GEMEINDE BIRSFELDEN 13-13 VERORDNUNG BETREFFEND DIE BENÜTZUNG DER SPORTANLAGE STERNENFELD BIRSFELDEN
INHALTSVERZEICHNIS 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 2. BEWILLIGUNGSVERFAHREN 3. BENÜTZUNGSBESTIMMUNGEN 4. GEBÜHRENORDNUNG 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1 Der Gemeinderat erlässt, gestützt auf 70, Absatz 2 des Gemeindegesetzes vom 28. Mai 1970 die folgende Benützungsordnung: 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 1.1 Geltungsbereich Die Sportplatzordnung gilt für die Sportanlage Sternenfeld umfassend Trainingsund Wettspielplätze, Leichtathletikanlagen, Kunstrasenfeld, Tribünengebäude mit Garderobenräumen, Kassenhäuschen und Magazine. 1.2 Benützung Die Anlage steht in erster Linie den gemeindeeigenen Institutionen wie Schulen, ortsansässigen Sportvereinen usw. zur Verfügung. Soweit die Anlage nicht durch die gemeindeeigenen Institutionen belegt wird, kann sie auswärtigen Vereinen und Institutionen zur Benützung überlassen werden. 1.3 Ortsansässige Vereine Als ortsansässig gilt ein Verein, der seinen Sitz (Postadresse) in Birsfelden hat und dessen Mitglieder mindestens zur Hälfte in Birsfelden wohnhaft sind. 1.4 Bewilligungspflicht Für jegliche Benützung der Sportanlage ist eine Bewilligung einzuholen. 1.5 Sportplatzkommission Aufsicht, Überwachung und Verwaltung obliegen der Sportplatzkommission der Gemeinde Die Sportplatzkommission wird durch den Gemeinderat gewählt, Sie besteht aus 11 Mitgliedern, konstituiert sich selbst und setzt sich wie folgt zusammen: 1 Präsident 1 Mitglied des Gemeinderates 1 Werkmeister der Gemeinde 1 Vertreter der Schulen 7 Vertreter der Benützervereine Die Vereine melden ihre Vertreter jeweils auf eine neue Amtsperiode dem Gemeinderat. Der Platzwart nimmt mit beratender Stimme an den Sitzungen teil. Die Kommission tritt im Frühjahr und bei Bedarf im Herbst zu einer Sitzung zusammen. Für besondere Geschäfte können weitere Sitzungen einberufen werden. Die Kommission hat folgende Aufgaben und Rechte: a) Überwachung der Einhaltung der Platzordnung b) Behandlung und Koordination der Benützungsgesuche c) Genehmigung des Belegungsplanes d) Erarbeiten von Vorschlägen betreffend Betrieb der Sportanlage Sternenfeld zuhanden des Gemeinderates e) Anträge betreffend Änderungen und Ergänzungen von Anlagen oder Einrichtungen zu Handen des Gemeinderates 1.6 Ausschuss Der Ausschuss der Sportplatzkommission setzt sich aus 3 + 1 Mitgliedern wie folgt zusammen: a) Präsident der Sportplatzkommission b) Mitglied des Gemeinderates c) Werkmeister d) Platzwart (beratende Stimme) Dieser Ausschuss behandelt Gesuche die sofort entschieden werden müssen.
2 1.7 Clublokal Eigentümer des Clublokals ist der Fussballclub Birsfelden. Baurecht und Betrieb sind in einem separaten Vertrag zwischen dem FC Birsfelden und der Einwohnergemeinde Birsfelden geregelt. 2. BEWILLIGUNGSVERFAHREN 2.1 Anspruch Es besteht kein Anspruch auf die Benützung von Anlagen oder die Zuteilung auf einen bestimmten Termin oder Zeitpunkt. 2.2 Zuständigkeit Die Belegungen des Sportplatzes werden durch die Sportplatzkommission beschlossen. 2.3 Gesuch Die Benützungsgesuche für die Sportveranstaltungen und Trainings sind mittels Formular an die Sportplatzkommission einzureichen. Diese entscheidet über die Bewilligung. Das Gesuch muss mindestens enthalten: Anlage, Zeitpunkt und Dauer, Benützungszweck, Verein oder Institution, verantwortliche Person. Gesuche für regelmässige Benützung des Sportplatzes müssen bis Ende Januar bei der Sportplatzkommission eingereicht werden. Gesuche für eine ausserordentliche Benützung der Anlage für Turniere, Wettspiele ausserhalb des Wettspielkalenders, Wettkämpfe, Turn- und Sportfeste sind möglichst frühzeitig und mit ausführlichen Angaben an die Sportplatzkommission einzureichen. 2.4 Trainings- und Spielzeiten Die Trainings- und Spielzeiten für die benützenden Sportvereine werden durch die Sportplatzkommission, entsprechend der Prioritätenordnung gemäss Ziffer 1.2, zugeteilt. Die Gemeindeverwaltung ist über die Zuteilungen zu informieren. 2.5 Dauer der Bewilligung Die Bewilligungen für regelmässige Benützungen gelten jeweils ein Jahr, oder bis auf schriftlichen Widerruf von Seiten der Gemeindeverwaltung oder des Benützers. 2.6 Inhalt der Bewilligung Auf der Bewilligung sind ausser dem Benützungsberechtigten, der Anlage und dem Benützungszweck, die Benützungsdaten und -zeiten, besondere Bedingungen wie z.b. Reinigungspflichten, eine zuständige Kontaktperson des Gesuchstellers und die allfällig zu entrichtende Gebühr aufzuführen. Die Bewilligung ist nur gültig für den Verein bzw. die Institution auf welche die Bewilligung ausgestellt wurde. Die Anlagen dürfen anderen Vereinen bzw. Institutionen nicht überlassen und zur Verfügung gestellt werden. Für Meisterschaftsspiele ist ein Abtausch möglich. 2.7 Haftpflicht Der Benutzer haftet für Schäden an der Anlage und Einrichtungen, die durch ihn während seiner Benützungszeit verursacht werden. Die Gemeinde lehnt jede Haftung für Personen- oder Sachschäden ab, die Benützern oder Zuschauern innerhalb des Sportplatzes erwachsen, soweit sie nicht durch ausdrückliche gesetzliche Bestimmungen gegeben sind. Bei Unfällen zufolge Widerhandlung gegen diese Bestimmungen wird jede Haftung von der betreffenden Person bzw. dem betreffenden Verein übernommen. Zudem kann die verursachende Person bzw. der betreffende Verein
3 mit einem Sportplatzverbot belegt und/oder strafrechtlich verfolgt werden. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung sowohl als Benützer als auch als Veranstalter wird empfohlen. 2.8 Rekurse Rekurse gegen Entscheide betreffend Platzzuteilung etc. sind innert 10 Tagen schriftlich und begründet an den Gemeinderat zu richten, dieser entscheidet endgültig. 3. BENÜTZUNGSBESTIMMUNGEN 3.1 Sorgfaltspflicht und Verantwortung Der Gebrauch der Anlagen hat mit aller Sorgfalt zu erfolgen. Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch Lärm und andere Belästigungen sind zu vermeiden. Für die ordnungsgemässe Durchführung der Benützungen und das Einhalten der Bedingungen ist der auf der schriftlichen Bewilligung aufgeführte Benützer verantwortlich. Die polizeilichen Vorschriften bezüglich Lärmschutz etc. sind unbedingt einzuhalten. 3.2 Aufsicht Der Sportplatz wird vom Sportplatzwart betreut. Regelmässige Benützer haben eine Kontaktperson zu bestimmen, welche die Verbindung zwischen Benützer und Platzwart sicherstellt und in Abwesenheit des zuständigen Platzwartes gewisse Platzwartfunktionen zu übernehmen hat, soweit diese in der Benützungsbewilligung festgehalten sind. Alle Beschädigungen sind dem Platzwart oder bei dessen Abwesenheit der Gemeindeverwaltung zu melden. 3.3 Pflege Pflege und allgemeiner Unterhalt der Anlagen werden durch den Platzwart nach einem durch den Gemeinderat ausgearbeiteten Pflichtenheft besorgt. Zur Schonung kann er die Anlage vorübergehend sperren. 3.4 Änderung der Anlage Es ist den Benützern verboten, an den Anlagen und Einrichtungen eigenmächtig Änderungen vorzunehmen. 3.5 Unsachgemässe Benützung Es ist verboten besondere Sportarten auf anderen als den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben; insbesondere sind verboten: das Steinstossen oder Hammerwerfen auf den Rasenplätzen und Laufbahnen, das Betreten der Laufbahn mit Fussball- oder ähnlichen Zapfenschuhen, das Graben von Startlöchern. Zu Trainingszwecken dürfen nur Turn- und Nockenschuhe benützt werden. Auf dem Kunstrasenfeld sind nur Turn- und Nockenschuhe zugelassen. 3.6 Zuschauer Zuschauern ist das Betreten der Sportfläche untersagt, sie haben sich in jedem Falle auf den ihnen zugewiesenen Plätzen und Wegen aufzuhalten. 3.7 Tiere Hunde dürfen nur im Kioskbereich und nur an der Leine mitgeführt werden. Auf den Sportplätzen dürfen keine Tiere mitgeführt werden. 3.8. Fahrverbot Auf der ganzen Anlage besteht ein Velo- und Motorfahrzeug-Fahrverbot. Der Platzwart kann Ausnahmen bewilligen.
4 3.9 Reklamen Ständige Reklame ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können auf Empfehlung der Sportplatzkommission durch den Gemeinderat bewilligt werden. Während eines Anlasses darf zeitlich beschränkte Reklame angebracht werden. Das Anbringen und Entfernen der Reklame ist Sache des Vereins oder Veranstalters. Die Reklame muss nach Beendigung des Anlasses unverzüglich entfernt werden. Werbung für Alkohol, Raucherwaren und Kleinkredite sind verboten. 3.10 Benützungszeiten / Sperrtage Sportbetrieb 3.10.1 Benützungszeiten Die Sportanlage Sternenfeld ist nach Bedarf, in der Regel werktags von 08.00-22.00 Uhr, geöffnet. Für die Sommerferienzeit gilt eine besondere Regelung, die den betroffenen Vereinen und Veranstaltern durch Anschlag auf dem Sportplatz mitgeteilt wird. An Sonntagen steht die Sportanlage nur dem Wettkampfbetrieb offen. Das C- Feld und der Kunststoffplatz (Tennis, Ballspiele) sind während den ordentlichen Oeffnunszeiten für alle benutzbar. Das Kunstrasenfeld (B-Feld) ist ab Samstag 18.00 Uhr bis Montag 09.00 nur für bewilligte Anlässe geöffnet. Zur Schonung der Anlagen kann die Sportplatzkommission oder der Platzwart vorübergehend Einschränkungen in der Benützungsdauer vornehmen. 3.10.2 Sperrtage An folgenden Tagen ist die Sportanlage geschlossen: Neujahrstag, Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidg. Dank-, Buss- und Bettag, Weihnachtstag, Stephanstag. Die Gemeindeverwaltung kann aus betrieblichen Gründen den Sportplatz während weiteren Tagen und während bestimmten Perioden für die Benützung sperren. Die Sperrzeiten werden den regelmässigen Benützern rechtzeitig mitgeteilt. Die ersten vier Sommerferienwochen bleiben die Naturrasenfelder geschlossen. Die Naturrasenfelder werden nach Publikation ab Mitte Dezember bis ca. Ende Januar gesperrt. 3.10.3 Sportbetrieb Der Sportbetrieb ist bis 21.30 Uhr gestattet, die Lautsprecheranlage darf nach 20.15 Uhr, die Platzbeleuchtung nach 21.40 Uhr nur mit besonderer Bewilligung des Platzwartes benützt werden. In jedem Falle ist auf die Anwohner gebührend Rücksicht zu nehmen. Den Weisungen des Platzwartes ist Folge zu leisten. Nach 22.00 Uhr muss die gesamte Sportanlage Sternenfeld vollständig geräumt sein, Ausnahmen können durch den Ausschuss der Sportplatzkommission bewilligt werden. 3.11 Nebenplätze Zur Schonung der Naturrasenfelder kann der Platzwart die Vereine auf das Kunstrasenfeld und auf den Kunststoffplatz verweisen. 3.12 Wettkämpfe Die Organisation von Wettkämpfen und Wettspielen ist Sache der veranstaltenden Vereine. In jedem Falle ist der Platz durch den Veranstalter möglichst zu schonen und nach Schluss der Veranstaltung nach Anweisung des Platzwartes aufzuräumen 3.13 Garderoben und Nebenräume Garderoben, Material-, Wasch- und andere Nebenräume sind mit aller Sorgfalt zu benützen.
5 Alle Sportschuhe sind ausschliesslich in der dafür vorgesehenen Waschanlage zu reinigen. Die Garderoben dürfen nur mit gereinigten Schuhen betreten werden. Das ganze Tribünengebäude darf nicht mit Nagelschuhen betreten werden. 3.14 Festwirtschaft Bei besonderen Anlässen können die veranstaltenden Vereine mit Bewilligung der Sportplatzkommission (Ausschuss) in eigener Regie Festwirtschaften führen. 3.15 Provisorien Das Aufstellen von Festzelten ist durch die Sportplatzkommission (Ausschuss) zu bestimmen. Die Festzelte, Verkaufsstände, Sitzgelegenheiten, etc. sind sofort nach der Veranstaltung zu entfernen. 3.16 Flaschen und Gläserverbot Es ist verboten, Flaschen und Gläser oder zerbrechliche Materialen auf alle Sportanlagen mitzunehmen (für Fussballclubs sei auf 18 des Wettspielreglementes des SFV verwiesen). Der Platzclub ist verpflichtet, die entsprechenden Vorschriften durchzusetzen. In begründeten Fällen kann die Sportplatzkommission Ausnahmen bewilligen. 4. GEBÜHRENORDNUNG 4.1 Grundsatz Für die Benützung des Sportplatzes sind Gebühren zu entrichten. 4.2 Gebühren Die Gebühren betragen (Spielfeld inkl. 2 Garderoben) Bei gleichzeitiger Benutzung durch mehrere Vereine je a. bis zu 5 Stunden pro Kalendertag CHF 60.00 CHF 30.00 b. bis zu 12 Stunden pro Kalendertag CHF 120.00 CHF 60.00 Platzbeleuchtung für Aussenplätze CHF 140.00 Allfällige Aufwendungen des Platzwartes CHF 65.00/Std. zusätzliche Garderobenbelegungen pro CHF 25.00 Einheit Für auswärtige Vereine, Institutionen und Firmen wird ein Zuschlag von 50%, für das Kunstrasenfeld von 100% erhoben. Das Zeichnen der Spielfelder ist Sache der Benutzer. 4.3 Eintrittsgelder Es können Eintrittsgelder erhoben werden. Sie gehören dem Veranstalter. 4.4 Rückerstattung Erfolgt bis spätestens eine Woche vor dem Benützungstermin eine Abmeldung, wird die Benützungsgebühr zurückerstattet. 4.5 Besondere Fälle In besonderen Fällen kann der Gemeinderat auf Gesuch hin die Gebühren ermässigen oder erlassen.
6 5. SCHLUSSBESTIMMUNGEN 5.1 Haftung der Gemeinde Die Gemeinde Birsfelden übernimmt keinerlei Haftung für Personen- oder Sachschäden, ausgenommen bleibt die gesetzliche Haftpflicht. 5.2 Haftung der Benützer Die Benützer, Mieter oder Veranstalter haften für Mängel und Schäden, die aus unsachgemässer oder reglementswidriger Benützung, aus Mutwilligkeit oder Fahrlässigkeit durch sie oder durch Dritte (Zuschauer, Helfer etc.) verursacht werden. 5.3 Zuwiderhandlungen Verstösse gegen diese Sportplatzordnung werden auf Antrag der Sportplatzkommission durch den Gemeinderat im Rahmen seiner Bussenkompetenz geahndet. In schweren Fällen oder bei wiederholten Zuwiderhandlungen können Vereine oder Organisationen durch den Gemeinderat befristet oder unbefristet von der Benützung der Sportanlagen ausgeschlossen werden, ausgenommen beim Abtausch von Meisterschaftsspielen. 5.4 Bussen Bei Verletzung der Sportplatzordnung kann der Gemeinderat ausserdem Bussen bis zu CHF 1000.00 aussprechen. 5.5 Inkrafttreten Diese Sportplatzordnung tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft und ersetzt die Sportplatzordnung der Einwohnergemeinde Birsfelden vom 30. Juni 1995. Birsfelden, 22. November 2005 GEMEINDERAT BIRSFELDEN Der Präsident: Der Verwalter: H. Holm W. Ziltener