezogener Lateinkenntnisse Katholische Religion Nachweis fachbezogener Lateinkenntnisse Lehramt an Gymnasien Alte Sprachen: Griechisch, Latein Nachweis des Graecums Nachweis des Großen Latinums Nachweis einer neueren Fremdsprache Deutsch Nachweis von zwei Fremdsprachen Evangelische Religion Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse Nachweis des Kleinen Latinums Geschichte Nachweis des Latinums Nachweis einer neueren Fremdsprache Moderne Sprachen: Englisch, Französisch, Niederländisch, Russisch, Spanisch Nachweis zwei weiterer Fremdsprachen Katholische Religion Nachweis des Graecums oder fachbezogener Griechischkenntnisse Nachweis des Kleinen Latinums Philosophie Nachweis des Latinums Nachweis einer neueren Fremdsprache Der Nachweis ist zu führen wie folgt: 1. Abiturzeugnis 2. Zeugnis des Erweiterten Sekundarabschlusses I nach vierjährigem Unterricht in der jeweiligen Sprache (mindestens Ausreichend) 3. Abschlusszertifikat einer VHS 4. erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung der Hochschule, die mindestens Kenntnis wie unter 2. vermittelt 5. Zeugnisse über die mindestens zweijährige Teilnahme an dem in der jeweiligen Sprache geführten Unterricht einer ausländischen Schule 6. weitere Zeugnisse, die Kenntnisse auf dem Niveau von 2. belegen. Fachbezogene Sprachkenntnisse Latein- oder Griechischkenntnisse werden nachgewiesen durch die erfolgreiche Teilnahme an dazu angebotenen Lehrveranstaltungen der Hochschule, durch einen Nachweis von 1. bis 6. oder durch den Nachweis des Kleinen Latinums, des Latinums, des Großen Latinums bzw. des Graecums. 148

Anlage 5 Vorgaben zum Nachweis berufspraktischer Tätigkeit Ziel des Unterrichts an berufsbildendenden Schulen ist die Entwicklung beruflicher Handlungskompetenz bei Schülerinnen und Schülern. Lehrerinnen und Lehrer an berufsbildenden Schulen müssen deshalb Lehr-Lernprozesse an der betrieblichen Ausbildungssituation der Schülerinnen und Schüler orientieren. Dazu sind der jeweiligen Fachrichtung entsprechende berufspraktische Erfahrungen, Kenntnisse und Fertigkeiten auf der Ebene beruflicher Grundbildung nachzuweisen und zu dokumentieren. 1. Technische und gewerbliche Fachrichtungen Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen 1.1 Bautechnik Hochbau Ausbau Tiefbau Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Hochbau abgeleistet 1.2 Holztechnik Tischlerin/Tischler Holzmechanikerin/Holzmechaniker Zimmerin/Zimmerer Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Tischlerin/des Tischlers abgeleistet 1.3 Farbtechnik und Raumgestaltung Malerin und Lackiererin/Maler und Lackierer Fahrzeuglackiererin/Fahrzeuglackierer Raumausstatterin/Raumausstatter Gestalterin für visuelles Marketing/Gestalter für visuelles Marketing Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Malerin und Lackiererin/des Malers und Lackierers abgeleistet 1.4 Elektrotechnik Haus- und Gerätetechnik Anlagen und Betriebstechnik Kommunikationstechnik Informationstechnik Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Haus- und Gerätetechnik abgeleistet Insgesamt müssen drei Ausbildungsbereiche absolviert 1.5 Metalltechnik Metall- und Kunststoffverarbeitung Montage und Wartung von technischen Systemen Fertigung von Baugruppen Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich der Metall- und Kunststoffverarbeitung abgeleistet 1.6 Fahrzeugtechnik Montage und Wartung technischer Systeme 1.7 Ernährung Gastronomie Bäckerei oder Konditorei Fleischerei 149

Das Praktikum in den Ausbildungsbereichen umfasst jeweils die Produktion und den Verkauf/Service. Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Gastronomie abgeleistet 2. Fachrichtungen für personenbezogene Dienstleistungen Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen nach Nrn. 2.1 und 2.2 2.1 Ökotrophologie (Hauswirtschaft) Versorgung und Betreuung hauswirtschaftlicher Betriebe und Einrichtungen Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Versorgung abgeleistet 2.2 Körperpflege (Kosmetologie) Friseurin/Friseur Kosmetikerin/Kosmetiker Herstellung von Haut-, Nagel- und Haarpflegepräparaten Herstellung von Präparaten der dekorativen Kosmetik Mindestens die Hälfte der Praktikumszeit muss im Ausbildungsbereich Friseurin/Friseur abgeleistet 2.3 Pflege a) Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist in einem der folgenden Berufe nachzuweisen: Altenpflegerin/Altenpfleger Ergotherapeutin/Ergotherapeut Hebamme/Entbindungspflegerin/Entbindungspfleger Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger Gesundheits- und Krankenpflegerin/Gesundheits- und Krankenpfleger Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin/Gesundheits-und Kinderkrankenpfleger Logopädin/Logopäde Podologin/Podologe Technische Assistentin in der Medizin/Technischer Assistent in der Medizin Orthopistin/Orthopist Pharmazeutisch-Technische Assistentin/Pharmazeutisch-Technischer Assistent Physiotherapeutin/Physiotherapeut Diätassistentin/Diätassistent Masseurin und Medizinische Bademeisterin/Masseur und Medizinischer Bademeister b) Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt 2.4 Sozialpädagogik a) Eine abgeschlossene Berufsausbildung ist in einem der folgenden Berufe nachzuweisen: Sozialassistentin/Sozialassistent, Schwerpunkt Sozialpädagogik Erzieherin/Erzieher Heilpädagogin/Heilpädagoge Heilerziehungspflegerin/Heilerziehungspfleger Atem-, Sprech- und Stimmlehrerin/Atem-, Sprech- und Stimmlehrer b) Das Kultusministerium kann weitere Ausbildungsberufe zulassen. Gleichwertige berufspraktische Tätigkeiten können in gesondert gelagerten Einzelfällen von der für Lehramtsprüfungen zuständigen Landesbehörde anerkannt 150

3. Kaufmännische Fachrichtungen Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen 3.1 Wirtschaft Absatzwirtschaft und Kundenberatung Bürowirtschaft und kaufmännische Verwaltung Recht und öffentliche Verwaltung Das Praktikum soll Einblicke in mehrere Funktionsbereiche (z. B. Beschaffung, Produktion, Absatz, Rechnungswesen/Controlling) vermitteln. 3.2 Gesundheit a) Tätigkeiten in einem oder mehreren der Ausbildungsbereiche: Medizinische Fachangestellte/ Medizinischer Fachangestellter Tiermedizinische Fachangestellte/ Tiermedizinischer Fachangestellter Zahnmedizinische Fachangestellte/ Zahnmedizinischer Fachangestellter Pharmazeutisch-Kaufmännische Angestellte/ Pharmazeutisch-Kaufmännischer Angestellter Das Praktikum kann ausschließlich in diesen Ausbildungsbereichen abgeleistet b) Tätigkeiten in einem der Ausbildungsbereiche Krankenhaus Labor Gesundheitsamt Kassenärztliche Vereinigungen Krankenkassen, Medizinischer Dienst der Krankenkassen (MDK) Landesamt für Soziales, Jugend und Familie Das Praktikum soll Einblicke in mehrere Funktionsbereiche z. B. Umgang mit Kranken, Assistenz, Verwaltung, Labor vermitteln. 4. Agrarische Fachrichtungen Tätigkeit in den Ausbildungsbereichen 4.1 Landwirtschaft pflanzliche und tierische Produktion landwirtschaftlicher Betriebe Sofern das Praktikum in Teilen durchgeführt wird,soll wegen der jahreszeitlich gebundenen Tätigkeiten ein Teil zusammenhängend über die Dauer der Vegetationsperiode durchgeführt 4.2 Gartenbau Baumschule Friedhofsgärtnerei Garten- und Landschaftsbau Gemüsebau Obstbau Staudengärtnerei Zierpflanzenbau Das Praktikum ist in gartenbaulichen Betrieben in mindestens zwei Bereichen durchzuführen. Ein Bereich kann durch maximal 13 Wochen in einem Betrieb der Floristik ersetzt Sofern das Praktikum in Teilen durchgeführt wird, soll wegen der jahreszeitlich gebundenen Tätigkeiten ein Teil zusammenhängend über die Dauer einer Vegetationsperiode durchgeführt 151

1. Fachpraktische Prüfungen Anlage 6 Fachpraktische Prüfungen I. Im Fach Darstellendes Spiel: Präsentation eines eigenen Projekts II. In den Fächern Gestaltendes Werken und Textiles Gestalten: Praktisch-gestalterische Bearbeitung eines Themas einschließlich einer experimentellen sowie theoretischen Auseinandersetzung III. In den Fächern Hauswirtschaft und Technik: Nachweis fachbezogener praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten an Hand einer oder mehrerer Aufgaben 2. Fachpraktische Prüfungsanteile I. Im Fach Kunst Alle Lehrämter: Präsentation eigener Arbeiten Alle Lehrämter: Bearbeitung einer künstlerisch-praktischen Aufgabe im Bereich Bildende Kunst Alle Lehrämter: Bearbeitung einer künstlerisch-praktischen Aufgabe im Bereich Visuelle Medien Lehramt an Gymnasien: Bearbeitung einer weiteren Aufgabe im Bereich Gestaltung II. Im Fach Musik Alle Lehrämter außer Lehramt an Gymnasien: Instrumentalspiel oder Gesang einschließlich Sprechen und Stimmbildung Lehramt an Gymnasien: Instrumentalspiel und Gesang einschließlich Sprechen und Stimmbildung Alle Lehrämter außer Lehramt an Gymnasien: Ensembleleitung Lehramt an Gymnasien: Ensembleleitung (Orchester oder Band) und Chorleitung Alle Lehrämter: Angewandte Musiktheorie Alle Lehrämter: Vorbereitung, Vorführung und Erläuterung einer eigenen apparativen oder multimedialen oder choreographischen Produktion oder Improvisation III. Im Fach Sport Aus den Erfahrungs- und Lernfelder A) bis E) sind fachpraktische Prüfungsanteile mindestens für die angegebene Anzahl einzelner Bereiche nachzuweisen. A) Laufen, Springen, Werfen Gymnastische, rhythmische und tänzerische Bewegungsgestaltung Trampolin, Turnen, Bewegungskünste Schwimmen,Tauchen, Wasserspringen Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehramt an Realschulen, Lehramt für Sonderpädagogik: drei Bereiche Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schulen: vier Bereiche B) C) Spielen in Mannschaften (z.b. Basketball, Fußball, Handball, Volleyball, Hockey, darin integriert alternative Spielkulturen) Lehramt an Grund- und Hauptschulen (insbesondere: Schwerpunkt Grundschule), Lehramt für Sonderpädagogik:ein Bereich Lehramt an Grund- und Hauptschulen (insbesondere: Schwerpunkt Hauptschule), Lehramt an Realschulen, Lehramt an Gymnasien und Lehramt an berufsbildenden Schulen: zwei Bereiche Rückschlagspiele, z.b.: Tischtennis, Tennis, Badminton alle Lehrämter: ein Bereich 152

D) E) Auf dem Wasser (z.b.: Kanu, Segeln, Surfen, Rudern) Auf Schnee und Eis (z.b.: Eislaufen, Alpin-Skilauf, Langlauf) Auf Rollen und Rädern (z.b.: Radfahren, Inlineskaten) Kämpfen (z.b.: Judo, Karate) Reiten und Voltigieren Alle Lehrämter: zwei Bereiche, davon in einem Bereich mit Exkursion Psychomotorik Kleine Spiele Anfängerschwimmen Lehramt an Grund- und Hauptschulen, Lehramt für Sonderpädagogik, Lehramt an Realschulen: drei Bereiche Lehramt an Gymnasien, Lehramt an berufsbildenden Schulen: Kleine Spiele 153