Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft.

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Transkript:

Berlin, 6. Juni 2016 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien (EEG 2016) (NKR-Nr. 3658) I.1 Zusammenfassung Der Nationale Normenkontrollrat hat das oben genannte Regelungsvorhaben geprüft. Bürgerinnen und Bürger Kein Erfüllungsaufwand Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand Im Saldo 25 Millionen Euro Verwaltung Jährlicher Erfüllungsaufwand Im Saldo 20 Millionen Euro Evaluation Das Ressort wird das Vorhaben nach vier Jahren und danach erneut alle vier Jahre evaluieren. Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar dargestellt. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. I.2 Im Einzelnen I.2.1 Inhalt Als Teil der Energiewende soll der Anteil der erneuerbaren Energien bis 2025 auf 40 bis 45 Prozent, bis 2035 auf 55 bis 60 Prozent und bis 2050 auf 80 Prozent steigen. Diese Ausbaupfade sind bereits im EEG 2014 enthalten. Damit kommt den erneuerbaren Energien eine immer größere Bedeutung bei der Stromerzeugung zu, die langfristig in einer zentralen Rolle münden wird. Aus diesem Grund sollen die erneuerbaren Energien immer stärker in die Strommärkte und das Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden. Das Erneuerbare-Energien-

SEITE 2 VON 5 Gesetz (EEG) ist daher in den letzten Jahren regelmäßig novelliert worden. Das EEG 2014 enthält in 2 Absatz 5 Satz 1 die Grundsatzentscheidung, das Fördersystem für erneuerbare Energien von festen Vergütungen auf Ausschreibungen umzustellen. Kleine Anlagen mit einer installierten Leistung bis zu 750 Kilowatt (kw) sind grundsätzlich ausgenommen und werden nach dem bestehenden System gefördert. Mit dem EEG 2016 wird die Umstellung auf Ausschreibungen im Wesentlichen vollzogen. Darüber hinaus werden weitere Gesetze und Verordnungen erlassen bzw. geändert (z. B. das Windenergie-auf-See-Gesetz und das Energiewirtschaftsgesetz). Ferner werden Verordnungen wie die Seeanlagenverordnung und die Freiflächenausschreibungsverordnung in das EEG intergiert. Betroffene Erzeugungsarten: Windenergieanlagen an Land Windenergieanlagen auf See Photovoltaikanlagen Biomasseanlagen (ab einer installierten Leistung von 150 kw). Das Ausschreibungssystem funktioniert wie folgt: Der in EEG-Anlagen erzeugte Strom wird nur noch gefördert, wenn die betreffenden Anlagen erfolgreich an einer Ausschreibung teilgenommen haben. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) ist für die Durchführung der Ausschreibungen zuständig. Pro Ausschreibungsrunde wird für jede Technologie eine vorab bestimmte Leistung ausgeschrieben. Die niedrigsten Gebote erhalten den Zuschlag, bis die ausgeschriebene Leistung erreicht ist. Die Gebote setzen sich aus dem Marktwert des ausgeschriebenen Stromes und der Marktprämie (=Förderbetrag) zusammen und dürfen einen Höchstpreis, der vorab von der BNetzA veröffentlicht wird, nicht überschreiten. Realisiert wird die Förderung wie bisher durch die Einspeisevergütung der öffentlichen Netzbetreiber, die weiterhin einer Anschluss- und Abnahmepflicht unterliegen. Die Einspeisevergütung wird wie bisher als Grundlage zur Ermittlung der EEG-Umlage herangezogen. Die Projekte müssen innerhalb einer bestimmten Frist realisiert werden. Bei Fristüberschreitung wird eine Strafzahlung fällig. Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 750 kw werden von den Ausschreibungen ausgenommen und nach dem bisherigen System vergütet

SEITE 3 VON 5 (gilt für Photovoltaik- und Windenergieanlagen an Land). Ebenso werden Technologien ausgenommen, bei denen der Wettbewerb nicht stark genug ist, um Ausschreibungen sinnvoll durchzuführen. Dazu gehören Wasserkraft-, Geothermie-, Deponiegas-, Klärgas- und Grubengasanlagen. Übergangsweise werden von den Ausschreibungen ausgenommen: o Windenergieanlagen an Land, die bis Ende 2016 immissionsschutzrechtlich genehmigt und bis Ende 2018 in Betrieb genommen werden und o Windenergieanlagen auf See, die bis Ende 2016 eine unbedingte Netzanbindungszusage oder eine Anschlusskapazität bekommen haben und bis Ende 2020 in Betrieb gehen. I.2.2 Erfüllungsaufwand Das Ressort hat die Auswirkungen des Regelungsvorhabens detailliert und nachvollziehbar dargestellt. Sämtliche Schätzungen wurden durch die BNetzA durchgeführt. I.2.2.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Das Regelungsvorhaben hat für Bürgerinnen und Bürger keine unmittelbaren Auswirkungen. Mittelbare Auswirkungen können sich durch eine Änderung der EEG- Umlage und eine damit einhergehende Erhöhung oder Verringerung des Strompreises ergeben. Von einer Veränderung der EEG-Umlage geht das Ressort jedoch nicht aus (vgl. dazu unten I.2.2.4). I.2.2.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Für die Wirtschaft ergibt sich eine Erhöhung des jährlichen Erfüllungsaufwands aus der Systemumstellung auf Ausschreibungen von insgesamt circa 25 Millionen Euro. Besonders ins Gewicht fallen: Einarbeitung in die neuen Vorgaben, Vorbereitung der Gebotserstellung: Jährlich rund o 241.000 Euro für Solarenergie, o 375.000 Euro für Windenergie an Land, o 280.000 Euro für Biomasse, o 63.000 Euro für Windenergie auf See.

SEITE 4 VON 5 Kosten für die Bereitstellung der Sicherheitsleistung für erfolgreiche Bieter: Jährlich rund o 539.000 Euro für Solarenergie, o 4 Millionen Euro für Windenergie an Land, o 520.000 Euro für Biomasse, o 38 Millionen Euro für Windenergie auf See. Entlastung dadurch, dass künftig für die Vorbereitung des Planfeststellungsverfahrens für Windenergieanalgen auf See bestimmte Informationen durch die Behörden zur Verfügung gestellt werden: Rund 19 Millionen Euro. I.2.2.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung Für die Verwaltung erhöht sich der jährliche Erfüllungsaufwand um circa 20 Millionen Euro. Grund für die Erhöhung ist, dass die Ausschreibungen durch Behörden vollzogen werden. Der gesamte Erfüllungsaufwand entfällt auf den Bund, betroffen sind vor allem die BNetzA (zuständig für die Durchführung der Ausschreibungen) und das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH, zuständig für die Flächenentwicklungsplanung und staatliche Voruntersuchungen der Flächen nach dem Windenergie-auf-See-Gesetz). Es entstehen Personalkosten von insgesamt rund 3 Millionen Euro und Sachkosten von insgesamt rund 17 Millionen Euro. Der jährliche Erfüllungsaufwand für Solaranlagen, Biomasseanlagen und Windenergieanlagen an Land (BNetzA) beträgt circa 1,5 Millionen Euro. Größter Einzelfaktor ist hier die Prüfung der Gebote im Rahmen der Ausschreibungsverfahren. So entfallen 132.000 Euro auf Solarenergie 103.000 Euro auf Windenergie an Land, 77.000 Euro auf Biomasse. Der jährliche Erfüllungsaufwand für Windenergieanlagen auf See beträgt rund 19 Millionen Euro. Davon entfallen rund 300.000 Euro auf die BNetzA. Hier fallen vor allem die künftig durch das BSH durchzuführenden geotechnischen Untersuchungen des Meeresbodens (10 Millionen Euro) sowie die Durchführung des Standarduntersuchungskonzepts zur Untersuchung der Auswirkungen von Offshore-

SEITE 5 VON 5 Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt (5,5 Millionen Euro) ins Gewicht. Beide Aufgaben werden ausgeschrieben. Durch den Wegfall der Freiflächenausschreibungsverordnung wird die Verwaltung allerdings um rund 700.000 Euro entlastet. I.2.2.4 Weitere Kosten Ein kostentreibender Faktor für Bürgerinnen und Bürger, für die Wirtschaft und für die Verwaltung könnte eine mögliche Erhöhung der EEG-Umlage sein. Das Ressort rechnet insgesamt jedoch nicht mit einer Veränderung der EEG-Umlage und begründet dies wie folgt: Die Einführung des Ausschreibungsregimes diene der Kosteneffizienz und der Entwicklung von Wettbewerb; Erfahrungen aus den Pilotausschreibungen zeigten, dass es zu keinen Kostensteigerungen kommt. Die Festlegung von Höchstpreisen, die sich an den heutigen festen Vergütungssätzen orientiert, verhindere ein Marktversagen zu Lasten der Verbraucher. Mit der Einführung des Ausschreibungssystems können die geförderten Mengen besser gesteuert werden, wodurch zu hohe Ausbauraten, die sich negativ auf die Entwicklung der EEG-Umlage auswirken können, vermieden würden. Für die Einschätzung des Ressorts spricht ebenfalls, dass der Ausbaukorridor mit dem EEG 2016 nicht verändert wird, der Anteil des aus erneuerbaren Energiequellen gewonnenen Stroms also gleich bleibt. Vor diesem Hintergrund ergeben sich für den NKR keine Anhaltspunkte, die vom Ressort erstellte Prognose hinsichtlich der Strompreisentwicklung in Frage zu stellen. Allerdings kommt es nach dieser Prognose auch nicht zu der ursprünglich beabsichtigten Reduzierung der Kosten. Der Nationale Normenkontrollrat macht im Rahmen seines gesetzlichen Prüfauftrages keine Einwände gegen die Darstellung der Gesetzesfolgen im vorliegenden Regelungsvorhaben geltend. Dr. Ludewig Vorsitzender Schleyer Berichterstatter