Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft

Ähnliche Dokumente
1 Verordnungszweck. 2 Personalkostenanteil

Insgesamt. 1 von 10. Schüler Voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen. Schuljahr

Schuljahr Schulen 1) insgesamt männlich weiblich insgesamt männlich weiblich

Insgesamt. 1 von 10. Voll- bzw. teilzeitbeschäftigte Lehrpersonen. Schuljahr Schulen 1) Schüler

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über die Genehmigung und Anerkennung von Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulVO)

KOMPENDIEN

Gesetz- und Verordnungsblatt

Geltendes Recht Sachsen

Bericht des Staatsministeriums für Kultus über die Prüfung gemäß 15 Abs. 4 Satz 2 SächsFrTrSchulG

Änd. SächsQualiVO und LAPO II

Folgende Bruttojahresentgelte wurden für das Schuljahr 2016/2017 ermittelt:

Kommunaler Produktrahmen

Vierte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der Schulordnung Berufliche Gymnasien

Kommunaler Produktrahmen

Folgende Bruttojahresentgelte wurden für das Schuljahr 2017/2018 ermittelt:

Satzung des Landkreises Neuwied über die Schülerbeförderung

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHER LANDTAG Drucksache 15/ Wahlperiode

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Änderung der Schulordnung Berufsfachschule

Verwaltungsvorschrift

Verwaltungsvorschrift

Thüringer Gesetz über das Blindengeld (Thüringer Blindengeldgesetz - ThürBliGG)

- ABl StK 2015, S. 299, 2016, S

Angaben zum Träger (Bitte A1 oder A2 einreichen) Angaben zum Träger Natürliche Person Angaben zum Träger Juristische Person / Personengesellschaft

Folgende Bruttojahresentgelte wurden im Schuljahr 2009/2010 ermittelt:

Folgende Bruttojahresentgelte wurden im Schuljahr 2013/2014 ermittelt:

Durchschnittliche Ausgaben des Landes und der Kommunen in Sachsen-Anhalt für Schüler/innen an staatlichen und freien Schulen im Jahr 2013

~ SACHSEN. Präsidenten des Sächsischen Landtages Herrn Dr. Matthias Rößler Bernhard-von-Lindenau-Platz Dresden

Zuschussverordnung - ZuschussVO. Verordnung

Folgende Bruttojahresentgelte wurden für das Schuljahr 2015/2016 ermittelt:

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 6/ Wahlperiode

Gebührensatzung für die Benutzung der Kindertageseinrichtungen in kommunaler Trägerschaft der Stadt Waltershausen

Durchschnittliche Ausgaben der öffentlichen Hand in Sachsen-Anhalt für Schüler in staatlichen und freien Schulen im Jahr 2011

3.951,67. freie. Gesamtschule 328,12. freie. Gemeinschaftsschule

Folgende Bruttojahresentgelte wurden im Schuljahr 2012/2013 ermittelt:

Satzung zur Erhebung von Kostenbeiträgen in der Kindertagespflege des Landkreises Bodenseekreis

Folgende Bruttojahresentgelte wurden für das Schuljahr 2015/2016 ermittelt:

Gesetz- und Verordnungsblatt

Satzung zur Schülerbeförderung. Landkreis Nordhausen. in der Fassung der 1. Änderungssatzung

Entgeltordnung der Musikschule im Landkreis St. Wendel e.v.

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014

Schülerausgabensätze im Schuljahr 2010/2011 (Endfassung, die die rückwirkende Änderung der Zuschussverordnung zum

Vorsitzende des Bildungsausschusses Frau Anke Erdmann, MdL Landeshaus Kiel. Kiel, 18. November Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

- Entwurf - Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berechnung der Finanzhilfe für Schulen in freier Trägerschaft

Allgemeine Ferienverordnung für die Schuljahre 2017/2018 bis 2023/2024 (AFerVO !VW) Vom

S A T Z U N G. des Landkreises Kaiserslautern über die Beförderung von Schülerinnen und Schülern. vom

Gesetz- und Verordnungsblatt

A01. Schulpartnerschaften mit Schulen im Ausland Staat Schulart Name der Partnerschule Ort 2 - Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen

SATZUNG. der Gemeinde Dahlem über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Offenen Ganztagsschule im Primarbereich. vom 29.

LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode

(7) Die Festsetzung des Kostenbeitrages erfolgt durch Bescheid des Fachbereichs Jugend. Der Kostenbeitrag wird zum 15. eines jeden Monats fällig.

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen

Verordnung für die Schulorganisation (SchOrgVO) (Nicht amtliche Textfassung)

Lesefassung der Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertagesstätten in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya

Verordnung über die Festlegung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kurse in allen Schulformen Vom. Juni 2011

Satzung der Stadt Altena (Westf.) über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen vom 6.

Statistischer Bericht

S A T Z U N G. der Stadt Mainz. über die Schülerbeförderung

Gesetze und Gremien im Schulwesen

Der Landrat. Richtlinien zur Umsetzung der Leistungen zur Bildung und Teilhabe im Bereich des SGB II ab

Satzung über die Erhebung von Benutzungsgebühren für die Kindertageseinrichtungen der Stadt Würzburg (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung KiTaGebS)

Verband der bayerischen Bezirke

Gesetz über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG)

Durchschnittliche Ausgaben der öffentlichen Hand in Sachsen-Anhalt für Schüler in staatlichen und freien Schulen im Jahr 2008*

Referentenentwurf. Stand:

Satzung des Landkreises Teltow-Fläming über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme von Kindertagesbetreuung (Elternbeitragssatzung)

Richtlinie zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit der Vereine in der Stadt Taucha

Zweites Gesetz zur Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes

Satzung des Landkreises Cochem-Zell über die Schülerbeförderung vom

VwV-SMK Arbeitszeit Schulen

Satzung der Landeshauptstadt Dresden über die Erhebung von Elternbeiträgen (5.25 Elternbeitragssatzung) Vom 15. Mai 2014

R i c h t l i n i e. Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW) vom. (GA-Sonderprogramm Hochwasser ) vom

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Erwerb einer Lehrbefähigung in einem weiteren Fach (LbVO)

SächsFrTrSchulG. Gesetz. über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) Vom 4. Februar Rechtsbereinigt mit Stand vom 1.

Verband der bayerischen Bezirke

Satzung der Stadt Neukirchen-Vluyn über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der "Offenen Ganztagsschule im

(2) Für diese Angebote ist ein Beitrag zu entrichten, der monatlich fällig wird.

Jahresrechnungsstatistik 2016 Doppisches Rechnungswesen

Folgende Bruttojahresentgelte wurden im Schuljahr 2011/2012 ermittelt:

Finanzhilfen für Schulen in freier Trägerschaft; Vorläufige Schülerkostensätze im Schuljahr 2017/2018. RdErl. des MB vom 23.5.

Wesentliche Änderungen Seite 1 23


Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Laufbahnverordnung

Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz SächsFlüAG. Gesetz

Schülerbeförderungssatzung 2-02

LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

1 Beitragspflicht. 2 Beitragszeitraum

SächsSozAnerkG. Vom 13. Dezember Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 1996 das folgende Gesetz beschlossen: 1 Staatliche Anerkennung

S A T Z U N G. des Landkreises Bernkastel-Wittlich. über die Schülerbeförderung. vom 01. August 2014

Bankverbindung Kontonummer: Bankleitzahl: Geldinstitut:

SächsFrTrSchulG. Gesetz. über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) Vom 4. Februar Rechtsbereinigt mit Stand vom 1.

Bekanntmachungsvermerk

Zu einer schulpraktischen Ausbildung in einem Fach, in einer Fachrichtung oder in einem Förderschwerpunkt kann zugelassen werden, wer

Statistischer Bericht

LANDTAG DES SAARLANDES 14. Wahlperiode

FRL Innovationsprozesse Kitas. Richtlinie

Transkript:

Seite 1 von 6 Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft Vom 16. Dezember 1997 Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2005 Aufgrund von 15 Abs. 2 und 19 Satz 1 Nr. 5 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (SächsFrTrSchulG) vom 4. Februar 1992 (SächsGVBl. S. 37), geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434) und von 13 Abs. 4 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG), geändert durch Gesetz vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 686) und vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399), wird im Einvernehmen mit dem Ausschuß für Haushalt und Finanzen sowie mit dem Ausschuß für Schule, Jugend und Sport des Sächsischen Landtags verordnet: 1 Antragstellung (1) Der Antrag auf Gewährung von Zuschüssen des Freistaates an die als Ersatzschulen genehmigten Schulen in freier Trägerschaft ist an das Staatsministerium für Kultus zu richten. (2) Anträgen juristischer Personen ist eine Bescheinigung des Finanzamtes beizufügen, aus der hervorgeht, daß der Schulträger die Voraussetzungen der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit erfüllt. Anträgen einer natürlichen Person ist die Erklärung beizufügen, daß der Schulträger einer Überprüfung der Verwendung der Zuschüsse durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer auf eigene Kosten zustimmt. 2 Höhe der Zuschüsse (1) Der jährliche Zuschuss je Schüler beträgt bei allgemeinbildenden Schulen für: 1. Grundschulen 1 889,73 EUR; 2. Mittelschulen 2 612,70 EUR; 3. Gymnasien 3 087,69 EUR. (2) Der jährliche Zuschuss je Schüler an berufsbildenden Schulen beträgt für: 1. Berufsschulen a) Vollzeit.../2

Seite 2 von 6 (Berufsvorbereitungsjahr, Berufsgrundbildungsjahr) 4 202,31 EUR; b) Teilzeit (Berufsschule, Berufsgrundbildungsjahr) 688,20 EUR; 2. Berufsfachschulen 3 277,38 EUR; 3. Fachschulen a) Vollzeit 3 359,19 EUR; b) Teilzeit 965,32 EUR; 4. Fachoberschulen 3 064,68 EUR; 5. Berufliche Gymnasien 3 243,12 EUR. (3) Die als Ersatzschulen genehmigten Förderschulen erhalten einen Zuschuß in Höhe der Personalkosten für die Schulleitung, die genehmigten Lehrkräfte und die pädagogischen Unterrichtshilfen nach einem jährlich zu genehmigenden Personalschlüssel. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der Höhe des tatsächlichen Aufwandes, höchstens jedoch nach den Beträgen, die sich bei Anwendung der im öffentlichen Dienst geltenden Bestimmungen ergeben würden. Ferner wird der Zuschuß nur für höchstens soviele Kräfte gewährt, wie sie an einer entsprechenden öffentlichen Förderschule erforderlich sind. Werden kleinere Klassen wie in den Richtwerten des Organisationserlasses vorgesehen gebildet, so wird der Zuschuß im Verhältnis tatsächliche Schülerzahl zu Organisationserlaßrichtwert gewährt. Für die Finanzierung einer Einrichtung im Sinne von 13 Abs. 2 und 4, 16 Abs. 2 und 3 Schulgesetz gilt 13 Abs. 7 Schulgesetz entsprechend. Im übrigen findet die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie gemäß 13 Abs. 4 Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (VOSchulG) vom 14. Juli 1995 (SächsGVBl. 1995, S. 252) entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß auch die Kommunen im Fall eines freien Schulträgers zur Kostentragung verpflichtet sind. Zu den Sachkosten wird ein Sachkostenzuschuss pro Schüler und Jahr gewährt, dessen Höhe sich wie folgt nach den einzelnen Behinderungsarten gliedert: 1. für Blinde/Sehschwache 768,82 EUR; 2. für Gehörlose/Gehörgeschädigte 4 116,92 EUR; 3. für geistig Behinderte 6,35 EUR; 4. für Körperbehinderte 6 143,68 EUR; 5. für Sprachheilschule 1 247,55 EUR; 6. für Lernbehinderte 1 067,07 EUR; 7. für Erziehungshilfe 2 259,91 EUR; 8. für Berufsbildende Schule für Behinderte a) Vollzeitberufsschule 4 731,50 EUR; b) Teilzeitberufsschule 1 755,78 EUR; c) Berufsschulunterricht Förderungslehrgänge 108,48 EUR; 9. für Klinik und Krankenhausschulen 1 248,57 EUR..../3

Seite 3 von 6 Die Träger der als Ersatzschulen genehmigten Förderschulen melden ihr Personal und die entsprechende Vergütung jeweils zum 1. Oktober dem zuständigen Oberschulamt. Nachmeldungen sind möglich. Eine Reduzierung des Personals ist ebenfalls dem zuständigen Oberschulamt rechtzeitig zu melden. (4) Wird ein behinderter Schüler in eine allgemeinbildende Schule integriert, so wird für diesen Schüler zusätzlich zum Pauschalsatz für die allgemeinbildende Schulart ein Satz in Höhe von 30 vom Hundert des in Absatz 3 Satz 5 normierten Pauschalsatzes der betroffenen Behinderungsart gewährt. Voraussetzung für die Bezuschussung der Integration ist der Nachweis der Intergrationsfähigkeit durch ein sonderpädagogisches Gutachten. (5) Für als Ersatzschulen genehmigte Schulen des zweiten Bildungsweges werden pro Schüler und Jahr folgende Zuschüsse gewährt: 1. Kolleg 2 308,99 EUR 2. Abendgymnasium 1 959,27 EUR 3. Abendmittelschule 1 621,31 EUR. (6) Der Empfänger der Zuschüsse hat dem Staatsministerium für Kultus die Verwendung innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Schuljahres in geeigneter Form nachzuweisen. Ergibt sich aus dem Verwendungsnachweis, daß die Zuschüsse, die für den laufenden Betrieb erforderlichen Personal und Sachkosten unter Anrechnung des Schulgeldes übersteigen, ist der überzahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten. 3 Anpassung (1) Die in 2 genannten Beträge ändern sich jährlich wie folgt: 1. 80 vom Hundert des jeweiligen Zuschußbetrages für die einzelnen Schularten mit Ausnahme der Förderschulen werden als pauschalierter Personalkostenanteil entsprechend dem Vomhundertsatz verändert, um den sich die Vergütung für die angestellten Lehrkräfte des Freistaates Sachsen ändert. 2. 20 vom Hundert des jeweiligen Zuschußbetrages für die einzelnen Schularten werden als pauschalierter Sachkostenanteil entsprechend dem Vomhundertsatz verändert, um den sich die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für alle Arbeitnehmerhaushalte im Freistaat Sachsen nach Feststellung des Statistischen Landesamtes pro Jahr verändert haben. 3. Für Förderschulen erhöht sich der Sachkostenzuschuß um den Vomhundertsatz, um den sich die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für alle Arbeitnehmerhaushalte nach.../4

Seite 4 von 6 den Festlegungen des Statistischen Landesamtes pro Jahr im Freistaat Sachsen durchschnittlich verändert haben. (2) Die Änderung der Beträge erfolgt jeweils zum 1. August. Der Personalkostenanteil nach Absatz 1 Nr. 1 wird rückwirkend ab dem Zeitpunkt angepaßt, an dem sich die Vergütung für angestellte Lehrkräfte des Freistaates Sachsens ändert. Die Nachzahlung der Zuschüsse erfolgt mit der Zahlung des Zuschusses am 15. September. Die Anpassung der Zuschüsse an die Schülerzahl entsprechend dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik erfolgt am 15. Dezember. (3) Die Zuschüsse pro Schuljahr werden in Teilbeträgen jeweils am 15. September, 15. Dezember, 15. März und 15. Juni gezahlt. 4 Anrechenbares Schulgeld (1) Bei der Berechnung der Sätze in 2 wird ein Betrag von 552,20 EUR pro Jahr und Schüler als anrechenbares Schulgeld zugrunde gelegt. (2) Erhebt ein Schulträger eine höheres Schulgeld, vermindert sich der Zuschuß um den entsprechenden Mehrbetrag. (3) Verzichtet der Schulträger, aus Gründen, die nicht unter 5 fallen, auf Erhebung eines Schulgeldes, wird der Zuschuß nicht erhöht. (4) Der Betrag nach Absatz 1 wird jährlich entsprechend der in 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 vorgesehenen Regelung angepaßt. Sich danach ergebende Teilbeträge werden auf volle EUR Beträge abgerundet. (5) Bei den Zuschüssen für Förderschulen wird ein Schulgeld nicht angerechnet. 5 Verzicht auf Schulgeld aus sozialen Gründen (1) Verzichtet der Schulträger aus sozialen Gründen auf die Erhebung eines Schulgeldes ganz oder teilweise, weil die Erziehungsberechtigten oder der Schüler nach ihren wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage sind, das Schulgeld zu entrichten, erhöhen sich die Sätze in 2 um den in 4 genannten Betrag oder den entsprechenden Differenzbetrag. (2) Soziale Gründe für den Verzicht auf Schulgeld nach Absatz 1 sind: 1. der Erhalt von Sozialhilfe zum Lebensunterhalt oder von Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld durch einen Erziehungsberechtigten;.../5

Seite 5 von 6 2. die Erzielung eines monatlichen Einkommens durch die Erziehungsberechtigten, das unter der Einkommensgrenze nach 85 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) Sozialhilfe (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 27 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818, 835) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, liegt; 3. das Vorliegen eines mit Nummer 1 oder Nummer 2 vergleichbaren Falles, aufgrund dessen die Erziehungsberechtigten nicht in der Lage sind, das Schulgeld ganz oder teilweise aufzubringen. (3) Die erhöhten Sätze nach Absatz1 werden nur auf besonderen Antrag und bei Nachweis der hierfür erforderlichen Voraussetzungen durch den Schulträger gewährt. 6 Übergangsregelung (1) Die erste Zahlung nach dieser Verordnung erfolgt zu dem auf das Inkrafttreten folgenden Auszahlungsstichtag gemäß 3 Abs. 3 jedoch spätestens bis einen Monat nach Bekanntmachung der Verordnung und umfaßt sämtliche bis zum nächsten regulären Auszahlungsstichtag fälligen Zahlungen. (2) Die Träger der als Ersatzschulen genehmigten Förderschulen melden ihr Personal und die entsprechende Vergütung dem zuständigen Oberschulamt bis spätestens einen Monat vor dem Auszahlungsstichtag. (3) Vom Schuljahr 1997/98 an bestimmt sich der Stichtag für die Meldung der Schülerzahlen nach dem Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Statistischen Landesamtes Kamenz. 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft vom 29. Juli 1993 (SächsGVBl. 1993, S. 617) außer Kraft. Dresden, den 16. Dezember 1997 Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf Der Staatsminister für Kultus Dr. Matthias Rößler.../6

Seite 6 von 6 Dokumentation Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Gewährung von Zuschüssen für Schulen in freier Trägerschaft Vom 16. Dezember 1997 (SächsGVBl. S. 682) Gesetz über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2001 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und 2002) und zur Änderung der Vorläufigen Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen Vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513) Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Euro bedingten Änderung von Rechtsverordnungen Vom 11. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 725) Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Anpassung von Zuständigkeiten Vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94) Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch Vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167) Stammfassung geltende Fassung bis zum 31. Dezember 2001 geltende Fassung bis zum 2. Mai 2003 geltende Fassung bis zum 31. Dezember 2004 /