OBERLANDESGERICHT NAUMBURG BESCHLUSS 2 W 26/14 OLG Naumburg 11 T 207/13 LG Magdeburg 202 M 4438/11 AG Magdeburg In dem Vergütungsfestsetzungsverfahren hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Engel, den Richter am Oberlandesgericht Manshausen und den Richter am Oberlandesgericht Wiedemann am 03. April 2014 beschlossen:
2 I. Auf die weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 10.02.2014 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 19.04.2013 wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: Auf die Erinnerung der Landeskasse Sachsen-Anhalt vom 21.02.2013 wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des Amtsgerichts Magdeburg vom 13.06.2012 teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Die dem beigeordneten Rechtsanwalt Dr. D. B. aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung wird auf 115,55 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird der Vergütungsfestsetzungsantrag vom 07.06.2012 zurückgewiesen. II. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe A. In der Zwangsvollstreckungssache T. K. (Gläubiger) gegen J. K. -O. (Schuldner) hat das Amtsgericht Magdeburg am 16.09.2011 auf den Antrag des Gläubigers vom 22.08.2011 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss für die Vollstreckung aus dem gegen den Schuldner ergangenen Versäumnisurteil des Amtsgerichts Göttingen vom 25.05.2005 (45 F 60/05 UK) erlassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 05.10.2011 ist dem Gläubiger - rückwirkend ab dem 23.08.2011 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Antragstellers bewilligt worden. Mit Schreiben vom 11.10.2011 hat die Drittschuldnerin, die H. mitgeteilt, dass der Schuldner seit dem 13.04.2011 nicht mehr für sie tätig sei. Vertriebs GmbH, Mit Beschluss vom 13.06.2012 hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts Magdeburg die Vergütung des Antragstellers unter Zugrundelegung eines Gegenstandswerts von 15.260,00
3 Euro und eines Mehrvertretungszuschlags gemäß Nr. 1008 VV RVG auf 207,30 Euro festgesetzt. Auf die Erinnerung der Landeskasse Sachsen-Anhalt vom 21.02.2013 hat das Amtsgericht Magdeburg mit Beschluss vom 19.04.2013 den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 13.06.2012 aufgehoben, soweit eine über einen Betrag von 14,28 Euro hinausgehende Vergütung festgesetzt worden ist. Ferner hat es die Beschwerde zugelassen. Mit Beschluss vom 10.02.2014 hat das Landgericht Magdeburg die vom Antragsteller - gegen den ihm am 30.04.2013 zugestellten Beschluss am 10.05.2013 - eingelegte Beschwerde zurückgewiesen und die weitere Beschwerde zugelassen. Gegen diesen ihm am 14.02.2014 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 25.02.2014 weitere Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat das Landgericht Magdeburg der weiteren Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung vorgelegt. B. Die gemäß 56 Abs. 2 S. 1 i.v.m. 33 Abs. 6 RVG zulässige weitere Beschwerde hat insoweit Erfolg, als die Vergütung des Antragstellers auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 15.260,00 Euro zu berechnen ist. 1. Gemäß 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG richtet sich in der Zwangsvollstreckung der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend. a) Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welche Auswirkungen es auf die nach 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG im Vollstreckungsverfahren entstandenen Gebühren hat, wenn sich im Nachhinein die Wertlosigkeit des gepfändeten Gegenstands herausstellt. Nach einer ersten Auffassung können in einem solchen Fall die Rechtsanwaltsgebühren nur aus dem gesetzlichen Mindeststreitwert von 500 Euro ( 13 Abs. 1 S. 1 RVG n. F.) berechnet werden, wobei dem Rechtsanwalt auch bei einem nur den Bruchteil einer vollen Gebühr ausmachenden Gebührentatbestand zumindest die Mindestgebühr von 15 Euro nach 13 Abs. 2 RVG n. F. zusteht (OLG Köln, Beschluss vom 15.11.2000, 17 W 278/99, Rpfleger 2001, 149; LG
4 Stuttgart, Beschluss vom 10.06.2013, 2 T 196/13, MDR 2013, 1312; LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2009, 322 T 109/08, ZMR 2009, 697; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 21. Aufl., 25 Rn. 14). Nach einer zweiten Ansicht ist bei einem wertlosen Pfändungsobjekt auf den Wert der zu vollstreckenden Forderung abzustellen (LG Hamburg, Beschluss vom 20.03.2006, 322 T 10/06, AnwBl 2006, 499; LG Düsseldorf, Beschluss vom 12.07.2005, 19 T 154/05, AGS 2006, 86; LG Kiel, Beschluss vom 21.03.1991, 3 T 130/90, JurBüro 1991, 1198; Hartmann, Kostengesetze, 43. Aufl., RVG, 25, Rn. 5) und hierbei den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers bzw. seines Verfahrensbevollmächtigten vom Wert des Vollstreckungsobjekts eine maßgebliche Bedeutung jedenfalls dann beizumessen, wenn diese Vorstellungen hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare Grundlage haben (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.09.2010, 17 W 18/10, NJW-RR 2011, 501). Eine dritte Meinung hält den höchsten während der Zwangsvollstreckungsmaßnahme ermittelten Wert des Vollstreckungsobjekts für maßgeblich, der mangels anderweitiger Grundlagen ggf. durch anwaltliche Schätzung zu ermitteln sei (Hartung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., 25 Rn. 9-15). b) Der Senat schließt sich der zweiten Auffassung an. Es widerspricht der Systematik des RVG, die Höhe des Anwaltshonorars vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig zu machen. Ferner ist für die Bewertung einer Gebühren auslösenden Tätigkeit in der Regel auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem mit dieser Tätigkeit begonnen wird, da die Gebührenforderung, auch wenn sie nach 8 Abs. 1 S. 1 RVG grundsätzlich erst mit Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit fällig wird, bereits mit dem Beginn der Tätigkeit entstehen (vgl. Gerold/Schmidt/Mayer, a.a.o., 8 Rdnr. 1). Schließlich ist es nicht zwingend, auf den erst nachträglich ermittelten objektiven Wert des Vollstreckungsobjekts abzustellen. Denn es ist durchaus auch mit dem Wortlaut des 25 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 RVG in Einklang zu bringen, den subjektiven Vorstellungen des Vollstreckungsgläubigers bzw. seines Rechtsanwalts vom Wert des Vollstreckungsobjekts eine maßgebliche Bedeutung zukommen zu lassen. Das muss zumindest dann gelten, wenn diese hinreichend plausibel sind und eine nachvollziehbare tatsächliche Basis haben. c) So liegt der Fall hier. Bei Beantragung der Zwangsvollstreckung durften der Gläubiger und der Antragsteller aufgrund der langjährigen Tätigkeit des Schuldners bei der Drittschuldnerin (vgl. Seite 2 des Schriftsatzes vom 25.02.2014) ohne Weiteres davon ausgehen, dass die Vollstreckung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen würde. Daher kann dem Umstand, dass die Vollstreckung entgegen den begründeten subjektiven Erwartungen des Gläubigers und des Antragstellers wegen der Aufgabe der Tätigkeit des Schuldners bei der Drittschuldnerin zum 13.04.2011 ins Leere gegangen ist, für die Bemessung der im
5 Zwangsvollstreckungsverfahren angefallenen Rechtsanwaltsgebühren keine wertmindernde Bedeutung beigemessen werden. Andernfalls würde in unbilliger Weise das gebührenrechtliche Risiko des Erfolgs einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme einseitig dem Antragsteller aufgebürdet werden, dessen Aufwand durch die Zuerkennung der Mindestgebühr gemäß 13 Abs. 2 RVG nicht gedeckt sein dürfte (vgl. Hartung/Römermann/Schons, a.a.o., Rn. 12 und 15). 2. Allerdings kann der Antragsteller, wie von ihm mit Schriftsatz vom 11.03.2013 eingeräumt, den Mehrvertretungszuschlag nicht beanspruchen, da nur einer Person, dem Gläubiger T. K., Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. C. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet ( 33 Abs. 9 RVG). gez. Dr. Engel gez. Wiedemann gez. Manshausen