EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden?

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1 EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 10. Internationale Geothermiekonferenz in Freiburg Rechtsanwalt Hartmut Gaßner Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 1

2 Übersicht I. Stand der Neuerungen II. Vergütungssatz III. Förderanspruch für Strom IV. Geothermiestrom = Graustrom V. Marktprämie und Fernsteuerbarkeit VI. EEG-Förderung und Ausschreibung VII. Eigen- und Direktverbrauch Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 2

3 I. Stand der Neuerungen EEG Referentenentwurf Beschluss der Bundesregierung vom Leitlinien für staatliche Umwelt- und Energiebeihilfen Verabschiedung durch EU-Kommission Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 3

4 II. Vergütungssatz Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde ( 46) Anzulegender Wert ist der zur Ermittlung der Marktprämie oder der Einspeisevergütung zu Grunde zu legende Betrag nach 46 ( 23) Der anzulegende Wert verringert sich für Strom aus Geothermie nach 46 ab dem Jahr 2018 jährlich zum 1. Januar um 5,0 Prozent. Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 4

5 III. Förderanspruch für Strom (1) Marktprämie nach 32 bei Direktvermarktung (geförderte Direktvermarktung) Einspeisevergütung nach 35 (kleine Anlage < 500 kw) 36 (Notfalloption = 80 %) Berechnung der Marktprämie kalendermonatlich rückwirkend anhand der Anlage 1 Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 5

6 III. Förderanspruch für Strom (2) EU-Guidelines Measures are put in place to ensure that generators have no incentive to generate electricity under negative prices. Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 6

7 IV. Geothermiestrom = Graustrom Marktprämie nur gegen Abtretung des Rechts, diesen Strom als Strom aus erneuerbaren Energien zu kennzeichnen ( 19 Abs. 1 Nr. 1) Grünstromprivileg des alten EEG wird nicht fortgeführt (Beschwerde der EU-Kommission) Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 7

8 V. Marktprämie und Fernsteuerbarkeit Marktprämie kann nur verlangt werden für Geothermie-Strom, der tatsächlich eingespeist sowie von einem Dritten abgenommen worden ist ( 32) Fernstreuerbarkeit zu Gunsten Direktvermarktungsunternehmer zu unterscheiden von Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement ( 34) Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 8

9 VI. EEG-Förderung und Ausschreibung (1) Gabriel: Gesetz für den Übergang, denn ab 2017 werden wir ausschreiben (vgl. 2 Abs. 5) Ausschreibung der Förderung für Freiflächenanlagen ( 53) Verfahren gemäß Rechtsverordnung ( 85) Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 9

10 VI. EEG-Förderung und Ausschreibung (2) Übergangsbestimmung zur Umstellung auf Ausschreibung Nachdem die finanzielle Förderung im Sinne des 2 Absatz 5 auf Ausschreibungen umgestellt worden ist, besteht auch ohne eine im Rahmen einer Ausschreibung erhaltene Förderberechtigung ein Anspruch nach 19 Absatz 1 für Anlagenbetreiber von allen anderen Anlagen, die nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen und vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zugelassen und vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sind; dies gilt nicht für die Betreiber von Freiflächenanlagen. Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 10

11 VI. EEG-Förderung und Ausschreibung (3) Geothermieanlagen sind nicht BImSchG genehmigungsbedürftig Zulassung des Betriebs Betriebsplanzulassung nach BBergG Baugenehmigung ist Landesrecht Handhabung Betriebsplanzulassungen in verschiedenen Bundesländern Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 11

12 VI. EEG-Förderung und Ausschreibung (4) Übergangsbestimmung zur Umstellung auf Ausschreibung 1. Windenergieanlagen auf See, die vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netzanschlusszusage oder eine Zuweisung von Anschlusskapazitäten nach 17 d Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes erhalten haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, (...) Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 12

13 VI. EEG-Förderung und Ausschreibung (5) Lösung analog offshore? Genehmigung plus unbedingte Netzanschlusszusage vor dem 1. Januar 2017 Lösung über Politik Zulassung Betrieb vor dem 1. Januar 2019, Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2021 Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 13

14 VI. EEG-Förderung und Ausschreibung (6) Formulierungsvorschlag 3. Geothermieanlagen, die vor dem 1. Januar 2017 eine Zulassung eines Betriebsplans nach dem Bundesberggesetz mindestens für die erste Bohrung (Rahmen- oder Hauptbetriebsplan) erhalten haben und vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind. Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 14

15 VII. Eigen- und Direktverbrauch Belastung des Eigenverbrauchs mit EEG-Umlage Besteuerung der Sonne Gleichbehandlung von Eigen- und Direktverbrauch Androhung einer Verfassungsbeschwerde Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 15

16 Wir bedanken uns für Ihre Aufmerksamkeit. Gaßner, Groth, Siederer & Coll. Partnerschaft von Rechtsanwälten EnergieForum Berlin Stralauer Platz Berlin Tel. +49 (0) Fax. +49 (0) Web: Rechtsanwalt Hartmut Gaßner EEG 2.0 und EU-Beihilfeverfahren: Auswirkungen oder Ausreden? 16

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