Richtlinie zur Förderung der Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (LJP - 1)

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Transkript:

Richtlinie zur Förderung der Weiterentwicklung der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (LJP - 1) 1. Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt gemäß 82 SGB VIII sowie gemäß der 2 bis 5 des Kinder- und Jugendförderungsgesetzes Mecklenburg- Vorpommern (KJfG), nach den Maßgaben dieser Richtlinie und den Verwaltungsvorschriften zu 44 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg- Vorpommern (LHO) Zuwendungen zur Förderung von Angeboten und Vorhaben, die einen ausgeprägten Modell- und Innovationscharakter haben und die Entwicklung und modellhafte Erprobung von für das Land Mecklenburg-Vorpommern neuen fachlichen Erkenntnissen und Arbeitsweisen auf dem Gebiet der Jugendarbeit, Jugendsozialarbeit und des erzieherischen Jugendschutzes ermöglichen. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gefördert werden Projekte mit Modell- und Innovationscharakter, die vorhandene Strukturen und Angebote ergänzen, erweitern bzw. bereichern und grundsätzlich den jeweiligen jugendpolitischen Zielstellungen entsprechen. Inhaltliche Schwerpunkte sind gemäß der 11 bis 14 SGB VIII sowie nach den 2 bis 5 des KJfG abzuleiten. Insbesondere werden Projekte mit den Schwerpunkten der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, der Selbstverwaltung, des Lebens im ländlichen Raum, der geschlechtsspezifischen Jugendarbeit (gender mainstreaming), der Sucht- und Drogenprävention, der Gewaltprävention, der Integration, der Kooperation von Jugendhilfe und Schule, der Erreichung von Medienkompetenz, Großveranstaltungen, Qualitätsevaluation, -sicherung und entwicklung sowie der Befähigung zur Toleranz und zum Abbau von Fremdenfeindlichkeit gefördert. Die Oberste Landesjugendbehörde kann durch die Ausschreibung von Wettbewerben und Kampagnen notwendige Anregungen für die Weiterentwicklung der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit geben. Die Förderung soll als Anschubfinanzierung oder für zeitlich befristete Projekte und Vorhaben gewährt werden. Es werden Sach- und Personalausgaben gefördert, die aus der Durchführung der Vorhaben und Projekte entstehen.

3. Zuwendungsempfänger Träger gemäß 11 Abs. 2 SGB VIII, wenn sie die Voraussetzungen gemäß 74 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz SGB VIII erfüllen. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 1. Der Sitz und Wirkungskreis des Trägers soll im Land Mecklenburg- Vorpommern liegen. 2. Die Projekte sollen im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern mit Kindern und Jugendlichen im Alter bis zu 26 Jahren, deren Wohnsitz in Mecklenburg- Vorpommern liegt, durchgeführt werden. 3. Erfahrungen aus diesen Projekten sollen anderen Trägern zugänglich gemacht und in geeigneter Weise in Fachkreisen vorgestellt, diskutiert und ggf. veröffentlicht werden. 4. Die Projekte sind für maximal drei Jahre anzulegen und sollen in die örtliche Jugendhilfeplanung eingebunden sein. Die Förderung für diese Projekte wird in der Regel für die Dauer bis zu einem Jahr, jedoch längstens für die Dauer von drei Jahren begrenzt. In begründeten Ausnahmefällen kann eine nochmalige Zuwendung auf Antrag für ein weiteres Jahr gewährt werden. 5. Der Träger der Maßnahme muss sich angemessen beteiligen. Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen das Projekt angemessen unterstützen. 6. Ein Gesamtprojekt soll 500,00 Euro, bei Ausstattungen zur Förderung der Medienkompetenz 1 000,00 Euro, nicht unterschreiten. 7. Die Maßnahme darf nicht vor Bewilligung begonnen werden. 8. Zuwendungen werden nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich etwaiger Folgefinanzierungen gesichert ist. 5. Art und Umfang, Höhe der Zuwendung 5.1 Zuwendungs-, Finanzierungsart Die Zuwendung des Landes an die Projektträger erfolgt als Projektförderung im Wege einer Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses. 5.2 Bemessungsgrundlage 1. Zuwendungsfähige Ausgaben sind anteilige Personal- und Sachausgaben sowie Ausgaben für die Beschaffung von Materialien. Ebenso sind nachweislich notwendige Honorarausgaben und die Kosten der fachlichen Begleitung in Höhe von bis zu 10 v. H. der Gesamtausgaben zuwendungsfähig. 2. Die Zuwendung beträgt höchstens 80 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Folgekosten.

3. Wettbewerbe: Die Zuwendung beträgt für den Zeitraum von maximal einem Jahr höchstens 90 v. H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ohne Folgekosten. 4. Medienkompetenz: Für die Anschaffung von technischen Anlagen zur medienpädagogischen Arbeit, wie z.b. - Computer und Zubehör sowie - Internetanschlüsse, beträgt die Zuwendung 33 1 / 3 v. H. höchstens jedoch 2 500,00 Euro der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. 5. Die Gesamtförderung eines Projektes beträgt in einem Haushaltsjahr maximal 50 000,00 Euro. 6. Die Zuwendung für Großveranstaltungen beträgt höchstens 7 500,00 Euro pro Veranstaltung. 5.3 Zuwendungsfähige Einzelausgaben Personalausgaben und Sachausgaben können anteilig gefördert werden. Unter Personalausgaben sind in der Regel Aufwendungen für anteilige Personalkosten, ehrenamtlich Tätige, Honorare, Vergütungen für nebenberuflich Tätige zu verstehen. 5.4 Nichtzuwendungsfähige Einzelausgaben Nichtzuwendungsfähige Einzelausgaben sind insbesondere: - Grunderwerb - Investitionen/Baumaßnahmen - Vorhaben, die das Land M-V zur Leistung von Ausgaben nach Ablauf der Zuwendungsfrist in künftigen Haushaltsjahren verpflichtet. 6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 1. Ein und dasselbe Projekt darf nicht aus mehreren Programmen des Landesjugendplanes Mecklenburg-Vorpommern gefördert werden. 2. Gegenstände, die hergestellt oder erworben worden sind, unterliegen einer Zweckbindung: - bis zu 500,00 Euro - ein Jahr, - bis zu 5 000,00 Euro - drei Jahre und - über 5 000,00 Euro - fünf Jahre. Der Zuwendungsempfänger kann in der Regel nach einer Gesamtnutzungsdauer von fünf Jahren über die Gegenstände frei verfügen. Die Zweckbestimmung beginnt mit dem Tag des Erwerbs bzw. der Herstellung der Gegenstände. 3. Sollte vor Ablauf der Gesamtnutzungsdauer eine Verwendung von Geräten/Ausstattungen im Sinne des Verwendungszweckes bei dem Zuwendungsempfänger nicht mehr möglich sein, ist dies dem Zuwendungsgeber unverzüglich anzuzeigen.

4. Mittel Dritter können auf den zu erbringenden Eigenanteil des Maßnahmeträgers angerechnet werden. 5. Bei einer anteiligen Personalkostenförderung ist die Fachlichkeit im Sinne der Sozialpädagogik bei der zu fördernden Stelle zu sichern. Zur Bewertung der Fachlichkeit sind für die zu fördernde Personalstelle einzureichen: a) ein Ausbildungsnachweis b) eine Lohnkostenvorausberechnung c) eine Tätigkeitsbeschreibung und d) der Arbeitsvertrag. 7. Verfahren 7.1 Antragsverfahren Ein Antrag (Anlage) auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich mit einer Projektbeschreibung in der Regel spätestens drei Monate vor Beginn des Projektes an das Landesjugendamt Mecklenburg-Vorpommern Behördenzentrum PF 11 01 63 17041 Neubrandenburg zu richten. Des weiteren sind Aussagen zur praktischen Umsetzung, einschließlich eines Votums des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, einer detaillierten Ausgaben- und Finanzierungsplanung und eine Erklärung, dass mit dem Vorhaben noch nicht begonnen wurde, beizufügen. Erstantragsteller haben ihren Antrag um einen Auszug aus dem Vereinsregister sowie dem Nachweis der Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu ergänzen. 7.2 Bewilligungsverfahren Das Landesjugendamt Mecklenburg-Vorpommern erteilt nach Prüfung der Unterlagen einen Bescheid; der Bescheid kann Auflagen enthalten. 7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren Die Zuwendung des Landes ist nicht eher anzufordern, als sie innerhalb von zwei Monaten für fällige Zahlungen benötigt wird. 7.4 Verwendungsnachweisverfahren Die einfachen Verwendungsnachweise sind durch die Zuwendungsempfänger bis spätestens zum 28. Februar des Folgejahres dem Landesjugendamt Mecklenburg- Vorpommern vorzulegen. Der Zuwendungsempfänger hat zu bescheinigen, dass die gewährte Zuwendung zweckentsprechend, wirtschaftlich und sparsam verwendet wurde. Werden Mittel im Rahmen der Projektrealisierung als Zuwendung an Dritte weitergegeben, hat der Letztempfänger den Verwendungsnachweis mit Originalbelegen gegenüber dem Erstempfänger nachzuweisen.

Zu den durchgeführten Großveranstaltungen ist ein Sachbericht sowie eine Erklärung zu den Teilnehmerzahlen für jede Einzelveranstaltung vorzulegen. Die Maßnahmeträger sind verpflichtet, dem Landesjugendamt in geeigneter Form mit der Vorlage des Verwendungsnachweises bzw. innerhalb von sechs Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszweckes über Verlauf, Erfahrungen und Ergebnisse (auch Ergebnisse fachlicher Begleitung / Evaluation), insbesondere unter dem Gesichtspunkt ihrer Übertragbarkeit auf andere Projekte und Maßnahmen, zu berichten. 7.5 Zu beachtende Vorschriften Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu 44 Abs. 1 LHO Mecklenburg-Vorpommern und die Vorschriften des Sozialgesetzbuches - SGB X entsprechend, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind. 8. In-Kraft-Treten Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Schwerin,. März 2003 Die Sozialministerin Dr. Marianne Linke